Gesetz
zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik.
(Verteidigungsgesetz)
Vom 20. September 1961
Die Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen
Republik betrachtet den Kampf um die Erhaltung des Friedens als Hauptaufgabe ihrer
nationalen Politik und befürwortet deshalb die kontrollierte, allgemeine und
vollständige Abrüstung. Durch die Einbeziehung Westdeutschlands in das aggressive
NATO-Paktsystem, die forcierte Aufrüstung, die Ausrüstung der unter dem Kommando von
Hitlergeneralen stehenden westdeutschen Armee mit Raketen- und Kernwaffen und die
Konzentration der Macht in den Händen ehemaliger Faschisten, der Militaristen und Bonner
Ultras, die eine Politik der Revanche, der Eroberung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Gebiete anderer sozialistischer Länder verfolgen, wurde Westdeutschland zum
gefährlichsten Kriegsherd in Europa.
Alle Vorschläge der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, strittige
Fragen durch friedliche Verhandlungen und durch Vereinbarungen zu lösen, wurden von den
aggressiven Kreisen Westdeutschlands abgelehnt.
Angesichts der verstärkten Kriegsvorbereitungen der westdeutschen Militaristen
sind die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gewillt und entschlossen,
entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus gemeinsam mit den
Völkern des sozialistischen Weltsystems und allen friedliebenden Menschen den Frieden in
Europa zu verteidigen und die Errungenschaften des sozialistischen Aufbaus in der
Deutschen Demokratischen Republik zu sichern.
Die Volkskammer beschließt zu diesem Zweck auf der Grundlage der Artikel 5 und 112 der Verfassung das folgende Gesetz:
I. A b s c h n i t t
Grundlegende Bestimmungen über die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik
§ 1
Grundlagen der Verteidigung der Republik
(1) Die Deutsche Demokratische Republik, der erste
Arbeiter-und-Bauern-Staat in der Geschichte Deutschlands, verkörpert den
gesellschaftlichen Fortschritt und ist Repräsentant der deutschen Nation.
Ihre Verteidigung ist eine historische Aufgabe und Pflicht der deutschen Arbeiterklasse
und aller patriotischen Kräfte.
(2) Die Stärke der Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf
der Unüberwindlichkeit der von den Werktätigen geschaffenen sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung, der ständig zunehmenden politischen Bewußtheit der Bürger und
ihrer Entschlossenheit, unter Führung der Partei der Arbeiterklasse die Heimat und ihre
sozialistischen Errungenschaften zu verteidigen.
(3) Die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik stützt sich auf den
Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (Warschauer Vertrag)
mit den sozialistischen Staaten, deren Streitkräfte in fester Waffenbrüderschaft, getreu
den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus jederzeit bereit und in der Lage
sind, jeden Angriff gegen ein sozialistisches Land im Keime zu ersticken und den Aggressor
vernichtend zu schlagen.
§ 2
Organisierung der Verteidigung der Republik
(1) Der Schutz der Deutschen Demokratischen Republik und die
Erfüllung ihrer Bündnisverpflichtungen erfordern auf allen Gebieten des staatlichen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens besondere Maßnahmen zur Stärkung der
Verteidigungsfähigkeit.
(2) Dem Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik obliegt
die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Er organisiert in
Zusammenarbeit mit den anderen staatlichen Organen die Verteidigung des
Arbeiter-und-Bauern-Staates und den Schutz der sozialistischen Errungenschaften und
bestimmt die dazu erforderlichen Maßnahmen.
(3) Alle staatlichen Organe haben die vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen
Demokratischen Republik angewiesener Maßnahmen durchzuführen.
(4) Die staatlichen Organe haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich notwendigen
Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft auszuarbeiten und durchzuführen.
Sie stützen sich dabei auf die gesellschaftlichen Organisationen und auf die unmittelbare
Teilnahme der Werktätigen.
§ 3
Dienst zum Schutze der Republik und der Bevölkerung
(1) Der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der
Errungenschaften der Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger der
Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Der Dienst zum Schutze der Republik und der Bevölkerung umfaßt den Dienst in
der Nationalen Volksarmee und den anderen bewaffneten Organen sowie den Luftschutzdienst.
(3) Im Falle des Verteidigungszustandes können die Bürger im Rahmen dieses
Gesetzes auch zu anderen persönlichen Dienstleistungen verpflichtet werden.
§ 4
Verteidigungszustand
(1) Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik erklärt
im Falle der Gefahr oder der Auslösung eines Angriffes gegen die Deutsche Demokratische
Republik oder in Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen den
Verteidigungszustand.
(2) Der Verteidigungszustand wird durch den Vorsitzenden des Staatsrates der
Republik verkündet. Die Verkündung ist an keine Form gebunden.
(3) Der Staatsrat der Republik kann in Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Artikel 106 der Verfassung
für die Dauer des Verteidigungszustandes die Rechte der Bürger und die Rechtspflege in
Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Verteidigung der Republik abweichend von der Verfassung regeln.
II. A b s c h n i t t
Schutz der Bevölkerung
§ 5
Aufgaben der staatlichen Organe
(1) Die staatlichen Organe haben die Bevölkerung und das
gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum unter breitester Mitwirkung der
Bürger vor den Auswirkungen feindlicher Angriffe zu schützen und den geschädigten
Bürgern allseitig zu helfen.
(2) Die Bürger sind verpflichtet, die staatlichen Organe bei der Erfüllung dieser
Aufgaben zu unterstützen.
§ 6
Luftschutz
(1) Der Schutz der Bevölkerung vor Angriffen aus der
Luft wird auf der Grundlage des Gesetzes über den Luftschutz in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 11. Februar 1958 (GBl. I S. 121) geregelt.
(2) Zur Lösung der Aufgaben des Luftschutzes kann die Luftschutzdienstpflicht
eingeführt werden. Sie umfaßt die Teilnahme an der Ausbildung und den Übungen und
während des Verteidigungszustandes die Verrichtung des Luftschutzdienstes.
(3) Zur Luftschutzdienstpflicht können herangezogen werden: |
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a) Männer vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr;
b) Frauen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr |
III. A b s c h n i t t
Die Aufgaben der Volkswirtschaft, die Leistungspflicht und weitere Maßnahmen zur
Verteidigung der Republik
§ 7
Materielle Voraussetzungen der Verteidigung der Republik
(1) Die Volkswirtschaft ist so zu planen und zu leiten, daß die materiellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung der
Republik jederzeit gesichert sind.
(2) Für die Dauer des Verteidigungszustandes können abweichend von den
bestätigten Volkswirtschafts- und Staatshaushaltsplänen im Interesse der Verteidigung
der Republik notwendige Umstellungen in der Produktion der gesamten Volkswirtschaft und
der Verwendung der staatlichen Mittel vorgenommen sowie besondere Maßnahmen zur Leitung
der Betriebe und für die Verteilung und den Verbrauch von Rohstoffen und Erzeugnissen
ergriffen werden.
§ 8
Sach- und Dienstleistungen während des Verteidigungszustandes
(1) Die während des
Verteidigungszustandes für die Verteidigung der Republik und den Schutz der Bevölkerung
erforderlichen Sach- und Dienstleistungen sind den dafür zuständigen Organen in der
Hauptsache aus dem Volkseigentum zur Verfügung zu stellen.
(2) Soweit es im Interesse der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes dringend
erforderlich ist, können während des Verteidigungszustandes auch von gesellschaftlichen
Organisationen, Genossenschaften, Personenvereinigungen und Bürgern hinsichtlich der in
ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen beweglichen Sachen und Grundstücke folgende
Leistungen angefordert werden: |
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a) Ausführung, Unterlassung oder Duldung von Veränderungen;
b) Unterlassung des Gebrauchs;
c) Überlassung zur teilweisen oder vollständigen Nutzung oder zu Eigentum des Volkes. |
Von Betrieben und Werktätigen, die nicht
Volkseigentum sind, können ebenfalls Dienstleistungen angefordert werden.
(3) Leistungspflichtig ist der Rechtsträger, der Eigentümer, der Besitzer oder
derjenige, der die unmittelbare Gewalt über die Sache oder das Grundstück ausübt oder
den Betrieb oder die Werkstatt leitet.
(4) Die Leistungen sind auf Ersuchen der Bedarfsträger durch die zuständigen
staatlichen Organe von den Leistungspflichtigen anzufordern.
(5) Bedarfsträger sind Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee und vom
Nationalen Verteidigungsrat oder vom Ministerium für Nationale Verteidigung mit der
Erfüllung von Verteidigungs- oder Bevölkerungsschutzaufgaben beauftragte staatliche
Organe, soweit sie dazu Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen müssen.
Über sämtliche motorisierte Transportmittel und Straßenbaumaschinen, die nach Absatz 1
oder 2 zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung.
(6) Bei Verhinderung der zuständigen staatlichen Organe können die Leiter der
Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee die Leistungen unmittelbar von den
Leistungspflichtigen anfordern. |
§ 9
Vorbereitung der Sach- und Dienstleistungen
(1) Die Bevollmächtigten der Dienststellen und Einheiten der
Nationalen Volksarmee und der anderen Bedarfsträger können notwendige Erhebungen
über Sachen, Grundstücke, Betriebe und Werkstätten aller Eigentumsformen durchführen,
die für Zwecke der Verteidigung oder des Schutzes der Bevölkerung nach § 8
in Anspruch genommen werden sollen. Sie können dem Leistungspflichtigen
Auflagen erteilen, die sichern, daß die Sachen oder Grundstücke sich im Falle der
Anforderung in dem verlangten Zustand befinden.
(2) Bei Grundstücken kann die Auflage erteilt werden, daß Veränderungen der
Oberfläche unterlassen oder in einer bestimmten Weise vorgenommen werden.
§ 10
Inanspruchnahme von Grundstücken
(1) Im Interesse der Verteidigung der Republik können
Grundstücke, wenn sie nicht durch Kauf zu erwerben sind, gegen Entschädigung in
Volkseigentum überführt werden. Damit erlöschen alle Rechte an den Grundstücken.
(2) Für die Entschädigung findet das Gesetz über die Entschädigung bei
Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) entsprechende
Anwendung.
§ 11
Unterbringungspflicht
(1) Sofern die eigenen Objekte für die Unterbringung der
bewaffneten Kräfte nicht ausreichen, sind die Besitzer von geeigneten Räumlichkeiten
verpflichtet, in der ihnen möglichen Weise Unterkunft zu gewähren.
(2) Die örtlichen Räte bestimmen auf Ersuchen der Leiter der Dienststellen und
Einheiten der Nationalen Volksarmee und der anderen bewaffneten Organe, wer Unterkunft zu
gewähren hat.
(3) Während des Verteidigungszustandes können die Leiter der Dienststellen und
Einheiten der Nationalen Volksarmee und der anderen bewaffneten Organe in dringenden
Fällen den Besitzern die Unterkunftspflicht unmittelbar auferlegen.
§ 12
Persönliche Dienstleistungen
(1) Während des Verteidigungszustandes sind auf allen Gebieten
erhöhte Arbeitsleistungen erforderlich, die von den Werktätigen im Interesse der
Verteidigung der Heimat und des Schutzes der Bevölkerung selbstlos erbracht werden.
(2) Jeder arbeitsfähige Bürger kann außerdem während des
Verteidigungszustandes zu persönlichen Dienstleistungen auch außerhalb seines
Wohnsitzes herangezogen werden, wenn es für die Verteidigung der Republik oder zum
Schutze der Bevölkerung notwendig ist.
(3) Für die Dauer des Verteidigungszustandes kann der Ministerrat die
Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse und die Arbeitsbedingungen abweichend vom
Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S.
27) regeln oder andere staatliche Organe damit beauftragen.
§ 13
Vorbereitung der persönlichen Dienstleistungen
Die arbeitsfähigen Bürger sind durch die Räte der Kreise zu
erfassen. Sie können zur Vorbereitung auf persönliche Dienstleistungen, die
Spezialkenntnisse erfordern, entsprechend ausgebildet werden.
§ 14
Übungen der bewaffneten Kräfte
(1) Grundstücke, motorisierte Transportmittel und
Straßenbaumaschinen sind auf Ersuchen des Ministers für Nationale Verteidigung für die
Dauer von Übungen der bewaffneten Kräfte aus dem Volkseigentum zur Verfügung zu
stellen.
(2) Nach Vereinbarung mit den örtlichen Räten können auch Grundstücke anderer
Eigentumsformen für militärische Übungen benutzt werden, wenn die vorhandenen
Übungsplätze nicht ausreichen.
(3) In Anspruch genommene Grundstücke und deren Kulturen, motorisierte
Transportmittel und Straßenbaumaschinen sind vor vermeidbaren Beschädigungen zu
bewahren.
§ 15
Zutritt zu bestimmten Gebieten
(1) Auf Antrag der Leiter der Dienststellen und Einheiten der
Nationalen Volksarmee kann im Interesse der Verteidigung der Republik der Zutritt zu
bestimmten Gebieten für ständig oder für die Dauer von Übungen und Transporten von den
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei verboten oder von einer Sondergenehmigung
abhängig gemacht werden.
Der Aufenthalt in diesen Gebieten kann ganz oder teilweise untersagt werden.
(2) Die im Absatz 1 genannten Maßnahmen können im Verteidigungszustand auch von
den Leitern der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee angeordnet werden.
§ 16
Leistungen zugunsten der verbündeten Streitkräfte
Die nach diesem Gesetz der Nationalen Volksarmee zustehenden
Leistungen können auch zugunsten der Streitkräfte der verbündeten Staaten in Anspruch
genommen werden.
Die §§ 17 bis 19 finden entsprechende
Anwendung.
IV. A b s c h n i t t
Entlohnungs- und Entschädigungsbestimmungen
§ 17
Entlohnung für persönliche Dienstleistungen
(1) Wer nach §§ 12 und 13 zu
persönlichen Dienstleistungen oder zur Ausbildung herangezogen wird, erhält Entlohnung
nach den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen und unterliegt der
Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten.
(2) Wer in keinem Arbeitsrechtsverhältnis steht und für eine kurze Zeit zu
persönlichen Dienstleistungen herangezogen wird, erhält bei Unfällen
Versicherungsschutz wie ein ehrenamtlicher Helfer nach der Verordnung über die
Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 4. Februar 1954
(GBl. S. 169).
Für persönliche Dienstleistungen kann eine Entschädigung gewährt werden.
§ 18
Entschädigung und Bezahlung für Sach- und Dienstleistungen
(1) Anspruch auf angemessene Entschädigung besteht,
wenn |
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a) durch Sachleistungen nach § 8, Auflagen nach § 9, Übungen oder Inanspruchnahme nach § 14 oder
Maßnahmen nach § 15 ein Vermögensnachteil eingetreten ist;
b) Leistungen nach § 11 erbracht wurden. |
Rechtsträger von Volkseigentum erhalten
keine Entschädigung.
(2) Dienstleistungen, die nach § 8 erbracht wurden, sind
entsprechend den preisrechtlichen Bestimmungen zu bezahlen.
(3) Für Schäden, die während des Verteidigungszustandes durch Kampfhandlungen
bewirkt wurden, erfolgt eine gesonderte Regelung. |
§ 19
Ausschluß des Rechtsweges
Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche und Ansprüche
auf Bezahlung für Dienstleistungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
V. A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 20
Strafbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm auf der Grundlage
der §§ 8, 9 oder 12 Absatz 2
auferlegten Pflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllt, wird, sofern nicht
nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit öffentlichem Tadel oder
mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) In leichten Fällen kann bei Verletzung der nach den §§ 8, 9 und 12 Absatz 2 auferlegten Pflichten eine
Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 500 DM verhängt werden, wenn eine gerichtliche
Bestrafung nicht erforderlich erscheint.
(3) Wer den Pflichten zuwiderhandelt, die ihm nach den Bestimmungen der §§ 11, 13 und 14 auferlegt werden, oder
gegen die auf der Grundlage des § 15 erlassenen Bestimmungen
verstößt, wird mit Ordnungsstrafe bis zu 300 DM bestraft.
(4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Kreises
zuständig.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Festsetzung von
Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens vom 3. Februar 1955
(GBl. I S. 128).
§ 21
Durchführungsbestimmungen
Der Nationale Verteidigungsrat, der Ministerrat und die von ihnen
bevollmächtigten staatlichen Organe erlassen die Bestimmungen zur Durchführung dieses
Gesetzes.
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer am zwanzigsten September
neunzehnhunderteinundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den zwanzigsten September neunzehnhunderteinundsechzig
Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht
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