Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 76 und 77)
Vom 15. November 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie
folgt geändert: |
- In Artikel 76 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort
"drei" durch das Wort "sechs" ersetzt und folgender Satz 3 angefügt:
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"Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei
der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig
bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die
Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie
hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage
nachzureichen." |
- In Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort
"zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- In Artikel 77 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte
"einer Woche" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt.
- Artikel 77 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
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"Die Einspruchsfrist beginnt im
Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten
Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des
Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor
dem Ausschusse abgeschlossen ist." |
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. November 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Carlo Schmid
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
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