Gesetz
über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 23. Mai 1952
§ 1
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik besteht
aus dem Ministerpräsidenten, sechs Stellvertretern des Ministerpräsidenten und
achtzehn Ministern.
§ 2
(1) Beim Ministerpräsidenten besteht die Staatliche
Plankommission als Organ für die Ausarbeitung und für die systematische Kontrolle der
Durchführung der Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft.
(2) Die Staatliche Plankommission besteht aus dem Vorsitzenden,
seinen Stellvertretern und den Mitgliedern. Die Zahl der Stellvertreter und die
Mitglieder werden vom Ministerrat bestimmt.
(3) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission nimmt an den Sitzungen
des Ministerrates mit beschließender Stimme teil.
§ 3
(1) Beim Ministerpräsidenten besteht die Zentrale Kommission für
Staatliche Kontrolle als Organ für die Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse der
Regierung.
(2) Der Vorsitzende der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle nimmt an den
Sitzungen des Ministerrates mit beschließender Stimme teil.
§ 4
(1) Siebzehn Minister leiten als Fachminister folgende
Ministerien: |
- Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
- Ministerium des Innern
- Ministerium für Staatssicherheit
- Ministerium der Finanzen
- Ministerium für Hüttenwesen und Erzbergbau
- Ministerium für Maschinenbau
- Ministerium für Leichtindustrie
- Ministerium für Land- und Forstwirtschaft
- Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel
- Ministerium für Handel und Versorgung
- Ministerium für Arbeit
- Ministerium für Gesundheitswesen
- Ministerium für Verkehr
- Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
- Ministerium für Aufbau
- Ministerium für Volksbildung
- Ministerium der Justiz.
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(2) Ein Minister steht dem Ministerrat für Zwecke der
Koordinierung und Kontrolle zur Verfügung. |
§ 5
(1) Der Ministerrat bestimmt die Zahl der Staatssekretäre.
(2) Die Staatssekretäre werden vom Ministerrat ernannt.
§ 6
(1) Der Ministerrat kann für bestimmte Aufgabengebiete
Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich errichten.
(2) Die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich werden bei ihrem
Amtsantritt vom Präsidenten der Republik eidlich verpflichtet, ihre
Geschäfte unparteilich zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen.
(3) Die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich nehmen an den Sitzungen des
Ministerrates mit beschließender Stimme teil.
(4) Die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich leiten innerhalb der vom
Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinie der Regierungspolitik die
ihnen anvertrauten Geschäftszweige selbständig unter eigener Verantwortung
gegenüber der Volkskammer.
§ 7
Die Regierung wird ermächtigt und beauftragt, ihre Struktur den
Erfordernissen der Wirtschaftspläne durch eigene Entschließungen anzupassen.
§ 8
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 8.
November 1950 über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1135)
außer Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1952
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Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem
dreiundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit
verkündet.
Berlin, den neunundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundfünfzig.Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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