Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die
Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
(Musterungsordnung)
vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 15)
in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der
Deutschen Demokratischen Republik vom 13. März 1963 zur Änderung der Erfassung-, der
Musterungs- und Reservistenordnung.[1]
Auf Grund des Gesetzes vom
24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I S. 2)
wird für die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen angeordnet:
I. A b s c h n i t t
Umfang der Musterung
§ 1
Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen
(1) Wehrpflichtige, die noch nicht in der Nationalen Volksarmee gedient
oder Wehrersatzdienst geleistet haben, unterliegen vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst
der Musterung.
(2) Die Grundlage der Musterung bilden die Wehrunterlagen (Erfassungsunterlagen,
Wehrkartei, Wehrstammbücher) bei den Wehrkreiskommandos.
(3) Durch die Musterung wird festgelegt, welche erfaßten Wehrpflichtigen auf Grund ihrer
Diensttauglichkeit und Eignung für den aktiven Wehrdienst oder den Reservistenwehrdienst
zur Verfügung stehen.
(4) Die Musterung wird von den Wehrkreiskommandos vorbereitet und durchgeführt.
Verantwortlich für die Musterung sind die Leiter der Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit
mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise.
(5) Für Wehrpflichtige, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur Ableistung
des Wehrdienstes bereit erklären, finden die Bestimmungen dieser Anordnung Anwendung.
§ 2
Musterungsplan
(1) Durch die Leiter der Wehrkreiskommandos ist ein
Musterungsplan aufzustellen.
(2) Der Musterungsplan umfaßt: |
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a) die Gesamtzahl der aus dem festgelegten Jahrgang zu musternden
Wehrpflichtigen;
b) die Bildung von Musterungsstützpunkten;
c) die Aufteilung der zu musternden Wehrpflichtigen auf die Musterungsstützpunkte;
d) die Musterungstermine;
e) die Zusammensetzung der Musterungskommissionen. |
(3) Der Musterungsplan ist durch die Chefs der
Wehrbezirkskommandos zu bestätigen. |
§ 3
Bekanntmachung der Musterung
(1) Die Musterung ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens einen Monat
vor der Durchführung öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung muß den Jahrgang,
den Ort und die Musterungstermine enthalten.
(2) Den Wehrpflichtigen ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens zwei Wochen vor der
Musterung ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen.
Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der Musterung kein Aufforderungsschreiben erhalten
haben, aber zu dem aufgerufenen Jahrgang gehören, haben sich unverzüglich beim
Wehrkreiskommando zu melden.
§ 4
Musterung von Wehrpflichtigen ohne dauernden Aufenthalt am ständigen Wohnsitz
(1) Wehrpflichtige, die sich über den
Zeitpunkt der Musterung hinaus kurzfristig auf Schulen, Lehrgängen, Kursen oder
Arbeitsstellen außerhalb des Kreises ihres ständigen Wohnsitzes befinden und sich nach
den Bestimmungen der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik nicht polizeilich
abmelden mußten, haben sich bei dem für den ständigen Wohnsitz zuständigen
Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Bei polizeilicher Abmeldung erfolgt die
Musterung durch das für den neuen Wohnsitz zuständige Wehrkreiskommando.
(2) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Jugendwerkhöfen befinden,
werden durch das für den Ort des Jugendwerkhofes zuständige Wehrkreiskommando gemustert.
(3) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der
Hochseefischerei beschäftigt sind (nachstehend Seeleute genannt), melden sich nach
Bekanntmachung bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando
zur Musterung, auch wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben.
Befinden sich Seeleute zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen
Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der
Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen
Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock kann
die Musterung von Seeleuten der aufgerufenen Jahrgänge außerhalb der vom Nationalen
Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Musterungszeiten vor
Auslaufen bzw. nach Einlaufen ihrer Schiffe festlegen.
(4) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und einen ständigen Wohnsitz
an Land haben, haben sich nach Bekanntmachung der Musterung unverzüglich bei dem für
diesen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Befinden sich
Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen,
so haben sie sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur
Musterung zu melden: |
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a) nach erstmaligem Anlegen ihres Schiffes zur Be- oder Entladung während
einer Fahrt auf den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik oder
b) nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei
Rückkehr aus ausländischen Gewässern. |
Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche
Aufforderung zur Musterung erhalten haben.
(5) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und keinen ständigen
Wohnsitz an Land haben, haben sich beim Wehrkreiskommando Berlin Mitte zu melden. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
(6) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der
VVB Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Deutsche Binnenreederei
hat dem Wehrbezirkskommando in Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Musterung eine
namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu
übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz des
Wehrpflichtigen und über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes, sowie bei Seeleuten
der Heimathafen ihres Schiffes, enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind dem
Wehrbezirkskommando Rostock bzw. dem Wehrbezirkskommando in Berlin unverzüglich
mitzuteilen. Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die
Betriebe der VVB Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock außerdem die
Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses von erfaßten Seeleuten mitzuteilen.
(7) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung zur Kur oder im Urlaub
außerhalb ihres ständigen Wohnsitzes befinden, werden nachgemustert. Die Leiter der
Kranken- oder Heilanstalten und der Kurheime haben den für den Wohnsitz zuständigen
Wehrkreiskommandos Mitteilung über die bevorstehende Entlassung der zu musternden
Wehrpflichtigen aus ihrer Anstalt bzw. ihrem Heim unter Angabe des Datums der
Entlassung zu geben.
(8) Gründe des Nichterscheinens zur Musterung, sind den Wehrkreiskommandos sofort
mitzuteilen. Die Mitteilung entbindet die Wehrpflichtigen nicht von der Teilnahme an der
Musterung, solange die Wehrkreiskommandos über keine Befreiung verfügt haben. |
§ 5
Musterung der im Ausland befindlichen Wehrpflichtigen
Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung vorübergehend im
Ausland aufhalten, können gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b von der
Musterung zurückgestellt werden. Sie sind bei Zurückstellung von der Musterung nach
ihrer Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik gemäß § 18
nachzumustern, soweit keine Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes ergeht.
§ 6
Ausschluß von der Musterung in Haft befindlicher Wehrpflichtiger
(1) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Haft
befinden, werden nicht gemustert.
(2) Die Musterung erfolgt nach Haftentlassung.
(3) Die Untersuchungshaft- und Strafvollzugsanstalten melden an das für den Ort der
Anstalt zuständige Wehrkreiskommando die Wehrpflichtigen, die nicht zur Musterung
erscheinen, mit Angabe der voraussichtlichen Haftentlassung. Außerdem ist bei
Untersuchungs- und Strafgefangenen, die bereits vor ihrer Inhaftierung oder in einer
anderen Untersuchungshaft- bzw. Strafvollzuganstalt erfaßt wurden, zu melden, wo die
Erfassung erfolgte.
(4) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über Ort und Zeit der Musterung.
§ 7
Zurückstellung von der Musterung
(1) Die Zurückstellung von Wehrpflichtigen von der Musterung
kann erfolgen: |
|
a) bei Krankheit;
b) bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt. |
(2) Diese Hinderungsgründe sind nachzuweisen.
(3) Von den Wehrkreiskommandos wird bei Wehrpflichtigen, die von der Musterung
zurückgestellt wurden, bestimmt, wann sie sich erneut zur Musterung zu melden haben. |
II. A b s c h n i t t
Durchführung der Musterung
§ 8
Musterungsstützpunkte
(1) Für die Durchführung der Musterung
sind durch die Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen je
nach Notwendigkeit ein oder mehrere Musterungsstützpunkte, in jedem Falle ein Stützpunkt
am Ort des Wehrkreiskommandos zu bilden.
(2) Für die Einrichtung von Musterungsstützpunkten sind zu berücksichtigen: |
|
a) das Vorhandensein medizinischer Einrichtungen (Krankenanstalten,
Polikliniken);
b) die Verwaltungsstruktur der Stadt oder des Kreises;
c) die Verkehrslage. |
§ 9
(1) Durch die Räte der Kreise, der Städte
bzw. Stadtbezirke sind in den unter § 8 genannten Stützpunkten für die
Dauer der Musterung geeignete, möglichst zusammenhängende Räumlichkeiten zur Verfügung
zu stellen. Die Räume sind mit dem erforderlichen Inventar einschließlich der
medizinischen Einrichtungen auszustatten. Sie müssen umfassen: |
|
a) einen Aufenthaltsraum,
b) einen Umkleideraum,
c) einen Raum für den leitenden Arzt der Musterungskommission,
d) einen Raum für die medizinische Voruntersuchung,
e) einen Raum für die medizinische Hauptuntersuchung,
f) einen Raum für die Musterungskommission,
g) einen Raum für die Ergänzung der Wehrunterlagen und das Ausstellen der Wehrpässe. |
(2) Durch die Räte der Kreise, der Städte
bzw. Stadtbezirke sind im Einvernehmen mit den Wehrkreiskommandos den
Musterungskommissionen die erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres
medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches Personal im erforderlichen Umfang zur
Verfügung zu stellen. |
§ 10
Musterungskommission des Wehrkreiskommandos
(1) Durch das Wehrkreiskommando ist eine Musterungskommission
zu bilden.
(2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt zusammen |
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a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos
b) Mitglieder: |
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der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, der
Stadt bzw. des Stadtbezirkes für Inneres
ein verantwortlicher Mitarbeiter der staatlichen Organe im Kreis, in der Stadt bzw.
im Stadtbezirk auf dem Gebiet der Industrie bzw. der Landwirtschaft entsprechend der
örtlichen Wirtschaftsstruktur (bei der Musterung von Seeleuten ist dafür ein Mitarbeiter
der Seefahrtsbetriebe ein zusetzen)
ein bis zwei Offiziere der Nationalen Volksarmee
ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit
zwei bis drei Ärzte, die vorn Rat des Kreises, der Stadt bzw. des
Stadtbezirkes benannt werden (davon ein leitender Arzt).
Als Berater sind Fachärzte entsprechend der Notwendigkeit hin zuzuziehen. |
(3) Werden im Bereich eines
Wehrkreiskommandos mehrere Musterungsstützpunkte geschaffen, kann eine entsprechende
Anzahl von Musterungskommissionen gebildet werden. Sie setzen sich aus den Stellvertretern
oder anderen verantwortlichen Mitarbeitern der im Abs. 2 genannten Personen zusammen. Die
Vorsitzenden dieser Musterungskommissionen werden vom Chef des Wehrbezirkskommandos
bestimmt. |
§ 11
Aufgaben der Musterungskommissionen
(1) Die Vorsitzenden der
Musterungskommissionen sind für den Gesamtablauf der Musterung verantwortlich.
(2) Die Musterungskommissionen |
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a) ergänzen die Wehrunterlagen,
b) stellen auf Grund der medizinischen Untersuchung die Diensttauglichkeit fest,
c) prüfen die Eignung der Wehrpflichtigen zur Ableistung ihres aktiven Wehrdienstes als
Soldat auf Zeit oder Berufssoldat (Offiziersbewerber) und unterbreiten entsprechende
Vorschläge,
d) entscheiden auf Grund der Gesamtergebnisse der Musterung über die Eignung der
Wehrpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen,
e) prüfen das Vorliegen von Ausschlußgründen nach Einholung der hierzu notwendigen
Unterlagen und Auskünfte,
f) entscheiden über die Zurück- oder Freistellung von Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auf
Grund vorliegender Anträge,
g) geben den Gemusterten ihre Entscheidung bekannt. |
§ 12
Medizinische Untersuchung
(1) Wehrpflichtige, die zur Musterung aufgefordert werden, unterliegen
während der Musterung zur Feststellung der Diensttauglichkeit der medizinischen
Untersuchung.
(2) Die medizinische Untersuchung ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Nationale
Verteidigung herausgegebenen Instruktionen und Weisungen durchzuführen und
einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem Tag abzuschließen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben den zumutbaren ärztlichen Forderungen zur Herstellung der
vollen Diensttauglichkeit nachzukommen. Operative Eingriffe bedürfen der schriftlichen
Zustimmung der Wehrpflichtigen.
(4) Die Leiter der Kranken- und Heilanstalten haben auf Anforderung die zur einwandfreien
Beurteilung der Diensttauglichkeit erforderlichen Gesundheitsunterlagen von den
zu musternden Wehrpflichtigen, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in ihrer Anstalt
befinden, mindestens 3 Tage vor Beginn der Musterung den für die Anstalt
zuständigen Wehrkreiskommandos für die Dauer der Musterung zur Verfügung zu stehen.
(5) Die zur Musterung aufgerufenen Wehrpflichtigen haben sich bis zum Tage der Musterung
eine Röntgenuntersuchung zu unterziehen und das Ergebnis am Tage der Musterung der
Musterungskommission vorzulegen. Die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke haben
in Zusammenarbeit mit den Wehrkreiskommandos die rechtzeitige Röntgenuntersuchung zu
organisieren.
§ 13
Tauglichkeitsstufen
Die Tauglichkeitsstufen sind: |
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a) Tauglich I |
truppendiensttauglich für alle Teile, Waffengattungen und
Spezialverwendungen der Nationalen Volksarmee |
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b) Tauglich II |
truppendiensttauglich mit Einschränkungen für bestimmte
Spezialverwendungen |
|
c) Tauglich III |
begrenzt diensttauglich |
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d) zeitlich dienstuntauglich |
vorübergehend für den Truppendienst nicht geeignet |
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e) dauernd dienstuntauglich |
§ 14
Aufteilung der Wehrpflichtigen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe
des Wehrersatzdienstes
Die Aufteilung der zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst
heranzuziehenden Wehrpflichtigen und der Freiwilligen auf die Teile der Nationalen
Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes sowie ihre Auswahl für die Heranbildung
zum Offizier (Offiziersbewerber) ist auf der Grundlage des Bedarfs, der
Tauglichkeitsstufen, der beruflichen und sonstigen Qualifikation unter Berücksichtigung
der persönlichen Wünsche durch die Wehrkreiskommando vorzunehmen.
§ 15
Ausmusterung von Wehrpflichtigen
(1) Die Musterungskommissionen beschließen die Ausmusterung der
Wehrpflichtigen, die als dauernd dienstuntauglich eingestuft wurden.
(2) Eine Ausmusterung kann auch von solchen Wehrpflichtigen erfolgen, die auf Grund
anderer ärztlicher Gutachten als dauernd dienstuntauglich anerkannt werden.
(3) Von den Musterungskommissionen werden die Ausmusterungsscheine ausgestellt und den
Ausgemusterten ausgehändigt.
(4) Die Ausgemusterten unterliegen nur der Meldepflicht nach § 17 Abs.
5 2. Satz und Abs. 8 dieser Anordnung.
§ 16
Ausschließungsschein
(1) Die im § 13
Absätze 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes
genannten Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen
Ausschließungsschein.
(2) Für Wehrpflichtige, bei denen nach der Musterung ein Ausschließungsgrund entsteht,
ist vom zuständigen Wehrkreiskommando ein Ausschließungsschein
der Strafvollzugsanstalt zu übersenden. Der Ausschließungsschein ist dem
Wehrpflichtigen von der Verwaltung der Strafvollzugsanstalt bei der Haftentlassung
auszuhändigen.
(3) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung ihres Jahrganges in einer
Strafvollzugsanstalt befinden, erhalten den Ausschließungsschein bei ihrer Musterung nach
der Haftentlassung, soweit Ausschlußgründe gemäß § 13 Absätze 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes vorliegen.
§ 17
Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst
(1) Die Musterungskommissionen der
Wehrkreiskommandos treffen die Entscheidung über die Zurück- oder Freistellung vom
aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst auf Grund vorliegender Anträge. Die Zurück-
oder Freistellung ist für die im Abs. 2 genannten Wehrpflichtigen einzeln zu beantragen.
(2) Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst. oder Reservistenwehrdienst kann
erfolgen: |
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a) auf Grund zeitlicher Dienstuntauglichkeit des
Wehrpflichtigen: |
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Zurückstellung entsprechend den Ergebnissen der medizinischen
Untersuchung; |
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b) Auf Grund der fachlichen oder sonstigen Qualifikation und
der damit verbundenen Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen: |
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Zurück- oder Freistellung auf Antrag des Betriebes, der Einrichtung oder
der gesellschaftlichen Organisation, bei dem bzw. bei der der Wehrpflichtige beschäftigt
ist. Für Betriebe und Einrichtungen, die gemäß § 14 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht antragsberechtigt
sind, stellt auf deren Anregung hin das zuständige staatliche Organ den Antrag. Der
Antrag ist nach Stellungnahme durch das dem Antragsteller übergeordnete bzw. für ihn
zuständige Organ mindestens fünf Tage vor der Musterung an das zuständige
Wehrkreiskommando einzureichen; |
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c) auf Grund außergewöhnlicher familiärer Verhältnisse
beim Wehrpflichtigen: |
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Zurückstellung auf Antrag des Wehrpflichtigen. Der Antrag ist 10 Tage vor
der Musterung durch den Wehrpflichtigen beim Rat des Kreises einzureichen. Der Rat des
Kreises hat fünf Tage vor der Musterung den Antrag mit Stellungnahme an das zuständige
Wehrkreiskommando zu übergeben; |
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d) auf Grund des Besuches einer Universität, Hochschule,
Fachschule oder einer anderen gleichgestellten und staatlich anerkannten Lehranstalt bzw.
auf Grund einer noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrlinge): |
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Zurückstellung auf Antrag einer dieser Einrichtungen oder Betriebe. Der
Antrag ist nach Stellungnahme durch das dem Antragsteller übergeordnete bzw. für ihn
zuständige Organ mindestens fünf Tage vor der Musterung an das zuständige
Wehrkreiskommando einzureichen; |
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e) auf Grund der Delegierung zum Studium ins Ausland: |
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Zurückstellung für die Dauer des Studiums auf Antrag des
Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen; |
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f) auf Grund der Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei,
wenn die Wehrpflichtigen das 23. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres im Dienst der Deutschen Volkspolizei verbleiben: |
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Zurück- oder Freistellung von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vom
aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst auf Antrag der Volkspolizeikreisämter. |
(3) Die Zurückstellung erfolgt
grundsätzlich nur bis zu einem Jahr. Sie ist bei Fortbestehen der Gründe neu zu
beantragen. Wehrpflichtige können nur insgesamt dreimal zurückgestellt werden. Bei der
dritten beantragten Zurückstellung kann über eine Freistellung entschieden werden. Bei
Studenten bzw. Lehrlingen kann die Zurückstellung für die Dauer des Studiums bzw. der
Berufsausbildung erfolgen. Bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei gemäß Abs. 2
Buchst. f kann die Zurückstellung vorn aktiven Wehrdienst bis zu drei Jahren erfolgen.
(4) Die Freistellung ist eine unbegrenzte Befreiung von der Ableistung des Wehrdienstes.
(5) Die Zurück- oder Freistellung endet vorzeitig, wenn die Gründe dafür wegfallen. Die
Antragsteller haben unverzüglich den Wegfall der Zurück- oder Freistellungsgründe an
die Wehrkreiskommandos zu melden.
(6) Die Einreichung eines Antrages auf Zurück- oder Freistellung hat keine aufschiebende
Wirkung. Anträgen auf Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst nach Erhalt des
Einberufungsbefehls kann nur stattgegeben werden, wenn dafür außerordentliche Gründe
vorliegen, die nicht bereits vor der Einberufung bestanden. Die Gründe sind durch
die Antragsteller ausführlich zu erläutern und zu belegen.
(7) Die zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen können bei einer jährlichen
Nachuntersuchung bis zu insgesamt drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst
zurückgestellt werden. Bei der dritten Nachuntersuchung ist die endgültige
Tauglichkeitsstufe festzulegen. Wehrpflichtige, bei denen auf Grund eines
Facharztgutachtens feststeht, daß sie bis zu drei Jahren zeitlich
dienstuntauglich sind, können auf Vorschlag des leitenden Arztes der Musterungskommission
für die entsprechende Zeit ohne jährliche Nachuntersuchung zurückgestellt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist durch eine Nachuntersuchung die
Tauglichkeitsstufe festzulegen.
(8) Wird von den Musterungskommissionen eine dauernde Dienstuntauglichkeit festgestellt,
so entbindet dies die Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, nach Aufforderung erneut vor
der Musterungskommission zu erscheinen.
(9) Den im Abs. 2 genannten Antragstellern ist vom Wehrkreiskommando innerhalb von 14
Tagen nach Entscheidung durch die Musterungskommission Bescheid zu erteilen, wenn der
Antrag auf Zurück- oder Freistellung abgelehnt wurde. Zwischenbescheide sind nicht zu
erteilen. |
§ 18
Nachmusterung
(1) Der Minister für Nationale Verteidigung legt bei Notwendigkeit, die
sich aus den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6
dieser Anordnung ergibt, eine Nachmusterung fest.
(2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange.
(3) Bei der Nachmusterung sind auch solche Wehrpflichtige zu mustern, die in den
Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen ohne vorher gemustert zu sein oder
aus anderen Gründen nicht gemustert wurden.
§ 19
Der Wehrpaß
(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung
durch die Wehrkreiskommandos einen Wehrpaß. Die Aushändigung des Wehrpasses erfolgt in
der Regel am Tage der Musterung.
(2) Der Wehrpaß verbleibt bis zur Einberufung zum aktiven Wehrdienst, zum
Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst im Besitz des
Wehrpflichtigen.
(3) Bei Ableistung des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes oder des
Reservistenwehrdienstes wird der Wehrpaß vom Truppenteil eingezogen, aufbewahrt und
geführt. Bei Entlassung aus dem Wehrdienst erhalten die Wehrpflichtigen den Wehrpaß
zurück.
(4) Wehrpflichtige, die sich für einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt
ins Ausland abmelden, haben den Wehrpaß beim Wehrkreiskommando für die Zeit des
Auslandsaufenthalts zu hinterlegen.
(5) Wehrpflichtige, die bei der Musterung ausgeschlossen oder
ausgemustert wurden, erhalten keinen Wehrpaß. Nachträglich ausgeschlossene oder
ausgemusterte Wehrpflichtige haben ihren Wehrpaß unverzüglich dem Wehrkreiskommando
zurückzugeben.
§ 20
Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen
(1) Gegen Entscheidungen der
Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos sind Beschwerden zulässig.
Sie sind binnen einer Woche nach der Musterung der Wehrpflichtigen an die
Wehrkreiskommandos zu richten.
(2) Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Bei den Wehrbezirkskommandos sind Kommissionen zu bilden, die über solche Beschwerden
entscheiden, denen die Wehrkreiskommandos nicht stattgegeben haben. Die getroffenen
Entscheidungen dieser Kommissionen sind endgültig. Die Kommissionen setzen sich wie folgt
zusammen: |
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a) Vorsitzender: Chef des Wehrbezirkskommandos
b) Mitglieder: |
|
|
Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Inneres
ein verantwortlicher Mitarbeiter der staatlichen Organe im Bezirk auf dem Gebiet
der Industrie bzw. der Landwirtschaft. |
(4) Den Beschwerdeführenden sind durch die
Wehrkreiskommandos bzw. die Wehrbezirkskommandos Mitteilungen über die Art der
Entscheidung zu geben.
(5) Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen bei der Festlegung der
Eignung für die einzelnen Waffengattungen gemäß § 11 Abs. 2 Buchst.
d und über die Einberufung zu einer anderen Waffengattung, als bei der Musterung
festgelegt, sind nicht zulässig. |
III. A b s c h n i t t
Die Einberufung
§ 21
Zeitpunkt der Einberufung
Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt: |
|
a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum
aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst,
b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung von Wehrpflichtigen zum
Reservistenwehrdienst. |
§ 22
Umfang der Einberufung
(1) Gemusterte Wehrpflichtige können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis
zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zum
Grundwehrdienst einberufen werden. Eine Einberufung zum aktiven Wehrdienst über dieses
Alter hinaus bis zum 35. Lebensjahr erfolgt nur, wenn sich Wehrpflichtige der Ableistung
des Grundwehrdienstes böswillig entzogen haben oder zeitweilig von der Ableistung des
Wehrdienstes ausgeschlossen waren.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst nach schriftlicher
Aufforderung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando vorzustellen.
§ 23
Zuständigkeit für die Einberufung
(1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven
Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst und zum Reservistenwehrdienst sind die
Wehrkreiskommandos.
(2) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über die Einberufung der Wehrpflichtigen auf Grund
der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee und der Organe des
Wehrersatzdienstes. Sie treffen die Entscheidung über die Zuteilung von Wehrpflichtigen
zum Überbestand des Jahrganges.
(3) Die Wehrkreiskommandos können vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige
Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst oder
Wehrersatzdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Zur Überprüfung der
Diensttauglichkeit sind von den Räten der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke die
notwendige Anzahl Ärzte zu benennen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur
medizinischen Untersuchung zur Verfügung zu steilen.
§ 24
Der Einberufungsbefehl
(1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch die
Wehrkreiskommandos auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung einen
Einberufungsbefehl.
(2) Der Einberufungsbefehl ist den Wehrpflichtigen mindestens zwei Wochen vor dem
Einberufungstermin als "Einschreibsendung" zuzustellen.
Die Zustellung kann auch persönlich gegen Quittung erfolgen.
(3) Der Einberufungsbefehl beinhaltet die gesetzlichen Bestimmungen zur Einberufung
einschließlich der Strafbestimmungen bei Nichtbefolgung, den Zeitpunkt des Eintreffens,
den Truppenteil, den Ort und die zu leistende Dienstzeit.
(4) Die Wehrpflichtigen haben sich spätestens drei Tage vor ihrer Einberufung unter
Vorlage des Einberufungsbefehls und des Wehrpasses bei der für ihren Wohnsitz
zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden. Bei
Einberufung zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst hat die Meldestelle der
Deutschen Volkspolizei den Personalausweis des Wehrpflichtigen einzuziehen und auf
dem Einberufungsbefehl die Abmeldung und Einziehung des Personalausweises zu
bestätigen. Bis zum Eintreffen im Truppenteil gilt der Wehrpaß in Verbindung mit dem
Einberufungsbefehl als Personalausweis des Wehrpflichtigen.
(5) Der Einberufungsbefehl berechtigt zur Freifahrt vom Wohnort zum Standort des
Truppenteils.
(6) Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem im Einberufungsbefehl festgelegten Tag des
Eintreffens im Truppenteil.
IV. A b s c h n i t t
Sonderbestimmungen für den Verteidigungszustand
§ 25
Musterung und Einberufung
(1) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes wird eine verkürzte
Musterung und Einberufung der aufgerufenen Jahrgänge durchgeführt.
(2) Die Durchführung des Musterungs- und Einberufungsverfahrens gemäß dem II. und III. Abschnitt dieser Anordnung fallen
zeitlich zusammen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes zur
Einberufung bereitzuhalten.
(4) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes können die diensttauglichen
Wehrpflichtigen einberufen werden.
(5) Wehrpflichtige, die sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes der Einberufung
entziehen, werden nach den für den Verteidigungszustand vorgesehenen Strafgesetzen
bestraft.
§ 26
Zurück- oder Freistellung
(1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes gelten alle getroffenen
Entscheidungen über den Ausschluß, die Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst als
aufgehoben.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung erläßt Richtlinien für eine weitere
Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst.
V. A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 27
Strafbestimmungen
Unter den Voraussetzungen des § 32 des Wehrpflichtgesetzes kann bestraft werden,
wer |
|
a) den Aufforderungen der Wehrkreiskommandos nicht oder nicht pünktlich
Folge leistet;
b) seine Melde- oder Mitteilungspflicht verletzt;
c) dem Einberufungsbefehl nicht oder nicht pünktlich nachkommt oder sich dem
Dienstantritt für dauernd entzieht oder zu entziehen versucht. |
§ 28
Zuführung
Bei unbegründetem Fernbleiben von der Musterung,
Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung sowie bei Nichtbefolgung der Aufforderung
zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando, kann entsprechend § 33 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag des
Wehrkreiskommandos Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.
§ 29
Meldepflicht
Die Meldepflicht über Veränderungen zur Person gilt außer für die
Zeit des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes und des Reservistenwehrdienstes von
der Erfassung bis zur Beendigung der Zugehörigkeit zur Reserve der Nationalen Volksarmee.
Ihr unterliegen auch alle Frei- und Zurückgestellten sowie ausgeschlossene
Wehrpflichtige.
§ 30
Freistellung von der Arbeit zur Musterung und Einberufungsüberprüfung
(1) Die Leiter der staatlichen Organe, Schulen, Betriebe, Institutionen
und gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, die Wehrpflichtigen am Tage der
Musterung bzw. Einberufungsüberprüfung für die benötigte Zeit von der Arbeit
freizustellen.
(2) Für die Dauer dieser Freistellung ist den Wehrpflichtigen entsprechend § 77 Abs. 1
des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik ein Ausgleich in Höhe
des Durchschnittsverdienstes zu zahlen.
§ 31
Kosten
(1) Den Wehrpflichtigen werden die mit der Musterung, der
Diensttauglichkeitsuntersuchung und der Einberufungsüberprüfung verbundenen Fahrkosten
ab 1 DM aufwärts bei Vorlage der Fahrkarten vom Wehrkreiskommando zurückerstattet. Bei
wiederholtem Erscheinen des Wehrpflichtigen durch eigenes Verschulden
vor der Musterungskommission, beim Wehrkreiskommando bzw. bei der Zuführung zur Musterung
oder Diensttauglichkeitsuntersuchung trägt der Wehrpflichtige die Kosten.
(2) Die Räte der Kreise, der Städte bzw. der Stadtbezirke tragen die mit der Musterung
gemäß §§ 9 und 12 Abs. 5 sowie mit der
Einberufungsüberprüfung gemäß § 23 Abs. 3 dieser Anordnung
verbundenen Kosten.
§ 32
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen |
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a) er Minister für Nationale Verteidigung,
b) de Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem
Minister für Nationale Verteidigung. |
§ 33
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[2]
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