Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die
Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
(Musterungsordnung)
Vom 8. Januar 1965
Auf Grund des Wehrpflichtgesetzes
vom 24. Januar 1962 (GBl. I S.2) wird für die Musterung und Einberufung der
Wehrpflichtigen angeordnet:
I. A b s c h n i t t
Umfang der Musterung
§ 1
Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen
(1) Wehrpflichtige, die noch nicht aktiven Wehrdienst,
Reservistenwehrdienst oder Wehrersatzdienst geleistet haben, unterliegen vor ihrer
Einberufung zum Wehrdienst der Musterung. Zuständig für die Musterung ist das
Wehrkreiskommando, in dessen Bereich der Wehrpflichtige polizeilich gemeldet ist.
(2) Die Grundlage der Musterung bilden die Wehrunterlagen (Erfassungsunterlagen,
Wehrkartei, Wehrstammbücher) bei den Wehrkreiskommandos.
(3) Durch die Musterung wird festgelegt, welche erfaßten Wehrpflichtigen auf Grund ihrer
Diensttauglichkeit und Eignung für den aktiven Wehrdienst oder den Reservistenwehrdienst
zur Verfügung stehen.
(4) Die Musterung wird von den Wehrkreiskommandos vorbereitet und durchgeführt.
Verantwortlich für die Musterung sind die Leiter der Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit
mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise.
(5) Die Musterung von Wehrpflichtigen, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur
Ableistung des Wehrdienstes bereit erklären, ist nicht erforderlich. In diesen Fällen
ist eine Diensttauglichkeitsuntersuchung ausreichend. Im übrigen finden für diese
Wehrpflichtigen die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechende Anwendung.
§ 2
Musterungsplan
(1) Durch die Leiter der Wehrkreiskommandos ist ein
Musterungsplan aufzustellen.
(2) Der Musterungsplan umfaßt: |
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a) die Gesamtzahl der aus dem festgelegten Jahrgang zu musternden
Wehrpflichtigen,
b) die Bildung von Musterungsstützpunkten,
c) die Aufteilung der zu musternden Wehrpflichtigen auf die Musterungsstützpunkte,
d) die Musterungstermine,
e) die Zusammensetzung der Musterungskommissionen. |
(3) Der Musterungsplan ist durch die Chefs der
Wehrbezirkskommandos zu bestätigen. |
§ 3
Bekanntmachung der Musterung
(1) Die Musterung ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens einen Monat
vor der Durchführung öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung muß den Jahrgang,
den Ort und die Musterungstermine enthalten. Die Räte der Kreise, der Städte bzw.
Stadtbezirke und der Gemeinden sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die
Wehrkreiskommandos, den Aushang der öffentlichen Bekanntmachung zu veranlassen.
(2) Den Wehrpflichtigen ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens 2 Wochen vor Beginn
der Musterung ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen. Wehrpflichtige, die
bis zum Beginn der Musterung kein Aufforderungsschreiben erhalten haben, aber zu dem
aufgerufenen Personenkreis gehören, haben sich unverzüglich bei dem für sie
zuständigen Wehrkreiskommando zu melden. Das gilt nicht für Wehrpflichtige, die im
Besitz des Wehrpasses bzw. Ausmusterungs- oder Ausschließungsscheines sind.
(3) Wehrpflichtige, die neben den aufgerufenen Jahrgängen zur Musterung vorgesehen sind,
erhalten nur ein persönliches Aufforderungsschreiben. Für diesen Personenkreis entfällt
die öffentliche Bekanntmachung der Musterung.
§ 4
Musterung von Wehrpflichtigen, die sich nicht im Bereich des für sie zuständigen
Wehrkreiskommandos aufhalten
(1) Wehrpflichtige, die sich während der
Musterung außerhalb des Bereiches des für sie zuständigen Wehrkreiskommandos befinden
und sich nach den Bestimmungen der Meldeordnung
der Deutschen Demokratischen Republik nicht polizeilich abmelden mußten, haben sich
bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Soweit sie sich
zur Kur oder im Urlaub befinden, werden sie nachgemustert.
(2) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Jugendwerkhöfen befinden,
werden durch das für den Ort des Jugendwerkhofes zuständige Wehrkreiskommando gemustert.
(3) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der
Hochseefischerei beschäftigt sind (nachstehend Seeleute genannt), melden sich nach
Bekanntmachung der Musterung bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen
Wehrkreiskommando zur Musterung, auch wenn sie keine persönliche Aufforderung zur
Musterung erhalten haben. Befinden sich Seeleute zum Zeitpunkt der Musterung auf
Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen
ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den
Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden.
Der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock kann die Musterung von Seeleuten der
aufgerufenen Jahrgänge außerhalb der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen
Demokratischen Republik festgelegten Musterungszeiten vor Auslaufen bzw. nach Einlaufen,
ihrer Schiffe festlegen.
(4) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und einen ständigen Wohnsitz
an Land haben, haben sich nach Bekanntmachung der Musterung unverzüglich bei dem für
diesen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Befinden sich
Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem
ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen
Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden: |
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a) nach erstmaligem Anlegen ihres Schiffes zur Be- oder Entladung während
einer Fahrt auf den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik oder
b) nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei
Rückkehr aus ausländischen Gewässern. |
Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche
Aufforderung zur Musterung erhalten haben.
(5) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und keinen ständigen
Wohnsitz an Land haben, haben sich beim Wehrkreiskommando Berlin-Mitte zu melden. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
(6) Betriebe und Einrichtungen, die Seeleute beschäftigen, haben dem Wehrbezirkskommando
Rostock und die Betriebe und Einrichtungen, die Binnenschiffer beschäftigen, haben dem
Wehrbezirkskommando in Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Musterung eine
namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu
übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz des Wehrpflichtigen und
über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes, sowie bei Seeleuten der Heimathafen ihres
Schiffes, enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind dem Wehrbezirkskommando
Rostock bzw. dem Wehrbezirkskommando in Berlin unverzüglich mitzuteilen. Die Betriebe und
Einrichtungen, die Seeleute beschäftigen, haben dem Wehrbezirkskommando Rostock außerdem
die Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses von erfaßten Seeleuten mitzuteilen.
(7) Die Leiter der Kranken- oder Heilanstalten und der Kurheime haben den für den
Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommandos Mitteilung über die bevorstehende Entlassung der
zu musternden Wehrpflichtigen aus ihrer Anstalt bzw. ihrem Heim unter Arigabe des Datums
der Entlassung zu geben.
(8) Gründe des Nichterscheinens zur Musterung sind den Wehrkreiskommandos sofort
mitzuteilen. Die Mitteilung entbindet die Wehrpflichtigen nicht von der Teilnahme an der
Musterung, solange die Wehrkreiskommandos über keine Befreiung verfügt haben. |
§ 5
Musterung der im Ausland befindlichen Wehrpflichtigen
Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung vorübergehend im
Ausland aufhalten, können gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b von der
Musterung zurückgestellt werden. Sie sind bei Zurückstellung von der
Musterung nach ihrer Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik gemäß § 18 nachzumustern, soweit keine Anordnung gemäß § 4 Abs.2 des Wehrpflichtgesetzes ergeht.
§ 6
Ausschluß von der Musterung in Haft befindlicher Wehrpflichtiger
(1) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Haft befinden
oder in Heimen für soziale Betreuung bzw. in Einrichtungen zur Arbeitserziehung
untergebracht sind, werden nicht gemustert.
(2) Die Musterung erfolgt nach der Haftentlassung, nach Entlassung aus den Heimen
für soziale Betreuung bzw. nach Beendigung der Arbeitserziehung. Die
Wehrkreiskommandos entscheiden über Ort und Zeit der Musterung.
(3) Die Leiter der Untersuchungshaft- und Strafvollzugsanstalten, der Heime für soziale
Betreuung und der Einrichtungen zur Arbeitserziehung melden an das für den Ort der
Anstalt zuständige Wehrkreiskommando die Wehrpflichtigen, die nicht zur Musterung
erscheinen, mit Angabe des voraussichtlichen Entlassungstermins und des Wohnsitzes, an dem
der betreffende Wehrpflichtige polizeilich gemeldet ist.
§ 7
Zurückstellung von der Musterung
(1) Die Zurückstellung von Wehrpflichtigen von der Musterung
kann erfolgen: |
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a) bei Krankheit,
b) bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt.
Die staatlichen Organe, Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen haben Maßnahmen zu
treffen, daß Wehrpflichtige, die zur Musterung vorgesehen sind, vor ihrer Musterung
möglichst nicht in das Ausland delegiert werden oder sonst in das Ausland reisen. Das
gilt nicht für solche Fälle, in denen die Auslandsreise die Musterung nicht
beeinträchtigt. |
(2) Diese Hinderungsgründe sind
nachzuweisen.
(3) Von den Wehrkreiskommandos wird bei Wehrpflichtigen, die von der Musterung
zurückgestellt wurden, bestimmt, wann sie sich erneut zur Musterung zu melden haben. |
II. A b s c h n i t t
Durchführung der Musterung
§ 8
Musterungsstützpunkte
(1) Für die Durchführung der Musterung
sind durch die Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen in
ihren Zuständigkeitsbereichen je nach Notwendigkeit ein oder mehrere
Musterungsstützpunkte zu bilden.
(2) Für die Einrichtung von Musterungsstützpunkten sind zu berücksichtigen: |
|
a) das Vorhandensein medizinischer Einrichtungen (Krankenanstalten,
Polikliniken),
b) die Verwaltungsstruktur der Stadt oder des Kreises,
c) die Verkehrslage. |
§ 9
(1) Durch die Räte der Kreise, der Städte
bzw. Stadtbezirke sind in den unter § 8 genannten Stützpunkten für die
Dauer der Musterung geeignete, möglichst zusammenhängende Räumlichkeiten zur Verfügung
zu stellen. Sie müssen mindestens umfassen: |
|
a) einen Aufenthaltsraum,
b) einen Umkleideraum,
c) drei Räume für die medizinische Untersuchung,
d) einen Raum für die Musterungskommission,
e) einen Raum für die Ergänzung der Wehrunterlagen und das Ausstellen der Wehrpässe. |
Die Räume sind mit dem erforderlichen
Inventar einschließlich der medizinischen Ausrüstung auszustatten.
(2) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind im Einvernehmen mit den
Wehrkreiskommandos den Musterungskommissionen die erforderlichen medizinischen Fachkräfte
(Ärzte und mittleres medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches und darüber
hinaus notwendiges Personal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(3) Zur Erfüllung der den Räten der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke in den
Absätzen 1 und 2 gestellten Aufgaben sind alle volkseigenen Betriebe, staatlichen
Einrichtungen und Institutionen, unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis,
verpflichtet, die von den Räten geforderten Leistungen zu erfüllen. |
§ 10
Musterungskommission des Wehrkreiskommandos
(1) Durch die Wehrkreiskommandos ist für
jeden Musterungsstützpunkt eine Musterungskommission zu bilden. Die Mitglieder der
Musterungskommission werden vom Leiter des Wehrkreiskommandos im Einvernehmen mit den
zuständigen Leitern eingesetzt.
(2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt zusammen: |
|
a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos,
b) Mitglieder: |
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|
der Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des
Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter,
ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit,
drei Ärzte, die vom Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes benannt
werden (davon ein leitender Arzt). |
(3) Werden im Bereich eines
Wehrkreiskommandos mehrere Musterungsstützpunkte geschaffen, so setzen sich die
Musterungskommissionen aus den im Abs. 2 genannten Personen und deren Stellvertretern bzw.
anderen verantwortlichen Mitarbeitern ihrer Dienstbereiche zusammen.
(4) Die Einsetzung der Mitglieder der Musterungskommissionen hat für die gesamte Dauer
der Musterung zu erfolgen. Eine Auswechselung von Mitgliedern der Musterungskommissionen
darf nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. |
§ 11
Aufgaben der Musterungskommissionen
(1) Die Vorsitzenden der
Musterungskommissionen sind für den Gesamtablauf der Musterung verantwortlich.
(2) Die Musterungskommissionen |
|
a) ergänzen die Wehrunterlagen,
b) stellen auf Grund der medizinischen Untersuchung die Diensttauglichkeit fest,
c) prüfen die Eignung der Wehrpflichtigen zur Ableistung ihres aktiven Wehrdienstes als
Soldat auf Zeit oder Berufssoldat (Offiziersbewerber) und unterbreiten entsprechende
Vorschläge,
d) entscheiden auf Grund der Gesamtergebnisse der Musterung über die Eignung der
Wehrpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen,
e) prüfen das Vorliegen von Ausschlußgründen nach Einholung der hierzu notwendigen
Unterlagen und Auskünfte,
f) entscheiden über die Zurückstellung von Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auf Grund
vorliegender Anträge,
g) geben den Gemusterten ihre Entscheidung bekannt. |
(3) Die Musterungskommissionen können zu
ihren Beratungen andere Personen, insbesondere Fachärzte, Mitarbeiter staatlicher und
wirtschaftsleitender Organe und Mitarbeiter von Betrieben, entsprechend der Notwendigkeit
hinzuziehen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, Auskünfte von staatlichen Organen,
Betrieben, Institutionen, sonstigen Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen und
Bürgern einzuholen. Sie sind berechtigt, Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien. |
§ 12
Medizinische Untersuchung
(1) Wehrpflichtige,. die zur Musterung aufgefordert werden, unterliegen
während der Musterung zur Feststellung der Diensttauglichkeit der medizinischen
Untersuchung.
(2) Die medizinische Untersuchung ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Nationale
Verteidigung herausgegebenen Instruktionen und Weisungen durchzuführen und
einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem Tag abzuschließen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben den zumutbaren ärztlichen Forderungen zur Herstellung der
vollen Diensttauglichkeit nachzukommen. Operative Eingriffe bedürfen der schriftlichen
Zustimmung der Wehrpflichtigen.
(4) Die Leiter der stationären medizinischen Einrichtungen haben auf Anforderung die zur
einwandfreien Beurteilung der Diensttauglichkeit erforderlichen Unterlagen und Befunde von
den zu musternden Wehrpflichtigen, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in ihrer
Einrichtung befinden, dem für die Einrichtung zuständigen Wehrkreiskommando für die
Dauer der Musterung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Wehrkreiskommandos einer
Röntgenuntersuchung zu unterziehen. Die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke
haben in Zusammenarbeit mit den Wehrkreiskommandos die Röntgenuntersuchung zu
organisieren und dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Röntgenuntersuchung rechtzeitig
bei der Musterungskommission bzw. beim Wehrkreiskommando vorliegt.
(6) Wehrpflichtige haben sich zur Feststellung der Diensttauglichkeit einer erneuten
medizinischen Untersuchung zu unterziehen, wenn sie dazu vorn Wehrkreiskommando
aufgefordert werden.
§ 13
Tauglichkeitsstufen
Die Tauglichkeitsstufen sind: |
|
a) tauglich I |
truppendiensttauglich für alle Teile, Waffengattungen und
Spezialverwendungen der Nationalen Volksarmee, |
|
b) tauglich II |
truppendiensttauglich mit Einschränkungen für bestimmte
Spezialverwendungen, |
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c) tauglich III |
begrenzt diensttauglich, |
|
d) zeitlich dienst untauglich |
vorübergehend für den Truppendienst nicht geeignet, |
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e) dauernd dienstuntauglich. |
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§ 14
Aufteilung der Wehrpflichtigen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe
des Wehrersatzdienstes
(1) Die Aufteilung der zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst
heranzuziehenden Wehrpflichtigen und der Freiwilligen auf die Teile der Nationalen
Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes sowie ihre Auswahl für die Heranbildung
zum Offizier (Offiziersbewerber) ist auf der Grundlage des Bedarfs, der
Tauglichkeitsstufen, der beruflichen und sonstigen Qualifikation unter Berücksichtigung
der persönlichen Wünsche durch die Wehrkreiskommandos vorzunehmen.
(2) Die Auswahl von Wehrpflichtigen für den Dienst im Ministerium für Staatssicherheit
erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die Dienststellen des Ministeriums für
Staatssicherheit.
§ 15
Ausmusterung von Wehrpflichtigen
(1) Die Musterungskommissionen beschließen die Ausmusterung der
Wehrpflichtigen, die als dauernd dienstuntauglich eingestuft wurden.
(2) Von den Musterungskommissionen werden die Ausmusterungsscheine ausgestellt und den
Ausgemusterten ausgehändigt.
(3) Ausgemusterte Wehrpflichtige haben bei Wegfall der Gründe, die zur Ausmusterung
führten, unverzüglich dem zuständigen Wehrkreiskommando darüber Mitteilung zu machen.
Der Meldepflicht nach § 29 unterliegen sie nicht. Sie sind jedoch
verpflichtet, nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando erneut vor der
Musterungskommission zu erscheinen.
§ 16
Ausschließungsschein
(1) Die im § 13
Absätzen 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes
genannten Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen
Ausschließungsschein.
(2) Für Wehrpflichtige, bei denen nach der
Musterung ein Ausschließungsgrund entsteht, ist vom zuständigen
Wehrkreiskommando ein Ausschließungsschein der Strafvollzugsanstalt zu übersenden. Der
Ausschließungsschein ist den Wehrpflichtigen von der Verwaltung der Strafvollzugsanstalt
bei der Haftentlassung auszuhändigen.
(3) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung ihres Jahrganges in einer
Strafvollzugsanstalt befinden, erhalten den Ausschließungsschein bei ihrer Musterung
nach der Haftentlassung, soweit Ausschlußgründe gemäß § 13 Absätzen 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes vorliegen.
§ 17
Zurückstellung vom Wehrdienst
(1) Eine Zurückstellung vom Grundwehrdienst oder Wehrersatzdienst bzw.
vom Reservistenwehrdienst hat nur in Ausnahmefällen für einen befristeten Zeitraum zu
erfolgen. Für die Beurteilung der gesellschaftlichen Notwendigkeit einer Zurückstellung
ist der Bedarf der -Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes
maßgebend.
(2) Über die Zurückstellung entscheidet die Musterungskommission auf Grund des
Musterungsergebnisses bzw. eines vorliegenden Antrages während oder außerhalb der
Musterung. Die Antragstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller ist
innerhalb von 14 Tagen nach der Musterung bzw. nach der Entscheidung durch die
Musterungskommission Bescheid zu erteilen.
(3) Fallen die Gründe der Zurückstellung vorzeitig weg, dann hebt der Leiter des
Wehrkreiskommandos die Zurückstellung auf. Ist eine Aufhebung der Zurückstellung aus
anderen Gründen notwendig, so entscheidet darüber die Musterungskommission
§ 18
Nachmusterung
(1) Der Minister für Nationale Verteidigung legt bei Notwendigkeit, die
sich aus den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6
dieser Anordnung ergibt, eine Nachmusterung fest.
(2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange.
(3) Bei der Nachmusterung sind auch solche Wehrpflichtige zu mustern, die in den
Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen, ohne vorher gemustert zu sein oder
aus anderen Gründen nicht gemustert wurden.
§ 19
Der Wehrpaß
(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung
durch die Wehrkreiskommandos einen Wehrpaß. Die Aushändigung des Wehrpasses erfolgt in
der Regel am Tage der Musterung.
(2) Der Wehrpaß verbleibt bis zur Einberufung zum aktiven Wehrdienst, zum
Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst im Besitz des Wehrpflichtigen.
(3) Bei Ableistung des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes oder des
Reservistenwehrdienstes wird der Wehrpaß vom Truppenteil eingezogen, aufbewahrt und
geführt. Bei Entlassung aus dem Wehrdienst erhalten die Wehrpflichtigen den Wehrpaß
zurück.
(4) Wehrpflichtige, die sich für einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt ins
Ausland abmelden, haben den Wehrpaß beim Wehrkreiskommando für die Zeit des
Auslandsaufenthalts zu hinterlegen.
(5) Wehrpflichtige, die bei der Musterung ausgeschlossen oder ausgemustert wurden,
erhalten keinen Wehrpaß. Nachträglich ausgeschlossene oder ausgemusterte Wehrpflichtige
haben ihren Wehrpaß unverzüglich dem Wehrkreiskommando zurückzugeben.
§ 20
Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen
(1) Gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen der
Wehrkreiskommandos ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Woche nach Erhalt
des Bescheides der Musterungskommission an das Wehrkreiskommando zu richten. Hilft die
Musterungskommission der Beschwerde nicht ab, so ist diese unverzüglich an das
Wehrbezirkskommando weiterzuleiten.
(2) Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Bei jedem Wehrbezirkskommando ist eine Kommission zu bilden, die über solche
Beschwerden entscheidet, denen nicht stattgegeben wurde. Die Entscheidung dieser
Kommission ist endgültig. Die Kommissionen setzen sich aus dem Chef des
Wehrbezirkskommandos und dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates
des Bezirkes zusammen. Bei ihrer Tätigkeit können sie entsprechend den Bestimmungen des
§ 11 Abs. 3 verfahren.
(4) Den Beschwerdeführenden sind durch die Wehrkreiskommandos bzw. die
Wehrbezirkskommandos Mitteilungen über die Art der Entscheidung zu geben.
(5) Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen bei der Festlegung der
Eignung für die einzelnen Waffengattungen gemäß § 11 Abs. 2 Buchst.
d und über die Einberufung zu einer anderen Waffengattung, als bei der Musterung
festgelegt, sind nicht zulässig.
III. A b s c h n i t t
Die Einberufung
§ 21
Zeitpunkt der Einberufung
Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt: |
|
a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum
aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst,
b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung von Wehrpflichtigen zum
Reservistenwehrdienst. |
§ 22
Umfang der Einberufung
(1) Gemusterte Wehrpflichtige können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis
zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst
einberufen werden. Eine Einberufung zum aktiven Wehrdienst über dieses Alter hinaus bis
zum 35. Lebensjahr erfolgt nur, wenn sich Wehrpflichtige der Ableistung des
Grundwehrdienstes böswillig entzogen haben oder zeitweilig von der Ableistung des
Wehrdienstes ausgeschlossen waren.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst nach schriftlicher
Aufforderung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando vorzustellen.
§ 23
Zuständigkeit für die Einberufung
(1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven
Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst und zum Reservistenwehrdienst sind die
Wehrkreiskommandos.
(2) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über die Einberufung der Wehrpflichtigen auf Grund
der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee und der Organe des
Wehrersatzdienstes. Sie treffen die Entscheidung über die Zuteilung von Wehrpflichtigen
zum Überbestand des Jahrganges.
(3) Die Wehrkreiskommandos können vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige
Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst,
Reservistenwehrdienst oder Wehrersatzdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Die
§§ 9 und 12 gelten entsprechend.
(4) Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für
Staatssicherheit ist keine Einberufung im Sinne des Abs. 1. Diese Einstellung erfolgt in
eigener Zuständigkeit durch die Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit. Die
Einstellung ist dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen.
§ 24
Der Einberufungsbefehl
(1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch die
Wehrkreiskommandos einen Einberufungsbefehl. Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den
Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit gemäß § 23 Abs.4
erfolgt nach den im Ministerium für Staatssicherheit geltenden Bestimmungen.
(2) Der Einberufungsbefehl ist den Wehrpflichtigen mindestens 2 Wochen vor dem
Einberufungstermin als "Einschreibsendung" zuzustellen. Die Zustellung kann auch
persönlich gegen Quittung erfolgen.
(3) Der Einberufungsbefehl beinhaltet die gesetzlichen Bestimmungen zur Einberufung
einschließlich der Strafbestimmungen bei Nichtbefolgung, den Zeitpunkt des Eintreffens,
den Truppenteil, den Ort und die zu leistende Dienstzeit.
(4) Die Wehrpflichtigen haben sich spätestens 3 Tage vor ihrer Einberufung unter Vorlage
des Einberufungsbefehls und des Wehrpasses bei der für ihren Wohnsitz zuständigen
Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden. Bei Einberufung zum
aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst hat die Meldestelle der Deutschen Volkspolizei
den Personalausweis des Wehrpflichtigen einzuziehen und auf dem Einberufungsbefehl
die Abmeldung und Einziehung des Personalausweises zu bestätigen. Bis zum Eintreffen im
Truppenteil gilt der Wehrpaß in Verbindung mit dem Einberufungsbefehl als
Personalausweis des Wehrpflichtigen.
(5) Der Einberufungsbefehl berechtigt zur Freifahrt vom Wohnort zum Standort des
Truppenteils.
(6) Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem im Einberufungsbefehl festgelegten Tag des
Eintreffens im Truppenteil.
IV. A b s c h n i t t
Sonderbestimmungen für den Verteidigungszustand
§ 25
Musterung und Einberufung
(1) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes wird eine verkürzte
Musterung und Einberufung der aufgerufenen Jahrgänge durchgeführt.
(2) Die Durchführung des Musterungs- und Einberufungsverfahrens gemäß dem II.
und III. Abschnitt dieser Anordnung fallen zeitlich zusammen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes zur
Einberufung bereitzuhalten.
(4) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes können die diensttauglichen
Wehrpflichtigen einberufen werden.
(5) Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt die zur Vorbereitung und
Durchführung der Musterung und Einberufung im Verteidigungszustand notwendigen
Maßnahmen.
(6) Wehrpflichtige, die sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes der Einberufung
entziehen, werden nach den für den Verteidigungszustand vorgesehenen Strafgesetzen
bestraft.
§ 26
Zurück- und Freistellung
(1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes gelten alle getroffenen
Entscheidungen über den Ausschluß und die Zurückstellung vom Wehrdienst als aufgehoben.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung erläßt Richtlinien für eine weitere
Zurückstellung und die Freistellung vom Wehrdienst.
V. A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 27
Strafbestimmungen
Unter den Voraussetzungen des § 32 des Wehrpflichtgesetzes kann bestraft werden,
wer |
|
a) den Aufforderungen der Wehrkreiskommandos nicht oder nicht pünktlich
Folge leistet,
b) seine Melde- oder Mitteilungspflicht verletzt,
c) dem Einberufungsbefehl nicht oder nicht pünktlich nachkommt oder sich dem
Dienstantritt für dauernd entzieht oder zu entziehen versucht. |
§ 28
Zuführung
Bei unbegründetem Fernbleiben von der Musterung,
Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung sowie bei Nichtbefolgung der Aufforderung
zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando kann entsprechend § 33 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag des
Wehrkreiskommandos Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.
§ 29
Meldepflicht
Die Meldepflicht über Veränderungen zur Person gilt außer für die
Zeit des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes und des Reservistenwehrdienstes von
der Erfassung bis zur Beendigung der Zugehörigkeit zur Reserve der Nationalen Volksarmee.
Ihr unterliegen auch alle Frei- und Zurückgestellten sowie ausgeschlossenen
Wehrpflichtigen.
§ 30
Freistellung von der Arbeit
(1) Die Leiter der staatlichen Organe, Betriebe, Institutionen, sonstigen
Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, die Wehrpflichtigen
für die benötigte Zeit am Tage der Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung,
Einberufungsüberprüfung sowie für dazu erforderliche ambulante medizinische
Untersuchungen von der Arbeit freizustellen.
(2) Für die Dauer dieser Freistellung ist den Wehrpflichtigen entsprechend § 77 Abs. 1
des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl.
I S. 27) ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes zu zahlen.
§ 31
Kosten
(1) Den Wehrpflichtigen werden die mit der Musterung, der
Diensttauglichkeitsuntersuchung und der Einberufungsüberprüfung verbundenen Fahrkosten
ab 1 DM aufwärts bei Vorlage der Fahrkarten von den Wehrkreiskommandos zurückerstattet.
Bei medizinischen Untersuchungen einschließlich Röntgenuntersuchungen gemäß § 12 Abs. 5, die nicht an den für den Wehrpflichtigen
festgelegten Terminen, für die Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung oder
Einberufungsüberprüfung vorgenommen werden, erfolgt die Zurückerstattung dieser Kosten
durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke. Bei wiederholtem Erscheinen des
Wehrpflichtigen durch eigenes Verschulden vor der
Musterungskommission, beim Wehrkreiskommando, zur
Diensttauglichkeitsuntersuchung oder ambulanten medizinischen Untersuchung bzw. bei der
Zuführung zur Musterung oder Diensttauglichkeitsuntersuchung trägt der Wehrpflichtige
die Kosten.
(2) Die Räte der Kreise, der Städte bzw. der Stadtbezirke tragen die mit der Musterung
gemäß § 9 und § 12 Abs. 5 sowie mit der
Einberufungsüberprüfung gemäß § 23 Abs. 3 dieser Anordnung
verbundenen Kosten.
§ 32
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen |
|
a) der Minister für Nationale Verteidigung,
b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem
Minister für Nationale Verteidigung. |
§ 33
Inkrafttreten und Außerkraftsetzungen
Der Vorsitzende
des Nationalen Verteidigungsrates
W. Ulbricht
|