Gesetz
über die Schaffung der Nationalen Volksarmee und des Ministerium für Nationale
Verteidigung.
Vom 18. Januar 1956
Der Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht, der Errungenschaften der
Werktätigen und die Sicherung ihrer friedlichen Arbeit sind elementare Pflicht
unseres demokratischen, souveränen und friedliebenden Staates. Die Wiedererrichtung des
aggressiven Militarismus in Westdeutschland und die Schaffung der westdeutschen
Söldnerarmee, ist eine ständige Bedrohung des deutschen Volkes und aller Völker
Europas.
Zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit und der Sicherheit unserer Deutschen
Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer auf der Grundlage
der Artikel 5 und 112
der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik das
folgende Gesetz:
§ 1
(1) Es wird eine "Nationale Volksarmee" geschaffen.
(2) Die "Nationale Volksarmee" besteht aus Land-, Luft- und Seestreitkräften,
die für die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik notwendig
sind. Die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte wird begrenzt entsprechend den
Aufgaben zum Schutz des Territoriums der Deutschen Demokratischen Republik, der
Verteidigung ihrer Grenzen und der Luftverteidigung.
§ 2
(1) Es wird ein "Ministerium für Nationale Verteidigung"
gebildet.
(2) Das "Ministerium für Nationale Verteidigung" organisiert und leitet
die Nationale Volksarmee (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) auf der
Grundlage und in Durchführung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der
Volkskammer und des Ministerrates der Deutsche Demokratische Republik.
(3) Die Aufgaben des "Ministeriums für Nationale Verteidigung" werden
im Ministerrat festgelegt.
§ 3
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem einundzwanzigsten Januar
neunzehnhundertsechsundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den einundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsechsundfünfzig
Der Präsident der
Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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