Erlaß
des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung).

Vom 24. Januar 1962
(In der Fassung vom 14. Januar 1966)


Zur Regelung des aktiven Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee wird auf Grund des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBI. I S. 2) beschlossen:

I.  A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Regelung des aktiven Wehrdienstes

(1) Der Dienst in der Nationalen Volksarmee wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen vom Minister für Nationale Verteidigung durch Befehle, Dienstvorschriften oder andere Bestimmungen geregelt.
(2) Für die Dauer des aktiven Wehrdienstes finden die zur Regelung der Arbeitsrechtsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten erlassenen Bestimmungen keine Anwendung.

§ 2
Beginn des aktiven Wehrdienstes

Der aktive Wehrdienst beginnt mit dem Termin, der im Einberufungsbefehl oder im Befehl über den Beginn des aktiven Wehrdienstes festgesetzt ist.

§ 3
Vereidigung

Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee leisten den Fahneneid (Anlage) und haben die Pflicht, der Deutschen Demokratischen Republik, ihrem Vaterland, allzeit treu zu dienen.

§ 4
Pflichten und Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee

(1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind verpflichtet:
a) die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, die Beschlüsse und Anordnungen des Nationalen Verteidigungsrates, die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Befehle, Dienstvorschriften und anderen Bestimmungen des Ministers für Nationale Verteidigung einzuhalten und mit schöpferischer Initiative durchzuführen;
b) den aktiven Wehrdienst getreu dem Fahneneid ehrlich und gewissenhaft zu leisten, ihre politische, militärische, spezialfachliche und allgemeine Bildung und ihre praktischen Fähigkeiten zu vervollkommnen sowie die militärische Disziplin und Gefechtsbereitschaft ständig zu gewährleisten und zu erhöhen;
c) die Waffenbrüderschaft mit den Armeen der Länder des sozialistischen Weltlagers weiter zu festigen und stets im Sinne des sozialistischen Internationalismus zu handeln;
d) die Verbundenheit zwischen der Nationalen Volksarmee und der Arbeiterklasse, den Genossenschaftsbauern und den anderen Werktätigen unablässig zu festigen;
e) nach den Geboten der sozialistischen Ethik und Moral zu handeln, die sozialistischen Beziehungen der Armeeangehörigen zueinander unablässig zu festigen, innerhalb und außerhalb des Dienstes Vorbild zu sein sowie die Ehre und Würde der Nationalen Volksarmee stets zu wahren;
f) die ihnen Unterstellten gut zu kennen und sich um sie zu sorgen, zur Treue und Ergebenheit gegenüber der Arbeiter-und-Bauern-Macht und der Staatsführung zu erziehen sowie zur Lösung ihrer Aufgaben allseitig zu befähigen;
g) die Ehre und Würde der ihnen Unterstellten ständig zu wahren und ihre schöpferische Initiative allseitig zu entfalten und zu nutzen;
h) während und nach Ableistung des aktiven Wehrdienstes die militärischen und staatlichen Geheimnisse zu wahren und ständig wachsam zu sein;
i) die vorgeschriebenen Uniformen und Dienstgradabzeichen zu tragen.
(2) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben das Recht:
a) die für die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Grundrechte, unter Einschränkung der im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen über den Wehrdienst getroffenen Festlegungen, in Anspruch zu nehmen und das in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik festgelegte aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
b) auf Besoldung sowie kostenlose Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinischer Betreuung;
c) auf kulturelle Betreuung;
d) auf Urlaub entsprechend den für die Nationale Volksarmee geltenden Bestimmungen;
e) der Beschwerde.

§ 5
Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit

Den Angehörigen der Nationalen Volksarmee ist die Ausübung eines Berufes neben dem aktiven Wehrdienst nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Entscheidung darüber treffen die Vorgesetzten, die das Recht zur Ernennung in die betreffende Dienststellung haben.

§ 6
Unterscheidung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee

Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee unterscheiden sich nach
a) dem Dienstverhältnis in
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten,
Soldaten auf Zeit,
Berufssoldaten;
b) dem Dienstgrad
in Soldaten,
Unteroffiziersschüler,
Unteroffiziere,
Offiziersschüler,
Offiziere,
Generale;
c) der Dienststellung in
Vorgesetzte,
Unterstellte.

§ 7
Aktive Wehrdienstverhältnisse

(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten, sind die männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die auf Grund der Erfassung bzw. einer freiwilligen Meldung zur Ableistung des im § 21 des Wehrpflichtgesetzes festgelegten aktiven Wehrdienstes einberufen worden sind.
(2) Soldaten auf Zeit sind die Soldaten, Unteroffiziersschüler oder Unteroffiziere, die sich freiwillig für eine mindestens dreijährige Gesamtdienstzeit verpflichtet haben und durch Befehl bestätigt wurden.
(3) Berufssoldaten sind

a) die Soldaten, Unteroffiziersschüler oder Unteroffiziere, die sich freiwillig für eine mindestens zehnjährige Gesamtdienstzeit verpflichtet haben und durch Befehl bestätigt wurden;
b) die Offiziersschüler;
c) die Offiziere und Generale im aktiven Wehrdienst.

(4) Die weiblichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die freiwillig aktiven Wehrdienst leisten, gelten als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 8
Dienstgradbezeichnungen

(1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee führen folgende Dienstgrade:
  Landstreitkräfte,
Luftverteidigung,
Grenztruppen

Luftstreitkräfte

Volksmarine
a) Soldaten Soldat bzw. 1. Dienstgrad entsprechend der Waffengattung Flieger Matrose
Gefreiter
Stabsgefreiter
Gefreiter
Stabsgefreiter
Obermatrose
Stabsmatrose

b) Unteroffiziersschüler

Unteroffiziersschüler

Unteroffiziersschüler

Unteroffiziersschüler

c) Unteroffiziere

Unteroffizier

Unteroffizier

Maat
Unterfeldwebel/ Unterwachtmeister Unterfeldwebel Obermaat
Feldwebel/ Wachtmeister Feldwebel Meister
Oberfeldwebel/ Oberwachtmeister Oberfeldwebel Obermeister
Stabsfeldwebel/ Stabswachtmeister Stabsfeldwebel Stabsobermeister

d) Offiziersschüler

Offiziersschüler

Offiziersschüler

Offiziersschüler

e) Offiziere
Leutnante


Unterleutnant


Unterleutnant


Unterleutnant
Leutnant Leutnant Leutnant
Oberleutnant Oberleutnant Oberleutnant
Hauptleute Hauptmann Hauptmann Kapitänleutnant
Stabsoffiziere Major Major Korvettenkapitän
Oberstleutnant Oberstleutnant Fregattenkapitän
Oberst Oberst Kapitän zur See

f) Generale

Generalmajor

Generalmajor

Konteradmiral
Generalleutnant Generalleutnant Vizeadmiral
Generaloberst Generaloberst Admiral
Armeegeneral

(2) Der erste Soldatendienstgrad in den Landstreitkräften, der Luftverteidigung und den Grenztruppen wird durch den Minister für Nationale Verteidigung bestimmt.

§ 9
Dienstlaufbahnen der Unteroffiziere und Offiziere

(1) Die Unteroffiziere unterscheiden sich nach den Dienstlaufbahnen in
a) Unteroffiziere des operativen Dienstes,
b) Unteroffiziere des technischen Dienstes,
c) Unteroffiziere der Rückwärtigen Dienste,
d) Sanitätsunteroffiziere,
e) Unteroffiziere des administrativen Dienstes,
f) Unteroffiziere des Justizdienstes,
g) Unteroffiziere des Militärmusikdienstes.
(2) Die Offiziere unterscheiden sich nach den Dienstlaufbahnen in
a) Offiziere des operativen Dienstes,
b) Politoffiziere,
c) Offiziere des technischen Dienstes (techn. D.),
d) Offiziere der Rückwärtigen Dienste (R. D.),
e) Offiziere des Medizinischen Dienstes (Med. D.),
f) Offiziere des administrativen Dienstes (adm. D.),
g) Offiziere des Justizdienstes (J. D.),
h) Offiziere des Auswärtigen Dienstes (Ausw. D.),
i) Offiziere des Militärmusikdienstes (M. M. D.).

(3) Weitere Einzelheiten zur Unterscheidung der Unteroffiziere und Offiziere nach den Dienstlaufbahnen regelt der Minister für Nationale Verteidigung.
(4) Akademische oder andere Qualitikationsgrade bzw. Titel werden zum Namen geführt.

§ 10
Ernennung und Beförderung

(1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee werden zum ersten Soldaten-, Unteroffiziers-, Offiziers- oder Generalsdienstgrad ernannt und innerhalb dieser Dienstgrade befördert.
(2) Zum Unteroffiziersschüler, zum Offiziersschüler oder in eine Dienststellung werden die Angehörigen der Nationalen Volksarmee ernannt.
(3) Die Voraussetzungen für die Ernennung in eine Dienststellung oder zu einem Dienstgrad oder für die Beförderung im Dienstgrad sind

a) die politische, militärische und persönliche Eignung und Fähigkeit für die Dienststellung bzw. den höheren Dienstgrad und
b) die verfügbare Planstelle.

Zur Beförderung über den laut Planstelle festgelegten Dienstgrad hinaus kann der Minister für Nationale Verteidigung Ausnahmen festlegen.

§ 11
Herabsetzung im Dienstgrad und in der Dienststellung und Aberkennung des Dienstgrades

(1) Die Herabsetzung im Dienstgrad bzw. Aberkennung des Dienstgrades kann nur auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift erfolgen, soweit in den §§ 23 Abs. 3 und 26 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Herabsetzung In der Dienststellung kann erfolgen

a) auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift,
b) wegen dienstlicher Notwendigkeit,
c) wegen mangelnder Eignung.

§ 12
Dienstalter im aktiven Wehrdienst

(1) Das Dienstalter im aktiven Wehrdienst entspricht in der Regel der Zeit des ununterbrochenen Dienstes in der Nationalen Volksarmee. Auf das Dienstalter im aktiven Wehrdienst wird angerechnet die Dienstzeit als Soldat, Unteroffizier, Offizier oder General in

a) der kasernierten Volkspolizei,
b) der Deutschen Grenzpolizei,
c) der Bereitschaftspolizei,
d) dem Ministerium für Staatssicherheit,
e) der Deutschen Volkspolizei,

wenn der aktive Wehrdienst unmittelbar nach Beendigung des Dienstes in diesen Organen beginnt bzw. begann. Wurde der aktive Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee oder der Dienst in den in den Buchstaben a bis e genannten Organen unterbrochen, dann kann diese Dienstzeit auf das Dienstalter angerechnet werden.
(2) Die Dauer des aktiven Wehrdienstes wird vom Dienstalter nicht berührt.

§ 13
Verleihung staatlicher Auszeichnungen

Die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen an Angehörige der Nationalen Volksarmee erfolgt auf der Grundlage der dafür erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14
Altersgrenze der Berufssoldaten

Die Altersgrenze für Berufssoldaten ist das vollendete 65. Lebensjahr, bei weiblichen Armeeangehörigen das vollendete 60. Lebensjahr. Bei Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus ist die Altersgrenze jeweils 5 Jahre niedriger.

§ 15
Beendigung des aktiven Wehrdienstes

(1) Der aktive Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee wird durch die in den §§ 20, 24, 26 Abs. 3, 35 und 36 aufgeführten Gründe oder durch Tod beendet.
(2) Die aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen haben sich spätestens 4 Tage nach der Entlassung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.

§ 16
Förderung der in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen

Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee, die in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, sind besonders zu fördern. Die Einzelheiten werden durch den Ministerrat geregelt.

II.  A b s c h n i t t
Das Dienstverhältnis der Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten

§ 17
Dienstzeit

(1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate.
(2) Die Wehrpflichtigen, die während des Grundwehrdienstes strafbare Handlungen begehen und nicht vom Wehrdienst ausgeschlossen werden, bleiben Angehörige der Nationalen Volksarmee. Die Dauer des Grundwehrdienstes verlängert sich um die Zeit der Verbüßung der ausgesprochenen Strafe bzw. um den Teil der Zeit der verbüßten Strafe, der zur Erfüllung des Grundwehrdienstes notwendig ist.

§ 18
Ernennung zum ersten Soldatendienstgrad

Zum ersten Soldatendienstgrad werden die zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen mit dem Tage der Einberufung ernannt.

§ 19
Beförderung

Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, können bis zum Dienstgrad Gefreiter/ Obermatrose befördert werden.

§ 20
Entlassung aus dem Grundwehrdienst

(1) Nach Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt die Entlassung zu den vom Minister für Nationale Verteidigung festgelegten Terminen.
(2) Die Entlassung aus dem Grundwehrdienst kann aus folgenden Gründen vorzeitig erfolgen:

a) zeitliche Dienstuntauglichkeit oder Minderung der Tauglichkeit in einem solchen Maße, daß eine Verwendung im aktiven Wehrdienst nicht möglich ist,
b) Unabkömmlichkeit auf Grund fachlicher oder sonstiger Qualifikation,
c) außergewöhnlich schwierige persönliche Verhältnisse,
d) dauernde Dienstuntauglichkeit,
e) Ausschluß vom Wehrdienst.
(3) Bei Entlassung nach den Absätzen 1 und 2 Buchstaben a bis c erfolgt die Versetzung in die Reserve.

III.  A b s c h n i t t
Das Dienstverhältnis der Soldaten, Unteroffiziersschüler und Unteroffiziere, die als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten aktiven Wehrdienst leisten

§ 21
Dienstzeit

(1) Die Wehrpflichtigen, die sich freiwillig als Soldat auf Zeit bewerben, haben sich für eine Gesamtdienstzeit von mindestens 3 Jahren zu verpflichten.
(2) Die Wehrpflichtigen, die sich freiwillig als Berufssoldat bewerben, haben sich für eine Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren zu verpflichten.
(3) Der Minister für Nationale Verteidigung kann in Ausnahmefällen Festlegungen treffen, die von der in den Absätzen 1 und 2 genannten Regelung über die Mindestdienstzeit abweichen.
(4) Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat beginnt unmittelbar bei Aufnahme des aktiven Wehrdienstes oder während bzw. nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Näheres bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung.
(5) Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat kann in das Dienstverhältnis eines Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst leistet, umgewandelt werden, wenn der betreffende Wehrpflichtige bei Beginn des aktiven Wehrdienstes grundwehrdienstpflichtig war, die gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht erreicht ist und mangelhafte Leistungen des Wehrpflichtigen, Verstöße gegen die militärische Disziplin oder andere Gründe den Einsatz in der vorgesehenen Dienststellung nicht erlauben.
(6) Bei Soldaten auf Zeit, die strafbare Handlungen begehen und nicht vom Wehrdienst ausgeschlossen oder aus disziplinarischen Gründen vorzeitig aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, gilt § 17 Abs. 2 entsprechend. Der Minister für Nationale Verteidigung kann Ausnahmen zulassen. Nach der Löschung des Vermerkes über die Bestrafung aus dem Strafregister entfällt die Verlängerung der Dienstzeit. Das gleiche trifft zu, wenn seit der Verbüßung eines Strafarrestes mehr als 2 Jahre vergangen sind.

§ 22
Höchstalter

Das Höchstalter in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes beträgt in der Regel 45 Jahre. In allen anderen Dienststellungen entspricht das Höchstalter der festgelegten Altersgrenze.

§ 23
Beförderung

(1) Die Soldaten auf Zeit können bis zum Dienstgrad Feldwebel/ Wachtmeister/ Meister befördert werden.
(2) Die Berufssoldaten können bis zum Dienstgrad Stabsfeldwebel/ Stabswachtmeister/ Stabsobermeister befördert werden.
(3) Während der Ausbildung zum Unteroffizier sind die betreffenden Wehrpflichtigen "Unteroffiziersschüler". Unteroffiziersschüler, bei denen eine mangelnde Befähigung zum Unteroffizier festgestellt wird, setzen den aktiven Wehrdienst als Soldat fort.

§ 24
Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst

(1) Die Entlassung der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten aus dem aktiven Wehrdienst kann aus folgenden Gründen erfolgen:

a) Ablauf der festgelegten Gesamtdienstzeit,
b) Erreichung des Höchstalters in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes,
c) Erreichung der Altersgrenze
oder vorzeitig wegen
d) zeitlicher Dienstuntauglichkeit,
e) Übernahme wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Aufgaben,
f) außergewöhnlich schwieriger persönlicher Verhältnisse,
g) disziplinarischer Gründe,
h) dauernder Dienstuntauglichkeit,
i) Ausschlusses vom Wehrdienst.

(2) Bei Entlassung nach Abs. 1 Buchstaben a, b oder d bis g erfolgt die Versetzung in die Reserve, soweit das Höchstalter für die Wehrpflicht noch nicht erreicht ist. Bei Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst und anschließender Dienstverrichtung in einem Organ des Wehrersatzdienstes erfolgt die Versetzung in die Reserve erst nach Beendigung des Dienstes in diesem Organ.
(3) Die Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Wehrdienstzeit noch nicht die gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes erreicht hat, können nicht aus disziplinarischen Gründen gemäß Abs. 1 Buchst. g vorzeitig aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, soweit sie bei Beginn des aktiven Wehrdienstes noch grundwehrdienstpflichtig waren. In diesen Fällen gilt § 20 Abs. 1.

IV.  A b s c h n i t t
Das Dienstverhältnis der Offiziere und Generale

§ 25
Offiziere des aktiven Wehrdienstes

Offiziere des aktiven Wehrdienstes können werden:
a) Offiziersschüler,
b) Offiziere der Reserve,
c) Soldaten und Unteroffiziere, die besondere Fähigkeiten und Spezialkenntnisse besitzen,
d) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund hervorragender Leistungen und Verdienste bzw. mit besonderen Fähigkeiten und Spezialkenntnissen.

§ 26
Offiziersschüler

(1) Für die Ausbildung zum Offizier sind auszuwählen:
a) Absolventen der erweiterten Oberschulen oder der gleichartigen Einrichtungen,
b) Absolventen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit abgeschlossener Berufsausbildung,
c) Soldaten und Unteroffiziere aus der Truppe, die politisch zuverlässig und entwicklungsfähig sind sowie durch aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und vorbildliche Erfüllung ihrer Pflichten ihre Verbundenheit zur Arbeiter-und-Bauern-Macht unter Beweis gestellt haben. Sie müssen die für die Ausbildung zum Offizier erforderlichen bildungsmäßigen und gesundheitlichen Voraussetzungen besitzen.

(2) Während der Ausbildung zum Offizier sind die Offiziersbewerber "Offiziersschüler".
(3) Die Offiziersschüler, die wegen mangelnder Befähigung zum Offizier, ungenügenden Ergebnissen in der theoretischen und praktischen Arbeit, Verletzung der Disziplin oder aus gesundheitlichen Gründen für die weitere Ausbildung zum Offizier nicht geeignet sind, werden als Soldat in Truppenteile oder Einheiten zur Ableistung des Grundwehrdienstes versetzt oder werden mit einem ihrer Leistung entsprechenden Soldaten- oder Unteroffiziersdienstgrad aus dem aktiven Wehrdienst entlassen. Die Fortsetzung des aktiven Wehrdienstes als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat (Unteroffizier) wird davon nicht berührt.

§ 27
Verpflichtung

Die Offiziere unterzeichnen mit Ernennung zum ersten Offiziersdienstgrad eine Verpflichtung, aktiven Wehrdienst als Offizier entsprechend den Bestimmungen dieser Dienstlaufbahnordnung zu leisten. Die Offiziersschüler unterzeichnen diese Verpflichtung bereits mit Beginn der Ausbildung zum Offizier.

§ 28
Beginn des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis der Offiziere des aktiven Wehrdienstes beginnt mit dem durch Befehl festgelegten Tag der Ernennung zu einem Offiziersdienstgrad bzw. bei Offizieren der Reserve mit dem Tag der Übernahme in den aktiven Wehrdienst.

§ 29
Dauer des Dienstverhältnisses

(1) Die Offiziere verbleiben bis zur Erreichung des Höchstalters in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes bzw. bis zur Erreichung der Altersgrenze in den Dienststellungen außerhalb des Truppen- und Flottendienstes, in der Regel jedoch mindestens 10 Jahre im aktiven Wehrdienst.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung kann in Ausnahmefällen Festlegungen treffen, die von der im Abs. 1 genannten Regelung über die Mindestdienstzeit abweichen.

§ 30
Höchstalter in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes

 

(1) Das Höchstalter in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes beträgt in der Regel:
Lt. Stellenplan festgelegter Dienstgrad für die Dienststellung Höchstalter
a) bis Hauptmann/ Kapitänleutnant 35 Jahre
b) Major/ Korvettenkapitän 40 Jahre
c) Oberstleutnant/ Fregattenkapitän 45 Jahre
d) Oberst/ Kapitän zur See 50 Jahre
e) ab Generalmajor/ Konteradmiral aufwärts bis zur Erreichung der Altersgrenze.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung kann für bestimmte Dienststellungen bzw. Dienstlaufbahnen Festlegungen über das Höchstalter treffen, die vom Abs. 1 abweichen.

§ 31
Qualifizierung der Offiziere

Die Offiziere der Nationalen Volksarmee haben sich ständig eine hohe politische, militärische, spezialfachliche, wissenschaftlich-technische und allgemeine Bildung sowie praktische Fähigkeiten für die Ausübung ihrer jeweiligen oder einer höheren Dienststellung zu erwerben. Das erfolgt durch Besuch von Offiziersschulen und Militärakademien, in der praktischen Dienstdurchführung, im Selbst- bzw. Fernstudium oder bei Notwendigkeit im Direktstudium an zivilen Hoch- und Fachschulen oder durch ähnliche Maßnahmen.

§ 32
Militärakademie "Friedrich Engels"

(1) Die Militärakademie "Friedrich Engels" der Nationalen Volksarmee ist eine Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Die Militärakademie arbeitet auf der Grundlage der gesetzlichen oder militärischen Bestimmungen und des Statuts der Militärakademie.

§ 33
Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee

(1) Die Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee sind Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Die Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee arbeiten auf der Grundlage der gesetzlichen oder militärischen Bestimmungen und des Statuts der Offiziersschulen.

§ 34
Anerkennung ausländischer Diplome oder Zeugnisse

Die von Offizieren der Nationalen Volksarmee an militärischen Lehranstalten sozialistischer Staaten erworbenen Diplome bzw. Zeugnisse sind den von den Hoch- bzw. Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen Diplomen bzw. Zeugnissen gleichgestellt.

§ 35
Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst und Versetzung in die Reserve

(1) Die Offiziere des aktiven Wehrdienstes können aus folgenden Gründen aus dem aktiven Wehrdienst entlassen und in die Reserve versetzt werden:

a) Erfüllung der Mindestdienstzeit als Offizier im aktiven Wehrdienst,
b) Erreichung des Höchstalters in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes,
c) zeitliche Dienstuntauglichkeit,
d) Übernahme wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Aufgaben,
e) fehlende persönliche Eignung,
f) außergewöhnlich schwierige persönliche Verhältnisse,
g) strukturelle Veränderungen der Nationalen Volksarmee,
h) disziplinarische Gründe.

(2) Bei Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst und anschließender Dienstverrichtung in einem Organ des Wehrersatzdienstes erfolgt die Versetzung in die Reserve erst nach Beendigung des Dienstes in diesem Organ.

§ 36
Entlassung aus dem Wehrdienst

Die Offiziere des aktiven Wehrdienstes können aus folgenden Gründen aus dem Wehrdienst entlassen werden:

a) Erreichung der Altersgrenze,
b) dauernde Dienstuntauglichkeit,
c) Ausschluß vom Wehrdienst.

§ 37
Besonderheiten des Dienstverhältnisses der Generale

(1) Die Generale und Admirale der Nationalen Volksarmee werden vom Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik ernannt bzw. befördert.
(2) Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik entscheidet über die Beendigung des aktiven Wehrdienstes der Generale und Admirale der Nationalen Volksarmee.

V.  A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen

§ 38
Sonderregelung für die Ernennung oder Beförderung

Der Minister für Nationale Verteidigung kann für Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten, und Soldaten auf Zeit höhere erreichbare Dienstgrade festlegen, als es sich aus den entsprechenden Bestimmungen dieser Dienstlaufbahnordnung ergibt, ohne daß sich dadurch das Dienstverhältnis und die darauf anzuwendenden sonstigen Bestimmungen ändern. Die Voraussetzung dafür ist, daß diese Wehrpflichtigen solche Spezialkenntnisse oder andere besondere Eigenschaften besitzen, die sie befähigen, ohne Verlängerung des aktiven Wehrdienstes eine Dienststellung einzunehmen, die diesem höheren Dienstgrad entspricht.

§ 39
Dienstlaufbahnen im Verteidigungszustand

Die Veränderungen oder Ergänzungen dieser Dienstlaufbahnordnung, die nach Verkündung des Verteidigungszustandes notwendig werden, bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung.

§ 40
Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Durchführungsbestimmungen oder militärischen Bestimmungen erläßt der Minister für Nationale Verteidigung.

§ 41
Inkrafttreten

Dieser Erlaß tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 24. Januar 1962

Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht

Der Sekretär des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
O. Gotsche



Anlage
zu § 3 vorstehenden Erlasses

FAHNENEID

ICH SCHWÖRE:
Der Deutschen Demokratischen Republik, meinem Vaterland, allzeit treu zu dienen und sie auf Befehl der Arbeiter-und-Bauern-Regierung gegen jeden Feind zu schützen.


ICH SCHWÖRE:
An der Seite der Sowjetarmee und der Armeen der mit uns verbündeten sozialistischen Länder als Soldat der Nationalen Volksarmee jederzeit bereit zu sein, den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen und mein Leben zur Erringung, des Sieges einzusetzen.


ICH SCHWÖRE:
Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter und wachsamer Soldat zu sein, den militärischen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten, die Befehle mit aller Entschlossenheit zu erfüllen und die militärischen und staatlichen Geheimnisse immer streng zu wahren.


ICH SCHWÖRE:
Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben, die militärischen Vorschriften zu erfüllen und immer und überall die Ehre unserer Republik und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren.


Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid verletzen, so möge mich die harte Strafe der Gesetze unserer Republik und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen.

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1966 I, S. 46-52.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) (24.01.1962, i.d.F.v. 14.01.1966), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1966/nva-wehrdienst_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz über die Schaffung der Nationalen Volksarmee und des Ministerium für Nationale Verteidigung (18.01.1956)
Beschluß über die Einführung der Uniformen, der Dienstgradbezeichnungen und der Dienstgradabzeichen für die Nationale Volksarmee (18.01.1956)
Gesetz zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) (20.09.1961)
Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (24.01.1962)
Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) (24.01.1962)
Anordnung der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) (24.01.1962)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (24.01.1962)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Wehrdienst der Reservisten (Reservistenordnung) (24.01.1962)
Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee (Besoldungsverordnung) (24.01.1962)
Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Förderungsverordnung) (24.01.1962)
Anordnung der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung (13.03.1963)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung (13.03.1963)
Verordnung zur Änderung der Besoldungsverordnung (27.05.1964)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (08.01.1965)
Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Neufassung des Erlasses über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) (14.01.1966)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (30.07.1969)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Wehrdienst der Reservisten (Reservistenordnung) (30.07.1969)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Deutsche Demokratische Republik (DDR)« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de