Neunzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 29. Januar 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie
folgt geändert: |
- In Artikel 93 Abs. 1 werden folgende
Nummern 4 a und 4 b eingefügt:
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"4 a. über Verfassungsbeschwerden, die von
jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103
und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4 b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen
Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch
nur, soweit nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;". |
- Dem Artikel 94 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
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"Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige
Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes
Annahmeverfahren vorsehen." |
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Januar 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Benda
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