Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 18. Juni 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie
folgt geändert: |
- In Artikel 92 werden die Worte "durch das
Oberste Bundesgericht" gestrichen.
- Artikel 95 erhält folgende Fassung:
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"Artikel 95
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund
als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den
Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das
jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß,
der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der
Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage
gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein
Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." |
- Artikel 96 wird aufgehoben.
- Der bisherige Artikel 96 a
wird Artikel 96. In Absatz 3 werden die Worte "Oberes Bundesgericht" ersetzt
durch die Worte "Oberster Gerichtshof".
- In Artikel 99 werden die Worte
"oberen Bundesgerichten" ersetzt durch die Worte "in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen".
- In Artikel 100 wird der zweite
Halbsatz des Absatzes 3 gestrichen.
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Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Juni 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
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