Gesetz
über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 23. Mai 1952


§ 1

  Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus dem Ministerpräsidenten, sechs Stellvertretern des Ministerpräsidenten und achtzehn Ministern.

§ 2

  (1) Beim Ministerpräsidenten besteht die Staatliche Plankommission als Organ für die Ausarbeitung und für die systematische Kontrolle der Durchführung der Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft.
  (2) Die Staatliche Plankommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Mitgliedern. Die Zahl der Stellvertreter und die Mitglieder werden vom Ministerrat bestimmt.
  (3) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission nimmt an den Sitzungen des Ministerrates mit beschließender Stimme teil.

§ 3

  (1) Beim Ministerpräsidenten besteht die Zentrale Kommission für Staatliche Kontrolle als Organ für die Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse der Regierung.
  (2) Der Vorsitzende der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle nimmt an den Sitzungen des Ministerrates mit beschließender Stimme teil.

§ 4

  (1) Siebzehn Minister leiten als Fachminister folgende Ministerien:
  1. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
  2. Ministerium des Innern
  3. Ministerium für Staatssicherheit
  4. Ministerium der Finanzen
  5. Ministerium für Hüttenwesen und Erzbergbau
  6. Ministerium für Maschinenbau
  7. Ministerium für Leichtindustrie
  8. Ministerium für Land- und Forstwirtschaft
  9. Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel
  10. Ministerium für Handel und Versorgung
  11. Ministerium für Arbeit
  12. Ministerium für Gesundheitswesen
  13. Ministerium für Verkehr
  14. Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
  15. Ministerium für Aufbau
  16. Ministerium für Volksbildung
  17. Ministerium der Justiz.
  (2) Ein Minister steht dem Ministerrat für Zwecke der Koordinierung und Kontrolle zur Verfügung.

§ 5

  (1) Der Ministerrat bestimmt die Zahl der Staatssekretäre.
  (2) Die Staatssekretäre werden vom Ministerrat ernannt.

§ 6

  (1) Der Ministerrat kann für bestimmte Aufgabengebiete Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich errichten.
  (2) Die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich werden bei ihrem Amtsantritt vom Präsidenten der Republik eidlich verpflichtet, ihre Geschäfte unparteilich zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen.
  (3) Die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich nehmen an den Sitzungen des Ministerrates mit beschließender Stimme teil.
  (4) Die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich leiten innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinie der Regierungspolitik die ihnen anvertrauten Geschäftszweige selbständig unter eigener Verantwortung gegenüber der Volkskammer.

§ 7

  Die Regierung wird ermächtigt und beauftragt, ihre Struktur den Erfordernissen der Wirtschaftspläne durch eigene Entschließungen anzupassen.

§ 8

  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 8. November 1950 über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1135) außer Kraft.


  Berlin, den 23. Mai 1952

  Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem dreiundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den neunundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundfünfzig.

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, S. 407-408.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (23.05.1952), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1952/ddr-regierung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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