Gesetz
über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 8. November 1950
§ 1
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik besteht
aus dem Ministerpräsidenten, fünf Stellvertretern des Ministerpräsidenten und sieben
Fachministern.
§ 2
(1) Als Organ des Ministerrates
für die Ausarbeitung und systematische Kontrolle der Durchführung der Pläne zur
Entwicklung der Volkswirtschaft wird bei der Regierung die Staatliche Plankommission
errichtet.
(2) Die Staatliche Plankommission besteht aus |
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dem Vorsitzenden,
einem Staatssekretär |
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als 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, |
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einem Staatssekretär |
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als 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, |
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dem Staatssekretär für Materialversorgung,
dem Leiter des Statistischen Zentralamtes,
dem Leiter der Hauptabteilung Warenzirkulation. |
(3) Der Vorsitzende der
Staatlichen Plankommission ist zugleich einer der Stellvertreter des Ministerpräsidenten. |
§ 3
(1) Beim Ministerpräsidenten besteht die Zentrale Kommission für
Staatliche Kontrolle als Organ für die Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse der
Regierung.
(2) Der Vorsitzende der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle nimmt an den
Sitzungen der Regierung mit beschließender Stimme teil.
§ 4
(1) Die Fachminister leiten folgende Ministerien: |
- Ministerium für auswärtige Angelegenheiten,
- Ministerium des Innern,
- Ministerium für Staatssicherheit,
- Ministerium der Finanzen,
- Ministerium für Schwerindustrie,
- Ministerium für Maschinenbau,
- Ministerium für Leichtindustrie,
- Ministerium für Land- und Forstwirtschaft,
- Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel,
- Ministerium für Handel und Versorgung,
- Ministerium für Arbeit,
- Ministerium für Gesundheitswesen,
- Ministerium für Verkehr,
- Ministerium für Post- und Fernmeldewesen,
- Ministerium für Aufbau,
- Ministerium für Volksbildung,
- Ministerium der Justiz.
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(2) Für die Fachminister werden Staatssekretäre
ernannt. |
§ 5
(1) Die Regierung wird ermächtigt und beauftragt,
entsprechend den Erfordernissen des Fünfjahrplanes Staatssekretariate für bestimmte
Geschäftsbereiche zu errichten.
(2) Die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich werden bei
ihrem Amtsantritt vom Präsidenten der Republik eidlich verpflichtet,
ihre Geschäfte unparteiisch zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen.
(3) Die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich nehmen an den Sitzungen der
Regierung mit beschließender Stimme teil.
(4) Die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich leiten innerhalb der
vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Regierungspolitik die ihnen
anvertrauten Geschäftszweige selbständig unter eigener Verantwortung gegenüber der
Volkskammer.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. November 1950
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Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem neunten November
neunzehnhundertundfünzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den neunten November neunzehnhundertundfünzigDer Präsident der
Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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