Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
[ Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen]
Teil XI.
Luftfahrt.
Artikel 313.
Die den alliierten und assoziierten Mächten angehörigen
Luftfahrzeuge haben innerhalb des deutschen Gebietes und der deutschen Hoheitsgewässer
volle Flug- und Landungsfreiheit und genießen dieselben Vergünstigungen wie deutsche
Luftfahrzeuge, besonders in Notfällen zu Land oder See.
Artikel 314.
Vorbehaltlich der Erfüllung der von Deutschland etwa erlassenen
Vorschriften, die aber in gleicher Weise auf deutsche Luftfahrzeuge und solche der
alliierten und assoziierten Länder anwendbar sein müssen, genießen die den alliierten
und assoziierten Mächten angehörigen Luftfahrzeuge im Durchquerungsverkehr nach
irgendeinem anderen Land das Recht, ohne zu landen, das deutsche Gebiet und die deutschen
Hoheitsgewässer zu überfliegen.
Artikel 315.
Die in Deutschland angelegten und dem heimischen öffentlichen
Luftverkehr zugänglichen Flugplätze stehen auch den Luftfahrzeugen der alliierten und
assoziierten Mächte offen; diese erfahren daselbst in bezug auf Abgaben jeder Art
einschließlich Landungs- und Versorgungsgebühren die gleiche Behandlung wie deutsche
Luftfahrzeuge.
Artikel 316.
Vorbehaltlich der gegenwärtigen Bestimmungen ist das in den
Artikeln 313, 314 und 315
vorgesehene Flug-, Durchquerungs- und Landungsrecht an die Beobachtung der Vorschriften,
die Deutschland zu erlassen für notwendig erachtet, geknüpft. Jedoch müssen solche
Vorschriften unterschiedslos auf deutsche Luftfahrzeuge und solche der alliierten und
assoziierten Länder angewendet werden.
Artikel 317.
Die Staatsangehörigkeits- und Flugsicherheitsbescheinigungen,
Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die von einer der alliierten und assoziierten Mächte
ausgestellt oder als gültig anerkannt sind, werden auch in Deutschland als gültig und
als den von Deutschland ausgestellten Bescheinigungen, Zeugnissen und Lizenzen
gleichwertig zugelassen.
Artikel 318.
Im inländischen Handelsluftverkehr genießen die den alliierten
und assoziierten Mächten angehörigen Luftfahrzeuge in Deutschland gleiche Behandlung wie
die meistbegünstigte Nation.
Artikel 319.
Deutschland sagt zu, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
daß jedes über deutschem Gebiet fliegende deutsche Luftfahrzeug die Vorschriften,
betreffend Lichter und Signale, die Flugvorschriften und deren Umsetzung beachtet, wie sie
in dem von den alliierten und assoziierten Mächten abgeschlossenen Übereinkommen über
die Luftfahrt festgelegt sind.
Artikel 320.
Die durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten
Verpflichtungen bleiben bis zum 1. Januar 1923 in Kraft, sofern nicht Deutschland zu einem
früheren Zeitpunkt in den Völkerbund aufgenommen ist oder von den alliierten und
assoziierten Mächten die Zustimmung zum Beitritt zu dem von ihnen abgeschlossenen
Übereinkommen über die Luftfahrt erhalten hat.
[...]
[ Teil XII.
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen]
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