Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 76 und 77)

Vom 15. November 1968


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

  Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert:

  1. In Artikel 76 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt und folgender Satz 3 angefügt:

"Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen."

  1. In Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
  2. In Artikel 77 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt.
  3. Artikel 77 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist."

Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


  Bonn, den 15. November 1968

Der Bundespräsident
Lübke

Der Bundeskanzler
Kiesinger

Der Bundesminister des Innern
Benda

Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Carlo Schmid

Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkungen:
[1] Dieses verfassungsändernde Bundesgesetz wurde am 19. November 1968 verkündet.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1968 I, S. 1177.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77) (15.11.1968), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1968/grundgesetz-aenderung_ges18.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz [11. Änderung des Grundgesetzes] (06.02.1961)
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (06.03.1961)
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (16.06.1965)
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (30.07.1956)
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (08.06.1967)
Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (18.06.1968)
Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes ["Notstandsgesetze"] (24.06.1968)
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (29.01.1969)
Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (12.05.1969)
Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Finanzreformgesetz] (12.05.1969)
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (12.05.1969)
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (17.07.1969)
Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (28.07.1969)
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (19.08.1969)
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 96] (26.08.1969)
weitere historische (deutsche) Verfassungen


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Bundesrepublik Deutschland« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de