Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
[ Teil IX.
Finanzielle Bestimmungen]
Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen.
Abschnitt I.
Handelsbeziehungen.
Kapitel I.
Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen.
Artikel 264.
Deutschland verpflichtet sich, die Waren, Roh- oder
Fertigerzeugnisse irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in
das deutsche Gebiet ohne Rücksicht auf den Abgangsort keinen anderen oder höheren
Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen,
welchen die gleichen Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse irgendeines anderen der genannten
Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes unterworfen sind.
Deutschland darf gegen die Einfuhr von Waren, Roh- oder Fertigerzeugnissen der
Gebiete irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das
deutsche Gebiet, ohne Rücksicht auf den Abgangsort, keinerlei Verbote oder
Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die
Einfuhr der gleichen Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse irgendeines anderen der genannten
Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes erstrecken.
Artikel 265.
Deutschland verpflichtet sich ferner, in seinen Grundsätzen für
die Regelung der Einfuhr keine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des Handels
irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten gegenüber irgendeinem anderen der
genannten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eintreten zu lassen, auch nicht
mittelbar etwa durch seine Zollverwaltungs- oder Zollabfertigungsvorschriften, seine
Untersuchungs- oder Analysemethoden, seine Zahlungsvorschriften für die Gebühren, seine
Tarifierungs- oder Tarifauslegungsgrundsätze oder durch Monopole.
Artikel 266.
Was die Ausfuhr betrifft, so verpflichtete sich Deutschland,
Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse bei der Ausfuhr aus dem deutschen Gebiet nach den
Gebieten irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten keinen anderen oder höheren
Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen, als denen,
die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen der genannten Staaten
oder nach irgendeinem fremden Lande entrichtet werden.
Deutschland darf gegen die Ausfuhr irgendwelcher waren aus dem deutschen Gebiete
nach irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei Verbote oder
Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die
Ausfuhr der gleichen Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse nach irgendeinem anderen der
genannten Staaten oder nach irgendeinem anderen fremden Lande erstrecken.
Artikel 267.
Alle Vergünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem der
alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eingeräumt
werden, treten gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne
Gegenleistung für sämtliche alliierten oder assoziierten Staaten in Geltung.
Artikel 268.
Die Bestimmungen der Artikel 264 bis 267 dieses Kapitels und des Artikel 323 Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen
Vertrags erleiden folgende Ausnahmen:
a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags genießen die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus den mit
Frankreich wieder vereinigten elsässischen und lothringischen Gebieten stammen und
herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständige Zollfreiheit
Die französische Regierung wird alljährlich durch einen
der deutschen Regierung mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge der Erzeugnisse
festsetzen, denen diese Befreiung zustatten kommt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach
Deutschland gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre
1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
Außerdem verpflichtet sich die deutsche Regierung,
während des oben angegebenen Zeitraums aus Deutschland Garne, Gewebe und andere
Spinnstoffe oder Gespinstwaren aller Art und in jedem Zustand, die aus Deutschland in die
elsässischen oder lothringischen Gebiete gehen, um dort irgend einem
Veredelungsverfahren, wie Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Gazieren, Zwirnen
oder Zurichten unterworfen zu werden, frei aus Deutschland ausgehen und frei von allen
Zöllen und anderen Angaben, einschließlich der inneren Steuern, nach Deutschland
wiedereingehen zu lassen.
b) Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags genießen die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus den vor dem
Kriege zu Deutschland gehörigen polnischen Gebieten stammen oder herkommen, bei ihrem
Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständige Zollfreiheit.
Die polnische Regierung wird alljährlich durch einen der
deutschen Regierung mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge der Erzeugnisse festsetzen,
denen diese Befreiung zustatten kommt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach
Deutschland gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre
1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
c) Die alliierten und assoziierten behalten sich das Recht vor,
Deutschland die Verpflichtung aufzuerlegen, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus dem
Großherzogtum Luxemburg stammen und herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche
Zollgebiet vollständig zollfrei einzulassen.
Die Art und Menge der Erzeugnisse, denen diese Behandlung
zustatten kommen soll, werden alljährlich der deutschen Regierung mitgeteilt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach
Deutschland gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre
1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
Artikel 269.
Währen einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags dürfen die von Deutschland auf die Einfuhr der alliierten und
assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein, als die vorteilhaftesten Sätze,
die für die Einfuhr nach Deutschland am 31. Juli 1914 in Anwendung waren.
Diese Bestimmung bleibt während eines weiteren Zeitraums von dreißig Monaten nach
Ablauf der ersten sechs Monate weiter in Anwendung, jedoch ausschließlich für die im
ersten Abschnitt, Unterabschnitt A, des deutschen Zolltarifs vom 25. Dezember 1902
aufgeführten Erzeugnisse, deren Zollsätze am 31. Juli 1914 auf Grund von Verträgen mit
den alliierten oder assoziierten Mächten vertraglich festgelegt waren, ferner für alle
Arten Wein und Pflanzenöle, für Kunstseide und gewaschene oder entfettete Wolle,
gleichviel, ob diese vor dem 31. Juli 1914 Gegenstand besonderer Übereinkommen gewesen
sind oder nicht.
Artikel 270.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich vor,
für das deutsche, von ihren Truppen besetzte Gebiet eine eigene Zollordnung sowohl für
die Einfuhr wie für die Ausfuhr in Geltung zu setzen, sofern ihnen eine solche Maßnahme
erforderlich erscheint, um die wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung dieser Gebiete
zu wahren.
Kapitel II.
Schiffahrt.
Artikel 271.
In Bezug auf Fischerei, Küstenschiffahrt und Schleppschiffahrt
zur See sollen die Schiffe und Boote der alliierten und assoziierten Mächte in den
deutschen Hoheitsgewässern die Behandlung erfahren, die den Schiffen und Booten der
meistbegünstigten Nation zugestanden wird.
Artikel 272.
Deutschland ist damit einverstanden, daß ohne Rücksicht auf alle
gegenteiligen Bestimmungen in den Übereinkommen, betreffend die Fischerei und den Handel
mit geistigen Getränken in der Nordsee, alle Untersuchungs- und Polizeirechte soweit
Fischereifahrzeuge der alliierten Mächte in Betracht kommen, lediglich durch Fahrzeuge
dieser Mächte ausgeübt werden.
Artikel 273.
Alle Arten Zeugnisse oder Papiere, die sich auf Schiffe und Boote
der alliierten und assoziierten Mächte beziehen und die von Deutschland vor dem Kriege
als gültig anerkannt waren oder in Zukunft durch die Hauptseestaaten als gültig
anerkannt werden sollen, werden von Deutschland als gültig und gleichwertig mit den den
deutschen Schiffen ausgefolgten entsprechenden Zeugnissen anerkannt.
Ebenso sind die Zeugnisse und Papiere, die von den neuen Staaten ihren Schiffen und
Booten ausgefolgt werden, gleichviel, ob die Staaten über Meeresküsten verfügen oder
nicht, unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß diese Zeugnisse und Papiere in
Übereinstimmung mit den in den Hauptseestaaten allgemein geltenden Gebräuchen
ausgestellt sind.
Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge der
Schiffe jeder nicht über Meeresküsten verfügenden alliierten und assoziierten Macht
anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten auf ihrem Gebiete gelegenen
Orte eingetragen sind. Dieser Ort gilt als Registerhafen der Schiffe.
Kapitel III.
Unlauterer Wettbewerb.
Artikel 274.
Deutschland verpflichtet sich, alle erforderlichen Gesetzgebungs-
oder Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Roh- oder Fertigerzeugnisse einer jeden
alliierten oder assoziierten Macht gegen jede Art von unlauteren Wettbewerb im
Handelsverkehr zu schützen.
Deutschland verpflichtet sich, durch Beschlagnahme und durch alle anderen
geeigneten Rechtsbehelfe die Ein- und Ausfuhr sowie für das Inland die Herstellung, den
Umlauf, den Verkauf und das Feilbieten aller Erzeugnisse oder Waren zu unterdrücken und
zu verhindern, die auf dem betreffenden Gegenstand selbst oder seiner unmittelbaren
Aufmachung oder seiner äußeren Verpackung irgendwelche Marken, Namen, Aufschriften oder
Zeichen tragen, welche unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über Ursprung, Gattung,
Art oder charakteristische Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren darstellen.
Artikel 275.
Deutschland verpflichtet sich unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit auf diesem Gebiet, die in einem alliierten oder assoziierten Lande
geltenden und durch die zuständigen Behörden Deutschland gehörig bekanntgegebenen
Gesetze und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder
Gerichtsentscheidungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine Legebezeichnung für die
in dem betreffenden Lande erzeugten Weine oder geistigen Getränke bestimmt oder geregelt
wird oder wodurch die Bedingungen bestimmt oder geregelt werden, an welche die Erlaubnis
zum Gebrauch einer Lagebezeichnung geknüpft ist. Die Ein- und Ausfuhr, die
Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren, die
den obengenannten Gesetzen oder Entscheidungen zuwiderlaufende Lagebezeichnungen tragen,
sind von Deutschland zu untersagen und durch die im vorigen Artikel vorgeschriebenen
Maßnahmen zu unterdrücken.
Kapitel IV.
Behandlung der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte.
Artikel 276.
Deutschland verpflichtet sich:
a) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte
hinsichtlich der Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und Gewerbe keine
Ausschlußmaßnahmen zu unterwerfen, die nicht in gleicher Weise und ausnahmslos für alle
Ausländer gilt;
b) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte
keinen Vorschriften oder Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz a) bezeichneten Rechte
zu unterwerfen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Bestimmungen des genannten
Absatzes widersprechen oder soweit sie von anderer Art oder ungünstiger sind als
diejenigen, die für die der meistbegünstigten Nation angehörenden Ausländer gelten;
c) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte,
deren Güter, Rechte oder Interessen, einschließlich der Gesellschaften oder
Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, keinen anderen oder höheren direkten oder
indirekten Gebühren zu unterwerfen, als sie den eigenen Angehörigen oder deren Gütern,
Rechten oder Interessen auferlegt sind oder etwa auferlegt werden;
d) den Staatsangehörigen irgendeiner der alliierten und assoziierten
Mächte keinerlei Beschränkungen aufzuerlegen, die nicht am 1. Januar 1914 auf die
Staatsangehörigen dieser Mächte anwendbar war, sofern nicht seinen eigenen Angehörigen
dieselbe Beschränkung gleichfalls auferlegt wird.
Artikel 277.
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte
sollen auf deutschem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen ständigen
Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.
Artikel 278.
Deutschland verpflichtet sich, die neue Staatsangehörigkeit, die
von seinen Angehörigen gemäß den Gesetzen der alliierten und assoziierten Mächte und
gemäß den Entscheidungen der zuständigen Behörden dieser Mächte, sei es auf dem Wege
der Einbürgerung, sei es auf Grund einer Vertragsbestimmung etwa erworben ist oder
erworben wird, anzuerkennen und auf Grund der neuerworbenen Staatsangehörigkeit dieses
Reichsangehörigen in jeder Richtung von jeder Pflicht gegenüber ihrem Heimatstaate zu
entbinden.
Artikel 279.
Die alliierten und assoziierten Mächte dürfen in den Städten
und Häfen Deutschlands Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen.
Deutschland verpflichtet sich, die Ernennung dieser Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln
und Konsularagenten, deren Namen ihm bekanntgegeben werden, gutzuheißen und sie zur
Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der üblichen Regeln und Gebräuche zuzulassen.
Kapitel V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 280.
Die Deutschland vorstehend durch Kapitel I
und durch die Artikel 271 und 272 des Kapitels II auferlegten Verpflichtungen erlöschen fünf Jahre nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags, sofern sich nicht aus dem Wortlaut das
Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbunds spätestens zwölf Monate vor
Ablauf dieser Frist entscheidet, daß die Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung für
einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten bleiben.
Der Artikel 276 des Kapitels IV
bleibt, mit oder ohne Abänderung, nach Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft, wenn dies die
Mehrheit des Rates des Völkerbunds beschließt; der Beschluß setzt zugleich die Dauer
der Verlängerung fest, die indes fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Artikel 281.
Treibt die deutsche Regierung internationalen Handel, so soll sie
in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben,
auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.
Abschnitt II.
Staatsverträge.
Artikel 282.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab und unter
Vorbehalt der darin enthaltenen Bestimmungen gelten lediglich die nachstehend und in den
folgenden Artikeln aufgezählten Kollektivverträge, -übereinkommen und -abmachungen
wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Deutschland und denjenigen alliierten und
assoziierten Mächten, die daran als Vertragsschließende beteiligt sind:
1. Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887,
sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel;
2. Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit
Kraftfahrzeugen;
3. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung
unterliegenden Waggons, und Protokoll vom 18. Mai 1907;
4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen;
5. Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife
und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der
Zolltarife;
6. Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Vereinheitlichung der
Handelsstatistiken;
7. Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen
Zolltarife;
8. Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im Sund
und in den Belten;
9. Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend die Ablösung des Elbzolls;
10. Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend die Ablösung des Scheldezolls;
11. Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung einer endgültigen
Regelung zur Sicherung der freien Benutzung des Suezkanals;
12. Übereinkommen vom 23. September 1910, betreffend Vereinheitlichung gewisser
Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot;
13. Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der Lazarettschiffe
von Hafenabgaben und -taxen;
14. Übereinkommen vom 4. Februar 1898, betreffend die Eichung der Binnenschiffe;
15. Übereinkommen vom 26. September 1906 über das Verbot der Nachtarbeit von
Frauen;
16. Übereinkommen vom 26. September 1906 über das Verbot der Verwendung von
weißem Phosphor bei der Zündholzfabrikation;
17. Übereinkommen vom 18. Mai 1904 und vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des
Mädchenhandels;
18. Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen;
19. Sanitätsübereinkommen vom 30. Januar 1892, 15. April 1893, 3. April 1894, 19.
März 1897 und 3. Dezember 1903;
20. Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und Vervollkommnung
des metrischen Systems;
21. Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die Vereinheitlichung
pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Medikamente;
22. Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die Herstellung einer
Normalstimmgabel;
23. Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen
Ackerbauinstituts in Rom;
24. Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889, betreffend
Maßregeln gegen die Reblaus;
25. Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutz für die der Landwirtschaft
nützlichen Vögel;
26. Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über
Minderjährige.
Artikel 283.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen
vertragschließenden Teile unter der Bedingung, daß Deutschland die besonderen in diesem
Artikel enthaltenen Bestimmungen befolgt, die nachstehend aufgeführten Übereinkommen und
Abreden, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten. |
P o st a l i s c h e Ü b e r e i n k o m m e n |
Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in
Wien am 4. Juli 1891;
Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in Washington am 15.
Juni 1897;
Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in Rom am 26. Mai
1906. |
T e l e g r a p h e n ü b e r e i n k o m m e n |
Internationale Telegraphenübereinkommen, unterzeichnet in St.
Petersburg am 10./22. Juli 1875;
Ausführungsbestimmungen und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz in
Lissabon vom 11. Juni 1908. |
Deutschland verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschlusse
von Sonderabreden mit neuen Staaten, wie sie durch die Übereinkommen und Abreden,
betreffend den Weltpostverein und den internationalen Telegraphenverein, vorgesehen sind,
nicht zu verweigern, soweit die neuen Staaten diesen Übereinkommen und Abreden
beigetreten sind oder beitreten werden. |
Artikel 284.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen
vertragschließenden Teile unter der Bedingung, daß Deutschland die ihm von seiten der
alliierten und assoziierten Mächte mitzuteilenden vorläufigen Bestimmungen befolgt, das
internationale funktelegraphische Übereinkommen vom 5. Juli 1912, soweit sie davon
betroffen werden, wieder gelten.
Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an Stelle
des Übereinkommens vom 5. Juli 1912 ein neues Übereinkommen zur Regelung der
internationalen funktelegraphischen Beziehungen geschlossen, so ist dieses Übereinkommen
für Deutschland bindend, selbst wenn Deutschland sich geweigert haben sollte, bei dessen
Ausarbeitung mitzuwirken oder es zu unterzeichnen.
Ein solches neues Übereinkommen tritt zugleich an Stelle der vorläufigen
Bestimmungen.
Artikel 285.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen
die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden und unter der im
Artikel 272 festgesetzten Bedingung, die folgenden Übereinkommen
gelten:
1. Übereinkommen vom 6. Mai 1882 und vom 1. Februar 1889 zur Regelung der
Nordseefischerei außerhalb der Territorialgewässer;
2. die Übereinkommen und Protokolle vom 16. November 1887, vom 14. Februar 1893
und vom 11. April 1894, betreffend den Branntweinhandel in der Nordsee.
Artikel 286.
Das internationale Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum
Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Washington am 2. Juni 1911, und das
internationale Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der
Literatur und Kunst, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und vervollständigt durch
das Berner Zusatzprotokoll vom 20. März 1914, erlangen vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags ab erneute Geltung und Wirksamkeit, soweit sie nicht durch die in
letzterem vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen betroffen und abgeändert werden.
Artikel 287.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen
vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Übereinkommen
vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß gelten. Doch bleibt diese Wiederinkraftsetzung
gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien jetzt und fernerhin ohne Wirksamkeit.
Artikel 288.
Die Deutschland durch den Artikel 3 des Übereinkommens vom
2. Dezember 1899 über die Samoa-Inseln gewährten besonderen Rechte und Vorrechte gelten
als mit dem 4. August 1914 erloschen.
Artikel 289.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte wird, getreu dem
Geiste der allgemeinen Grundsätze oder der besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags, Deutschland die zweiseitigen Übereinkommen oder Verträge mitteilen, deren
Wiederinkraftsetzung im Verhältnis zu ihr sie verlangt.
Die in diesem Artikel vorgesehene Mitteilung ergeht entweder unmittelbar oder durch
die Vermittlung einer anderen Macht. Deutschland wird den Empfang schriftlich bestätigen.
Die Wiederinkraftsetzung hat Wirkung von der Mitteilung an.
Die alliierten oder assoziierten Mächte verpflichten sich untereinander, nur
diejenigen Übereinkommen oder Verträge mit Deutschland wieder in Kraft zu setzen, die
mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags im Einklang stehen.
Die Mitteilung bezeichnet gegebenenfalls diejenigen Bestimmungen der Übereinkommen
oder Verträge, die, weil sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags nicht
entsprechen, nicht wieder in Kraft treten sollen.
Bei Meinungsverschiedenheiten wird der Völkerbund um seine Entscheidung
angegangen.
Für die Mitteilung wird den alliierten oder assoziierten Mächten eine Frist von
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags gewährt.
Nur diejenigen zweiseitigen Übereinkommen und Verträge, die den Gegenstand einer
solchen Mitteilung bilden, treten zwischen den alliierten oder assoziierten Mächten und
Deutschland wieder in Kraft; alle andern sind und bleiben aufgehoben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle zweiseitigen Übereinkommen und
Verträge Anwendung, die zwischen irgendeiner zu den Signatarmächten des gegenwärtigen
Vertrags gehörenden alliierten und assoziierten Macht und Deutschland bestehen, selbst
wenn sie sich für Deutschland nicht im Kriegszustand befunden hat.
Artikel 290.
Deutschland erkennt an, daß durch den gegenwärtigen Vertrag alle
Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen, die es mit Österreich, Ungarn, Bulgarien oder
der Türkei seit dem 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
abgeschlossen hat, aufgehoben sind und bleiben.
Artikel 291.
Deutschland verpflichtet sich, die alliierten und assoziierten
Mächte, sowie deren Beamte und Staatsangehörigen ohne weiteres in den Genuß aller
Rechte und Vorteile jeder Art treten zu lassen, die es Österreich, Ungarn, Bulgarien oder
der Türkei oder den Beamten und Angehörigen dieser Staaten vor dem 1. August 1914 durch
Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen eingeräumt hat, und zwar so lange diese
Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen in Kraft bleiben.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich vor, den Genuß dieser Rechte
und Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen oder nicht.
Artikel 292.
Deutschland erkennt an, daß alle mit Rußland oder irgendeinem
Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete,
sowie mit Rumänien vor dem 1. August 1914 oder seit diesem Tage bis zum Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags geschlossenen Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen
aufgehoben sind und bleiben.
Artikel 293.
Falls seit dem 1. August 1914 eine alliierte oder assoziierte
Macht, Rußland oder ein Staat oder eine Regierung, deren Gebiet früher einen Teil
Rußlands bildete, infolge einer militärischen Besetzung oder mit anderen Mitteln oder
aus anderen Gründen genötigt worden ist, Deutschland oder einem deutschen
Reichsangehörigen durch ein von irgendeiner öffentliche Behörde ausgehenden
Maßnahme Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen irgendwelcher Art zu gewähren oder
gewähren zu lassen, so werden diese Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen durch den
gegenwärtigen Vertrag ohne weiteres hinfällig.
Alle hieraus möglicherweise entspringenden Lasten oder
Schadensersatzansprüche werden unter keinen Umständen, sei es von den alliierten und
assoziierten Mächten, sei es von den Mächten, Staaten, Regierungen oder öffentlichen
Behörden getragen, die dieser Artikel von ihren Verpflichtungen entbindet.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab verpflichtet sich Deutschland, die
alliierten und assoziierten Mächte sowie ihre Staatsangehörigen an allen Rechten und
Vorteilen jeder Art, die seit dem 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags, Übereinkommen oder Abmachungen nicht kriegführender Staaten oder deren
Staatsangehörigen eingeräumt hat, ohne weiteres teilnehmen zu lassen, solange diese
Verträge, Übereinkommen und Abmachungen in Karft6 bleiben.
Artikel 295.
Diejenigen der Hohen vertragschließenden Teile, die das Haager
Opium-Abkommen vom 23. Januar 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach der Unterzeichnung
noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit einverstanden, das Abkommen in Kraft
treten zu lassen und zu diesem Zwecke sobald wie möglich und spätestens binnen zwölf
Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die nötigen Gesetze zu
erlassen.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß für
diejenigen von ihnen, die das genannte Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, die
Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags in jeder Hinsicht einer solchen Ratifikation und
der Unterzeichnung des Spezialprotokolls gleichkommen soll, das in Haag gemäß den
Beschlüssen der dritten, im Jahre 1914 zur Inkraftsetzung dieses Übereinkommens
abgehaltenen Opiumkonferenz aufgenommen worden ist.
Die Regierung des französischen Freistaats wird der Regierung der Niederlande eine
beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikation des
gegenwärtigen Vertrags übermitteln und sie ersuchen, diese Urkunde als Hinterlegung der
Ratifikation des Abkommens vom 23. Januar 1912 und als Unterzeichnung des Zusatzprotokolls
von 1914 entgegenzunehmen und anzuerkennen.
Abschnitt III.
Schulden.
Artikel 296.
Durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichämtern, die von
jedem der Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach der in dem
nachstehenden Absatz e vorgesehenen Mitteilung einzusetzen sind, werden folgende Arten von
Geldverbindlichkeiten geregelt:
1. Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von Staatsangehörigen
einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete dieser Macht wohnen, an die
Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht, die in deren Gebiet wohnen, zu leisten ist;
2. Während des Krieges fällig gewordenen Schulden, welche an die im Gebiete einer
der vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht zu zahlen sind
und aus Geschäften oder Verträgen mit den im Gebiet einer gegnerischen Macht wohnenden
Staatsangehörigen dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder
Verträge ganz oder teilweise infolge der Kriegserklärung ausgesetzt worden ist;
3. Die vor oder im Kriege fällig gewordenen und dem Staatsangehörigen einer der
vertragschließenden Mächte geschuldeten Zinsen von Werten, die von einer gegnerische
Macht ausgegeben worden sind, es sei denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an die
Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt
worden ist;
4. Die vor oder im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen einer
der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden Kapitalbeträge der von einer
gegnerischen Macht ausgegebenen Werte, es sei denn, daß die Zahlung eines solchen
Kapitalbetrags an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des
Krieges ausgesetzt worden ist.
Die Erlöse aus der Liquidation der in Abschnitt IV und seiner Anlage bezeichneten feindlichen Güter, Rechte und Interessenwerden
von den Prüfungs- und Ausgleichsämtern in der nachstehend in Absatz d
vorgesehenen Währung und zu dem dort bezeichneten Kurse übernommen. Sie treffen darüber
nach Maßgabe der in dem genannten Abschnitt und seiner Anlage vorgesehenen Bedingungen
Bestimmung.
Die von diesem Artikel bezeichnete Abwicklung vollzieht sich nach folgenden
Grundsätzen und gemäß der Anlage zu diesen Abschnitt:
a) Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab
verbietet jeder der Hohen vertragschließenden Teile alle Zahlungen, Zahlungsannahmen,
überhaupt jeden auf die Regelung der genannten Schulden bezüglichen Verkehr zwischen den
Beteiligten, sofern er nicht durch Vermittlung der oben bezeichneten Prüfungs- und
Ausgleichsämter erfolgt;
b) jeder der in Betracht kommenden Hohen
vertragschließenden Teile haftet für die Bezahlung der genannten Schulden seiner
Staatsangehörigen, es sei denn, daß der Schuldner sich vor dem Kriege im Konkurs, in
Zahlungsunfähigkeit oder im Zustande erklärter Zahlungseinstellung befand, oder daß die
Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte während des Krieges auf
Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind. Für Schulden von
Einwohnern der vom Feinde vor dem Waffenstillstand mit Krieg überzogenen oder besetzten
Gebiete tritt indessen keine Haftung der Staaten ein, zu denen diese Gebiete gehören;
c) die den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte
von den Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht geschuldeten Summe werden dem
Prüfungs- und Ausgleichsamt des Landes des Schuldners zur Last geschrieben und dem
Gläubiger durch das Amt seines Landes ausbezahlt;
d) die Schulden werden in der Währung der jeweils
beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (einschließlich der Kolonien und
Protektorate der alliierten Mächte, der britischen Dominien und Indiens) bezahlt oder
gutgeschrieben. Lauten die Schulden auf irgendeine andere Währung, so sind sie in der
Währung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (Kolonien, des Protektorats,
des britischen Dominiums oder Indiens) zu bezahlen oder gutzuschreiben. Die Umwandlung
erfolgt zu dem vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse.
Als Umrechnungskurs vor dem Kriege im Sinne dieser
Bestimmung gilt der Durchschnittskurs der Drahtüberweisungen der beteiligten alliierten
oder assoziierten Macht während des Monats, der der Eröffnung der Feindseligkeiten
zwischen dieser Macht und Deutschland unmittelbar vorherging.
Schreibt ein Vertrags ausdrücklich einen festen
Umrechnungskurs für die Umwandlung aus der Währung, auf welche die Schuldverbindlichkeit
lautet, in die Währung der beteiligten alliierten und assoziierten Macht vor, so bleibt
die obige Bestimmung über den Umrechnungskurs außer Anwendung.
Für die neugebildeten Mächte bestimmt der in Teil VIII vorgesehene Wiedergutmachungsausschuß die für die Zahlung oder
Gutschrift maßgebende Währung und den dabei anzuwendenden Umrechnungskurs;
e) die Vorschriften dieses Artikel und der
beigefügten Anlage finden keine Anwendung im Verhältnis
zwischen Deutschland einerseits und irgendeiner der alliierten oder assoziierten Mächte,
ihren Kolonien oder Protektoraten oder Indien andererseits, sofern nicht eine
entsprechende Mitteilung an Deutschland seitens der beteiligten Macht binnen einem Monat
nach der Hinterlegung der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags oder, sofern es sich um
ein britisches Dominium oder um Indien handelt, binnen einem Monat nach der mit Wirkung
für dieses Dominium oder für Indien erfolgten Ratifikation ergeht;
f) die alliierten und assoziierten Mächte, die diesem Artikel und der
beigefügten Anlage beigetreten sind, können unter sich deren Anwendung auf ihre, in
ihrem Gebiete ansässigen Staatsangehörigen vereinbaren, soweit die Beziehungen zwischen
diesen Staatsangehörigen und den deutschen Reichsangehörigen in Frage kommen. Geschieht
dies, so werden die gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten Zahlungen zwischen den
beteiligten Prüfungs- und Ausgleichsämtern der alliierten und assoziierten Mächte
geregelt.
Anlage.
§ 1.
Binnen drei Monaten nach der im Artikel 296
Absatz e) vorgesehenen Mitteilung errichtet jeder der Hohen
vertragschließenden Teile ein Prüfungs- und Ausgleichsamt für die Zahlung und die
Einziehung feindlicher Schulden.
Es dürfen örtliche Ämter für einen Teil der gebiete der Hohen
vertragschließenden Teile errichtet werden. Innerhalb dieser Gebiete üben solche Ämter
ihre Tätigkeit wie ein Landesamt aus, indessen geht aller Verkehr mit dem gegnerischen
Landesamt durch das eigene Landesamt.
§ 2.
Im Sinne dieser Anlage sind "feindliche Schulden" die im
ersten Absatz des Artikels 296 genannten Geldverbindlichkeiten, "feindliche
Schuldner" die Personen, die diese Summen schuldig sind, "feindliche
Gläubiger" die Personen, denen sie geschuldet werden. Im Sinne dieser Ablage ist
"Gläubigeramt" das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Schuldners.
§ 3.
Die Hohen vertragschließenden Teile belegen Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen des Absatzes a) des Artikels 296
mit den gegenwärtig in ihrer Gesetzgebung für Handel mit dem Feinde vorgesehenen
Strafen. Ebenso untersagen sie auf ihrem Gebiete jedes auf die Zahlung der feindlichen
Schulden abzielende gerichtliche Vorgehen. Eine Ausnahme gilt für die in dieser
Anlage vorgesehenen Fälle.
§ 4.
Die in Absatz b des Artikel 296
vorgesehene Haftung der Regierung tritt ein, sobald die Schuld sich aus irgendeinem Grunde
als uneinbringlich erweist, es sei denn, daß nach der Gesetzgebung des Landes des
Schuldners die Schuld im Zeitpunkt der Kriegserklärung verjährt war oder daß der
Schuldner sich in diesem Zeitpunkt im Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustand
erklärter Zahlungseinstellung befand, oder daß die Begleichung der Schuld einer
Gesellschaft oblag, deren Geschäfte auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges
liquidiert worden sind. In diesem Falle findet das in dieser Anlage vorgesehene Verfahren
Anwendung auf die Zahlung der Ausschüttungssummen.
Die Ausdrücke "in Konkurs", "in Zahlungsunfähigkeit" sind im
technisch-juristischen Sinne der einschlägigen Gesetzgebung zu verstehen. Der Ausdruck
"im Zustand erklärter Zahlungseinstellung" hat die Bedeutung, die ihm im
englischen Rechte zukommt.
§ 5.
Die Gläubiger melden bei dem Gläubigeramt binnen sechs Monaten
nach seiner Errichtung ihre Forderungen an und liefern diesem Amte alle ihnen
abgeforderten Urkunden und Auskünfte.
Die Hohen vertragschließenden Teile treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
betrügerische Einverständnisse zwischen feindliche Gläubigern und Schuldnern zu
verfolgen und zu bestrafen. Die Ämter teilen einander alle zur Entdeckung und Bestrafung
derartiger Einverständnisse dienlichen Anhaltspunkte und Unterlagen mit.
Die Hohen vertragschließenden Teile erleichtern auf Kosten der Parteien und durch
Vermittlung der Ämter, soweit wie möglich, die Post- und Drahtverbindung zwischen den
Schuldnern und Gläubigern, die sich über den Betrag der Schuld gütlich verständigen
wollen.
Das Gläubigeramt teilt dem Schuldneramt alle bei ihm angemeldeten Forderungen mit.
Das Schuldneramt gibt dem Gläubigeramt binnen angemessener Frist bekannt, welche
Forderungen anerkannt und welche bestritten worden sind. Im letzteren Falle hat das
Schuldneramt die Gründe für die Nichtanerkennung der Forderung anzugeben.
§ 6.
Wird eine Forderung ganz oder teilweise anerkannt, so schreibt das
Schuldneramt den anerkannten Betrag sogleich dem Gläubigeramt gut und gibt ihm
gleichzeitig Nachricht von der Gutschrift.
§ 7.
Eine Forderung gilt als vollständig anerkannt und ihr Betrag wird
alsbald dem Gläubigeramt gutgeschrieben, sofern das Schuldneramt nicht binnen drei
Monaten nach Empfang der an dieses Amt gerichteten Mitteilung die Nichtanerkennung der
Schuld anzeigt, (es sei denn, daß das Gläubigeramt eine Verlängerung der Frist
bewilligt).
§ 8.
Wir die Forderung ganz oder teilweise nicht anerkannt, so prüfen
die beiden Ämter die Angelegenheit gemeinsam und versuchen, eine gütliche Einigung der
Parteien herbeizuführen.
§ 9.
Das Gläubigeramt zahlt den einzelnen Gläubigern die ihm
gutgeschriebenen Summen aus den durch die Regierung seines Landes ihm zur Verfügung
gestellten Mitteln und unter den von dieser Regierung festgesetzten Bedingungen,
insbesondere mit dem erforderlichen Abzug für Ausfälle, Kosten und
Vermittlungsgebühren.
§ 10.
Wer einen Anspruch auf Zahlung einer feindlichen Schuld erhebt,
der sich ganz oder teilweise als unbegründet erweist, bezahlt dem Amte zur Strafe fünf
v. H. Zinsen auf den nicht begründeten Teil des Anspruchs. Wer ohne zureichenden Grund
die Anerkennung des Gesamtbetrags oder eines Teiles des gegen ihn erhobenen Anspruchs
verweigert hat, zahlt zur Strafe gleichfalls fünf v. H. Zinsen von dem Betrage,
bezüglich dessen seine Weigerung sich als unbegründet erweist.
Diese Zinsen laufen vom Tage des Endes der in § 7
vorgesehenen Frist bis zu dem Tage, an dem der Anspruch als ungerechtfertig anerkannt oder
die Schuld bezahlt worden ist.
Die obengenannten Strafen werden durch die jeweils zuständigen Ämter eingezogen,
die für den Fall der Uneinbringlichkeit verantwortlich sind.
Die Strafen werden dem gegnerischen Amte gutgeschrieben, welches sie als Beitrag zu
den Kosten der Durchführung der gegenwärtigen Bestimmungen einbehält.
§ 11.
Die Abrechnung zwischen den Ämtern erfolgt jeden Monat, und der
Saldo wird binnen einer Woche von dem Schuldnerstaate durch bare Zahlung beglichen.
Indessen werden Salden zu Lasten einer oder mehrerer der alliierten oder
assoziierten Mächte bis zur völligen Bezahlung der den alliierten oder assoziierten
Mächten oder ihren Staatsangehörigen aus Anlaß des Krieges geschuldeten Summen
einbehalten.
§ 12.
Um den Meinungsaustausch zwischen den Ämtern zu erleichtern, hat
jedes von ihnen einen Vertreter in der Stadt, in der das andere tätig ist.
§ 13.
Von begründeten Ausnahmen abgesehen, werden die Verhandlungen,
soweit wie möglich, in den Diensträumen des Schuldneramts geführt.
§ 14.
Gemäß Artikel 296 Absatz b)
haften die Hohen vertragschließenden Teile für die Zahlung der feindlichen Schulden, die
ihren Staatsangehörigen zur Last fallen.
Demgemäß hat das Schuldneramt dem Gläubigeramt alle anerkannten Schulden
gutzuschreiben, selbst dann, wenn die Einziehung vom Privatschuldner sich als unmöglich
erweist. Die Regierungen geben ihrem Amte nichtsdestoweniger jede benötigte Vollmacht, um
die Einziehung der anerkannten Forderungen zu betreiben.
Haben die Schuldner anerkannte Summen Kriegsschäden erlitten, so werden die
betreffenden Summen ausnahmsweise dem Gläubigeramt erst gutgeschrieben, nachdem den
Schuldnern die ihnen für diese Schäden etwa zustehenden Entschädigung gezahlt worden
ist.
§ 15.
Jede Regierung bestreitet die Kosten des in ihrem Gebiet
arbeitenden Amtes, einschließlich der Bezüge des Personals.
§ 16.
Können sich zwei Ämter über das tatsächliche Bestehen einer
Schuld nicht einigen oder kommt es zwischen dem feindlichen Schuldner und dem feindlichen
Gläubiger oder zwischen den Ämtern zum Streit, so wird der Fall entweder einem
Schiedsgericht unterbreitet (dies gilt, wenn die Parteien zustimmen, und es sind dafür
dann die Bedingungen maßgebend, auf die sie sich einigen) oder vor den im nachstehenden
Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht.
Doch kann auf Ersuchen des Gläubigeramts der Fall auch der Rechtssprechung der
ordentlichen Gerichte am Wohnort des Schuldners unterbreitet werden.
§ 17.
Die von dem Gemischten Schiedsgerichtshof, den ordentlichen
Gerichten oder dem Schiedsgericht zugesprochenen Summen werden durch Vermittlung der
Ämter in der gleichen Weise vereinnahmt, wie wenn diese Summen durch das Schuldneramt als
geschuldet anerkannt worden wären.
§ 18.
Die beteiligten Regierungen bestimmen einen Staatsvertreter, dem
die Einleitung der Verfahren beim Gemischten Schiedsgerichtshof für das Amt seines Landes
obliegt. Diesem Staatsvertreter steht die allgemeine Aufsicht über die Bevollmächtigten
oder Anwälte der Staatsangehörigen seines Landes zu.
Der Gerichtshof urteilt auf Grund der Akten. Doch kann er die Parteien anhören,
wenn sie persönlich erscheinen, oder sich nach ihrem Belieben entweder durch von beiden
Regierungen zugelassene Bevollmächtigte oder durch den oben genannten Staatsvertreter
vertreten lassen, welcher das Recht hat, sich der Partei anzuschließen, sowie auch das
Recht, den von der Partei aufgegebenen Anspruch wieder aufzunehmen und geltend zu machen.
§ 19.
Die beteiligten Ämter liefern dem Gemischten Schiedsgerichtshof
alle in ihren Besitze befindlichen Auskünfte und Urkunden, damit der Gerichtshof über
die ihm unterbreiteten Angelegenheiten ohne Verzug entscheiden kann.
§ 20.
Legt eine der beiden Parteien gegen die gemeinsame Entscheidung
der beiden Ämter Berufung ein, so hat der Berufungskläger eine Sicherheit zu leisten,
die nur zurückgezahlt wird, wenn die erste Entscheidung zugunsten des Berufungsklägers
abgeändert wird, und nur in dem Verhältnis, in dem er Erfolg hat. In diesem Fall wird
sein Gegner im gleichen Verhältnis zur Tragung der Kosten und Auslagen verurteilt. Die
Sicherungsleistung kann durch eine von dem Gerichtshof angenommene Bürgschaft ersetzt
werden.
In allen dem Gerichthof unterbreiteten Angelegenheiten wird auf den Betrag der
Streitsumme eine Gebühr von fünf v. H. erhoben. Diese Abgabe fällt dem verlierenden
Teile zur Last, es sei denn, daß der Gerichtshof eine Anderes bestimmt. Diese Gebühr
tritt zu der oben erwähnten Sicherheitsleistung hinzu, wie sie auch von der
Bürgschaftsleistung unabhängig ist.
Der Gerichtshof kann einer der Parteien Entschädigung bis zur Höhe der
Prozeßkosten zubilligen.
Jede auf Grund dieses Paragraphen geschuldete Summe wird dem Amte der gewinnenden
Partei gutgeschrieben und dort besonders verrechnet.
§ 21.
Zwecks schneller Abwicklung der Geschäfte wird bei der Besetzung
der Ämter und des Gemischten Schiedsgerichtshofs auf Kenntnis der Sprache des beteiligten
gegnerischen Landes Rücksicht genommen.
Die Ämter haben freien schriftlichen Verkehr miteinander und können sich Urkunden
in ihrer Sprache übermitteln.
§ 22.
Vorbehaltlich anderweitiger Abmachungen zwischen den beteiligten
Regierungen werden die Schulden gemäß nachstehenden Bedingungen verzinst:
Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige wiederkehrende, eine
Kapitalverzinsung darstellende Zahlungen geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.
Der Zinsfuß beträgt fünf v. H. für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger
Auf Grund Vertrags, Gesetzes oder örtlicher Gewohnheitsrechte Zinsen zu einem anderen
Zinsfuß zu beanspruchen hatte [eng. Text: "zu beanspruchen hat"]. In diesem
Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.
Die Zinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an, oder wenn die zu
zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitstage an bis zu
dem Tage, an dem der Betrag der Schuld dem Gläubigeramt gutgeschrieben worden ist.
Soweit Zinsen geschuldet werden, gelten sie als durch die Ämter anerkannte
Schulden und werden unter denselben Bedingungen wie diese dem Gläubigeramt
gutgeschrieben.
§ 23.
Gehört gemäß einer Entscheidung der Ämter oder des Gemischten
Schiedsgerichtshofs ein Anspruch nicht unter die im Artikel 296
vorgesehenen Fälle, so kann der Gläubiger seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten
oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.
Die Anmeldung der Forderung bei dem Amt unterbricht die Verjährung.
§ 24.
Die Hohen vertragschließenden Teile vereinbaren, die
Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofs als endgültig anzuerkennen und sie für
ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.
§ 25.
Weigert sich ein Gläubigeramt, einem Schuldneramt einen Anspruch
mitzuteilen oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die in dieser Anlage zur gänzlichen
oder teilweisen Geltendmachung einer bei ihm gehörig angemeldeten Forderung vorgesehen
ist, so ist es verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung auszustellen, die den
Betrag der beanspruchten Summe angibt. Der betreffende Gläubiger kann alsdann seine
Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend
machen.
Abschnitt IV.
Güter, Rechte und Interessen.
Artikel 297.
Die Frage der privaten Güter, Rechte und Interessen in
Feindesland findet ihre Lösung gemäß den Grundsätzen dieses Abschnittes und den
Bestimmungen der beigefügten Anlage.
a) Die von Deutschland getroffenen, in § 3
der beigefügten Anlage näher bestimmten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und
Übertragungsanordnungen, betreffend die Güter, Rechte und Interessen von
Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte einschließlich der
Gesellschaften und Vereine, an denen diese Staatangehörigen beteiligt waren, werden, wenn
die Liquidation dieser Güter, Rechte und Interessen nicht vollendet ist, sofort
aufgehoben oder eingestellt. Die Berechtigten werden in die fraglichen Güter, Rechte und
Interessen wieder eingesetzt und treten in deren vollen Genuß nach Maßgabe der
Bestimmungen des Artikel 298.
b) Soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt,
behalten sich die alliierten und assoziierten Mächte das Recht vor, alle den deutschen
Reichsangehörigen oder den von ihnen abhängigen Gesellschaften bei Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags gehörenden Güter, Rechte und Interessen innerhalb ihrer Gebiete,
Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer, einschließlich der Gebiete, die ihnen
durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden, zurückzubehalten und zu liquidieren.
Die Liquidation erfolgt nach den Gesetzen des beteiligten alliierten oder
assoziierten Staates, ohne dessen Zustimmung der deutsche Eigentümer auch weder über
diese Güter, Rechte und Interessen verfügen, noch sie belasten darf.
Deutsche Reichsangehörige, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags von Rechts
wegen die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwerben, gelten
nicht als deutsche Reichsangehörige im Sinne dieses Absatzes.
c) Der Kaufpreis oder der Betrag der Entschädigung für die Ausübung des in
Absatz b bestimmten Rechtes wird gemäß den Abschätzungs- und
Liquidationsgrundsätzen der Gesetzgebung desjenigen Landes festgestellt, in welchem das
Gut zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
d) Im Verhältnis zwischen den alliierten oder assoziierten
Mächten oder deren Staatsangehörigen einerseits und Deutschland oder seinen
Reichsangehörigen andererseits werden alle außerordentlichen Kriegsmaßnahmen oder
Übertragungsanordnungen oder kraft solcher Maßnahmen vorgenommene oder vorzunehmende
Handlungen, so wie sie in den §§ 1 und 3 der
beigefügten Anlage näher bestimmt sind, als endgültig und für
jedermann bindend angesehen, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt.
e) Die Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten
Mächte haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden oder Nachteil, welcher auf
deutschem Gebiet, wie es am 1. August 1914 bestand, ihren Gütern, Rechten und Interessen,
einschließlich der Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, durch
Anwendung der in §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage bezeichneten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und
Übertragungsanordnungen zugefügt ist. Die aus diesem Anlaß von den betreffenden
Angehörigen erhobenen Ersatzansprüche werden geprüft, und die Höhe der Entschädigung
wird durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten
Schiedsgerichtshof oder durch einen von dem genannten Gericht bezeichneten Schiedsrichter
festgesetzt; die Entschädigungen gehen zu Lasten Deutschlands und dürfen aus dem Gut der
deutschen Reichsangehörigen, das sich auf dem Gebiet oder unter Aufsicht des Staates der
ansprucherhebenden Person befindet, vorweg gedeckt werden. Dieses Gut darf unter den durch
§ 4 der beigefügten Anlage festgesetzten
Bedingungen für die feindlichen Verpflichtungen zum Pfande genommen werden. Die Bezahlung
dieser Entschädigungen kann durch die alliierte oder assoziierte Macht erfolgen und der
betrag Deutschland zur Last geschrieben werden.
f) In jedem Falle, wo der Staatsangehörige einer alliierten
oder assoziierten Macht, als Inhaber eines Gutes, Rechtes oder Interesses [engl. Text:
"Rechtes und Interesses" nicht vorhanden], das auf deutschem Gebiete von einer
Übertragungsanordnung betroffen worden ist, dies verlangt, wird der in Absatz e vorgesehene Anspruch durch Rückerstattung des erwähnten Gutes
befriedigt, wenn es noch in Natur vorhanden ist.
In diesem Falle hat Deutschland alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den
Eigentümer, dem der besitz des Gutes entzogen ist, es wieder frei von allen Lasten oder
Dienstbarkeiten, mit denen es nach der Liquidation belegt worden ist, zurückzuerstatten
und jeden Dritten zu entschädigen, der durch die Rückgabe einen Nachteil erleidet.
Kann die in diesem Absatz vorgesehene Zurückerstattung nicht stattfinde, so kann
durch Vermittlung der beteiligten Mächte oder der in der Anlage
zu Abschnitt III bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter eine
private Abmachung herbeigeführt werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder
assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für die entzogenen Güter,
Rechte oder Interessen genehmen gleichwertigen Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im
Absatz e bezeichneten Schadens sichert.
Findet in Gemäßheit dieses Artikels Zurückerstattung statt, so mindern sich die
in Anwendung des Absatzes e festgesetzten Preise oder Entschädigungen
um den derzeitigen Wert des zurückerstatteten Gutes unter der Berechnung einer
Entschädigung für entgangene Nutznießung oder für Verschlechterung.
g) Die im Absatz f vorgesehene Befugnis bleibt den Eigentümern
vorbehalten, welche Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte sind, auf
deren Gebiete gesetzliche Maßnahmen zwecks Anordnung der allgemeinen Liquidation der
feindlichen Güter, Rechte und Interessen vor der Unterzeichnung des Waffenstillstandes
nicht in Anwendung waren.
h) Mit Ausnahme des Falles, wo durch Anwendung des Absatz f
Zurückerstattung in Natur erfolgt ist, wird mit dem Reinerlöß der entweder auf Grund
der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung oder in Gemäßheit dieses Artikels erfolgten
Liquidationen der feindlichen Güter, Rechte und Interessen, gleichviel wo belegen, und
überhaupt mit allen feindlichen Barguthaben wie folgt zu verfahren:
1. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage beitreten, werden die erwähnten Erlöse und Guthaben der
Macht, welcher der Eigentümer angehört, durch Vermittlung des im genannten Abschnitt und
seiner Anlage eingesetzten Prüfungs- und Ausgleichsamtes gutgeschrieben; mit jedem
Überschuß zugunsten Deutschlands wird gemäß Artikel 243 verfahren.
2. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage nicht beitreten, ist der Erlöß der von Deutschland
zurückbehaltenen Güter, Rechte und Interessen sowie der von ihm einbehaltenen
Barguthaben der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich
an den Berechtigten oder an seine Regierung auszuzahlen. Jede alliierte oder assoziierte
Macht kann über den Erlöß der von ihr in Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen
beschlagnahmten Güter, Rechte und Interessen sowie über die solchermaßen
beschlagnahmten Barguthaben der deutschen Reichsangehörigen verfügen [engl. Text:
"in Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen" bezieht sich nicht auf
"beschlagnahmten", sondern auf "verfügen"] und sie zur Bezahlung der
in diesem Artikel oder in § 4 der beigefügten Anlage
näher bestimmten Ansprüche und Forderungen verwenden. Jedes Güter, Recht und Interesse,
beziehungsweise jeder Erlöß aus der Liquidation solchen Gutes oder jedes Barguthaben,
über welche nicht nach dem Vorstehenden verfügt wird, kann von der genannten alliierten
oder assoziierten Macht zurückbehalten werden. In diesem Fall wird mit seinem Geldwert
nach Artikel 243 verfahren.
Bei Liquidationen in den neuen Staaten, die als alliierte und assoziierte Mächte
Signatarstaaten des gegenwärtigen Vertrags sind, oder bei Liquidationen in den Staaten,
die an den von Deutschland zu zahlenden Wiedergutmachungen keinen Anteil haben, ist der
Erlöß aus den von der Regierung dieser Staaten vorgenommenen Liquidationen unmittelbar
an die Eigentümer zu zahlen; dabei bleiben jedoch die dem Wiedergutmachungsausschuß nach
dem gegenwärtigen Vertrage, insbesondere nach den Artikeln 235
und 260 zustehenden Rechte vorbehalten. Weist der Eigentümer
vor dem in Abschnitt VI dieses Teiles vorgesehenen Gemischten
Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gericht ernannten Schiedsrichter nach, daß
die Verkaufsbedingungen oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates
außerhalb seiner allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig
beeinträchtigt haben, so ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem
Berechtigten eine angemessene Entschädigung zuzubilligen, die ihm der genannte Staat zu
zahlen hat.
i) Deutschland verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen der Liquidation oder
Einbehaltung ihrer Güter, Rechte oder Interessen in den alliierten oder assoziierten
Ländern zu entschädigen.
j) Der Betrag der Abgaben und Steuern auf das Kapital, die von Deutschland auf die
Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten
Mächte seit dem 11. November 1918 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags oder, falls es sich um Güter, Rechte und Interessen handelt, die
Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen sind, bis zu ihrer gemäß den
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags erfolgenden Rückerstattungen erhoben worden sind
oder erhoben werden, ist an die Berechtigten zurückzuerstatten.
Artikel 298.
Deutschland verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und
Interessen, die gemäß Artikel 297 Absatz a) oder f) den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte,
einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörige
beteiligt waren, zurückerstattet werden,
a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich
vorgesehenen Ausnahmen , die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der
alliierten oder assoziierten Mächte in die rechtliche Lage zu versetzen und darin zu
erhalten, in der, kraft der vor dem Krieg geltenden Gesetze, die Güter, Rechte und
Interessen der deutschen Reichsangehörigen sich befanden;
b) die Güter, Rechte oder Interessen der Staatsangehörigen der
alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei in das Eigentumsrecht eingreifenden
Maßnahmen zu unterwerfen, die nicht gleichermaßen auf Güter, Rechte oder Interessen der
deutschen Reichsangehörigen Anwendung finden, und im Fall, daß solche Maßnahmen
getroffen werden, angemessene Entschädigungen zu zahlen.
Anlage.
§ 1.
Gemäß Artikel 297 Absatz d)
wird die Gültigkeit aller Eigentumsübertragungen, aller Liquidationsanordnungen gegen
Unternehmen oder Gesellschaften und aller anderen Verfügungen, Verordnungen,
Entscheidungen oder Anweisungen bestätigt, die von einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der
Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen oder
erlassen worden sind oder als ausgegangen oder erlassen gelten. Das Interesse aller
Personen, deren Gut von Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen
betroffen worden ist, gilt als in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel, ob dies
Interesse in den besagten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen
ausdrücklich berücksichtigt ist oder nicht. Keinerlei Beanstandung findet bezüglich der
Ordnungsmäßigkeit einer kraft der obenerwähnten Verordnungen, Verfügungen,
Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung von Gütern, Rechten oder
Interessen statt. Ebenso wird, soweit Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines der Hohen
vertragschließenden Teile in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über
feindliche Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Ordnungen, Entscheidungen oder
Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder soweit es so anzusehen ist,
als sei dies geschehen, die Gültigkeit der in Ausübung solcher Schritte der Gerichte
oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich eines Eigentumsrechts, einer Unternehmung oder
Gesellschaft getroffenen Maßnahmen bestätigt, mag es sich um Untersuchungen,
Sequestration, Zwangsverwaltung, Gebrauch, Requisition, Überwachung oder Liquidation ,
Verkauf oder Verwaltung von Gütern, Rechten und Interessen, Einziehung oder Bezahlung von
Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen, Auslagen oder um irgendwelche sonstige
Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen
den Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte
in gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher gemäß dem Rechte des Ortes der belegten
Sache erworben worden sind, keinen Eintrag tun dürfen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Maßnahmen der
obenerwähnten Art, die von Deutschland in den mit Krieg überzogenen oder besetzten
Gebieten, oder von Deutschland oder von den deutschen Behörden nach dem 11. November 1918
getroffen worden sind; alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.
§ 2.
Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte
oder Interessen der deutschen Reichsangehörigen während des Krieges oder zur
Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage Deutschlands oder
seiner Angehörigen, gleichviel wo sie ansässig sind, gegen eine alliierte oder
assoziierte Macht oder gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat, unzulässig. Gleichfalls
unzulässig ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer
Handlung oder Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder
Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten Mächte beruht.
§ 3.
Im Sinne des Artikel 297 und dieser Anlage
fallen unter den Begriff der "außerordentlichen Kriegsmaßnahmen" Maßnahmen
jeder Art, Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige
bezüglich des feindlichen Gutes bereits getroffene oder erst nachträglich zu treffende,
deren Zweck ist oder sein wird, dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über sein Gut zu
entziehen, ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich also Überwachungs-,
Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder Maßnahmen mit dem Zweck, die
feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu verwerten oder zu sperren. Der Grund, die Form,
der Ort des Vorgehens sind ohne Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene
Handlungen gelten alle Verordnungen, Weisungen, Befehle oder Verfügungen der
Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die dieses Maßnahmen auf das feindliche Gut anwenden,
sowie alle Handlungen solcher Personen, welche die Verwaltung oder die Überwachung des
feindlichen Gutes, zum Beispiel die Schuldentilgung, Einziehung von Außenständen,
Bezahlung von Kosten, Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen
ist.
"Übertragungsanordnungen" sind solche Anordnungen, die das Eigentum an
feindlichem Gut betroffen haben oder betreffen werden, indem sie es ohne Zustimmung des
feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine andere Person als ihn selbst
übertragen, insbesondere die Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den
Eigentumsübergang, kraft Gesetzes an feindlichem Gut, die Nichtigkeitserklärung von
verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren anordnen.
§ 4.
Die Güter, Rechte und Interessen der deutschen
Reichsangehörigen auf dem Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht, sowie der
Reinerlöß aus ihrem Verkauf, ihrer Liquidation oder den sonstigen
Übertragungsanordnungen können durch diese Macht belastet werden: an erster Stelle mit
der Bezahlung von Schadensbeträgen, die auf Grund von Ansprüchen ihrer eigenen
Staatsangehörigen mit Bezug auf ihre in Deutschland gelegenen Güter, Rechte und
Interessen einschließlich der Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen sie beteiligt
sind, oder auf Grund von Forderungen gegen deutsche Reichsangehörige geschuldet werden;
ebenso mit der Bezahlung von Ersatzansprüchen, die auf Handlungen der deutschen Regierung
oder irgendeiner deutschen Behörde gegründet werden, welche nach dem 31. Juli 1914 und
vor dem Eintritt der beteiligten alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen
sind. Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von einem Schiedsrichter festgesetzt werden,
der von Herrn Gustav Ador, wenn er dazu bereit ist, andernfalls von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof ernannt wird. An zweiter
Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf
Ersatzansprüche der eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten
Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte gelegenen Güter, Rechte
und Interessen Bezug haben; dies gilt indes nur insoweit, als dieses Schadloshaltung nicht
auf andere Weise erfolgt ist.
§ 5.
Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich
zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges gemeinschaftlich mit einer
von ihr abhängigen und in Deutschland gesetzlich zugelassenen Gesellschaft
Verwertungsrechte mit Bezug auf Fabrik- und Handelsmarken für andere Länder oder befand
sie sich zusammen mit dieser Gesellschaft im Besitz ausschließlicher
Herstellungsverfahren für Waren oder Verkaufsgegenstände für andere Länder, so hat
ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikel 297 künftig die erste
Gesellschaft unter Ausschluß der deutschen Gesellschaft allein das Recht, diese
Fabrikmarken in anderen Ländern zu verwerten. Die gemeinschaftlichen
Herstellungsverfahren werden der ersten Gesellschaft überlassen, ungeachtet
entgegenstehender, auf der deutschen Kriegsgesetzgebung beruhender Maßnahmen in Ansehung
der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens oder ihrer
Aktien. Jedoch hat die erste Gesellschaft, wenn sie darum angegangen wird, der zweiten
Gesellschaft die Modelle zu übergeben, die die weitere Herstellung der Waren im Umfang
des Verbrauchs in Deutschland ermöglichen.
§ 6.
Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der
alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und
Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, durch Deutschland einer
außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen worden sind, ist Deutschland bis zu dem
Zeitpunkt der gemäß § 297 durchzuführenden Zurückerstattung für
die Erhaltung verantwortlich.
§ 7.
Die alliierten oder assoziierten Mächte haben binnen eines Jahres
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Güter, Rechte und Interessen
bekanntzugeben, in Ansehung derer sie das im Artikel 297 Absatz f) vorgesehene Recht auszuüben gedenken.
§ 8.
Die im Artikel 297 vorgesehenen
Zurückerstattungen erfolgen auf Anordnung der deutschen Regierung oder der sie
vertretenden Behörden. Auf Antrag der Beteiligten haben die deutschen Behörden ihnen ins
Einzelne gehende Auskunft über die Geschäftsführung der Verwalter zu geben. Der Antrag
wird mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zulässig.
§ 9.
Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen
unterliegen weiterhin bis zur Durchführung der im Artikel 297 Absatz b) vorgesehenen Liquidation den im Hinblick auf sie getroffenen oder zu
treffenden außerordentlichen Kriegsmaßnahmen.
§ 10.
Deutschland übermittelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags jeder alliierten oder assoziierten Macht alle in Händen
seiner Angehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen
Eigentumstitel, die sich auf Güter, Rechte und Interessen im Gebiete der betreffenden
alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter diese Güter, Rechte und Interessen
fallen auch Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere aller durch die
Gesetzgebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften.
Deutschland erteilt jederzeit auf Verlangen der beteiligten alliierten oder
assoziierten Macht jegliche Auskunft über Güter, Rechte und Interessen der deutschen
Reichsangehörigen im Gebiet der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht, sowie
über die Geschäfte, die seit dem 1. Juli 1914 in bezug auf jene Güter, Rechte und
Interessen etwa stattgefunden haben.
§ 11.
Der Ausdruck "Barguthaben" umfaßt alle vor oder nach
der Kriegserklärung angelegten Gelder oder Deckungen; er umfaßt ferner alle Guthaben,
die aus Geldanlagen, Einkünften oder Gewinnen stammen, welche Verwalter, Sequester oder
andere aus angelegtem Geld oder sonstwie eingezogenhaben; ausgeschlossen bleibt jede
Geldsumme, die den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren einzelnen Staaten,
Provinzen oder Gemeinden zusteht.
§ 12.
Soweit durch die für die Verwaltung feindlichen Gutes
verantwortlichen Personen oder die Aufsichtpersonen für dieses Verwaltung Barguthaben der
Staatsangehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, einschließlich Barguthaben von
Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt sind,
angelegt worden sind, gleichviel wo die Anlage erfolgt ist, oder soweit dies auf Anordnung
der oben gedachten Personen oder irgendeiner Behörde geschehen ist, wird die Anlage
hinfällig; die Regelung des Barguthabens erfolgt ohne Rücksicht auf diese Anlage.
§ 13.
Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen einer
alliierten oder assoziierten Macht einschließlich der Gesellschaften oder Vereinigungen,
an denen solche Staatsangehörigen beteiligt waren, in Deutschland oder in den von
Deutschland oder seinen Verbündeten besetzten Gebieten Gegenstand einer
außerordentlichen Kriegsmaßnahme oder einer Übertragungsanordnung waren, übermittelt
Deutschland den alliierten oder assoziierten Mächten, einer jeden für ihr Teil, binnen
einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags oder auf Verlangen zu
irgendeiner späteren Zeit alle einschlägigen Abrechnungen oder Rechnungsbelege, Archive,
Urkunden und Auskünfte jeglicher Art, die sich auf seinem Gebiet befinden.
Die Aufsichts- und Überwachungspersonen, Geschäftsführer, Verwalter,
Zwangsverwalter, Liquidatoren und Pfleger sind unter Bürgschaft der deutschen Regierung
persönlich für die unverzügliche vollständige Übermittlung und die Richtigkeit dieser
Rechnungen und Urkunden verantwortlich.
§ 14.
Auf Schulden, Guthaben und Abrechnungen finden die Bestimmungen
des Artikel 297 und dieser Anlage, betreffend
Güter, Rechte und Interessen in Feindesland und den Erlöß ihrer Liquidation Anwendung;
Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.
Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien oder
Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien, die Erklärung nicht
abgegeben wird, daß sie dem Abschnitt III beitreten, finden zwischen
Deutschland und ihnen und zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der
von Artikel 297 betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnitts III über die Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über
den Umrechnungskurs und Zinsen Anwendung, es sei denn, daß die Regierung der beteiligten
alliierten oder assoziierten Macht Deutschland binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags mitteilt, daß die erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung
gelangen sollen.
§ 15.
Erstreckt sich die in Anwendung der außerordentlichen
Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung
der Bestimmungen des Artikel 297 Absatz b)
vorgenommene Liquidation von Gütern, Rechten, Interessen, Gesellschaften und
Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums,
so finden die Bestimmungen des Artikel 297 und dieser Anlage Anwendung.
Abschnitt V.
Verträge, Verjährung, Urteile.
Artikel 299.
a) Verträge zwischen Feinden gelten als mit dem Zeitpunkt
aufgehoben, an dem zwei der Beteiligten Feinde geworden sind. Dies gilt nicht für
Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus der Vornahme einer in einem solchen
Vertrage vorgesehenen Handlung oder der Leistung einer dort vorgesehenen Zahlung
entspringen. Vorbehalten bleiben ferner die nachstehend oder in der beigefügten Anlage vorgesehenen Ausnahmen und Sonderregeln für bestimmte
Verträge oder Vertragsgattungen.
b) Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels werden diejenigen
Verträge, bei denen im Allgemeininteresse die Regierungen der alliierten und assoziierten
Mächte denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags erklären, daß sie auf der Ausführung bestehen.
Bringt die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge für eine der
Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse einen erheblichen Nachteil mit
sich, so kann der in Abschnitt VI vorgesehene Gemischte
Schiedsgerichtshof der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zubilligen.
c) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verfassung und des Rechts der
Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans findet weder dieser Artikel noch
Artikel 300, noch die Anlage auf Verträge, die von Staatsangehörigen
dieser Staaten mit deutschen Reichsangehörigen geschlossen worden sind, Anwendung.
Desgleichen findet Artikel 306 keine Anwendung auf die Vereinigten
Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörigen.
d) Dieser Artikel und seine Anlage finden keine Anwendung
auf Verträge, deren Parteien dadurch Feinde geworden sind, daß eine von ihnen Einwohner
eines Gebiets war, das unter eine andere Souveränität tritt, falls diese Partei infolge
des gegenwärtigen Vertrags die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten
Macht erwirbt. Das gleiche gilt für Verträge zwischen Staatsangehörigen der alliierten
und assoziierten Mächte, zwischen denen der Handel deshalb verboten war, weil einer der
Vertragschließenden sich in einem vom Feinde besetzten Gebiet einer alliierten oder
assoziierten Macht befand.
e) Keine Bestimmung dieses Artikels und seiner Anlage darf
zur Ungültigkeitserklärung eines Geschäfts führen, das in gesetzmäßiger Weise auf
Grund eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen Vertrags
zwischen den Feinden vorgenommen worden ist.
Artikel 300.
a) Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind
im Verhältnis zwischen Feinden alle Verjährungs-, Ausschluß- und Verfallfristen für
die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie vor oder nach Kriegsausbruch zu laufen begonnen
haben. Sie beginnen frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
wieder zu laufen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für
Zinsen- oder Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für Wertpapiere, die auf
Grund erfolgter Auslosung oder aus irgendeinem anderen Grund auszahlbar sind.
b) Sind infolge Versäumung einer Handlung oder Nichtwahrung einer Formvorschrift
während es Krieges Vollstreckungsmaßnahmen auf deutschem Gebiete zum Nachteil eines
Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht vorgenommen, so wird der
Einspruch dieses Staatsangehörigen vor den in Abschnitt VI vorgesehenen
Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß der betreffende Fall zur
Zuständigkeit eines Gerichts einer alliierten oder assoziierten Macht gehört.
c) Auf den Antrag der beteiligten Staatsangehörigen der alliierten oder
assoziierten Macht erkennt der Gemischte Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des
durch die im Absatz b erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten Rechtszustands
in allen Fällen, in denen dies nach dem besonderen Tatbestand billig und möglich ist.
Ist die Wiederherstellung ungerecht oder unmöglich, so kann der Gemischte
Schiedsgerichtshof der benachteiligten Partei eine Entschädigung zubilligen, die der
deutschen Regierung zur Last fällt.
d) Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und zwar entweder
weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung nicht ausgeführt hat, oder infolge
Ausübung eines im Vertrage ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei
frei, sich an den Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um Abhilfe zu erlangen. Der
Gerichtshof hat in diesem Falle die im Absatz c) vorgesehenen Befugnisse.
e) Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte durch Maßnahmen
der obenerwähnten Art, die Deutschland in dem mit Krieg überzogenen oder besetzten
Gebiet vorgenommen hat, Schaden erlitten, so finden die Bestimmungen der vorstehenden
Absätze dieses Artikels Anwendung, falls diese Staatsangehörigen nicht anderweitig
entschädigt worden sind.
f) Deutschland hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine von dem
Gemischten Schiedsgericht gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels zuerkannte
Rechtswiederherstellung oder Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand benachteiligt
wird.
g) Die in Absatz a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für Handelspapiere mit
dem Tage, an dem die Ausnahmevorschriften, die in den Gebieten der beteiligten Macht
bezüglich der Handelspapiere erlassen worden sind, endgültig außer Kraft getreten sind.
Artikel 301.
Im Verhältnis zwischen den Feinden darf kein vor dem Kriege
ausgestelltes Handelspapier lediglich wegen versäumter fristgerechter Vorlegung zwecks
Annahme oder zwecks Zahlung, wegen versäumter Benachrichtigung der Aussteller oder
Giranten von der Nichtannahme oder Nichtzahlung, wegen versäumten Protestes, wegen
Versäumung der Erfüllung irgendeiner Formvorschrift für verfallen erklärt werden, wenn
die Versäumung währen des Krieges erfolgt ist.
Ist die Frist zur Vorlegung eines Handelspapiers zwecks Annahme oder zwecks Zahlung
oder die Frist zur Benachrichtigung des Ausstellers oder der Giranten von der Nichtannahme
oder der Nichtzahlung oder die Frist zur Erhebung des Protestes während des Krieges
abgelaufen und hat die vorlegungs-, protest- oder benachrichtigungspflichtige Partei
währen des Krieges die betreffende Handlung versäumt, so steht ihr für die
nachträgliche Vorlegung, nachträgliche Benachrichtigung von Nichtannahme oder
Nichtzahlung oder nachträgliche Protesterhebung mindestens eine Frist von drei Monaten
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zu.
Artikel 302.
Soweit nach dem gegenwärtigen Vertrage die Zuständigkeit
der Gerichte einer alliierten und assoziierten Macht reicht, schaffen ihre Urteile in
Deutschland Rechtskraft und sind ohne weitere Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar.
ist, gleichviel in welcher Art von Angelegenheiten, während des Krieges von einem
deutschen Gericht gegen den Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Mach ein
urteil ergangen, ohne daß er in der Lage war, sich zu verteidigen, so ist der hierdurch
benachteiligte Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Macht berechtigt,
Abhilfe zu verlangen, deren Form von dem im Abschnitt VI vorgesehenen
Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird.
Auf Antrag des Staatangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht kann der
Gemischte Schiedsgerichtshof dieses Abhilfe, sofern das möglich ist, in der Form
eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor
dem von dem deutschen Gericht gefällten Urteil befanden.
Die obenerwähnte Abhilfe kann ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof von
Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, die durch richterliche
Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten haben,
beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt worden sind.
Artikel 303.
Im Sinn der Abschnitte III, IV,
V und VII bedeutet der Ausdruck "während des
Krieges" für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem
Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und Deutschland und dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags.
Anlage.
I. A l l g e m e i n e
B e s t i m m u n g e n
§ 1.
Im Sinne der Artikel 299, 300
und 301 gelten Vertragsparteien dann als Feinde, wenn der Handel
zwischen ihnen verboten worden oder infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften,
denen eine der Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende
Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie
gesetzwidrig geworden ist.
§ 2.
Unbeschadet der Rechte aus Artikel 297 Absatz b) des Abschnitts IV, unter Vorbehalt ferner der
Anwendung der während des Krieges von den alliierten und assoziierten Mächten erlassenen
Gesetze, Verordnungen oder inneren Vorschriften, schließlich unter Vorbehalt abweichender
Vertragsbestimmungen, bleiben von der Aufhebung durch Artikel 299
ausgenommen und in Kraft:
a) Verträge zum Zwecke der Übertragung von Eigentum, Gütern oder von
beweglichen oder unbeweglichen Werten, wenn das Eigentum übertragen oder der Gegenstand
ausgehändigt worden ist, bevor die Parteien Feinde wurden;
b) Mietverträge, Mieten und Mietversprechen [engl. Text besagt:
"Mieten und Mietabkommen über Liegenschaften und Häuser"];
c) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen;
d) Konzessionen, betreffend Bergwerke und Gruben, Steinbrüche oder
Lagerstätten;
e) Verträge zwischen Privaten [engl. Text besagt: "Individuen
oder Gesellschaften"] einerseits und Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen
ähnlichen Verwaltungskörperschaften andererseits sowie Konzessionen, die von derartigen
Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften verliehen
sind.
§ 3.
Sind gemäß Artikel 299 Bestimmungen eines
Vertrags teilweise aufgehoben, lassen sich aber die aufgehobenen von den übrigen
Bestimmungen des Vertrags trennen, so bleieben die übrigen Bestimmungen des Vertrags,
vorbehaltlich der Anwendung der im § 2 bezeichneten Gesetze,
Verordnungen und inneren Vorschriften, in Kraft. Lassen sie sich nicht trennen, so gilt
der Vertrag als in seiner Gesamtheit aufgehoben.
II. B e s o n
d e r e B e s t i m m u n g e n ü b e r e i n z e l n e V e r
t r a g s g a t t u n g e n.
Verträge an der Effekten- und Produktenbörse.
§ 4.
a) Bestimmungen, die während des Krieges von einer anerkannten
Effekten- oder Produktenbörse bezüglich Abwicklung der von einer feindlichen
Privatperson vor dem Kriege eingegangenen börsenmäßigen Verpflichtungen erlassen worden
sind, werden durch die Hohen vertragschließenden Teile bestätigt, ebenso wie die in
Anwendung dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen, vorausgesetzt:
1. daß das Geschäft ausdrücklich in Gemäßheit der Bestimmungen der
betreffenden Börse abgeschlossen worden war;
2. daß die Bestimmungen für alle Beteiligten verbindlich waren;
3. daß die Abwicklungsbedingungen gerecht und vernünftig waren.
b) Der vorstehende Absatz findet auf Maßnahmen, die von Börsen in den vom Feinde
besetzten Gebieten währen der Besetzung erlassen worden sind, keine Anwendung.
c) Die Abwicklung der am 31. Juli 1914 abgeschlossenen Termingeschäfte über
Baumwolle, gemäß Entscheidung der Baumwollvereinigung von Liverpool, wird ebenfalls
bestätigt.
Verpfändung.
§ 5.
Ist ein als Sicherheit für die Schuld eines Feindes bestelltes
Pfand wegen mangelnder Zahlung verkauft worden, so soll selbst dann, wenn der Eigentümer
nicht hat benachrichtigt werden können, der Verkauf als gültig angesehen werden, sofern
der Gläubiger in gutem Glauben und mit vernünftiger Sorgfalt und Vorsicht gehandelt hat.
In diesem Falle steht dem Eigentümer kein Ersatzanspruch auf Grund des Pfandverkaufs zu.
Diese Bestimmung findet auf Pfandverkäufe, die in den mit Krieg überzogenen oder
vom Feind besetzten Gebieten währen der Besetzung von einem Feinde vorgenommen worden
sind, keine Anwendung.
Handelspapiere.
§ 6.
Soweit Mächte in Betracht kommen, die dem Abschnitt III und seiner Anlage beigetreten sind, werden
die Geldverbindlichkeiten zwischen Feinden aus der Ausstellung von Handelspapieren in
Gemäßheit der genannten Anlage durch Vermittlung der
Prüfungs- und Ausgleichsämter geregelt. Auf diese geht das Recht des Inhabers mit den
verschiedenen ihm zustehenden Rechtsbehelfen über.
§ 7.
Hat sich jemand auf Grund der Zusage eines Anderen vor oder
während des Krieges zur Zahlung eines Handelspapiers verpflichtet und ist der Andere
später für ihn Feind geworden, so bleibt ihm trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten
der Rückgriff gegen den Anderen erhalten.
III. V e r s
i c h e r u n g s v e r t r ä g e.
§ 8.
Versicherungsverträge zwischen Personen, die später Feinde
geworden sind, werden in Gemäßheit der folgenden Paragraphen geregelt.
Feuerversicherungen.
§ 9.
Verträge zur Versicherung von Eigentum gegen Feuersgefahr
zwischen einer an dem Eigentum beteiligten Person und einer anderen, die später Feind
geworden ist, gelten nicht durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder dadurch, daß
die betreffende Person Feind geworden ist, oder deshalb, weil während des Krieges oder
dreier Monate danach einer der Vertragschließenden eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt
hat, als aufgehoben. Sie werden aber mit Wirkung vom ersten, nach Ablauf einer Frist von
drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags eintretenden Fälligkeitstag
der Jahresprämie aufgehoben.
Bezüglich der währen des Krieges fällig gewordenen, unbezahlt gebliebenen
Prämien oder der Ansprüche aus Schadensfällen, die während des Krieges eingetreten
sind, findet eine Regelung statt.
§ 10.
Ist eine vor dem Kriege abgeschlossene Feuerversicherung durch
eine Verwaltungs- oder gesetzgeberische Maßnahme währen des Krieges von dem
ursprünglichen auf einen anderen Versicherer übertragen worden, so wird die Übertragung
anerkannt; die Haftung des ursprünglichen Versicherers gilt seit dem Tage der
Übertragung als erloschen. Der ursprüngliche Versicherer bleibt indessen berechtigt, auf
Verlangen volle Auskunft über die Bedingungen der Übertragung zu erhalten. Ergibt sich,
daß diese Bedingungen unbillig waren, so sind sie soweit abzuändern, daß sie den
Ansprüchen der Billigkeit genügen.
Mit Zustimmung der ursprünglichen Versicherers ist ferner der Versicherte
berechtigt, den vertrag auf den ursprünglichen Versicherer mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Stellung des bezüglichen Antrags ab zurückzuübertragen.
Lebensversicherungen.
§ 11.
Lebensversicherungsverträge zwischen einem Versicherer und einer
Person, die später Feind geworden ist, gelten weder durch die Kriegserklärung noch durch
die Tatsache, daß die Person Feind geworden ist, als aufgehoben.
Jeder Vertrag, der währen des Krieges auf Grund eines nach dem vorstehenden Absatz
als nicht aufgehoben geltenden Vertrags fällig geworden ist, ist nach dem Kriege
zuzüglich fünf v. H. jährlicher Zinsen vom Tage der Fälligkeit bis zum
Berichtigungstage zahlbar.
Ist der Vertrag währen des Krieges mangels Prämienzahlung hinfällig oder infolge
der Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirksam geworden, so sind der Versicherte
und seine Vertreter oder Rechtsnachfolger jederzeit berechtigt, binnen zwölf Monaten nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags vom Versicherer den Wert der Police am Tage
ihres Hinfälligwerdens oder ihrer Unwirksamkeit zu fordern.
Beruht das Hinfälligwerden des Vertrags währen des Krieges mangels
Prämienzahlung auf der Anwendung von Kriegsmaßnahmen, so sind der Versicherte oder seine
Vertreter oder Rechtsnachfolger berechtigt, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags dadurch wieder in Kraft zu setzen, daß sie die gegebenenfalls
verfallenen Prämien zuzüglich fünf v. H. jährlicher Zinsen bezahlen.
§ 12.
Jeder alliierten oder assoziierten Macht steht es frei, binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags alle laufenden
Versicherungsverträge zwischen einer deutschen Versicherungsgesellschaft und ihren
Staatsangehörigen unter solchen Bedingungen aufzulösen, daß ihre Staatsangehörigen vor
jedem Schaden bewahrt bleiben.
Zu diesem Zwecke hat die deutsche Versicherungsgesellschaft der in Frage kommenden
alliierten oder assoziierten Macht den auf diese hinfällig gewordenen Policen
verhältnismäßig entfallenden Teil ihres Vermögens zu übertragen und wird von jeder
Verpflichtung aus diesen Policen entbunden. Der zu übertragende Vermögensteil wird durch
einen vom Gemischten Schiedsgerichtshof ernannten Rechnungsbeamten festgesetzt.
§ 13.
Sind Lebensversicherungsverträge von der Zweigstelle einer
Versicherungsgesellschaft geschlossen, deren Hauptniederlassung sich in einem in der Folge
feindlich gewordenen Lande befindet, so unterliegt der Vertrag, falls er nicht selbst eine
gegenteilige Bestimmung enthält, dem Gesetz des Ortes. Sind indes auf Ansprüche, die im
Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrags selbst und zu den zur Zeit seines Abschlusses
geltenden Gesetzen und Abkommen auf Grund von Kriegsmaßnahmen erhoben oder durchgesetzt
sind, Zahlungen erfolgt, so ist der Versicherer berechtigt, deren Erstattung von dem
Versicherten oder seinen Vertretern zu verlangen.
§ 14.
Sieht das auf den Vertrag anzuwendende Gesetz vor, daß der
Versicherer trotz der Nichtzahlung der Prämien an den Vertrag gebunden bleibt, bis dem
Versicherten von der Hinfälligkeit des Vertrags Mitteilung gemacht worden ist, so ist er
in den Fällen, in denen er infolge des Krieges dieses Mitteilung nicht machen konnte,
berechtigt, von dem Versicherten die nicht bezahlten Prämien zuzüglich fünf v. H.
jährlicher Zinsen zu fordern.
§ 15.
Als Lebensversicherungsverträge im Sinne der §§ 11
bis 14 gelten Versicherungsverträge dann, wenn die Berechnung der
gegenseitigen Verpflichtung beider Parteien auf der Wahrscheinlichkeit der menschlichen
Lebensdauer verbunden mit dem Zinsfuß beruhen.
Seeversicherungen.
§ 16.
Seeversicherungsverträge, unter Einschluß von Zeit- und
Reisepolicen, zwischen dem Versicherer und einer Person, die in der Folgezeit Feind wurde,
gelten von diesem Augenblick an als aufgelöst, es sei denn daß die im Vertrage
vorgesehene Gefahr von diesem Zeitpunkte begonnen hatte.
Hatte die Gefahr nicht begonnen, so hat der Versicherer die in Form von Prämien
oder anderswie gezahlten Summen zu erstatten.
Hatte die Gefahr begonnen, so gilt der Vertrag als rechtsbeständig, obwohl die
eine Partei Feind wurde, die Beträge, die auf Grund der Vertragsbestimmungen, sei es als
Prämien, sei es für Seeschäden, zu zahlen sind, können nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags eingefordert werden.
Kommt es zu einem Übereinkommen über die Verzinsung der vor dem Kriege an
Staatsangehörige der kriegführenden Staaten oder von solchen Staatsangehörigen
geschuldeten, nach dem Kriege zur Zahlung gelangenden Summen, so sollen solche Zinsen bei
Verlusten, die auf Grund von Seeversicherungsverträgen zu ersetzen sind, nach Ablauf
eines Jahres vom Tage des Verlustes an laufen.
§ 17.
Kein Seeversicherungsvertrag mit einem Versicherten, der in der
Folgezeit Feind wurde, begründet eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen der
Macht, der der Versicherer angehört, oder einer mit ihr alliierten oder assoziierten
Macht.
§ 18.
Erweist es sich, daß jemand, der vor dem Kriege einen
Seeversicherungsvertrag mit einem in der Folge Feind gewordenen Versicherer eingegangen
ist, nach Eröffnung der Feindseligkeiten einen neuen Vertrag geschlossen hat, der
dieselbe Gefahr bei einem nicht feindlichen Versicherer deckt, so tritt von dem Tage des
Abschlusses an der neue Vertrag an die Stelle des ursprünglichen. Die verfallenen
Prämien werden nach dem Grundsatz berechnet, daß der ursprüngliche Versicherer aus dem
Vertrag nur bis zu dem Zeitpunkt haftet, wo der neue Vertrag geschlossen wurde.
Andere Versicherungen
§ 19.
Solche vor dem Kriege zwischen einem Versicherer und einer Person,
welche in der Folge Feind wurde, abgeschlossene Versicherungsverträge, die nicht unter
§§ 9-18 fallen, erfahren in jeder Hinsicht
dieselbe Behandlung, wie sie nach den genannten Paragraphen Feuerversicherungsverträgen
zwischen den Parteien zuteil würde.
Rückversicherungen
§ 20.
Alle Rückversicherungsverträge mit einer Person, die Feind
geworden ist, gelten als durch diese bloße Tatsache aufgehoben; jedoch bleibt im Falle
der Haftung für eine Lebens- oder Seeversicherungsgefahr, die schon vor dem Kriege
begonnen hatte, das Recht unberührt, nach dem Kriege die Zahlung der aus der Haftung für
diese Gefahren geschuldeten Summen zu verlangen.
War es indessen infolge feindlichen Einfalls dem Rückversicherten unmöglich,
einen anderen Rückversicherer zu finden, so bleibt der Vertrag bis zum Ablauf nach drei
Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in Geltung.
Wird ein Rückversicherungsvertrag auf Grund dieses Paragraphen hinfällig, so
findet zwischen beiden Parteien eine Abrechnung statt, die einerseits die bezahlten
und zu bezahlenden Prämien, andererseits die Ersatzpflicht für erlittene Verluste aus
der Haftung für die vor dem Kriege in Lauf gekommenen Lebens- und
Seeversicherungsgefahren berücksichtigt. Bei anderen als in §§ 11-18 erwähnten Gefahren gilt der Stichtag für die Abrechnung der
Zeitpunkt, an dem beide Parteien Feinde wurden; Ersatzansprüche für seitdem eingetretene
Verluste bleiben außer Betracht.
§ 21.
Hat ein Versicherer in einem Versicherungsvertrag die Haftung für
besondere Gefahren übernommen, die keine Lebens- oder Seeversicherungsgefahren sind, so
erstrecken sich die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen gleichfalls auf die
entsprechenden Rückversicherungen, die an dem Tage bestanden, wo die vertragschließenden
Parteien Feinde geworden sind.
§ 22.
Die Rückversicherung eines Lebensversicherungsvertrags, die auf
Grund eines besonderen Vertrags abgeschlossen worden und nicht in einem allgemeinen
Rückversicherungsvertrag enthalten ist, bleibt in Kraft.
Haben feindliche Gesellschaften Lebensversicherungspolicen rückversichert, so
finden auf diese Rückversicherungsverträge die Bestimmungen des § 12
Anwendung.
§ 23.
Ist vor dem Kriege ein Seeversicherungsvertrag rückversichert
worden, so bleibt die Übertragung der Gefahr auf den Rückversicherer gültig, wenn diese
Gefahr vor Eröffnung der Feindseligkeiten begonnen hatte; der Vertrag bleibt trotz der
Eröffnung der Feindseligkeiten in Kraft. Nach dem Kriege kann die Zahlung der auf Grund
des Rückversicherungsvertrags geschuldeten Beträge für Prämien oder für erlittene
Verluste verlangt werden.
§ 24.
Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 und der letzte Absatz des § 16 finden auf
Rückversicherungsverträge für Seeversicherungsgefahr Anwendung.
Abschnitt VI.
Gemischter Schiedsgerichtshof.
Artikel 304.
a) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags wird zwischen jeder alliierten und assoziierten Macht einerseits
und Deutschland andererseits ein Gemischter Schiedsgerichtshof gebildet. Jeder
Schiedsgerichtshof besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beteiligten Regierungen ernennt
eines dieser Mitglieder. Der Vorsitzende wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den
beiden beteiligten Regierungen ausgewählt.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ernennt der Rat des Völkerbunds,
oder, bis zu einem Zeitpunkt der Errichtung des Völkerbunds Herr Gustav A d o r, falls er
dazu bereit ist, den Vorsitzenden des Schiedsgerichtshofs sowie zwei weitere Personen, die
den Vorsitzenden gegebenenfalls vertreten. Diese Personen müssen Mächten angehören, die
im laufe des Krieges neutral geblieben sind.
Sorgt eine Regierung nicht innerhalb eines Monats für die oben vorgesehene
Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichtshofs für eine unbesetzte Stelle, so wird das
fehlende Mitglied von der gegnerischen Regierung aus den beiden oben genannten außer dem
Vorsitzenden berufenen Personen ausgewählt.
Der Schiedsgerichtshof entscheidet nach Stimmenmehrheit.
b) Die gemäß Absatz a errichteten Gemischten
Staatsgerichtshöfe befinden über die Streitfragen, die laut Abschnitt III,
IV, V und VII zu ihrer
Zuständigkeit gehören.
Außerdem regelt der Gemischte Staatsgerichtshof alle Streitfragen bezüglich der
vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zwischen den Staatsangehörigen der
alliierten und assoziierten Mächte und deutschen Reichsangehörigen geschlossenen
Verträge. Eine Ausnahme gilt für die Streitfragen, die nach den Gesetzen der alliierten,
assoziierten oder neutralen Mächten zur Zuständigkeit der Landesgerichte dieser Mächte
gehören. Derartige Streitfragen werden von den Landesgerichten unter Ausschluß des
Gemischten Schiedsgerichtshofs entschieden. Dem beteiligten Staatsangehörigen einer
alliierten oder assoziierten Macht steht es jedoch frei, die Sache vor den Gemischten
Schiedsgerichtshof zu bringen, sofern kein Landesgesetz dem nicht entgegensteht.
c) Wenn die Anzahl der Sachen es erfordert, sind weitere Mitglieder zu ernennen,
damit sich jeder Gemischte Schiedsgerichtshof in mehrere Abteilungen gliedern kann. Jede
dieser Abteilungen wird entsprechend den obigen Vorschriften besetzt.
d) Jeder Gemischte Schiedsgerichtshof ordnet sein Verfahren selbst, soweit es nicht
durch die Bestimmungen der Anlage zu diesem Artikel geregelt ist.
Er hat das Recht, die von der verlierenden Partei an Kosten und Auslagen zu zahlenden
Beträge festzusetzen.
e) Jede Regierung bezahlt die Bezüge des von ihr ernannten Mitglieds des
Gemischten Schiedsgerichts und jedes Beauftragten, den sie bezeichnet, um sie vor dem
Gerichtshof zu vertreten. Die Bezüge des Vorsitzenden werden durch besondere
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen festgesetzt; diese Bezüge werden
ebenso wie die gemeinsamen Ausgaben jedes Gerichts je zur Hälfte von den beiden
Regierungen getragen.
f) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Gerichte und
Behörden den Gemischten Schiedsgerichtshöfen jede irgend mögliche Rechtshilfe,
insbesondere bei Zustellungen und bei der Beweiserhebung, gewähren zu lassen.
g) Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die Entscheidungen des
Gemischten Schiedsgerichtshofes als endgültig zu betrachten und ihnen verbindliche Kraft
für ihre Staatsangehörigen beizulegen.
Anlage.
§ 1.
Stirbt ein Mitglied des Gerichtshofs, legt es ein Amt nieder oder
wird es aus irgendeinem Grund an der Ausübung seines Amtes behindert, so erfolgt seine
Ersetzung nach dem Verfahren, das für seine Ernennung galt.
§ 2.
Der Gerichtshof ordnet sein Verfahren nach Grundsätzen der
Gerechtigkeit und Billigkeit. Er bestimmt Reihenfolge und Fristen für das Vorbringen der
Parteien und regelt die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme.
§ 3.
Die Anwälte und Beistände der Parteien sind befugt, ihre
Ausführungen und Gegenausführungen mündlich oder schriftlich dem Gerichtshof
vorzutragen.
§ 4.
Der Gerichtshof bewahrt die schriftlichen Unterlagen der ihm
vorgelegten Sachen und Streitigkeiten sowie des darauf bezüglichen Verfahrens unter
Beifügung der Daten auf.
§ 5.
Jede beteiligte Macht kann einen Sekretär ernennen. Diese
Sekretäre bilden das gemischte Sekretariat des Gerichtshofs und sind diesem unterstellt.
Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Beamte ernennen und verwenden, die zur Mitwirkung
bei der Erfüllung seiner Aufgabe nötig sind.
§ 6.
Der Gerichtshof entscheidet über alle ihm unterbreiteten Fragen
und Fälle auf Grund der Beweismittel, Zeugenaussagen und Unterlagen, die von den
beteiligten Parteien beigebracht werden können.
§ 7.
Deutschland verpflichtet sich, dem Gerichtshof jedes zur
Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle
erforderlichen Unterlagen zu liefern.
§ 8.
Die Sprache, in der das Verfahren durchgeführt wird, ist mangels
gegenteiliger Abmachung je nach der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht
getroffenen Bestimmung das Englische, Französische, Italienische oder Japanische.
§ 9.
Der Vorsitzende des Gerichtshofes bestimmt Ort und Zeit der
Gerichtssitzungen.
Artikel 305.
Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV, V oder VII
fallende Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den
Bestimmungen der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch
geschädigte Partei ein Recht auf Abhilfe, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof
näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten
Macht kann der Gemischte Gerichtshof diese Abhilfe, sofern es möglich ist, in der Form
eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor
dem von dem deutschen Gericht gefällten Urteil befanden.
Abschnitt VII.
Gewerbliches Eigentum.
Artikel 306.
Die gewerblichen, literarischen und künstlerischen
Eigentumsrechte im Sinne der im Artikel 286 bezeichneten
internationalen Abkommen von Paris und Bern werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags zugunsten der Personen, die bei Beginn des Kriegszustands in ihrem
Genuß standen, oder zugunsten ihrer Rechtsnachfolger mit dem Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile wieder in
Kraft gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden Rechte, die, wenn es nicht zum
Krieg gekommen wäre, während des Krieges zufolge eines Gesuchs zum Schutz gewerblichen
Eigentums oder zufolge der Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen
Werkes hätten erlangt werden können, mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt hätten, anerkannt und begründet.
Sind indes während des Krieges durch gesetzgebende, ausführende oder verwaltende
Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte deutscher
Reichsangehöriger auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen
Eigentums Sondermaßnahmen ergriffen worden, so behalten die auf Grund derselben
getroffenen Anordnung weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.
Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen
Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die Regierung einer alliierten oder
assoziierten Macht oder durch irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser
Regierung erfolgt ist, sowie wegen des Verkaufs, des Feilbietens und des Gebrauchs
irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder Gegenstände, die unter diese Rechte
fielen, stehen Deutschland und deutschen Reichsangehörigen keinerlei Ersatzansprüche
oder Klagen zu.
Geldbeträge, die auf Grund irgendeiner in Ausführung der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Sondermaßnahmen getroffenen Anordnungen oder Maßregel geschuldet
werden oder gezahlt worden sind, werden, falls die bei der Unterzeichnung des
gegenwärtigen Vertrags geltende Gesetzgebung einer der alliierten oder assoziierten
Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen Forderungen
der deutschen Reichsangehörigen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags
verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere, von der deutschen Regierung hinsichtlich
der gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von
Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen
aufgebracht worden sind, werden wie alle übrigen Schulden der deutschen
Reichsangehörigen angesehen und behandelt.
Haben deutsche Reichsangehörige nach der Gesetzgebung einer alliierten oder
assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem Verlaufe gewerbliche, literarische oder
künstlerische Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt der
betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, diese Rechte
(soweit es sich dabei nicht um Fabrik- oder Handelsmarken handelt) in der für notwendig
erachteten Weise zu begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche
Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des Gemeinwohls willen
oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf deutscher Seite eine gerechte Behandlung der
gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden fremden
Staatsangehörigen auf deutschem Gebiet sicherzustellen; ferner auch zu dem Zwecke, die
vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage durch Deutschland zu
verbürgen. Die gedachten Beschränkungen erfolgen in der Form, daß die betreffende
alliierte oder assoziierte Macht die eingangs bezeichneten deutschen Rechte entweder
selbst ausübt oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin
unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erworbenen gewerblichen, literarischen oder
künstlerischen Eigentumsrechte darf die vorstehend den alliierten und assoziierten
Mächten vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden, wenn die Begrenzung, Bedingungen und
Einschränkungen im Interesse der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls notwendig
erscheinen.
Gelangen die vorstehenden Bestimmungen seitens der alliierten und assoziierten
Mächte zur Anwendung, so werden angemessene Entschädigungen oder Vergütungen gewährt,
die in der gleichen Weise wie alle anderen den deutschen Reichsangehörigen geschuldeten
Summen gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags verwendet werden.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis vor, jede
seit dem 1. August 1914 vollzogene und jede künftige Abtretung oder Teilabtretung
oder jede Einräumung gewerblicher, literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte,
die die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig
anzusehen.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die gewerblichen, literarischen oder
künstlerischen Eigentumsrechte von Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidation
von den alliierten oder assoziierten Mächten entsprechend den Kriegsausnahmegesetzen
vorgenommen worden ist oder auf Grund des Artikels 297 Absatz b noch vorgenommen wird, keine Anwendung.
Artikel 307.
Soweit Staatsangehörige eines jeden der Hohen
vertragschließenden Teile bereits vor dem 1. August 1914 gewerbliche
Eigentumsrechte besaßen oder solche, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, auf Grund
eines vor oder im Verlauf des Krieges angebrachten Gesuches seitdem hätten erwerben
können, wird ihnen zur Erhaltung oder zum Erwerb dieser Rechte eine Mindestfrist von
einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertragsgewährt, um ohne jeden
Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr jede Handlung nachzuholen, jede Förmlichkeit zu
erfüllen, jede Gebühr zu entrichten, überhaupt jeder Verpflichtung zu genügen, die die
Gesetze oder Verwaltungsverordnungen des einzelnen Staates vorschreiben. Das gleiche gilt
für die Geltendmachung eines Widerspruchs gegen solche Rechte. Indessen verleiht dieser
Artikel kein Recht auf die Wiedereröffnung eines Interferenzverfahrens in den Vereinigten
Staaten von Amerika, in dem die Schlußverhandlung stattgefunden hat.
Gewerbliche Eigentumsrechte, die infolge der Nichtvornahme einer Handlung, der
Nichterfüllung einer Förmlichkeit oder der Nichtbezahlung einer Gebühr verfallen sind,
treten wieder in Kraft. Haben jedoch dritte Personen Patente oder Muster, während sie
verfallen waren, verwertet oder benutzt, so bleibt jeder alliierten oder assoziierten
Macht die Befugnis vorbehalten, die Anordnungen zu treffen, die sie zur Wahrung der Rechte
dieser dritten Personen billigerweise für geboten erachtet. Ferner unterliegen die
Patente und Muster, welche deutschen Reichsangehörigen zustehen und hiernach wieder in
Kraft treten, hinsichtlich der Lizenzbewilligung auch weiterhin den Vorschriften, die
während des Krieges auf sie Anwendung fanden, sowie allen Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags.
Der Zeitraum zwischen dem 1. August 1914 und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags wird auf die für die Ausübung eines Patents oder für den Gebrauch von Fabrik-
und Handelsmarken oder von Mustern vorgesehene Frist nicht angerechnet; auch wird
vereinbart, daß ein Patent, eine Fabrik- oder Handelsmarke oder ein Muster, das am 1.
August 1914 noch in Kraft war, wegen bloßer Nichtausübung oder bloßen Nichtgebrauchs
nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags verfällt oder für ungültig erklärt werden darf.
§ 308.
Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des im Jahre 1911 in
Washington revidierten internationalen Pariser Abkommens vom 20. März 1883 oder in einem
anderen geltenden Abkommen oder Gesetze für die Einreichung oder Eintragung der Gesuche
um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern, Fabrik- oder Handelsmarken,
Mustern und Modellen vorgesehen sind und die am 1. August 1914 noch nicht abgelaufen
waren, sowie diejenigen, die während des Krieges begonnen haben oder, wenn es nicht zum
Kriege gekommen wäre, hätten beginnen können, werden durch jeden der Hohen
vertragschließenden Teile zugunsten der Staatsangehörigen der anderen Hohen
vertragschließenden Teile bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags verlängert.
Diese Fristverlängerung läßt jedoch die Rechte jedes Hohen vertragschließenden
Teils oder jeder Person unberührt, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
im gutgläubigen Besitze von gewerblichen Eigentumsrechten befindet, welche mit den unter
Beanspruchung der Priorität nachgesuchten Rechte in Widerspruch stehen; sie behalten den
Genuß ihrer Rechte für ihre Person oder in der Person von Vertretern oder
Lizenzinhabern, denen sie diese Rechte vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
eingeräumt haben, und dürfen dieserhalb in keiner Weise als Nachahmer in Anspruch
genommen oder verfolgt werden.
Artikel 309.
Deutsche Reichsangehörige oder in Deutschland wohnende oder dort
ihr Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der alliierten oder
assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte wohnende oder dort ihr Gewerbe
treibende Personen andererseits sowie Dritte, denen die bezeichneten Persönlichkeiten
etwa während des Krieges ihre Rechte abgetreten haben, können auf Grund von Vorgängen
auf dem Gebiete des anderen Teils in der Zeit zwischen der Kriegserklärung und dem
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags, in denen Verletzungen der zu irgend einem
Zeitpunkt während des Krieges geltenden oder der gemäß den vorstehenden Artikeln 307 und 308 wiederhergestellten gewerblichen,
literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage
zu erheben und keinerlei Anspruch geltend zu machen.
Sind des ferneren in der Zeit zwischen der Kriegserklärung und der Unterzeichnung
des gegenwärtigen Vertrags Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt oder literarische
oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder ihr Erwerb noch ihre
Benutzung oder Verwendung durch dritte den vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht
wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen [engl. Text: "gewerblichen,
literarischen oder künstlerischen"] Eigentumsrechten; auch der Verkauf und das
Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn dieser Verkauf und dieses
Feilbieten während eines Jahres nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags in
den Gebieten der alliierten und assoziierten Mächte einerseits oder Deutschland
andererseits stattfindet. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die
Berechtigten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung in den von
Deutschland im Laufe des Krieges besetzten Gebieten hatten.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika einerseits und Deutschland andererseits.
Artikel 310.
Lizenzverträge über Ausübung von Rechten des gewerblichen
Eigentums oder über Vervielfältigung von literarischen oder künstlerischen Werken
[engl. Text: "Lizenzverträge über gewerbliches, literarisches oder künstlerisches
Eigentum, die vor ..."], die vor der Kriegserklärung zwischen Staatsangehörigen der
alliierten oder assoziierten Mächte oder in ihrem Gebiete wohnenden oder dort ihr Gewerbe
treibenden Personen einerseits und deutschen Reichsangehörigen andererseits geschlossen
sind, gelten vom Zeitpunkt der Kriegserklärung zwischen Deutschland und der alliierten
oder assoziierten Macht ab als aufgelöst. In allen Fällen hat jedoch der auf Grund eines
solchen Vertrags ursprünglich Lizenzberechtigte das Recht, binnen einer Frist von
sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags von dem Inhaber der Rechte
die Einräumung einer neuen Lizenz zu verlangen. Die Bedingungen der neuen Lizenz werden
mangels einer Einigung zwischen den Parteien von dem zuständigen Gerichte des Landes,
unter dessen Gesetzgebung die Rechte erworben sind, festgesetzt, es sei denn, daß die
Lizenzen auf Rechten beruhen, die unter deutscher Gesetzgebung erworben sind; in diesem
Fall werden die Bedingungen durch den in Abschnitt VI dieses Teils
vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt. Der Gerichtshof kann alsdann
gegebenenfalls den Betrag der ihm angebracht erscheinenden Vergütung für die Ausnutzung
der Rechte währen des Krieges festsetzen.
Lizenzen für gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechten, die
kraft der besonderen Kriegsgesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht verliehen
sind, werden von der Fortdauer einer schon vor dem Kriege bestehenden Lizenz nicht
berührt, sondern behalten ihre volle Gültigkeit und Wirksamkeit. Ist eine solche Lizenz
dem auf Grund eines vor dem Kriege abgeschlossenen Lizenzvertrags ursprünglich
Lizenzberechtigten verliehen, so gilt sie als an die Stelle der früheren Lizenz getreten.
Sind auf Grund eines vor dem Kriege abgeschlossenen, auf Ausübung von Rechten des
gewerblichen Eigentums oder Vervielfältigung oder Aufführung literarischer oder
künstlerischer Werke gerichteten Vertrags oder auf Grund einer vor dem Kriege erteilten
Lizenz solchen Inhalts währen des Krieges Geldsummen gezahlt worden, so finden sie die
gleiche Verwendung wie dem gegenwärtigen Vertrag zufolge die sonstigen Schulden oder
Forderungen der deutschen Reichsangehörigen.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika einerseits und Deutschland andererseits.
Artikel 311.
Die Einwohner der auf Grund des gegenwärtigen Vertrags von
Deutschland abgetrennten Gebiete behalten ungeachtet dieser Trennung und des sich daraus
ergebenen Wechsels der Staatsangehörigkeit in Deutschland den vollen, uneingeschränkten
Genuß aller gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte, deren
Inhaber sie nach der deutschen Gesetzgebung zur Zeit dieser Trennung waren.
Die gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte, die in den
nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland abgetrennten Gebieten zur Zeit
der Abtrennung dieser Gebiete von Deutschland in Kraft sind oder zufolge Artikel 306 des gegenwärtigen Vertrags wiederhergestellt werden oder in Kraft
treten, werden von dem Staate, auf den das Gebiet übergeht, anerkannt und bleiben in
diesem Gebiete solange in Kraft, wie dies nach deutschem Rechte der Fall ist.
Abschnitt VIII.
Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetrennten Gebieten.
Artikel 312.
Unbeschadet der in anderen Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags enthaltenen Abreden verpflichten sich die deutsche Regierung, derjenigen Macht,
an die deutsche Gebiete in Europa abgetreten werden, oder der Macht, die frühere deutsche
Gebiete kraft Artikel 22 Teil I
(Völkerbundssatzung) als Mandator verwaltet, einen entsprechenden Anteil der von der
Reichsregierung oder den Regierungen der deutschen Staaten oder von den unter ihrer
Aufsicht tätigen öffentlichen und privaten Körperschaften angesammelten Rücklagen
abzutreten, die für den Dienst der gesamten sozialen und staatlichen Versicherungen in
diesen Gebieten bestimmt sind.
Die Mächte, auf welche diese Gelder übertragen werden, sind gehalten, sie zur
Erfüllung der aus den Versicherungen entspringenden Verpflichtungen zu verwenden.
Die Bedingungen dieser Übertragung werden durch besondere Übereinkommen zwischen
der deutschen Regierung und den beteiligten Regierungen geregelt.
Falls diese besonderen Übereinkommen nicht nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags geschossen sind, werden
die Übertragungsbedingungen in jedem Einzelfall einem aus fünf Mitgliedern gebildeten
Ausschuß unterbreitet, von denen eines von der deutschen Regierung, eines von der anderen
beteiligten Regierung und drei von dem Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes
unter den Staatsangehörigen anderer Staaten ausgewählt werden. Dieser Ausschuß hat mit
Stimmenmehrheit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Bildung Vorschläge
aufzustellen, die dem Rat des Völkerbunds zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des
Rates sind von Deutschland und von dem anderen beteiligten Land mit sofortiger Wirkung als
endgültig anzusehen.
[...]
[ Teil XI.
Luftfahrt]
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