Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 19. August 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel I
Das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt
geändert:
Artikel 29 erhält folgende Neufassung:
"Artikel 29
(1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der
landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen
Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch
Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach
Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945
ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres
nach Inkrafttreten des Grundgesetzes
durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit
getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines
Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung.
(3) Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustande gekommen, so ist in dem
betreffenden Gebietsteil bis zum 31. März 1975, im Gebietsteil Baden des Landes
Baden-Württemberg bis zum 30. Juni 1970 ein Volksentscheid über die Frage
durchzuführen, ob die angestrebte Änderung vorgenommen werden oder die bisherige
Landeszugehörigkeit bestehen bleiben soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens ein
Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung umfaßt, der Änderung zu, so
ist die Landeszugehörigkeit des betreffenden Gebietsteiles durch Bundesgesetz innerhalb
eines Jahres nach Durchführung des Volksentscheides zu regeln. Wird
innerhalb desselben Landes in mehreren Gebietsteilen eine Änderung der
Landeszugehörigkeit verlangt, so sind die erforderlichen Regelungen in einem Gesetz
zusammenzufassen.
(4) Dem Bundesgesetz ist das Ergebnis des Volksentscheides zugrunde zu legen; es
darf von ihm nur abweichen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Neugliederung nach
Absatz 1 erforderlich ist. Das Gesetz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages. Sieht das Gesetz die Änderung der Landeszugehörigkeit eines
Gebietsteiles vor, die nicht durch Volksentscheid verlangt worden ist, so bedarf
es der Annahme durch Volksentscheid in dem gesamten Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit
geändert werden soll; dies gilt nicht, soweit bei Ausgliederung von
Gebietsteilen aus einem bestehenden Land die verbleibenden Gebietsteile als selbständiges
Land fortbestehen sollen.
(5) Nach Annahme eines Bundesgesetzes über die Neugliederung des Bundesgebietes
außerhalb des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 4 ist in jedem Gebiet,
dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses
Gebiet betrifft, zum Volksentscheide zu bringen. Soweit dabei das Gesetz
mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage
einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der
Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiet.
(6) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Absatz 3 bleibt unberührt. Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung soll,
falls sie als Folge des Beitrittes eines anderen Teiles von Deutschland
notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein.
(7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung des Gebietsbestandes
der Länder regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages bedarf."[1]
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[2]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. August 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
Schmid
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