Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 12. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel I
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: |
- Artikel 109 Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
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"(3) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende
Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt
werden." |
- Artikel 110 erhält folgende Fassung:
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"Artikel 110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den
Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die
Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in
Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren
getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche
Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung
an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von
sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung
zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die
sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den
das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die
Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder
bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt
außer Kraft treten." |
- Artikel 112 erhält folgende Fassung:
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"Artikel 112
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch
Bundesgesetz bestimmt werden." |
- Artikel 113 erhält folgende Fassung:
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"Artikel 113
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die
Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt
für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich
bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über
solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen
dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb vier Wochen, nachdem der Bundestag
das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78
zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs
Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3
und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als
erteilt." |
- Artikel 114 erhält folgende Fassung:
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"Artikel 114
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem
Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die
Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung
Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit
besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem
Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die
Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt." |
- Artikel 115 erhält folgende Fassung:
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"Artikel 115
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von
Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen
Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder
bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die
Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht
überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von
Absatz 1 zugelassen werden." |
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Mai 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke
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