Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die
Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
(Musterungsordnung)
Vom 24. Januar 1962
Auf Grund des Gesetzes vom 24.
Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I S. 2) wird
für die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen angeordnet:
I. A b s c h n i t t
Umfang der Musterung
§ 1
Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen
(1) Wehrpflichtige, die noch nicht in der Nationalen Volksarmee gedient
oder Wehrersatzdienst geleistet haben, unterliegen vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst
der Musterung.
(2) Die Grundlage der Musterung bilden die Erfassungsunterlagen, die Wehrkartei und die
Wehrdienstbücher bei den Wehrkreiskommandos.[1]
(3) Durch die Musterung wird festgelegt, welche erfaßten Wehrpflichtigen auf Grund ihrer
Diensttauglichkeit und Eignung für den aktiven Wehrdienst oder den Reservistenwehrdienst
zur Verfügung stehen.
(4) Die Musterung wird von den Wehrkreiskommandos vorbereitet und durchgeführt.
Verantwortlich für die Musterung sind die Leiter der Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit
mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise.
(5) Für Wehrpflichtige, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur Ableistung
des Wehrdienstes bereit erklären, finden die Bestimmungen dieser Anordnung Anwendung.
§ 2
Musterungsplan
(1) Durch die Leiter der Wehrkreiskommandos ist ein
Musterungsplan aufzustellen.
(2) Der Musterungsplan umfaßt: |
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a) die Gesamtzahl der aus dem festgelegten Jahrgang zu musternden
Wehrpflichtigen;
b) die Bildung von Musterungsstützpunkten;
c) die Aufteilung der zu musternden Wehrpflichtigen auf die Musterungsstützpunkte;
d) die Musterungstermine;
e) die Zusammensetzung der Musterungskommissionen. |
(3) Der Musterungsplan ist durch die Chefs der
Wehrbezirkskommandos zu bestätigen. |
§ 3
Bekanntmachung der Musterung
(1) Die Musterung ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens einen Monat
vor der Durchführung öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung muß den Jahrgang,
den Ort und die Musterungstermine enthalten.
(2) Den Wehrpflichtigen ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens zwei Wochen vor der
Musterung ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen.
Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der Musterung kein Aufforderungsschreiben erhalten
haben, aber zu dem aufgerufenen Jahrgang gehören, haben sich unverzüglich beim
Wehrkreiskommando zu melden.
§ 4
Musterung von Wehrpflichtigen ohne dauernden Aufenthalt am ständigen Wohnsitz
(1) Wehrpflichtige, die sich über den Zeitpunkt der Musterung hinaus auf
Schulen, Lehrgängen, Kursen oder Arbeitsstellen außerhalb ihres ständigen Wohnsitzes
befinden, haben sich bei dem für den Heimatwohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur
Musterung zu melden.[2]
(2) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Jugendwerkhöfen befinden,
werden durch das für den Ort des Jugendwerkhofes zuständige Wehrkreiskommando gemustert.
(3) Wehrpflichtige, die bei der See- bzw. Binnenschiffahrt beschäftigt sind, haben sich
nach Bekanntmachung unverzüglich bei den für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen
Wehrkreiskommandos zur Musterung zu melden.[2]
Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben.
(4) Binnenschiffer, die ständig auf einem Schiff wohnen, haben sich bei den
Wehrkreiskommandos zu melden. bei denen sie in der Wehrkartei erfaßt sind.[2]
(5) Befinden sich die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt der
Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unmittelbar nach
Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem
für den Heimatwohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden.[2]
(6) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik hat dem
Wehrbezirkskommando Rostock und die Deutsche Binnenreederei hat der Abteilung Organisation
Berlin vor dem Zeitpunkt der Musterung eine namentliche Liste der zu musternden
Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben.
In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz und über Zeit und Ort des
Einlaufens des Schiffes enthalten sein.[2]
(7) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung zur Kur oder im Urlaub außerhalb
ihres ständigen Wohnsitzes befinden, werden nachgemustert.
Die Leiter der Kranken- oder Heilanstalten und der Kurheime haben den für den Wohnsitz
zuständigen Wehrkreiskommandos Mitteilung über die bevorstehende Entlassung der zu
musternden Wehrpflichtigen aus ihrer Anstalt bzw. ihrem Heim unter Angabe des Datums der
Entlassung zu geben.
(8) Gründe des Nichterscheinens zur Musterung, sind den Wehrkreiskommandos sofort
mitzuteilen.
Die Mitteilung entbindet die Wehrpflichtigen nicht von der Teilnahme an der Musterung,
solange die Wehrkreiskommandos über keine Befreiung verfügt haben.
§ 5
Musterung der im Ausland befindlichen Wehrpflichtigen
(1) Die Musterung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Wohnsitz im
Ausland haben oder sich vorübergehend länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten,
wird in der Anordnung über die allgemeine Wehrpflicht der im Ausland lebenden Bürger der
Deutschen Demokratischen Republik geregelt.
(2) Für Wehrpflichtige, die sich weniger als zwölf Monate im Ausland aufhalten, haben
die Bestimmungen dieser Anordnung voll Gültigkeit (§ 7 Abs. 1 Buchst.
b).[3]
§ 6
Ausschluß von der Musterung in Haft befindlicher Wehrpflichtiger
(1) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Haft
befinden, werden nicht gemustert.
(2) Die Musterung erfolgt nach Haftentlassung.
(3) Die Untersuchungshaft- und Strafvollzugsanstalten melden an das für den Ort der
Anstalt zuständige Wehrkreiskommando die Wehrpflichtigen, die nicht zur Musterung
erscheinen, mit Angabe der voraussichtlichen Haftentlassung. Außerdem ist bei
Untersuchungs- und Strafgefangenen, die bereits vor ihrer Inhaftierung oder in einer
anderen Untersuchungshaft- bzw. Strafvollzuganstalt erfaßt wurden, zu melden, wo die
Erfassung erfolgte.
(4) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über Ort und Zeit der Musterung.
§ 7
Zurückstellung von der Musterung
(1) Die Zurückstellung von Wehrpflichtigen von der Musterung
kann erfolgen: |
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a) bei Krankheit;
b) bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu 12 Monaten.[4] |
(2) Diese Hinderungsgründe sind
nachzuweisen.
(3) Von den Wehrkreiskommandos wird bei Wehrpflichtigen, die von der Musterung
zurückgestellt wurden, bestimmt, wann sie sich erneut zur Musterung zu melden haben. |
II. A b s c h n i t t
Durchführung der Musterung
§ 8
Musterungsstützpunkte
(1) Für die Durchführung der Musterung
sind durch die Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen je
nach Notwendigkeit ein oder mehrere Musterungsstützpunkte, in jedem Falle ein Stützpunkt
am Ort des Wehrkreiskommandos zu bilden.
(2) Für die Einrichtung von Musterungsstützpunkten sind zu berücksichtigen: |
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a) das Vorhandensein medizinischer Einrichtungen (Krankenanstalten,
Polikliniken);
b) die Verwaltungsstruktur der Stadt oder des Kreises;
c) die Verkehrslage. |
§ 9
(1) Durch die Räte der Kreise, der Städte
bzw. Stadtbezirke sind in den unter § 8 genannten Stützpunkten für die
Dauer der Musterung geeignete, möglichst zusammenhängende Räumlichkeiten zur Verfügung
zu stellen.
Die Räume sind mit dem erforderlichen Inventar einschließlich der medizinischen
Einrichtungen auszustatten.
Sie müssen umfassen: |
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a) einen Aufenthaltsraum und Umkleideraum;
b) einen Raum für die medizinische Voruntersuchung;
c) einen Raum für die medizinische Hauptuntersuchung;
d) einen Raum für die Musterungskommission;
e) einen Raum für die Ergänzung der Wehrkartei, der Wehrdienstbücher und der
Wehrpässe.[5] |
(2) Durch die Räte der Kreise, der Städte
bzw. Stadtbezirke sind im Einvernehmen mit den Wehrkreiskommandos den
Musterungskommissionen die erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres
medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches Personal im erforderlichen Umfang zur
Verfügung zu stellen. |
§ 10
Musterungskommission des Wehrkreiskommandos
(1) Durch das Wehrkreiskommando ist eine Musterungskommission
zu bilden.
(2) Die Musterungskommission setzt sich zusammen: |
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a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos,
b) Mitglieder: - der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, der Stadt bzw.
des Stadtbezirkes für Inneres, |
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- Abteilungsleiter des Rates des Kreises, der Stadt bzw. des
Stadtbezirkes, oder Vorsitzender der ständigen Kommission des Kreistages, der
Stadtverordnetenversammlung bzw. Stadtbezirksversammlung für Landwirtschaft bzw.
örtliche Industrie,
- ein bis zwei Offiziere,
- ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit,
- zwei bis drei Ärzte, die vom Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes ernannt
werden (davon ein leitender Arzt).
Als Berater sind Fachärzte entsprechend der Notwendigkeit hinzuzuziehen.[6] |
(3) Entsprechend der Struktur der Kreise
können auch mehrere Musterungskommissionen gebildet werden im Zusammenhang mit der
Bildung der Musterungsstützpunkte gemäß §§ 8 und 9.
Sie setzen sich zusammen aus den Stellvertretern der unter Abs. 2 genannten Personen.[6] |
§ 11
Aufgaben der Musterungskommissionen
(1) Die Vorsitzenden der Musterungskommissionen sind für den
Gesamtablauf der Musterung verantwortlich.
(2) Die Musterungskommissionen |
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a) ergänzen die Wehrkartei sowie die Wehrdienstbücher;
b) stellen auf Grund der medizinischen Untersuchung die Diensttauglichkeit fest;
c) entscheiden über die Heranziehung zum aktiven Wehrdienst oder zum
Reservistenwehrdienst;
d) prüfen die Eignung der Wehrpflichtigen zum Unteroffizier oder Offizier und
unterbreiten entsprechende Vorschläge;
e) entscheiden auf Grund der Gesamtergebnisse der Musterung über die Eignung und
Heranziehung der Wehrpflichtigen für die Teile und einzelnen Waffengattungen der
Nationalen Volksarmee und für den Wehrersatzdienst;
f) entscheiden über das Vorliegen von Ausschlußgründen nach Einholung der hierzu
notwendigen Unterlagen und Auskünfte;
g) geben den Gemusterten die Entscheidung bekannt, ergänzen den Wehrpaß und händigen
diesen aus.[7] |
§ 12
Medizinische Untersuchung
(1) Wehrpflichtige, die zur Musterung aufgefordert werden, unterliegen
während der Musterung zur Feststellung der Diensttauglichkeit der medizinischen
Untersuchung.
(2) Die medizinische Untersuchung ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Nationale
Verteidigung herausgegebenen Instruktionen und Weisungen durchzuführen und
einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem Tag abzuschließen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben den zumutbaren ärztlichen Forderungen zur
Herstellung der vollen Diensttauglichkeit nachzukommen. Operative Eingriffe bedürfen der
schriftlichen Zustimmung der Wehrpflichtigen.
(4) Die Leiter der Kranken- und Heilanstalten haben auf Anforderung die
zur einwandfreien Beurteilung der Diensttauglichkeit erforderlichen Gesundheitsunterlagen
von den zu musternden Wehrpflichtigen, die sich zum Zeitpunkt der Musterung
in ihrer Anstalt befinden, mindestens 3 Tage vor Beginn der Musterung den für die Anstalt
zuständigen Wehrkreiskommandos für die Dauer der Musterung zur Verfügung zu stehen.[8]
§ 13
Tauglichkeitsstufen
Die Tauglichkeitsstufen sind: |
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a) Tauglich I |
truppendiensttauglich für alle Teile, Waffengattungen und
Spezialverwendungen der Nationalen Volksarmee |
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b) Tauglich II |
truppendiensttauglich mit Einschränkungen für bestimmte
Spezialverwendungen |
|
c) Tauglich III |
begrenzt diensttauglich |
|
d) zeitlich dienstuntauglich vorübergehend für den
Truppendienst nicht geeignet
e) dauernd dienstuntauglich |
§ 14
Verwendung der Wehrpflichtigen
(1) Die Verwendung der zum Grundwehrdienst
und zum Wehrersatzdienst heranzuziehenden Wehrpflichtigen und Freiwilligen ist auf der
Grundlage des Bedarfs, der Tauglichkeitsstufen, der beruflichen und sonstigen
Qualifikation unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche zu bestimmen.
(2) Die gemusterten Wehrpflichtigen sind für den aktiven Wehrdienst aufzuteilen: |
|
a) für die Truppenteile der Nationalen Volksarmee;
b) für die Spezialeinheiten der Nationalen Volksarmee;
c) für die Heranbildung zum Unteroffizier und Offizier;
d) für die Grenztruppen;
e) für die Rückwärtigen Einrichtungen;
f) für den Wehrersatzdienst.[9] |
§ 15
Ausmusterung von Wehrpflichtigen
(1) Die Musterungskommissionen beschließen die Ausmusterung der
Wehrpflichtigen, die als dauernd dienstuntauglich eingestuft wurden.
(2) Eine Ausmusterung kann auch von solchen Wehrpflichtigen erfolgen, die auf Grund
anderer ärztlicher Gutachten als dauernd dienstuntauglich anerkannt werden.
(3) Von den Musterungskommissionen werden die Ausmusterungsscheine ausgestellt und den
Ausgemusterten ausgehändigt.
(4) Die Ausgemusterten unterliegen nur der Meldepflicht nach § 17 Abs.
5 2. Satz und Abs. 8 dieser Anordnung.
§ 16
Ausschließungsschein
(1) Die im § 13 des Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht genannten
Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen Ausschließungsschein.
(2) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Haft befinden, verbleibt der Ausschließungsschein
bis zur Haftentlassung bei der Verwaltung der Haftanstalt und wird bei der Entlassung
ausgehändigt.[10]
§ 17
Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst
(1) Die Musterungskommissionen der
Wehrkreiskommandos treffen die Entscheidung über die Zurück- oder Freistellung vom
Wehrdienst, Wehrersatzdienst und Reservistenwehrdienst auf Grund vorliegender Anträge.[11]
(2) Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst kann
erfolgen: |
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a) bei zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen: |
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Zurückstellung für die Dauer der Dienstuntauglichkeit nach Feststellung
durch die Musterungskommissionen; |
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b) bei Wehrpflichtigen auf Grund ihrer fachlichen oder
sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit: |
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Zurück- oder Freistellung auf Antrag staatlicher oder gesellschaftlicher
Einrichtungen oder Organisationen (Antragsteller).
Die Anträge sind nach Stellungnahme durch die dem Antragsteller übergeordneten Organe
mindestens drei Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen; |
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c) wenn die Einberufung zum vorgesehenen Termin auf Grund
außergewöhnlicher familiärer Verhältnisse nicht zumutbar ist: |
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Zurückstellung auf Antrag der Wehrpflichtigen.
Die Anträge sind bis 10 Tage vor der Musterung an die Räte der Kreise einzureichen. Die
Räte der Kreise haben drei Tage vor der Musterung die Anträge mit Stellungnahme an das
zuständige Wehrkreiskommando zu übergeben; |
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d) wenn die Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt ihrer Einberufung
eine Universität, Hochschule oder andere gleichgestellte Lehranstalten besuchen, bzw.
sich noch in der Berufsausbildung (Lehrlinge) befinden: |
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Zurückstellung auf Antrag einer dieser Einrichtungen. Die Anträge sind
nach Stellungnahme durch die dem Antragsteller übergeordneten Organe mindestens drei Tage
vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen; |
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e) wenn Wehrpflichtige zu einem Studium ins Ausland delegiert
wurden: |
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Zurückstellung für die Dauer des Studiums auf Antrag des
Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen; |
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f) bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, wenn sie das
23. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres dort
verbleiben: |
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Freistellung von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vom
Reservistenwehrdienst erfolgt auf Antrag der Volkspolizeikreisämter.[11] |
(3) Die Zurückstellung erfolgt jeweils nur
bis zu einem Jahr. Sie ist bei Fortbestehen der Gründe neu zu beantragen.[11]
Bei Studenten kann sie für die Dauer des Studiums erfolgen.
(4) Die Freistellung ist eine unbegrenzte Befreiung von der Ableistung des
Wehrdienstes.
(5) Die Zurück- oder Freistellung endet vorzeitig, wenn die Gründe dafür
wegfallen. Die Antragsteller haben unverzüglich den Wegfall der Zurück- oder
Freistellungsgründe an die Wehrkreiskommandos zu melden.
(6) Die Einreichung eines Antrages auf Zurück- oder Freistellung hat vor seiner
Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.[11]
(7) Die zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen können bei einer jährlichen
Untersuchung bis zu insgesamt 3 Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst
zurückgestellt werden. Bei der dritten Nachuntersuchung kann die endgültige
Tauglichkeitsstufe festgelegt werden.[11]
(8) Wird von den Musterungskommissionen eine dauernde Dienstuntauglichkeit festgestellt,
so entbindet dies die Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, nach Aufforderung erneut vor
der Musterungskommission zu erscheinen. |
§ 18
Nachmusterung
(1) Die Wehrkreiskommandos legen bei Notwendigkeit, die sich aus den
Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser
Anordnung ergeben, eine Nachmusterung fest.
Dies gilt auch für solche Wehrpflichtige, die in den Zuständigkeitsbereich der
Wehrkreiskommandos zuziehen, ohne vorher gemustert zu sein oder aus anderen Gründen nicht
gemustert wurden.
(2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange.
(3) Die Nachmusterung ist mindestens fünf Monate nach der vom Nationalen Verteidigungsrat
der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Musterung durchzuführen.[12]
§ 19
Der Wehrpaß
(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung
durch die Wehrkreiskommandos einen Wehrpaß.[13]
(2) Der Wehrpaß verbleibt bis zur Einberufung zum aktiven Wehrdienst, zum
Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst im Besitz des Wehrpflichtigen.
(3) Bei Ableistung des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes oder des
Reservistenwehrdienstes wird der Wehrpaß vom Truppenteil eingezogen, aufbewahrt und
geführt.
Bei Entlassung aus dem Wehrdienst erhalten die Wehrpflichtigen den Wehrpaß zurück.
(4) Wehrpflichtige, die sich für einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt ins
Ausland abmelden, haben den Wehrpaß beim Wehrkreiskommando abzugeben. [13]
(5) Für Wehrpflichtige, die bei der Musterung ausgeschlossen, ausgemustert oder
freigestellt werden, ist kein Wehrpaß auszustellen.
Nachträglich ausgeschlossene, ausgemusterte oder freigestellte Wehrpflichtige haben ihren
Wehrpaß unverzüglich dem Wehrkreiskommando zurückzugeben.[13]
§ 20
Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen
(1) Gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen der
Wehrkreiskommandos sind Beschwerden zulässig.
Sie sind binnen einer Woche nach der Musterung der Wehrpflichtigen an die
Wehrkreiskommandos zu richten.
(2) Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Chefs der Wehrbezirkskommandos entscheiden über solche Beschwerden, denen die
Wehrkreiskommandos nicht stattgegeben haben.
Die getroffenen Entscheidungen sind endgültig. [14]
(4) Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen bei der Feststellung der
Eignung für die Teile und einzelnen Waffengattungen der Nationalen Volksarmee sowie für
den Wehrersatzdienst (§ 11 Abs. 2 Buchst. e dieser Anordnung) sind
nicht zulässig. [14]
(5) Den Beschwerdeführenden sind durch die Musterungskommissionen Mitteilungen über die
Art der Entscheidung zu geben.[14]
III. A b s c h n i t t
Die Einberufung
§ 21
Zeitpunkt der Einberufung
(1) Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik
bestimmt den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung der Wehrpflichtigen zum aktiven
Wehrdienst.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt den Zeitpunkt der Einberufung der
Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst und legt den Personenkreis fest.[15]
§ 22
Umfang der Einberufung
(1) Gemusterte Wehrpflichtige können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis
zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst
einberufen werden. Eine Einberufung zum aktiven Wehrdienst über dieses Alter hinaus bis
zum 35. Lebensjahr erfolgt nur, wenn sich Wehrpflichtige der
Ableistung des Grundwehrdienstes böswillig entzogen haben oder zeitweilig von der
Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen waren.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst nach schriftlicher
Aufforderung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando der Einberufungskommission
vorzustellen.[16]
§ 23
Einberufungskommission des Wehrkreiskommandos
(1) Durch das Wehrkreiskommando ist eine
Einberufungskommission zu bilden.
(2) Die Einberufungskommission setzt sich zusammen: |
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a) Vorsitzender: |
Leiter des Wehrkreiskommandos |
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b) Mitglieder: |
- 2 bis 3 Offiziere des Wehrkreiskommandos
- 1 Arzt, der vom Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes ernannt wird. |
(3) Der Einberufungskommission obliegen folgende Aufgaben: |
|
a) Überprüfung von Veränderungen der Diensttauglichkeit
gemäß § 12 des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine
Wehrpflicht.
Veränderungen der Diensttauglichkeitseinstufung bedürfen der Bestätigung der
Musterungskommission.
b) Ergänzung der Wehrkartei, des Wehrdienstbuches und des Wehrpasses auf Grund von
persönlichen Angaben der Wehrpflichtigen und vorgelegter Nachweise.
c) Entscheidung über die Einberufung der Wehrpflichtigen auf Grund der
Musterungsergebnisse, der erneuten Überprüfung der Diensttauglichkeit sowie des Bedarfs
der Nationalen Volksarmee oder über die Zuteilung zum Überbestand des Jahrganges.
d) Prüfung neu eingereichter Zurück- oder Freistellungsanträge, die den
Musterungskommissionen zur Entscheidung vorgelegt werden.[17] |
§ 24
Der Einberufungsbefehl
(1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch die
Wehrkreiskommandos auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung einen
Einberufungsbefehl.
(2) Der Einberufungsbefehl ist den Wehrpflichtigen mindestens zwei Wochen vor dem
Einstellungstermin[18] als
"Einschreibsendung" zuzustellen.
Die Zustellung kann auch persönlich gegen Quittung erfolgen.
(3) Der Einberufungsbefehl beinhaltet die gesetzlichen Bestimmungen zur Einberufung
einschließlich der Strafbestimmungen bei Nichtbefolgung, den Zeitpunkt des Eintreffens,
den Truppenteil, den Ort und die zu leistende Dienstzeit.
(4) Der Einberufungsbefehl berechtigt zur Freifahrt vom Wohnort zum Standort des
Truppenteils.[19]
(5) Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem im Einberufungsbefehl festgelegten Tag des
Eintreffens im Truppenteil.
IV. A b s c h n i t t
Sonderbestimmungen für den Verteidigungszustand
§ 25
Musterung und Einberufung
(1) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes wird eine verkürzte
Musterung und Einberufung der aufgerufenen Jahrgänge durchgeführt.
(2) Die Durchführung des Musterungs- und Einberufungsverfahrens gemäß dem II. und III. Abschnitt dieser Anordnung fallen
zeitlich zusammen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes zur
Einberufung bereitzuhalten.
(4) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes können die diensttauglichen
Wehrpflichtigen einberufen werden.
(5) Wehrpflichtige, die sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes der Einberufung
entziehen, werden nach den für den Verteidigungszustand vorgesehenen Strafgesetzen
bestraft.
§ 26
Zurück- oder Freistellung
(1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes gelten alle getroffenen
Entscheidungen über den Ausschluß, die Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst als
aufgehoben.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung erläßt Richtlinien für eine weitere
Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst.
V. A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 27
Strafbestimmungen
Unter den Voraussetzungen des § 32 des Wehrpflichtgesetzes
kann bestraft werden, wer |
|
a) den Aufforderungen der Wehrkreiskommandos nicht oder nicht pünktlich
Folge leistet;
b) seine Melde- oder Mitteilungspflicht verletzt;
c) dem Einberufungsbefehl nicht oder nicht pünktlich nachkommt oder sich dem
Dienstantritt für dauernd entzieht oder zu entziehen versucht. |
§ 28
Zuführung
Bei unbegründetem Fernbleiben von der Musterung,
Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung sowie bei Nichtbefolgung der Aufforderung
zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando, kann entsprechend § 33 des Wehrpflichtgesetzes
auf Antrag des Wehrkreiskommandos Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.
§ 29
Meldepflicht
Die Meldepflicht über Veränderungen zur Person gilt außer für die
Zeit des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes und des Reservistenwehrdienstes von
der Erfassung bis zur Beendigung der Zugehörigkeit zur Reserve der Nationalen Volksarmee.
Ihr unterliegen auch alle Frei- und Zurückgestellten sowie ausgeschlossene
Wehrpflichtige.
§ 30
Freistellung von der Arbeit zur Musterung und Einberufungsüberprüfung
(1) Die Leiter der staatlichen Organe, Schulen, Betriebe,
Institutionen und gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, die Wehrpflichtigen
am Tage der Musterung bzw. Einberufungsüberprüfung für die benötigte Zeit von der
Arbeit freizustellen.
(2) Für die Dauer dieser Freistellung ist den Wehrpflichtigen entsprechend § 77
Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik ein Ausgleich in
Höhe des Durchschnittsverdienstes zu zahlen.
§ 31
Kosten
(1) Den Wehrpflichtigen werden die mit der Musterung und der Vorstellung
vor der Einberufungskommission verbundenen Fahrtkosten zurückerstattet, soweit nicht
wiederholtes Erscheinen der Wehrpflichtigen durch eigenes Verschulden vor der Musterungs-
und Einberufungskommission erforderlich ist.
(2) Der Staat trägt die mit der Musterung und Einberufung verbundenen sonstigen Kosten.[20]
§ 32
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[21]
Berlin, den 24. Januar 1962
Der Vorsitzende
des Nationalen Verteidigungsrates
W. Ulbricht
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