Erlaß
des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der
Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung).
Vom 24. Januar 1962
(In der Fassung vom 14. Januar 1966)
Zur Regelung des aktiven Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee wird
auf Grund des Gesetzes vom 24. Januar 1962
über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBI. I S. 2) beschlossen:
I. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Regelung des aktiven Wehrdienstes
(1) Der Dienst in der Nationalen Volksarmee wird auf der Grundlage der
gesetzlichen Bestimmungen vom Minister für Nationale Verteidigung durch Befehle,
Dienstvorschriften oder andere Bestimmungen geregelt.
(2) Für die Dauer des aktiven Wehrdienstes finden die zur Regelung der
Arbeitsrechtsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten erlassenen Bestimmungen keine
Anwendung.
§ 2
Beginn des aktiven Wehrdienstes
Der aktive Wehrdienst beginnt mit dem Termin, der im Einberufungsbefehl
oder im Befehl über den Beginn des aktiven Wehrdienstes festgesetzt ist.
§ 3
Vereidigung
Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee leisten den Fahneneid (Anlage) und haben die Pflicht, der Deutschen Demokratischen Republik,
ihrem Vaterland, allzeit treu zu dienen.
§ 4
Pflichten und Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee
(1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind
verpflichtet: |
|
a) die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, die Erlasse und
Beschlüsse des Staatsrates, die Beschlüsse und Anordnungen des Nationalen
Verteidigungsrates, die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Befehle,
Dienstvorschriften und anderen Bestimmungen des Ministers für Nationale Verteidigung
einzuhalten und mit schöpferischer Initiative durchzuführen;
b) den aktiven Wehrdienst getreu dem Fahneneid ehrlich und gewissenhaft
zu leisten, ihre politische, militärische, spezialfachliche und allgemeine Bildung und
ihre praktischen Fähigkeiten zu vervollkommnen sowie die militärische Disziplin und
Gefechtsbereitschaft ständig zu gewährleisten und zu erhöhen;
c) die Waffenbrüderschaft mit den Armeen der Länder des sozialistischen Weltlagers
weiter zu festigen und stets im Sinne des sozialistischen Internationalismus zu
handeln;
d) die Verbundenheit zwischen der Nationalen Volksarmee und der Arbeiterklasse, den
Genossenschaftsbauern und den anderen Werktätigen unablässig zu festigen;
e) nach den Geboten der sozialistischen Ethik und Moral zu handeln, die sozialistischen
Beziehungen der Armeeangehörigen zueinander unablässig zu festigen, innerhalb
und außerhalb des Dienstes Vorbild zu sein sowie die Ehre und Würde der Nationalen
Volksarmee stets zu wahren;
f) die ihnen Unterstellten gut zu kennen und sich um sie zu sorgen, zur Treue und
Ergebenheit gegenüber der Arbeiter-und-Bauern-Macht und der Staatsführung zu erziehen
sowie zur Lösung ihrer Aufgaben allseitig zu befähigen;
g) die Ehre und Würde der ihnen Unterstellten ständig zu wahren und ihre schöpferische
Initiative allseitig zu entfalten und zu nutzen;
h) während und nach Ableistung des aktiven Wehrdienstes die militärischen und
staatlichen Geheimnisse zu wahren und ständig wachsam zu sein;
i) die vorgeschriebenen Uniformen und Dienstgradabzeichen zu tragen. |
(2) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben das
Recht: |
|
a) die für die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
Grundrechte, unter Einschränkung der im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes und anderer gesetzlicher
Bestimmungen über den Wehrdienst getroffenen Festlegungen, in Anspruch zu nehmen und das
in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
festgelegte aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
b) auf Besoldung sowie kostenlose Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und
medizinischer Betreuung;
c) auf kulturelle Betreuung;
d) auf Urlaub entsprechend den für die Nationale Volksarmee geltenden Bestimmungen;
e) der Beschwerde. |
§ 5
Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit
Den Angehörigen der Nationalen Volksarmee ist die Ausübung eines
Berufes neben dem aktiven Wehrdienst nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Entscheidung
darüber treffen die Vorgesetzten, die das Recht zur Ernennung in die betreffende
Dienststellung haben.
§ 6
Unterscheidung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee
Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee unterscheiden sich
nach |
|
a) dem Dienstverhältnis in |
|
|
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten,
Soldaten auf Zeit,
Berufssoldaten; |
|
b) dem Dienstgrad |
|
|
in Soldaten,
Unteroffiziersschüler,
Unteroffiziere,
Offiziersschüler,
Offiziere,
Generale; |
|
c) der Dienststellung in |
|
|
Vorgesetzte,
Unterstellte. |
§ 7
Aktive Wehrdienstverhältnisse
(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst
leisten, sind die männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die auf Grund
der Erfassung bzw. einer freiwilligen Meldung zur Ableistung des im § 21 des Wehrpflichtgesetzes
festgelegten aktiven Wehrdienstes einberufen worden sind.
(2) Soldaten auf Zeit sind die Soldaten, Unteroffiziersschüler oder Unteroffiziere, die
sich freiwillig für eine mindestens dreijährige Gesamtdienstzeit verpflichtet haben
und durch Befehl bestätigt wurden.
(3) Berufssoldaten sind |
|
a) die Soldaten, Unteroffiziersschüler oder Unteroffiziere, die sich
freiwillig für eine mindestens zehnjährige Gesamtdienstzeit verpflichtet haben und durch
Befehl bestätigt wurden;
b) die Offiziersschüler;
c) die Offiziere und Generale im aktiven Wehrdienst. |
(4) Die weiblichen Bürger der Deutschen
Demokratischen Republik, die freiwillig aktiven Wehrdienst leisten, gelten als Soldaten
auf Zeit oder Berufssoldaten. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden. |
§ 8
Dienstgradbezeichnungen
(1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee führen folgende
Dienstgrade: |
|
Landstreitkräfte,
Luftverteidigung,
Grenztruppen |
Luftstreitkräfte |
Volksmarine |
a) Soldaten |
Soldat bzw. 1. Dienstgrad entsprechend der Waffengattung |
Flieger |
Matrose |
|
Gefreiter
Stabsgefreiter |
Gefreiter
Stabsgefreiter |
Obermatrose
Stabsmatrose |
b) Unteroffiziersschüler |
Unteroffiziersschüler |
Unteroffiziersschüler |
Unteroffiziersschüler |
c) Unteroffiziere |
Unteroffizier |
Unteroffizier |
Maat |
|
Unterfeldwebel/ Unterwachtmeister |
Unterfeldwebel |
Obermaat |
|
Feldwebel/ Wachtmeister |
Feldwebel |
Meister |
|
Oberfeldwebel/ Oberwachtmeister |
Oberfeldwebel |
Obermeister |
|
Stabsfeldwebel/ Stabswachtmeister |
Stabsfeldwebel |
Stabsobermeister |
d) Offiziersschüler |
Offiziersschüler |
Offiziersschüler |
Offiziersschüler |
e) Offiziere
Leutnante |
Unterleutnant |
Unterleutnant |
Unterleutnant |
|
Leutnant |
Leutnant |
Leutnant |
|
Oberleutnant |
Oberleutnant |
Oberleutnant |
Hauptleute |
Hauptmann |
Hauptmann |
Kapitänleutnant |
Stabsoffiziere |
Major |
Major |
Korvettenkapitän |
|
Oberstleutnant |
Oberstleutnant |
Fregattenkapitän |
|
Oberst |
Oberst |
Kapitän zur See |
f) Generale |
Generalmajor |
Generalmajor |
Konteradmiral |
|
Generalleutnant |
Generalleutnant |
Vizeadmiral |
|
Generaloberst |
Generaloberst |
Admiral |
|
Armeegeneral |
|
|
(2) Der erste Soldatendienstgrad in den
Landstreitkräften, der Luftverteidigung und den Grenztruppen wird durch den Minister für
Nationale Verteidigung bestimmt. |
§ 9
Dienstlaufbahnen der Unteroffiziere und Offiziere
(1) Die Unteroffiziere unterscheiden sich nach den
Dienstlaufbahnen in |
|
a) Unteroffiziere des operativen Dienstes,
b) Unteroffiziere des technischen Dienstes,
c) Unteroffiziere der Rückwärtigen Dienste,
d) Sanitätsunteroffiziere,
e) Unteroffiziere des administrativen Dienstes,
f) Unteroffiziere des Justizdienstes,
g) Unteroffiziere des Militärmusikdienstes. |
(2) Die Offiziere unterscheiden sich nach den
Dienstlaufbahnen in |
|
a) Offiziere des operativen Dienstes,
b) Politoffiziere,
c) Offiziere des technischen Dienstes (techn. D.),
d) Offiziere der Rückwärtigen Dienste (R. D.),
e) Offiziere des Medizinischen Dienstes (Med. D.),
f) Offiziere des administrativen Dienstes (adm. D.),
g) Offiziere des Justizdienstes (J. D.),
h) Offiziere des Auswärtigen Dienstes (Ausw. D.),
i) Offiziere des Militärmusikdienstes (M. M. D.). |
(3) Weitere Einzelheiten zur Unterscheidung
der Unteroffiziere und Offiziere nach den Dienstlaufbahnen regelt der Minister für
Nationale Verteidigung.
(4) Akademische oder andere Qualitikationsgrade bzw. Titel werden zum Namen geführt. |
§ 10
Ernennung und Beförderung
(1) Die Angehörigen der Nationalen
Volksarmee werden zum ersten Soldaten-, Unteroffiziers-, Offiziers- oder
Generalsdienstgrad ernannt und innerhalb dieser Dienstgrade befördert.
(2) Zum Unteroffiziersschüler, zum Offiziersschüler oder in eine Dienststellung werden
die Angehörigen der Nationalen Volksarmee ernannt.
(3) Die Voraussetzungen für die Ernennung in eine Dienststellung oder zu einem
Dienstgrad oder für die Beförderung im Dienstgrad sind |
|
a) die politische, militärische und persönliche Eignung und Fähigkeit
für die Dienststellung bzw. den höheren Dienstgrad und
b) die verfügbare Planstelle. |
Zur Beförderung über den laut Planstelle
festgelegten Dienstgrad hinaus kann der Minister für Nationale Verteidigung Ausnahmen
festlegen. |
§ 11
Herabsetzung im Dienstgrad und in der Dienststellung und Aberkennung des Dienstgrades
(1) Die Herabsetzung im Dienstgrad bzw.
Aberkennung des Dienstgrades kann nur auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift
erfolgen, soweit in den §§ 23 Abs. 3 und 26 Abs. 3
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Herabsetzung In der Dienststellung kann erfolgen |
|
a) auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift,
b) wegen dienstlicher Notwendigkeit,
c) wegen mangelnder Eignung. |
§ 12
Dienstalter im aktiven Wehrdienst
(1) Das Dienstalter im aktiven Wehrdienst
entspricht in der Regel der Zeit des ununterbrochenen Dienstes in der Nationalen
Volksarmee. Auf das Dienstalter im aktiven Wehrdienst wird angerechnet die Dienstzeit als
Soldat, Unteroffizier, Offizier oder General in |
|
a) der kasernierten Volkspolizei,
b) der Deutschen Grenzpolizei,
c) der Bereitschaftspolizei,
d) dem Ministerium für Staatssicherheit,
e) der Deutschen Volkspolizei, |
wenn der aktive Wehrdienst unmittelbar nach
Beendigung des Dienstes in diesen Organen beginnt bzw. begann. Wurde der aktive Wehrdienst
in der Nationalen Volksarmee oder der Dienst in den in den Buchstaben a bis e genannten
Organen unterbrochen, dann kann diese Dienstzeit auf das Dienstalter angerechnet werden.
(2) Die Dauer des aktiven Wehrdienstes wird vom Dienstalter nicht berührt. |
§ 13
Verleihung staatlicher Auszeichnungen
Die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen an Angehörige der
Nationalen Volksarmee erfolgt auf der Grundlage der dafür erlassenen gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 14
Altersgrenze der Berufssoldaten
Die Altersgrenze für Berufssoldaten ist das vollendete 65. Lebensjahr,
bei weiblichen Armeeangehörigen das vollendete 60. Lebensjahr. Bei Kämpfern gegen den
Faschismus oder Verfolgten des Faschismus ist die Altersgrenze jeweils 5 Jahre niedriger.
§ 15
Beendigung des aktiven Wehrdienstes
(1) Der aktive Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee wird durch die in
den §§ 20, 24, 26 Abs. 3, 35 und 36 aufgeführten Gründe oder durch Tod beendet.
(2) Die aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen haben sich spätestens 4 Tage nach der
Entlassung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.
§ 16
Förderung der in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen
Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee, die in Ehren aus dem aktiven
Wehrdienst entlassen werden, sind besonders zu fördern. Die Einzelheiten werden durch den
Ministerrat geregelt.
II. A b s c h n i t t
Das Dienstverhältnis der Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten
§ 17
Dienstzeit
(1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate.
(2) Die Wehrpflichtigen, die während des Grundwehrdienstes strafbare Handlungen begehen
und nicht vom Wehrdienst ausgeschlossen werden, bleiben Angehörige der Nationalen
Volksarmee. Die Dauer des Grundwehrdienstes verlängert sich um die Zeit der Verbüßung
der ausgesprochenen Strafe bzw. um den Teil der Zeit der verbüßten Strafe, der zur
Erfüllung des Grundwehrdienstes notwendig ist.
§ 18
Ernennung zum ersten Soldatendienstgrad
Zum ersten Soldatendienstgrad werden die zum Grundwehrdienst einberufenen
Wehrpflichtigen mit dem Tage der Einberufung ernannt.
§ 19
Beförderung
Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, können bis zum
Dienstgrad Gefreiter/ Obermatrose befördert werden.
§ 20
Entlassung aus dem Grundwehrdienst
(1) Nach Beendigung des Grundwehrdienstes
erfolgt die Entlassung zu den vom Minister für Nationale Verteidigung festgelegten
Terminen.
(2) Die Entlassung aus dem Grundwehrdienst kann aus folgenden Gründen vorzeitig erfolgen: |
|
a) zeitliche Dienstuntauglichkeit oder Minderung der Tauglichkeit in einem
solchen Maße, daß eine Verwendung im aktiven Wehrdienst nicht möglich ist,
b) Unabkömmlichkeit auf Grund fachlicher oder sonstiger Qualifikation,
c) außergewöhnlich schwierige persönliche Verhältnisse,
d) dauernde Dienstuntauglichkeit,
e) Ausschluß vom Wehrdienst. |
(3) Bei Entlassung nach den Absätzen 1 und 2 Buchstaben a
bis c erfolgt die Versetzung in die Reserve. |
III. A b s c h n i t t
Das Dienstverhältnis der Soldaten, Unteroffiziersschüler und Unteroffiziere, die als
Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten aktiven Wehrdienst leisten
§ 21
Dienstzeit
(1) Die Wehrpflichtigen, die sich freiwillig als Soldat auf Zeit
bewerben, haben sich für eine Gesamtdienstzeit von mindestens 3 Jahren zu verpflichten.
(2) Die Wehrpflichtigen, die sich freiwillig als Berufssoldat bewerben, haben sich für
eine Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren zu verpflichten.
(3) Der Minister für Nationale Verteidigung kann in Ausnahmefällen Festlegungen treffen,
die von der in den Absätzen 1 und 2 genannten Regelung über die Mindestdienstzeit
abweichen.
(4) Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat beginnt unmittelbar bei
Aufnahme des aktiven Wehrdienstes oder während bzw. nach Ableistung des
Grundwehrdienstes. Näheres bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung.
(5) Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat kann in das
Dienstverhältnis eines Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst leistet,
umgewandelt werden, wenn der betreffende Wehrpflichtige bei Beginn des aktiven
Wehrdienstes grundwehrdienstpflichtig war, die gesetzlich festgelegte Dauer des
Grundwehrdienstes noch nicht erreicht ist und mangelhafte Leistungen des
Wehrpflichtigen, Verstöße gegen die militärische Disziplin oder andere Gründe den
Einsatz in der vorgesehenen Dienststellung nicht erlauben.
(6) Bei Soldaten auf Zeit, die strafbare Handlungen begehen und nicht vom Wehrdienst
ausgeschlossen oder aus disziplinarischen Gründen vorzeitig aus dem aktiven Wehrdienst
entlassen werden, gilt § 17 Abs. 2 entsprechend. Der Minister für
Nationale Verteidigung kann Ausnahmen zulassen. Nach der Löschung des Vermerkes über die
Bestrafung aus dem Strafregister entfällt die Verlängerung der Dienstzeit. Das gleiche
trifft zu, wenn seit der Verbüßung eines Strafarrestes mehr als 2 Jahre vergangen sind.
§ 22
Höchstalter
Das Höchstalter in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes
beträgt in der Regel 45 Jahre. In allen anderen Dienststellungen entspricht das
Höchstalter der festgelegten Altersgrenze.
§ 23
Beförderung
(1) Die Soldaten auf Zeit können bis zum Dienstgrad Feldwebel/
Wachtmeister/ Meister befördert werden.
(2) Die Berufssoldaten können bis zum Dienstgrad Stabsfeldwebel/ Stabswachtmeister/
Stabsobermeister befördert werden.
(3) Während der Ausbildung zum Unteroffizier sind die betreffenden Wehrpflichtigen
"Unteroffiziersschüler". Unteroffiziersschüler, bei denen eine mangelnde
Befähigung zum Unteroffizier festgestellt wird, setzen den aktiven Wehrdienst als Soldat
fort.
§ 24
Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst
(1) Die Entlassung der Soldaten auf Zeit und
der Berufssoldaten aus dem aktiven Wehrdienst kann aus folgenden Gründen erfolgen: |
|
a) Ablauf der festgelegten Gesamtdienstzeit,
b) Erreichung des Höchstalters in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes,
c) Erreichung der Altersgrenze |
oder vorzeitig wegen |
|
d) zeitlicher Dienstuntauglichkeit,
e) Übernahme wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Aufgaben,
f) außergewöhnlich schwieriger persönlicher Verhältnisse,
g) disziplinarischer Gründe,
h) dauernder Dienstuntauglichkeit,
i) Ausschlusses vom Wehrdienst. |
(2) Bei Entlassung nach Abs. 1 Buchstaben a,
b oder d bis g erfolgt die Versetzung in die Reserve, soweit das Höchstalter für die
Wehrpflicht noch nicht erreicht ist. Bei Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst und
anschließender Dienstverrichtung in einem Organ des Wehrersatzdienstes erfolgt die
Versetzung in die Reserve erst nach Beendigung des Dienstes in diesem Organ.
(3) Die Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Wehrdienstzeit noch nicht
die gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes erreicht hat, können nicht aus
disziplinarischen Gründen gemäß Abs. 1 Buchst. g vorzeitig aus dem aktiven
Wehrdienst entlassen werden, soweit sie bei Beginn des aktiven Wehrdienstes noch
grundwehrdienstpflichtig waren. In diesen Fällen gilt § 20 Abs. 1. |
IV. A b s c h n i t t
Das Dienstverhältnis der Offiziere und Generale
§ 25
Offiziere des aktiven Wehrdienstes
Offiziere des aktiven Wehrdienstes können werden: |
|
a) Offiziersschüler,
b) Offiziere der Reserve,
c) Soldaten und Unteroffiziere, die besondere Fähigkeiten und Spezialkenntnisse besitzen,
d) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund hervorragender Leistungen und
Verdienste bzw. mit besonderen Fähigkeiten und Spezialkenntnissen. |
§ 26
Offiziersschüler
(1) Für die Ausbildung zum Offizier sind auszuwählen: |
|
a) Absolventen der erweiterten Oberschulen oder der gleichartigen
Einrichtungen,
b) Absolventen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit abgeschlossener
Berufsausbildung,
c) Soldaten und Unteroffiziere aus der Truppe, die politisch zuverlässig und
entwicklungsfähig sind sowie durch aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und
vorbildliche Erfüllung ihrer Pflichten ihre Verbundenheit zur Arbeiter-und-Bauern-Macht
unter Beweis gestellt haben. Sie müssen die für die Ausbildung zum Offizier
erforderlichen bildungsmäßigen und gesundheitlichen Voraussetzungen besitzen. |
(2) Während der Ausbildung zum Offizier
sind die Offiziersbewerber "Offiziersschüler".
(3) Die Offiziersschüler, die wegen mangelnder Befähigung zum Offizier, ungenügenden
Ergebnissen in der theoretischen und praktischen Arbeit, Verletzung der Disziplin oder aus
gesundheitlichen Gründen für die weitere Ausbildung zum Offizier nicht geeignet sind,
werden als Soldat in Truppenteile oder Einheiten zur Ableistung des Grundwehrdienstes
versetzt oder werden mit einem ihrer Leistung entsprechenden Soldaten- oder
Unteroffiziersdienstgrad aus dem aktiven Wehrdienst entlassen. Die Fortsetzung des aktiven
Wehrdienstes als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat (Unteroffizier) wird davon nicht
berührt. |
§ 27
Verpflichtung
Die Offiziere unterzeichnen mit Ernennung zum ersten Offiziersdienstgrad
eine Verpflichtung, aktiven Wehrdienst als Offizier entsprechend den Bestimmungen dieser
Dienstlaufbahnordnung zu leisten. Die Offiziersschüler unterzeichnen diese Verpflichtung
bereits mit Beginn der Ausbildung zum Offizier.
§ 28
Beginn des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis der Offiziere des aktiven Wehrdienstes beginnt mit
dem durch Befehl festgelegten Tag der Ernennung zu einem Offiziersdienstgrad bzw. bei
Offizieren der Reserve mit dem Tag der Übernahme in den aktiven Wehrdienst.
§ 29
Dauer des Dienstverhältnisses
(1) Die Offiziere verbleiben bis zur Erreichung des Höchstalters in den
Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes bzw. bis zur Erreichung der Altersgrenze
in den Dienststellungen außerhalb des Truppen- und Flottendienstes, in der
Regel jedoch mindestens 10 Jahre im aktiven Wehrdienst.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung kann in Ausnahmefällen Festlegungen
treffen, die von der im Abs. 1 genannten Regelung über die Mindestdienstzeit abweichen.
§ 30
Höchstalter in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes
(1) Das Höchstalter in den Dienststellungen des Truppen- und
Flottendienstes beträgt in der Regel: |
Lt. Stellenplan festgelegter Dienstgrad für die Dienststellung |
Höchstalter |
a) bis Hauptmann/ Kapitänleutnant |
35 Jahre |
b) Major/ Korvettenkapitän |
40 Jahre |
c) Oberstleutnant/ Fregattenkapitän |
45 Jahre |
d) Oberst/ Kapitän zur See |
50 Jahre |
e) ab Generalmajor/ Konteradmiral aufwärts |
bis zur Erreichung der Altersgrenze. |
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung kann für bestimmte
Dienststellungen bzw. Dienstlaufbahnen Festlegungen über das Höchstalter treffen, die
vom Abs. 1 abweichen. |
§ 31
Qualifizierung der Offiziere
Die Offiziere der Nationalen Volksarmee haben sich ständig eine hohe
politische, militärische, spezialfachliche, wissenschaftlich-technische und allgemeine
Bildung sowie praktische Fähigkeiten für die Ausübung ihrer jeweiligen oder einer
höheren Dienststellung zu erwerben. Das erfolgt durch Besuch von Offiziersschulen und
Militärakademien, in der praktischen Dienstdurchführung, im Selbst- bzw. Fernstudium
oder bei Notwendigkeit im Direktstudium an zivilen Hoch- und Fachschulen oder durch
ähnliche Maßnahmen.
§ 32
Militärakademie "Friedrich Engels"
(1) Die Militärakademie "Friedrich Engels" der Nationalen
Volksarmee ist eine Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Die Militärakademie arbeitet auf der Grundlage der gesetzlichen oder militärischen
Bestimmungen und des Statuts der Militärakademie.
§ 33
Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee
(1) Die Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee sind Fachschulen der
Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Die Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee arbeiten auf der Grundlage der
gesetzlichen oder militärischen Bestimmungen und des Statuts der Offiziersschulen.
§ 34
Anerkennung ausländischer Diplome oder Zeugnisse
Die von Offizieren der Nationalen Volksarmee an militärischen
Lehranstalten sozialistischer Staaten erworbenen Diplome bzw. Zeugnisse sind den von
den Hoch- bzw. Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen Diplomen bzw.
Zeugnissen gleichgestellt.
§ 35
Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst und Versetzung in die Reserve
(1) Die Offiziere des aktiven Wehrdienstes
können aus folgenden Gründen aus dem aktiven Wehrdienst entlassen und in die Reserve
versetzt werden: |
|
a) Erfüllung der Mindestdienstzeit als Offizier im aktiven Wehrdienst,
b) Erreichung des Höchstalters in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes,
c) zeitliche Dienstuntauglichkeit,
d) Übernahme wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Aufgaben,
e) fehlende persönliche Eignung,
f) außergewöhnlich schwierige persönliche Verhältnisse,
g) strukturelle Veränderungen der Nationalen Volksarmee,
h) disziplinarische Gründe. |
(2) Bei Entlassung aus dem aktiven
Wehrdienst und anschließender Dienstverrichtung in einem Organ des
Wehrersatzdienstes erfolgt die Versetzung in die Reserve erst nach Beendigung des Dienstes
in diesem Organ. |
§ 36
Entlassung aus dem Wehrdienst
Die Offiziere des aktiven Wehrdienstes
können aus folgenden Gründen aus dem Wehrdienst entlassen werden: |
|
a) Erreichung der Altersgrenze,
b) dauernde Dienstuntauglichkeit,
c) Ausschluß vom Wehrdienst. |
§ 37
Besonderheiten des Dienstverhältnisses der Generale
(1) Die Generale und Admirale der Nationalen Volksarmee werden vom
Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik
ernannt bzw. befördert.
(2) Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen
Republik entscheidet über die Beendigung des aktiven Wehrdienstes der Generale und
Admirale der Nationalen Volksarmee.
V. A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen
§ 38
Sonderregelung für die Ernennung oder Beförderung
Der Minister für Nationale Verteidigung kann für Wehrpflichtige, die
den Grundwehrdienst leisten, und Soldaten auf Zeit höhere erreichbare Dienstgrade
festlegen, als es sich aus den entsprechenden Bestimmungen dieser
Dienstlaufbahnordnung ergibt, ohne daß sich dadurch das Dienstverhältnis und die darauf
anzuwendenden sonstigen Bestimmungen ändern. Die Voraussetzung dafür ist, daß
diese Wehrpflichtigen solche Spezialkenntnisse oder andere besondere Eigenschaften
besitzen, die sie befähigen, ohne Verlängerung des aktiven Wehrdienstes
eine Dienststellung einzunehmen, die diesem höheren Dienstgrad entspricht.
§ 39
Dienstlaufbahnen im Verteidigungszustand
Die Veränderungen oder Ergänzungen dieser Dienstlaufbahnordnung, die
nach Verkündung des Verteidigungszustandes notwendig werden, bestimmt der Minister für
Nationale Verteidigung.
§ 40
Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen
Durchführungsbestimmungen oder militärischen Bestimmungen erläßt der Minister für
Nationale Verteidigung.
§ 41
Inkrafttreten
Dieser Erlaß tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1962
Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht
Der Sekretär des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
O. Gotsche
Anlage
zu § 3 vorstehenden Erlasses
FAHNENEID
ICH SCHWÖRE:
Der Deutschen Demokratischen Republik, meinem Vaterland, allzeit treu zu dienen und sie
auf Befehl der Arbeiter-und-Bauern-Regierung gegen jeden Feind zu schützen.
ICH SCHWÖRE:
An der Seite der Sowjetarmee und der Armeen der mit uns verbündeten sozialistischen
Länder als Soldat der Nationalen Volksarmee jederzeit bereit zu sein, den Sozialismus
gegen alle Feinde zu verteidigen und mein Leben zur Erringung, des Sieges einzusetzen.
ICH SCHWÖRE:
Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter und wachsamer Soldat zu sein, den militärischen
Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten, die Befehle mit aller Entschlossenheit zu
erfüllen und die militärischen und staatlichen Geheimnisse immer streng zu wahren.
ICH SCHWÖRE:
Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben, die militärischen Vorschriften zu
erfüllen und immer und überall die Ehre unserer Republik und ihrer Nationalen Volksarmee
zu wahren.
Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid verletzen, so möge mich die harte
Strafe der Gesetze unserer Republik und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen.
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