Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes

Vom 12. Mai 1969


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel I

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 109 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  "(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden."

  1. Artikel 110 erhält folgende Fassung:

"Artikel 110

  (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
  (2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
  (3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
  (4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten."

  1. Artikel 112 erhält folgende Fassung:

"Artikel 112

  Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden."

  1. Artikel 113 erhält folgende Fassung:

"Artikel 113

  (1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
  (2) Die Bundesregierung kann innerhalb vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
  (3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt."

  1. Artikel 114 erhält folgende Fassung:

"Artikel 114

  (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
  (2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt."

  1. Artikel 115 erhält folgende Fassung:

"Artikel 115

  (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
  (2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden."

Artikel II

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


  Bonn, den 12. Mai 1969

Der Bundespräsident
Lübke

Der Bundeskanzler
Kiesinger

Der Bundesminister der Finanzen
Strauß

Der Bundesminister des Innern
Benda

Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkungen:
[1] Dieses verfassungsändernde Bundesgesetz wurde am 14. Mai 1969 verkündet.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1969 I, S. 357-358.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (12.05.1969), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1969/grundgesetz-aenderung_ges20.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz [11. Änderung des Grundgesetzes] (06.02.1961)
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (06.03.1961)
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (16.06.1965)
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (30.07.1956)
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (08.06.1967)
Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (18.06.1968)
Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes ["Notstandsgesetze"] (24.06.1968)
Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 76 und 77] (15.11.1968)
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (29.01.1969)
Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Finanzreformgesetz] (12.05.1969)
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (12.05.1969)
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (17.07.1969)
Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (28.07.1969)
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (19.08.1969)
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 96] (26.08.1969)
weitere historische (deutsche) Verfassungen


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Bundesrepublik Deutschland« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de