Anordnung
der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen.
(Erfassungsordnung)
vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 13)

in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. März 1963 zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung.[1]


Auf Grund des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I S. 2) wird für die Erfassung der Wehrpflichtigen angeordnet:

I.  A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Umfang der Erfassung

(1) Durch die Meldestellen der Deutschen Volkspolizei sind zu erfassen:
  a) die männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr;
  b) Staatenlose, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz .im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben, in der gleichen Altersgruppe wie unter Buchstabe a.

(2) Bei Verkündung und während des Verteidigungszustandes endet die Erfassung der männlichen Bürger mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

Zeitpunkt der Erfassung

§ 2

(1) Die Erfassung erfolgt in der Regel in den Monaten Januar/Februar eines jeden Jahres.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt den Zeitpunkt, den zu erfassenden Jahrgang und erläßt die Bekanntmachung der Erfassung.
(3) Die Erfassungstermine sind öffentlich, mindestens zwei Wochen vor dem ersten Erfassungstag, durch die Wehrkreiskommandos bekanntzugeben.

§ 3

(1) Die Erfassung der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die der Reservegruppe I angehören und die beabsichtigen, ihren ständigen Wohnsitz im Ausland zu nehmen bzw. sich länger als 12 Monate zeitweilig im Ausland aufzuhalten, erfolgt vor Antritt der Ausreise aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Sie haben sich zum Zwecke der Erfassung mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Ausreise bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu melden.
(2) Die Erfassung der im Abs.1 genannten Wehrpflichtigen ist durch die Meldestellen der Deutschen Volkspolizei unabhängig von den zur Erfassung aufgerufenen Jahrgängen durchzuführen.

II.  A b s c h n i t t
Die Erfassung

§ 4
Anmeldepflicht und Vorlage der Personalpapiere

(1) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Bekanntmachung der Erfassung innerhalb der festgesetzten Zeit in der für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu melden. Zuständige Meldestelle ist die Meldestelle, in der der Wehrpflichtige am ersten Erfassungstag polizeilich gemeldet ist.
(2) Der Wehrpflichtige hat bei der Erfassung:

a) abzugeben:
- den ausgefüllten Fragebogen
- drei Paßbilder (Zivilkleidung ohne Kopfbedeckung)
b) vorzulegen:
- den Personalausweis für Deutsche Staatsangehörige bzw. den Personalausweis für Staatenlose
- das letzte Schulzeugnis und den Nachweis über die erlangte berufliche oder sonstige Qualifikation
- den Nachweis über Art der Ausbildung bei der Gesellschaft für Sport und Technik bzw. über Spezialkenntnisse (Deutsches Rotes Kreuz, Luftschutz u. a.)
- die Fahrerlaubnis

(3) Die Wehrpflichtigen haben sich den Fragebogen rechtzeitig beim zuständigen Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes zu beschaffen.
(4) Können Wehrpflichtige an dem durch Bekanntmachung festgelegten Termin zur Erfassung auf Grund außergewöhnlicher Umstände nicht erscheinen, so haben sie rechtzeitig die Erfassungsstelle davon in Kenntnis zu setzen und eine bestätigte Bescheinigung g vorzulegen bzw. zu übersenden.

§ 5
Erfassung der Wehrpflichtigen, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung nicht am ständigen Wohnsitz befinden

(1) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung auf Schulen, Lehrgängen, Kursen oder Arbeitsstellen befinden, haben sich bei der Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu melden, wo sie polizeilich gemeldet sind.
"(2) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der Hochseefischerei (nachstehend Seeleute genannt) oder als Binnenschiffer beschäftigt sind, melden sich bei der Meldestelle der Deutschen Volkspolizei, die für den Hafen zuständig ist, in dem zum Zeitpunkt der Erfassung das Schiff liegt. Befinden sich Seeleute und Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Erfassung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei der für diesen Hafen zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden, auch wenn der Erfassungstermin bereits abgelaufen ist. Befinden sich Seeleute und Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Erfassung an ihrem ständigen Wohnsitz, so melden sie sich bei der dafür zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei.
(3) Für die Binnenschiffahrt gilt als Hafen im Sinne des Abs. 2 auch eine Anlegestelle in der Deutschen Demokratischen Republik, an der das Schiff be- oder entladen wird.
(4) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der VVB Fischwirtschaft haben der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock und die Deutsche Binnenreederei hat dem Präsidium der Volkspolizei Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Erfassung eine namentliche Liste der zu erfassenden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über die Heimatanschrift des Wehrpflichtigen, über den Heimathafen sowie über die Zeit und den Ort des Einlaufens des Schiffes enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock bzw. dem Präsidium der Volkspolizei Berlin unverzüglich mitzuteilen.
(5) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung in Kranken- oder Heilanstalten und Kurheimen befinden, haben sich nach ihrer Entlassung aus diesen Anstalten oder Heimen bei der für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden. Die Leiter der Anstalten und Heime haben der für den ständigen Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei über den Aufenthalt sowie über den Tag der Entlassung des zu erfassenden Wehrpflichtigen eine Woche nach Bekanntmachung der Erfassung Mitteilung zu geben.
(6) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung in Urlaub außerhalb des ständigen Wohnsitzes befinden, sind nachzuerfassen.
Sie haben sich unmittelbar nach Rückkehr vom Urlaub bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden.
(7) Wehrpflichtige, die sich in Jugendwerkhöfen befinden, sind durch die für den Ort der Anstalt zuständige Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu erfassen.
(8) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, sind durch die jeweilige Haftanstalt oder Strafvollzugsanstalt nach den Bestimmungen des § 6 zu erfassen.
Zusätzlich sind anzugeben:

a) Strafmaß, Straf- bzw. Haftgrund;
b) bei Strafgefangenen, die voraussichtliche Entlassung aus dem Strafvollzug;
c) bei Untersuchungsgefangenen ist nachzumelden:
erfolgte Verurteilung mit Strafmaß und Grund.

Die Entlassung aus der Untersuchungs- oder Strafhaft ist dem Wehrkreiskommando zu melden.
(9) Die in den Absätzen 7 und 8 genannten Wehrpflichtigen haben sich innerhalb einer Woche nach Entlassung persönlich bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.
(10) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung vorübergehend bis zu 12 Monaten im Ausland aufhalten, haben sich nach ihrer Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik unverzüglich bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden, soweit keine Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 2) ergeht.

Erfassungsverfahren

§ 6

(1) Die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, Abteilung Paß- und Meldewesen bzw. Meldestelle, haben:
a) Erfassungslisten anzulegen, in die die Wehrpflichtigen, jahrgangsweise, alphabetisch geordnet, aufzunehmen sind;
b) den Fragebogen der Wehrpflichtigen mit ihren persönlichen Dokumenten zu überprüfen und die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen;
c) den Unterlagen beizufügen:
- eine Mitteilung über laufende Ermittlungsverfahren
- erforderlichenfalls den Strafregisterauszug;
d) die Erfassungslisten, Fragebogen, Paßbilder und die unter Buchst. c aufgeführten Unterlagen den Wehrkreiskommandos nach Abschluß der Erfassung zu übergeben.
(2) Die Erfassungsunterlagen der im § 3 Abs. 8 genannten Wehrpflichtigen sind den für den Sitz der Haft- bzw. Strafvollzugsanstalt zuständigen Wehrkreiskommandos zu übergeben. Dieses hat die Erfassungsunterlagen unverzüglich an das für den ständigen Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Wehrkreiskommando weiterzuleiten.

§ 7

Den Wehrpflichtigen ist eine Bescheinigung über die erfolgte Erfassung zwecks Vorlage bei ihrer Arbeitsstelle oder Schule auszuhändigen.

§ 8

Die Wehrkreiskommandos der Nationalen Volksarmee haben die Wehrpflichtigen auf der Grundlage der Erfassungsunterlagen in die Wehrkartei aufzunehmen und das Wehrstammbuch anzulegen.

III.  A b s c h n i t t
Meldepflicht

Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person

(1) Erfaßte Wehrpflichtige unterliegen gemäß § 5 des Wehrpflichtgesetzes der Meldepflicht.
Als erfaßt gelten:
a) Wehrpflichtige, die entsprechend dieser Anordnung erfaßt wurden,
b) gediente Reservisten entsprechend § 1 Abs. 3 der Reservistenordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 21), auch wenn die Ableistung der aktiven Dienstzeit vor Verkündung des Wehrpflichtgesetzes erfolgte,
c) ungediente Reservisten, die entsprechend § 9 der Reservistenordnung zur Überprüfung ihrer Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft kurzfristig einberufen wurden,
d) Wehrpflichtige, die sich vor dem Aufruf ihres Jahrganges zur Erfassung entsprechend § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes freiwillig zur Ableistung des Dienstes in der Nationalen Volksarmee melden, mit ihrer Meldung beim zuständigen Wehrkreiskommando.

Die Meldung der in den Buchstaben b bis d genannten Wehrpflichtigen zur Erfassung bei Aufruf ihres Jahrganges bleibt dadurch unberührt.
(2) Die Meldepflicht umfaßt:

a) die unverzügliche persönliche Meldung beim Wehrkreiskommando
- über die Änderung des Namens,
- über die Änderung des Wohnsitzes bzw. Wohnungswechsel
(Bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kreis hat die persönliche Meldung beim Wehrkreiskommando des bisherigen und des neuen Wohnsitzes zu erfolgen),
- über den beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltsortes für länger als zwei Monate,
- über die beabsichtigten Auslandsreisen,
- nach der Entlassung aus der Haft- oder Strafvollzugsanstalt gemäß § 5 Abs. 9;
b) die unverzügliche schriftliche Mitteilung an das Wehrkreiskommando unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift
- über den Wechsel der Arbeitsstelle,
- über die Änderung des Familienstandes, wie Eheschließung, Auflösung der Ehe, Tod des Ehegatten,
- über die Veränderungen in der Familie, wie Geburt von Kindern, Adoption, Tod von Kindern oder eines Elternteils,
- über die Änderung des Berufes und der Ausbildung,
- über nachweisbare schwere körperliche oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Diensttauglichkeit einschränken oder ausschließen.

(3) Das Wehrkreiskommando ist berechtigt, die Wehrpflichtigen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern, wenn es zur Berichtigung der Wehrunterlagen erforderlich ist.
(4) Bei jeder persönlichen Meldung beim Wehrkreiskommando hat der bereits gemusterte Wehrpflichtige den Wehrpaß vorzulegen. Dies gilt auch für gediente Reservisten.
(5) Die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, Abteilung Paß- und Meldewesen bzw. Meldestelle, haben den Wehrkreiskommandos den Tod von erfaßten Wehrpflichtigen unverzüglich mitzuteilen.

§ 10
Kontrollpflicht

Die Leiter der staatlichen Organe, Einrichtungen und aller Betriebe, die Wehrpflichtige beschäftigen, sind verpflichtet, die Kontrolle darüber auszuüben, daß die Wehrpflichtigen ihrer Meldepflicht zur Erfassung nachgekommen sind.

§ 11
Freistellung von der Arbeit

(1) Die Wehrpflichtigen sind am Tage der Erfassung, der persönlichen Meldung beim Wehrkreiskommando gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a und der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Wehrkreiskommando gemäß § 9 Abs. 3 für die dazu benötigte Zeit von der Arbeit freizustellen.
(2) Für die Dauer dieser Freistellung ist dem Wehrpflichtigen entsprechend § 77 Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes zu zahlen.

IV.  A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen

§ 12
Strafbestimmungen

Wehrpflichtige, die der Aufforderung zur Erfassung oder beim Wehrkreiskommando zu erscheinen sowie ihrer Meldepflicht nicht bzw. nicht pünktlich nachkommen, können nach § 32 des Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht bestraft werden.
Bei unbegründetem Fernbleiben von der Erfassung kann durch die Deutsche Volkspolizei die Zuführung erfolgen.

§ 13
Kostenträger

(1) Die mit der Erfassung gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2, der Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 und dem persönlichen Erscheinen gemäß § 9 Abs. 3 verbundenen Kosten (außer Fahrkosten über 1 DM) trägt der Wehrpflichtige.
(2) Die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Erfassung ab 1 DM aufwärts werden bei Vorlage der Fahrkarten durch die Meldestellen der Deutschen Volkspolizei bei der Erfassung zurückerstattet. Eine mehrfache Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Wehrpflichtige aus eigenem Verschulden zum nochmaligen Erscheinen aufgefordert wird. Bei Zuführung gemäß § 12 trägt der Wehrpflichtige die Fahrkosten.
(3) Die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Meldepflicht und dem persönlichen Erscheinen ab 1 DM aufwärts werden bei Vorlage der Fahrkarten durch das Wehrkreiskommando zurückerstattet. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Wehrpflichtige die Meldepflicht entsprechend § 9 Abs. 2 nicht eingehalten hat.

§ 14
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen
a) der Minister für Nationale Verteidigung,
b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem Minister für Nationale Verteidigung.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[2]

 

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Anmerkungen
[1] Vgl. Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung vom 13. März 1963.
[2] Die vorliegende Neufassung wurde ohne Unterschrift abgedruckt. Die Erfassungsordnung vom 24. Januar 1962 und die Anordnung zur Änderung der Erfassungsordnung vom 13. März 1963 wurden vom Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates Walter Ulbricht unterzeichnet.



Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1963 I, S. 11-14.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung (13.03.1963), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1963/nva-erfassungsordnung_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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