Verordnung
über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der
Nationalen Volksarmee.
(Förderungsverordnung)
Vom 24. Januar 1962
Die in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der
Nationalen Volksarmee haben durch ihren Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der
Errungenschaften der Werktätigen eine ehrenvolle nationale Pflicht erfüllt. Zu ihrer
allseitigen Förderung wird gemäß § 7 des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine
Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (Gbl. I . 2) folgendes verordnet:
I. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die staatlichen Organe, Institutionen, Schulen, volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betreibe, Produktionsgenossenschaften und gesellschaftlichen
Organisationen (nachfolgend Betriebe und Institutionen genannt) haben mit den Angehörigen
ihrer Betriebe und Institutionen, die zum Wehrdienst einberufen werden, enge Verbindung zu
halten und erforderlichenfalls den Familienangehörigen Hilfe und Unterstützung sowie
kulturelle Betreuung zu gewähren.
II. A b s c h n i t t
Arbeitsrechtliche Ansprüche der Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten
§ 2
Arbeitsplatzschutz
(1) Werden Wehrpflichtige, die in einem Arbeitsrechtverhältnis stehen,
zum aktiven Wehrdienst einberufen, so ruht für die Dauer des Grundwehrdienstes das
Arbeitverhältnis.
(2) Die Wehrpflichtigen haben ihrem Betrieb oder ihrer Institution den Einberufungsbefehl
unverzüglich vorzulegen.
§ 3
Kündigungsschutz
(1) Den Wehrpflichtigen darf während des Grundwehrdienstes das
Arbeitsrechtsverhältnis nicht gekündigt werden. Aufhebungsverträge dürfen nur auf
Wunsch des Wehrpflichtigen abgeschlossen werden.
(2) Der Kündigungsschutz erlischt, wenn sich die Wehrpflichtigen nicht innerhalb von 7
Tagen nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst zur Arbeitsaufnahme melden.
§ 4
Pflichten der Betriebe und Institutionen
(1) Den entlassenen Wehrpflichtigen darf bei
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach dem Grundwehrdienst kein Nachteil in beruflicher und
materieller Hinsicht entstehen.
(2) Die Betriebe und Institutionen sind verpflichtet: |
|
a) die Dauer des Grundwehrdienstes auf die Zeit der Zugehörigkeit zum
Betrieb oder zur Institution anzurechnen. Die Dauer des Grundwehrdienstes ist auch dann
anzurechnen, wenn vor der Einberufung kein Arbeitsrechtsverhältnis zu diesem Betrieb oder
der Institution bestand;
b) die nach dem Grundwehrdienst Entlassenen in ihrer beruflichen Weiterbildung zu
fördern;
c) bei Eignung und vorhandenen Voraussetzungen die nach dem Grundwehrdienst Entlassenen
vorrangig zum Studium zu delegieren. |
(3) Nehmen Wehrpflichtige unmittelbar nach
ihrem Grundwehrdienst eine Tätigkeit als Zivilangestellte der Nationalen Volksarmee, eine
Tätigkeit bei den anderen bewaffneten Organen oder beim Amt für Zoll und Kontrolle des
Warenverkehrs auf, so ist das von früher her bestehende Arbeitsrechtsverhältnis
gemäß § 31 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.
April 1961 (GBl. I S. 27) zu lösen. Die Betriebe und Institutionen haben dem
Aufhebungsvertrag zuzustimmen. |
§ 5
Nehmen Wehrpflichtige nach ihrem Grundwehrdienst ein Studium auf, dann
ist die Dauer des Grundwehrdienstes auf das Arbeitsrechtsverhältnis anzurechnen, das nach
Beendigung des Studiums eingegangen wird.
§ 6
Unterbringung in eine Arbeitsstelle
(1) Bei den Wehrpflichtigen, die vor ihrem Grundwehrdienst in keinem
Arbeitsrechtsverhältnis standen, sind die Räte der Kreise und Städte für die
Vermittlung in eine Arbeitsstelle verantwortlich.
(2) Für entlassene Wehrpflichtige, die nach dem Grundwehrdienst studieren wollen und
dafür die nötigen Voraussetzungen haben, ist durch die Wehrkreiskommandos Unterstützung
bei der Aufnahme des Studiums zu gewähren.
§ 7
Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses bei freiwilliger Weiterverpflichtung für den
aktiven Wehrdienst
Werden Wehrpflichtige nach Beendigung des Grundwehrdienstes als Soldaten
auf Zeit oder Berufssoldaten übernommen, so haben sie dieses ihrem Betrieb oder ihrer
Institution mitzuteilen
Das Arbeitsrechtsverhältnis gilt mit dem Tage der Beendigung des Grundwehrdienstes als
gelöst.
III. A b s c h n i t t
Arbeitsrechtliche Ansprüche der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten
§ 8
Verantwortlichkeit für die Unterbringung in eine Arbeitsstelle
(1) Bei der Entlassung von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten aus dem
aktiven Wehrdienst sind die Räte der Kreise und Städte bzw. die Räte der Bezirke für
die Vermittlung in eine Arbeitsstelle verantwortlich. Die Wehrkreiskommandos haben den
Entlassenen Unterstützung bei der Aufnahme des Studiums zu gewähren.
(2) In den Verbänden, Truppenteilen, Einheiten bzw. Einrichtungen der Nationalen
Volksarmee sind mit den zur Entlassung kommenden Soldaten auf Zeit und
Berufssoldaten Aussprachen und Vorträge über die besten und im Interesse der
Volkswirtschaft liegenden Einsatz- und Studienmöglichkeiten durchzuführen. Sie haben
mindestens zwei Monate vor der Entlassung die Vorschläge für den
Einsatz der Soldaten und Unteroffiziere über die Wehrkreiskommandos an die
Räte der Kreise und Städte zu übersenden. Die Übersendung der Vorschläge für den
Einsatz der Offiziere erfolgt über die Wehrkreiskommandos an die Räte der Bezirke.
(3) Die Vorschläge von den zur Entlassung kommenden Soldaten und Unteroffizieren mit
Wohnsitz in Berlin sind über die Abteilung Organisation Berlin den Räten der
Stadtbezirke bzw. bei Offizieren dem Magistrat von Groß-Berlin zu übersenden.
(4) Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Dienstgrad, Name, Vorname,
Geburtsdatum, Zeitpunkt der Einberufung, Familienstand, Wohnanschrift, erlernter Beruf,
zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor der Einberufung, Kenntnisse und Fähigkeiten,
erworbene Qualifikation, Termin der Entlassung, gewünschte Tätigkeit und
Einsatzvorschlag. Den Vorschlägen ist eine Beurteilung beizufügen.
§ 9
Unterbringung in eine Arbeitsstelle
(1) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind nach der Entlassung
bevorzugt freie Arbeitsplätze in den staatlichen Organen und Institutionen und in der
sozialistischen Wirtschaft durch die Räte der Kreise und Städte bzw. die Räte der
Bezirke nachzuweisen. Dabei sind ihre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und ihre
beruflichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
(2) Die entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die ein Studium aufnehmen wollen
und die erforderlichen Voraussetzungen besitzen, sind vorrangig zum Studium zuzulassen.
(3) Die entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind bei der Stipendiengewährung
den in der Volkswirtschaft als Aktivisten ausgezeichneten Werktätigen gleichzusetzen. Das
Einkommen der Eltern ist bei der Gewährung von Stipendien an entlassene Soldaten auf Zeit
oder Berufssoldaten nicht zu berücksichtigen.
(4) Wenn die Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten nach der Entlassung in ihrem ehemaligen
Betrieb oder ihrer ehemaligen Institution eine Tätigkeit wieder aufnehmen wollen, so sind
die Betriebe bzw. Institutionen verpflichtet, sie bevorzugt einzustellen.
(5) Entlassene Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die während ihres aktiven
Wehrdienstes eine Aus- und Weiterbildung in einem anerkannten Lehrberuf erhalten haben,
können unmittelbar nach ihrer Entlassung zu Facharbeiterprüfungen zugelassen werden.
§ 10
Nomenklatur der Funktionen, die mit entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee
zu besetzen sind
(1) Die in der Nomenklatur der Funktionen (Anlage)
festgelegten Arbeitsplätze sind vorrangig für Soldaten auf Zeit bzw.
Berufssoldaten vorgesehen.
(2) In allen Fragen, die die Besetzung der in der Nomenklatur festgelegten Stellen
betreffen, haben die Betriebe und Institutionen mit dem Sekretariat des Ministerrates
der Deutschen Demokratischen Republik für Kaderfragen, bzw. mit den Räten der Kreise und
Bezirke, in Berlin mit den Räten der Stadtbezirke und dem Magistrat, eng
zusammenzuarbeiten.
§ 11
Meldung freier Arbeitsplätze
(1) Die Betriebe und Institutionen haben freiwerdende Arbeitsplätze, die
in der Nomenklatur der Funktionen (Anlage) enthalten sind, dem
zuständigen Rat des Kreises bzw. Rat der Stadt und in Berlin dem Rat des Stadtbezirkes
laufend zu melden.
(2) Zur Gewährleistung des richtigen Einsatzes von entlassenen Offizieren haben die
Räte des Kreise und in Berlin die Räte der Stadtbezirke die unbesetzten und freiwerden
Funktionen mit einer Vergütung über 100 DM dem Rat des Bezirkes und in Berlin dem
Magistrat von Groß-Berlin mitzuteilen.
(3) Die zentralen Staatsorgane mit Sitz Berlin haben die unbesetzten und
freiwerdenden Funktionen mit einer Vergütung ab 950 DM direkt dem Sekretariat des
Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Abteilung Kaderfragen, zu melden. Die
Vorschläge gemäß § 8 Absätzen 2 und 3, sind in diesen
Fällen durch die Verwaltung Kader des Ministeriums für Nationale Verteidigung über die
Abteilung Organisation Berlin in das Sekretariat des Ministerrates der Deutschen
Demokratischen Republik, Abteilung Kaderfragen, zu richten.
§ 12
Besetzung der freien Arbeitsplätze
Die Besetzung der Arbeitsplätze entsprechend der Nomenklatur durch die
Betriebe und Institutionen darf nur nach vorheriger Genehmigung durch die Räte der Kreise
und Städte bzw. der Räte der Bezirke vorgenommen werden.
§ 13
(1) Der Einsatz der entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten in
freie Arbeitsstellen hat unter Würdigung und Anerkennung der Verdienste beim Aufbau und
bei der Stärkung der Nationalen Volksarmee sowie unter Berücksichtigung der
theoretischen und praktischen Qualifikation auf politischem, militärischem und
spezialfachlichem Gebiet zu erfolgen.
(2) Beim Einsatz ist von den in der Nomenklatur festgelegten politischen und fachlichen
Mindestanforderungen auszugehen. Unmittelbar nach dem Einsatz sind konkrete Maßnahmen
einzuleiten, die gewährleisten, daß in kürzester Zeit die erforderliche
Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit erreicht wird.
§ 14
Der Minister für Volksbildung trifft nach Bedarf in Übereinstimmung mit
dem Minister für Nationale Verteidigung Maßnahmen, daß befähigte und bewährte
entlassene Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten für eine pädagogische Tätigkeit als
Lehrer oder Erzieher in Schulen und Heimen ausgebildet werden können und nach ihrer
Ausbildung eine pädagogische Tätigkeit aufnehmen. Die Ausbildung kann verkürzt werden.
§ 15
Arbeitsaufnahme in der Landwirtschaft
(1) Entlassene Angehörige der Nationalen Volksarmee, die vor ihrer
Einberufung eine Fachausbildung in der Landwirtschaft erhalten haben oder in der
Landwirtschaft tätig waren, sind wieder für die Arbeitsaufnahme in der Landwirtschaft zu
gewinnen.
(2) Den entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee, die eine Tätigkeit in den
sozialistischen Betrieben der Landwirtschaft erstmalig oder erneut aufnahmen, sind auf der
Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die Vergünstigungen zu gewähren, die die in die
Landwirtschaft gehenden Industriearbeiter erhalten.*
§ 16
Abschluß des Arbeitsvertrages
(1) Den Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ist vor ihrer Entlassung die
Möglichkeit zu geben, mit dem vorgesehenen Betrieb oder der Institution einen
Arbeitsvertrag abzuschließen.
(2) Im Arbeitsvertrag soll bei Notwendigkeit eine Einarbeitungszeit festgelegt werden.
§ 17
Anrechnung der Dienstzeit
(1) Bei Entlassung von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ist die
gesamte in den bewaffneten Organen geleistete Dienstzeit auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit im ersten Arbeitsrechtsverhältnis nach der Entlassung anzurechnen.
(2) Als erstes Arbeitsrechtsverhältnis gilt auch, wenn vorübergehend, höchstens bis zu
drei Monaten, eine andere Tätigkeit aufgenommen wurde, um dann erst die vorgesehenen
Funktion zu übernehmen.
(3) Wird den Angehörigen der Nationalen Volksarmee durch die Entlassungsdienststelle eine
besondere anrechnungsfähige Dienstzeit bescheinigt, so ist diese Zeit in voller Höhe
anzurechnen.
§ 18
Die in den §§ 4 und 5 dieser
Verordnung getroffenen Festlegungen haben sinngemäß für die entlassenen Soldaten auf
Zeit und Berufssoldaten Gültigkeit.
§ 19
Zuweisung von Wohnraum
Entlassene Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ist in dem Ort, in dem
sie eine Tätigkeit aufnahmen [richtig: aufnehmen], vorrangig geeigneter und ausreichender
Wohnraum entsprechend der örtlichen Wohnraumlage durch die örtlichen Organe zuzuweisen.
Dieses gilt auch für die Städte und Gemeinden, in denen entsprechend § 14 der
Verordnung vom 22. Dezember 1955 über die Lenkung des Wohnraumes (GBl. I S. 3) der Zuzug
eingeschränkt ist.
IV. A b s c h n i t t
Die Qualifizierung der Wehrpflichtigen nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst
§ 20
(1) Den zur Entlassung aus dem aktiven
Wehrdienst kommenden Wehrpflichtigen ist nach ihrer Entlassung die Möglichkeit zu geben,
sich an den verschiedenen Formen der Aus- und Weiterbildung zu beteiligen. Die
zuständigen zentralen Staatsorgane treffen Maßnahmen, die gewährleisten, daß
die im Herbst entlassenen Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere nach ihrer Entlassung an
bereits seit September begonnenen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen können. Der
Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Eintritt in den betreffenden Lehrgang darf nicht
mehr als zwei Wochen betragen.
(2) Unter Qualifizierungsmaßnahmen sind nachfolgende aufgeführte Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten, die nur im Herbst jeden Jahres beginnen, zu verstehen: |
|
a) Langfristige Lehrgänge zur systematischen beruflichen Ausbildung oder
Qualifizierung;
b) Lehrgänge zur systematischen Vermittlung der Allgemeinbildung;
c) Meisterlehrgänge;
d) Vorpraktiken;
e) Betriebsassistentenzeit;
f) Aufnahme eines Lehrverhältnisses. |
(3) Die Betriebe und andere Aus- und
Weiterbildungsstätten haben zu gewährleisten, daß die Ausbildungszeit für die aus dem
aktiven Wehrdienst Entlassenen auf Grund des späteren Beginns nicht verlängert wird und
in keiner Weise eine Benachteiligung gegenüber denjenigen erfolgt, die im September eine
Qualifizierungsmaßnahme begonnen haben. Den aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen ist
durch zusätzliche Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen, den bis zum Beginn ihrer Ausbildung
versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. |
V. A b s c h n i t t
Die Anerkennung der in der Nationalen Volksarmee abgelegten Examen und Prüfungen
§ 21
(1) Die Militärakademie "Friedrich Engels" ist eine Hochschule
und die Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee sind militärische Fachschulen der
Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Über die Staatsexamen an der Militärakademie "Friedrich Engels" werden
Diplome und über die Abschlußprüfungen an den Offiziersschulen
Zeugnisse verliehen, die den von den Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen
Republik verliehenen Diplomen bzw. Zeugnissen gleichgestellt sind.
(3) Die Diplome und Zeugnisse berechtigen zum Einsatz in entsprechenden Funktionen des
Staats- und Wirtschaftsapparates und der gesellschaftlichen Organisationen, für die ein
Hoch- bzw. Fachschulabschluß erforderlich ist.
(4) Die Diplome und Zeugnisse sind der erforderliche Nachweis für eine weitere
Qualifizierung (Direkt- bzw. Fernstudium) an entsprechenden Hochschulen und anderen
Lehranstalten.
(5) Die Absolventen der Qualifizierungslehrgänge der Militärakademie "Friedrich
Engels" und der Offiziersschulen erhalten ein Zeugnis über den Abschluß dieser
Qualifizierungslehrgänge. Diese Zeugnisse sind denen der zivilen Hoch- und
Fachschulen, die über den Abschluß ähnlicher Lehrgänge ausgestellt werden,
gleichgestellt. Dasselbe gilt für Soldaten und Unteroffiziere, die eine
Spezialausbildung durch Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen erhalten haben.
(6) Die von den Offizieren der Nationalen Volksarmee an Lehranstalten befreundeter
sozialistischer Staaten erworbenen Diplome und Zeugnisse werden den von den Hoch- und
Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen Diplomen bzw. Zeugnissen
gleichgestellt.
VI. A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen
§ 22
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten im vollen Umfang für die
in Ehren aus dem Wehrersatzdienst Entlassenen.
(2) Wenn die Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst auf Grund des § 12 des Wehrpflichtgesetzes
(Ausschluß vom Wehrdienst) erfolgt, treffen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht zu.
§ 23
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen der Minister
für Nationale Verteidigung und der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission im
Einvernehmen mit anderen zuständigen zentralen Staatsorganen.
§ 24
(1) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission ist berechtigt, in
eigener Zuständigkeit die Nomenklatur der Funktionen (Anlage) zu
ändern und zu ergänzen.
(2) Notwendige Vorschläge über Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der
Nomenklatur der Funktionen (Anlage) sind über das zuständige
übergeordnete Organ an die Staatliche Plankommission zu richten.
§ 25
Strafbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 11 und 12 verstößt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis
zu 500 DM bestraft werden.
(2) Zuständig für den Erlaß von Ordnungsstrafbescheiden sind die Räte der Kreise und
Städte.
(3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Verfahrens
gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung
von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128).
§ 26
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: |
|
a) Verordnung vom 21. Februar 1957 über die arbeitsrechtlichen Ansprüche
der ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (GBl. I S. 169);
b) Erste Durchführungsverordnung vom 18. Januar 1958 zur Verordnung über
arbeitsrechtliche Ansprüche der ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (GBl. I
S. 81);
c) Zweite Durchführungsverordnung vom 20. Januar 1960 zur Verordnung über
arbeitsrechtliche Ansprüche der ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (GBl. I
S. 61);
d) Dritte Durchführungsverordnung vom 19. Dezember 1960 zur Verordnung über
arbeitsrechtliche Ansprüche der ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (GBl.
II S. 517);
e) Anordnung vom 5. Oktober 1957 über arbeitsrechtliche Ansprüche der Angehörigen der
bewaffneten Organe (GBl. I S. 544). |
Berlin, den 24. Januar 1962
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik |
|
Der Minister für
Nationale Verteidigung
Hoffmann |
Stoph
Stellvertreter
des Vorsitzender
des Ministerrates |
|
__________
* Z. Z. gilt die Anordnung Nr. 2 vom 15. Juni 1959 zur Durchführung der Aktion
"Industriearbeiter aufs Land" (GBl. I Nr. 43 S. 622)
Anlage
zu § 10 Abs. 1 vorstehender Verordnung
Nomenklatur
der Funktionen für den Einsatz der in Ehren entlassenen Soldaten auf Zeit und
Berufssoldaten
A. Funktionen, die für alle Organe des zentralen Staatsapparates,
einschließlich der VVB und der sonstigen Einrichtungen, verbindlich sind. |
Archivar |
A1 |
Kaderleiter1) |
A2 a |
Kaderinstrukteur oder Bearbeiter1) |
A2 b |
Kaderinstrukteur für Schulung und Berufsausbildung |
A3 |
Fahrdienstleiter oder Leiter des Kfz-Betriebes |
A4 |
Technischer Leiter des Kfz-Betriebes |
A5 |
Einsatzleiter des Kfz-Betriebes |
A6 |
Werkstattmeister des Kfz-Betriebes |
A7 |
Luftschutzbeauftragter |
A8 |
Leiter der VS-Stelle |
A9 |
Verschlußsachenbeauftragter |
A10 |
Verwaltungsleiter |
A11 |
Leiter der Poststelle |
A12 |
Haushaltsbearbeiter |
A13 |
B. Funktionen, die für die nachfolgenden Bereiche bzw. Institutionen verbindlich sind2) |
I. |
Bereich Handel und Versorgung |
II. |
Bereich Finanzen |
III. |
Bereich Verkehr einschl. Schiffahrt und der
Wasserstraßenverwaltung |
IV. |
Bereich Post- und Fernmeldewesen |
V. |
Bereich Land- und Forstwirtschaft |
VI. |
Bereich Erfassung und Aufkauf |
VII. |
Bereich Statistik |
VIII. |
Bereich Justiz |
IX. |
Bereich Staatliches Rundfunkkomitee |
X. |
Bereich Gesundheitswesen |
C. Funktionen, die für die Räte der Bezirke verbindlich sind2)
D. Funktionen, die für die Räte der Kreise verbindlich sind2)
E. Funktionen, die für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe und
Einrichtungen verbindlich sind |
Leiter der Statistik und Plankontrolle |
E1 |
Leiter der Gütekontrolle |
E2 |
Leiter der Kaderabteilung |
E3 |
Kaderinstrukteur |
E4 |
Betriebsplaner |
E5 |
Statistiker |
E6 |
Leiter der Finanzplanung |
E7 |
Finanzplaner |
E8 |
Leiter des Betriebsarchivs |
E9 |
Betriebsarchivar |
E10 |
Arbeitskräfteplaner |
E11 |
Verschlußsachenverwalter |
E12 |
Sicherheitsbeauftragter |
E13 |
Arbeitsschutzbeauftragter |
E14 |
Bilanzbuchhalter |
E15 |
Leiter der Finanzbuchhaltung |
E16 |
Kontokorrentbuchhalter |
E17 |
Finanzbuchhalter |
E18 |
Leiter der Materialbuchhaltung |
E19 |
Leiter der Rechnungsprüfung |
E20 |
Leiter der Nachkalkulation |
E21 |
Materialbuchhalter |
E22 |
Wirtschaftskontrolleur |
E23 |
Leiter der Wirtschaftskontrolle |
E24 |
Leiter der Innenrevision |
E25 |
Innenrevisor |
E26 |
Werkzeugverwalter |
E27 |
Energiebeauftragter |
E28 |
Kaufmännischer Direktor |
E29 |
Investbearbeiter |
E30 |
Leiter der Rechnungslegung |
E31 |
Leiter der Finanzen |
E32 |
Materialdisponent |
E33 |
Materialplanbearbeiter |
E34 |
Leiter des Einkaufs |
E35 |
Einkäufer |
E36 |
Lagerverwalter |
E37 |
Leiter der Lagerwirtschaft |
E38 |
Leiter des Versands |
E39 |
Verkäufer |
E40 |
Leiter des Transports |
E41 |
Expedient |
E42 |
Transportdisponent (innerbetrieblich) |
E43 |
Transportdisponent (außerbetrieblich) |
E44 |
Leiter der Allgemeinen Verwaltung |
E45 |
Grundstücksverwalter |
E46 |
Betriebsorganisator |
E47 |
Direktor für Arbeit |
E48 |
Bearbeiter für Lohn- und Gehaltsfragen |
E49 |
Leiter für Lohn- und soziale Fragen |
E50 |
Wettbewerbsbearbeiter |
E51 |
Arbeitskräftelenker |
E52 |
Bearbeiter für kulturelle Einrichtungen |
E53 |
Bearbeiter für BKV |
E54 |
Bearbeiter für soziale Fragen |
E55 |
Bearbeiter für Berufsausbildung und Erwachsenenqualifizierung |
E56 |
__________
1) Gilt nicht für den Bereich des Ministers der Justiz.
2) Die Funktionen dieser Bereiche bzw. der Räte der Bezirke
und Kreise werden in den "Verfügungen und Mitteilungen" der zuständigen Organe
veröffentlicht.
|