Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
[ Teil VIII.
Wiedergutmachungen]
Teil IX.
Finanzielle Bestimmungen.
Artikel 248.
Unter Vorbehalt der von dem Wiedergutmachungsausschuß etwa
bewilligten Ausnahmen haften der gesamte Besitz und alle Einnahmequellen des Deutschen
Reiches und der deutschen Staaten an erster Stelle für die Bezahlung der Kosten der
Wiedergutmachung und aller anderen Lasten, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder
aus allen ihn ergänzenden Verträgen und Übereinkommen oder aus den zwischen Deutschland
und den alliierten und assoziierten Mächten während des Waffenstillstands und seinen
Verlängerungen geschlossenen Abmachungen ergeben.
Bis zum 1. Mai 1921 darf die deutsche Regierung ohne vorherige Zustimmung der durch
den Wiedergutmachungsausschuß vertretenen alliierten und assoziierten Mächte weder Gold
ausführen oder darüber verfügen noch seine Ausfuhr oder die Verfügung darüber zu
gestatten.
Artikel 249.
Deutschland trägt die gesamten Unterhaltskosten der alliierten
und assoziierten Heere in den besetzten deutschen Gebieten von der Unterzeichnung des
Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 an. Darunter fallen: die Ausgaben für die
Ernährung der Personen und Tiere, für Einquartierung und Unterbringung, für Sold und
andere Bedürfnisse, für Gehälter und Löhne, für Nachtlager, Heizung, Beleuchtung,
Bekleidung, Ausrüstung, Geschirr [engl. Text: "und Sattelzeug"], Bewaffnung und
rollendes Material, für Flugwesen, Kranken- und Verwundetenbehandlung, Veterinär- und
Remontewesen, das gesamte Beförderungswesen (wie Eisenbahn, See- und Flußschiffahrt und
Lastkraftfahrzeuge), Verkehrs- und Nachrichtenwesen, überhaupt die Verwaltungs- und
technischen Dienstzweige, die für die Ausbildung der Truppen, die Erhaltung ihrer
Bestände und ihrer militärischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Regierungen alle
Ausgaben der obenbezeichneten Art, soweit sie auf Käufen oder Beitreibungen der
alliierten und assoziierten Regierungen in den besetzten Gebieten beruhen, in Mark zum
Tageskurs oder zu dem von Deutschland zugestandenem [engl. Text: "zum
vereinbarten"] Kurse zu erstatten. Alle anderen oben aufgeführten Ausgaben sind in
Mark Gold zu bezahlen.
Artikel 250.
Deutschland bestätigt die Übergabe des gesamten an die
alliierten und assoziierten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrags vom 1..
November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials und
erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Regierungen auf dieses Material an.
Der Wert des gemäß Artikel VII des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November
1918 oder Artikel III des Waffenstillstandsvertrags vom 16. Januar 1919 ausgelieferten
Materials kommt von der Wiedergutmachungsforderung der alliierten und assoziierten
Regierungen in Abzug und wird Deutschland gutgeschrieben; der Wert wird durch Schätzung
des im Artikel 233 Teil VIII
(Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Wiedergutmachungsausschusses
festgesetzt. Das gleiche gilt für alles sonstige in Ausführung des
Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 und aller späteren
Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials, bei dem mit Rücksicht auf seinen
nichtmilitärischen Charakter nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses der Wert der
deutschen Regierung zu vergüten ist.
Nicht gutgeschrieben wird der deutschen Regierung das Gut der alliierten und
assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das auf Grund der
Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder ausgeliefert worden ist.
Artikel 251.
Die vorzugsweise Befriedigung gemäß Artikel 248
findet unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in
folgender Reihenfolge statt:
a) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten
der Besetzungsarmeen während des Waffenstillstands und seinen Verlängerungen;
b) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten
aller Besetzungsarmeen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags;
c) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen
Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen ergibt;
d) alle anderen Verpflichtungen Deutschlands aus den
Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und
Übereinkommen.
Die Kosten der Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle
von Deutschland zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten
Regierungen für notwendig erachtet werden, um Deutschland die Erfüllung seiner
Wiedergutmachungspflicht zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den
Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind
oder noch werden.
Artikel 252.
Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und
assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich
bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags im Bereich ihrer Gerichtsbarkeit befinden,
wird durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt.
Artikel 253.
Ordnungsmäßig zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte
oder ihrer Staatsangehörigen von dem Deutschen Reiche oder den deutschen Staaten oder von
deutschen Reichsangehörigen an ihrem Gut oder ihren Einnahmen bestellte Pfänder oder
Hypotheken werden von diesen Bestimmungen in keiner Weise berührt, falls die Bestellung
dieser Pfänder oder Hypotheken vor Eintritt des Kriegszustands zwischen der deutschen
Regierung und der beteiligten Regierung erfolgt ist.
Artikel 254.
Die Mächte, denen deutsche Gebietsteile abgetreten werden,
übernehmen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 255 die
Verpflichtung zur Zahlung:
1. eines Teiles der Schuld des Deutschen Reiches nach ihrem Stande vom 1. August
1914. Der Wiedergutmachungsausschuß bezeichnet eine bestimmte Gattung von Einkünften,
die nach seinem Urteil des rechte Bild von der Zahlungsfähigkeit der abgetretenen Gebiete
ergeben. Der zu übernehmende Anteil wird alsdann nach dem Durchschnitt der drei
Rechnungsjahre 1911, 1912 und 1913 auf Grund des Verhältnisses berechnet, in dem diese
Einkünfte in dem abgetrennten Gebietsteil zu den entsprechenden Einkünften des gesamten
Deutschen Reichs stehen.
2. eines Teiles der am 1. August 1914 bestehenden Schuld des deutschen Staates, dem
das abgetrennte Gebiet angehörte. Die Berechnung erfolgt nach dem gleichen Grundsatz wie
oben.
Diese Anteile werden von dem Widergutmachungsausschuss festgesetzt.
Die Art der Erfüllung der so übernommenen Verpflichtung an Kapital und Zinsen
wird von dem Wiedergutmachungsausschuß festgesetzt. Sie kann unter anderem die Form
haben, daß die erwerbende Regierung die Verpflichtungen Deutschlands aus den
deutschen Schuldverschreibungen, die sich in Händen ihrer eigenen Staatsangehörigen
befinden, übernimmt. Falls aber die angewandte Methode Zahlungen an die deutsche
Regierung selbst mit sich brächte, erfolgen dieses Zahlungen statt dessen an den
Wiedergutmachungsausschuß in Anrechnung auf die deutsche Wiedergutmachungsschuld, solange
auf diese noch irgendein Betrag rückständig ist.
Artikel 255.
1. Mit Rücksicht auf die Weigerung Deutschlands im Jahre 1871,
einen Anteil der französischen Schuld zu übernehmen, wird Frankreich, soweit
Elsaß-Lothringen in Betracht kommt, in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen von
jeder Zahlung gemäß Artikel 254 befreit.
2. Soweit Polen in Betracht kommt, wird derjenige Anteil der Schuld, dessen
Ursprung der Wiedergutmachungsausschuß auf Maßnahmen der deutschen und preußischen
Regierung zur deutschen Besiedlung Polens zurückführt, von der teilweisen
Schuldübernahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.
3. Soweit andere abgetrennte Gebietsteile als Elsaß-Lothringen in Betracht kommen,
wird derjenige Anteil der Schuld des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten, dessen
Betrag nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses den Aufwendungen des Deutschen
Reiches oder der deutschen Staaten für das im Artikel 256 erwähnte
Gut und Eigentum entspricht, von der teilweisen Schuldenübernahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.
Artikel 256.
Die Mächte, in deren Besitz deutsches Gebiet übergeht, erwerben
gleichzeitig alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, das
in diesen Gebieten gelegen ist. Der Wert dieser Erwerbungen wird von dem
Wiedergutmachungsausschuß festgestellt und von dem erwerbenden Staate an diesen bezahlt,
um der deutschen Regierung auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben zu werden.
Im Sinne dieses Artikels gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs
und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und
der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der
deutschen Staaten gehörig.
In Anbetracht der Bedingungen, unter denen im Jahre 1871 Elsaß-Lothringen an
Deutschland abgetreten worden ist, wird Frankreich mit Bezug auf Elsaß-Lothringen von
jeder im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Zahlung oder Gutschrift zugunsten
Deutschlands für den Wert des in Elsaß-Lothringen belegenen und dem Reich oder den
deutschen Staaten gehörigen Guts und Eigentums befreit.
Ebenso wird Belgien von jeder Zahlung oder Gutschrift zugunsten Deutschlands für
den Wert des dem Reiche oder der deutschen Staaten gehörigen und in den auf Grund des
gegenwärtigen Vertrags an Belgien fallenden Gebietsteilen belegenen Guts und Eigentums
befreit.
Artikel 257.
Was die bisher deutschen Gebiete einschließlich ihrer Kolonien,
Protektorate und zugehörigen Gebiete anbelangt, die gemäß Artikel 22 Teil I (Völkerbundssatzung) des
gegenwärtigen Vertrags unter die Verwaltung eines Mandatars treten, so übernimmt weder
das Gebiet noch die Mandatarmacht einen Teil des Schuldendienstes des Reichs oder der
deutschen Staaten.
Alles dem Reiche oder den deutschen Staaten gehörige und in solchen Gebieten
belegene Gut und Eigentum geht zugleich mit den Gebieten auf die Mandatarmacht als solche
über, und es ist aus Anlaß dieses Überganges keinerlei Zahlung oder Gutschrift
zugunsten jener Regierungen zu bewirken.
Im Sinne dieses Artikels gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs
und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und
der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der
deutschen Staaten gehörig.
Artikel 258.
Deutschland verzichtet auf jede Vertretung oder Beteiligung bei
der Verwaltung und Beaufsichtigung von Ausschüssen, staatlichen Stellen und Staatsbanken
und jede Vertretung oder Beteiligung bei sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen
Aufsichts- oder Verwaltungsorganisationen internationaler Art in irgendeinem der
alliierten und assoziierten Staaten, in Österreich, in Ungarn, in Bulgarien oder der
Türkei oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im
ehemaligen russischen Reich, die ihm oder seinen Angehörigen durch Verträge,
Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang zugesichert war.
Artikel 259.
1. Deutschland verpflichtet sich, binnen einem Monat nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags den von den alliierten und assoziierten
Hauptmächten bezeichneten Behörden die Summe auszuantworten, die bei der Reichsbank auf
den Namen des Verwaltungsrats der türkischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage für
die erste Papiergeldausgabe der türkischen Regierung in Gold hinterlegt werden sollte.
2. Deutschland erkennt seine Verpflichtung an, zwölf Jahre hindurch jährlich die
Goldzahlungen zu bewirken, auf welche die von ihm zu verschiedenen Zeitpunkten auf den
Namen des Verwaltungsrats der türkischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage der
zweiten und der folgenden Papiergeldausgaben der türkischen Regierung hinterlegten
deutschen Schatzanweisungen lauten.
3. Deutschland verpflichtet sich, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags den von den alliierten und assoziierten Hauptmächten hierfür
bezeichneten Behörden das bei der Reichsbank oder an anderer Stelle hinterlegte Golddepot
auszuantworten, das den rückständigen Teil des am 5. Mai 1915 vom Verwaltungsrat der
türkischen Staatsschuldenverwaltung der Kaiserlich osmanischen Regierung zugesagten
Goldvorschusses darstellt.
4. Deutschland verpflichtet sich, den alliierten und assoziierten Hauptmächten
seine etwaigen Rechte an der Summe Gold und Silber zu übertragen, die es dem türkischen
Finanzministerium im November 1918 als Anschaffung für die im Mai 1919 fällige Zahlung
für den Dienst der inneren türkischen Anleihe überwiesen hat.
5. Deutschland verpflichtet sich, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags den alliierten und assoziierten Hauptmächten alle Goldsummen
auszuantworten, die Deutschland oder seine Angehörigen aus Anlaß der von ihnen der
österreichisch-ungarischen Regierung gewährten Vorschüsse als Pfand oder sonstige
Sicherheit überwiesen wurden.
6. Deutschland bestätigt seinen im Artikel XV des Waffenstillstandsvertrag vom 11.
November 1918 ausgesprochenen Verzicht auf alle Vorteile aus den Bestimmungen der
Verträge von Bukarest und Brest-Litowsk und ihrer Zusatz-Verträge. Die Bestimmung des
Artikel 292 Teil X (Wirtschaftliche
Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags bleibt unberührt.
Es verpflichtet sich, alles, was es an Zahlungsmitteln, Bargeld, Werten, begebbaren
Handelspapieren oder Erzeugnissen auf Grund der vorgenannten Verträge erhalten hat, je
nachdem auf Rumänien oder auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte zu
übertragen.
7. Die Art und Weise der Verwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels
zu liefernden, zu zahlenden oder zu übertragenen Barbeträge, Zahlungsmittel, Werte und
Erzeugnisse aller Art wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später
bestimmt.
Artikel 260.
Unbeschadet des auf Grund des gegenwärtigen Vertrags von
Deutschland ausgesprochenen Verzichts auf eigene Rechte oder Rechte seiner Angehörigen
kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags fordern, daß Deutschland alle Rechte oder Beteiligungen deutscher
Reichsangehöriger an allen öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen in Rußland,
China, Österreich, Ungarn, Bulgarien, der Türkei, den Besitzungen und zugehörigen
Gebieten dieser Staaten oder in Gebieten, die früher Deutschland oder seinen Verbündeten
gehört haben und auf Grund des gegenwärtigen Vertrags abgetrennt werden müssen oder
unter Verwaltung eines Mandatars treten, erwirbt; andererseits hat die deutsche Regierung
binnen sechs Monaten nach Geltendmachung dieser Forderung die Gesamtheit dieser Rechte und
Beteiligungen sowie alle Rechte und Beteiligungen, die Deutschland etwa selbst besitzt,
dem Wiedergutmachungsausschuß zu übertragen.
Deutschland übernimmt die Verpflichtung seine auf diese Weise enteigneten
Angehörigen zu entschädigen. Der Wiedergutmachungsausschuß setzt den Wert der
übertragenen Rechte und Beteiligungen fest und schreibt Deutschland die entsprechenden
Summen auf die Wiedergutmachungsschuld gut. Die deutsche Regierung hat dem
Widergutmachungsausschuss binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags eine Liste alle in Betracht kommenden Rechte und Beteiligungen zu übermitteln,
einerlei, ob die Rechte und Beteiligungen bereits erworben oder nur Anwartschaften oder
noch nicht ausgeübt sind, und hat zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte
sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Angehörigen auf alle obigen Rechte und
Beteiligungen, die in der vorgenannten List etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.
Artikel 261.
Deutschland verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten
Mächte seine gesamten Forderungen an Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei zu
übertragen, insbesondere diejenigen, die sich aus der Erfüllung von Verpflichtungen
ergeben oder ergeben werden, die es diesen Mächten gegenüber während des Krieges
übernommen hat.
Artikel 262.
Jede Barzahlungsverpflichtung Deutschlands aus dem gegenwärtigen
Vertrage, die in Mark Gold ausgedrückt ist, ist nach Wahl der Gläubiger zu erfüllen in
Pfund Sterling zahlbar in London, in Golddollars der Vereinigten Staaten zahlbar New-York,
in Goldfranken zahlbar Paris und in Goldlire zahlbar in Rom.
Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Feingehalt
für die oben genannten Münzen jeweils nach dem am 1. Januar 1914 in Geltung gewesenen
gesetzlichen Vorschriften.
Artikel 263.
Deutschland gewährleistet der brasilianischen Regierung die
Rückzahlung aller bei dem Bankhause Bleichröder in Berlin hinterlegten Summen, die aus
dem Verkauf von Kaffee des Staates Sao Paulo in den Häfen von Hamburg, Bremen, Antwerpen
und Triest herrühren; die Summe ist zu dem vereinbarten Satze oder den vereinbarten
Sätzen zu verzinsen. Da sich Deutschland der rechtzeitigen Überweisung der genannten
Summen an den Staat Sao Paulo widersetzt hat, gewährleistet es ebenfalls, daß die
Zahlung zum Marktkurse des Hinterlegungstags erfolgt.
[...]
[ Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen]
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