Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
[ Teil XIII.
Arbeit]
Teil XIV.
Bürgschaften für die Durchführung.
Abschnitt I.
Westeuropa.
Artikel 428.
Um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrags durch Deutschland
sicherzustellen, bleiben die deutschen Gebiete westlich des Rhein einschließlich der
Brückenköpfe während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt.
Artikel 429.
Werden die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland
getreulich erfüllt, so wird die im Artikel 428 vorgesehene Besetzung
nach und nach wie folgt eingeschränkt:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Cöln und die
Gebiete nördlich einer Linie, die dem Lauf der Ruhr, dann der Eisenbahn
Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, sodann der Straße von Rheinbach nach Sinzig folgt
und den Rhein bei der Ahrmündung erreicht, wobei die genannten Straßen, Eisenbahnen und
Ortschaften außerhalb dieser Räumungszone bleiben,
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: Der Brückenkopf von Coblenz und
die Gebiete nördlich einer Linie, welche vom Schnittpunkt der belgischen, deutschen und
holländischen Grenze ausgeht, etwa vier Kilometer südlich von Aachen vorbeigeht bis zum
Höhenrücken von Forst-Gemünd, dem sie folgt, sodann östlich der Urfttaleisenbahn, dann
über Blankenheim, Valdorf, Dreis, Ulmen bis zur Mosel verläuft, von Bremm bis Nehren
diesem Flusse folgt, sodann bei Kappel und Simmern vorbeigeht, dem Höhenkamm zwischen
Simmern und dem Rhein folgt und bei Bacharach den Rhein erreicht, wobei alle hier
genannten Ortschaften, Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone
bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: Der Brückenkopf von Mainz, der
Brückenkopf von Kehl und das übrige besetzte deutsche Gebiet.
Erachten zu diesem Zeitpunkt die alliierten und assoziierten Regierungen die
Sicherheit gegen einen nicht herausgeforderten Angriff Deutschlands nicht als hinreichend,
so darf die Zurückziehung der Besetzungstruppen in dem zur Erlangung der genannten
Sicherheit für nötig gehaltenen Maße aufgeschoben werden.
Artikel 430.
Stellt währen der Besetzung oder nach Ablauf der oben
vorgesehenen 15 Jahre der Wiedergutmachungsausschuß fest, daß Deutschland sich weigert,
die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen Vertrag obliegenden
Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden die im Artikel 429
genannten Zonen sofort wieder durch alliierte und assoziierte Streitkräfte ganz oder
teilweise besetzt.
Artikel 431.
Leistet Deutschland nach Ablauf der 15 Jahre allen ihm aus dem
gegenwärtigen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen Genüge, so werden die
Besetzungstruppen sofort zurückgezogen.
Artikel 432.
Die Fragen betreffend die Besetzung, die nicht durch den
gegenwärtigen Vertrag geregelt sind, werden Gegenstand späterer Abmachungen bilden, die
zu beobachten Deutschland sich bereits jetzt verpflichtet.
Abschnitt II.
Osteuropa.
Artikel 433.
Zur Sicherung der Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags, wodurch Deutschland endgültig die Aufhebung des Vertrags von Brest-Litowsk und
aller Verträge, Übereinkommen und Abmachungen zwischen ihm und der russischen
maximalistischen Regierung anerkennt, sowie zur Sicherung der Herstellung des Friedens und
einer guten Regierung in den baltischen Provinzen und Litauen werden alle deutschen
Truppen, die sich augenblicklich in den genannten Gebieten befinden, sobald die
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Augenblick mit Rücksicht auf
die innere Lage dieser Gebiete für gekommen erachten, hinter die deutschen Grenzen
zurückgenommen. Diese Truppen haben sich jeder Beitreibung, Beschlagnahme und aller
anderen Zwangsmaßnahmen zur Erlangung von Lieferungen mit Bestimmung nach Deutschland zu
enthalten und dürfen sich auf keine Weise in Maßregeln zur Landesverteidigung
einmischen, welche die vorläufigen Regierungen von Estland, Lettland und Litauen etwa
ergreifen.
Bis zur Räumung oder nach der vollständigen Räumung dürfen keine neuen
deutschen Truppen die genannten Gebiete betreten.
[...]
[ Teil XV.
Verschiedene Bestimmungen]
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