Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 8. Juni 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S, 1) wird wie folgt
geändert:
Artikel 109 GG erhält folgende Fassung:
"Artikel 109
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und
voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine
mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Vorschriften über
- Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch
Gebietskörperschaften und Zweckverbände und
- eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen
Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der
Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das
Nähere bestimmt das Bundesgesetz."[1]
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[2]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
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