Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie
folgt geändert und ergänzt: |
- Artikel 74 wird wie folgt geändert.
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a) Nummer 13 erhält folgende Fassung: |
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"13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der
wissenschaftlichen Forschung; |
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b) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a eingefügt: |
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19 a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung
der Krankenhauspflegesätze;". |
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c) Nummer 22 erhält folgende Fassung: |
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"22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die
Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die
Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit
Fahrzeugen;". |
- Artikel 75 wird wie folgt geändert:
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a) Der bisherige Wortlaut des Artikels 75 wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 wird hinter Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: |
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1 a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;". |
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c) Hinter Absatz 1 werden folgende
Absätze 2 und 3 angefügt: |
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"(2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1
können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau
und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie
Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch
Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den
nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen.
(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 entsprechend." |
- Artikel 96 Abs. 4 erhält
folgende Fassung:
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"(4) Der Bund kann für Personen,
die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,
Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren
errichten."[1] |
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Mai 1969