Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die
Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen.
(Musterungsordnung)
Vom 30. Juli 1969
Auf Grund des § 34
des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962
(GBl. I, S. 2) und des § 21 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961
(GBl. I S. 175) wird zur Durchführung der §§ 8 bis 20 und 31 des Wehrpflichtgesetzes und des § 2 des Verteidigungsgesetzes angeordnet:
I. A b s c h n i t t
Die Erfassung
§ 1
Zur Vorbereitung der Musterung und
Einberufung hat die Deutsche Volkspolizei dem zuständigen Wehrkreiskommando die
notwendigen Angaben über |
|
a) die wehrpflichtigen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
b) die Staatenlosen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik haben, |
zu übergeben. Der betreffende Jahrgang bzw.
Personenkreis wird vom Minister für Nationale Verteidigung bestimmt. |
§ 2
(1) Die Erfassung erfolgt nach den Unterlagen der Deutschen Volkspolizei.
(2) Die Deutsche Volkspolizei kann zur Vervollständigung ihrer Unterlagen von staatlichen
Organen, Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen bzw.
Bürgern, die notwendigen Angaben verlangen.
II. A b s c h n i t t
Die Musterung
§ 3
(1) Die Musterung wird vom Wehrkreiskommando in Zusammenarbeit mit dem
Rat des Kreises vorbereitet und durchgeführt.
(2) Zuständig für die Musterung ist das Wehrkreiskommando, in dessen Bereich der
Wehrpflichtige polizeilich gemeldet ist. Der Minister für Nationale Verteidigung kann
eine andere Zuständigkeit festlegen.
(3) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen
Einrichtungen bzw. die Bürger sind verpflichtet, dem Wehrkreiskommando zur Vorbereitung
der Musterung die erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu. übergeben, wenn sie dazu
aufgefordert werden.
(4) Die Musterung von Wehrpflichtigen, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur
Ableistung des Wehrdienstes bereit erklären, ist nicht erforderlich. In diesen Fällen
ist eine Diensttauglichkeitsuntersuchung ausreichend. Im übrigen finden für diese
Wehrpflichtigen die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechend Anwendung.
§ 4
(1) Der zu musternde Jahrgang bzw. Personenkreis und der Musterungstermin
sind öffentlich bekanntzugeben. Der Rat des Kreises, der Stadt, des Stadtbezirkes oder
der Gemeinde ist verpflichtet, nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando,
den Aushang der öffentlichen Bekanntmachung zu veranlassen.
(2) Den Wehrpflichtigen ist vor Beginn der Musterung durch das Wehrkreiskommando ein
persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen. Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der
Musterung kein persönliches Aufforderungsschreiben erhalten haben, aber zu dem
aufgerufenen Jahrgang bzw. Personenkreis gehören, sind verpflichtet, sich unverzüglich
bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.
(3) Wehrpflichtige, die zu einem anderen als dem nach Abs. 1 genannten Jahrgang bzw.
Personenkreis gehören und noch nicht gemustert wurden, können in die Musterung
einbezogen werden, ohne daß ein besonderer Aufruf erfolgt, Sie erhalten nur ein
persönliches Aufforderungsschrei ben.
§ 5
(1) Das Wehrkreiskommando hat dafür zu sorgen, daß alle Angehörigen
des zu musternden Jahrganges bzw. Personenkreises in der festgesetzten Zeit gemustert
werden.
(2) Die Wehrpflichtigen haben zu dem festgesetzten Termin und am angegebenen Ort zur
Musterung zu erscheinen, es sei denn, es wird gemäß Abs. 3 ein anderer Termin
festgesetzt.
(3) Wehrpflichtige, die zu dem vom Wehrkreiskommando festgesetzten Musterungstermin nicht
erscheinen können, haben die Hinderungsgründe dem Wehrkreiskommando unverzüglich
mitzuteilen, damit ein neuer Musterungstermin festgesetzt werden kann.
(4) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen
Einrichtungen haben zu gewährleisten, daß die Wehrpflichtigen ihrer Pflicht, zur
Musterung zu erscheinen, nachkommen können. Befinden sich Wehrpflichtige auf Grund von
Arbeitsrechts- bzw. Dienstverhältnissen oder Entscheidungen von Gerichten über die Dauer
der Musterung hinaus außerhalb ihres Wohn- bzw. Arbeitsortes, so haben die im Satz 1
genannten Organe oder Einrichtungen dies dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen,
sofern die Wehrpflichtigen dadurch nicht zur Musterung erscheinen können.
(5) Der Minister für Nationale Verteidigung kann für Personengruppen, die auf Grund
ihrer Tätigkeit bzw. aus anderen Gründen nicht zu den festgelegten Zeiten zur Musterung
erscheinen können, den Termin der Musterung festlegen.
§ 6
(1) Für die Durchführung der Musterung ist durch das Wehrkreiskommando
in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen in seinem Zuständigkeitsbereich die
erforderliche Anzahl Musterungsstützpunkte zu schaffen.
(2) Der Rat des Kreises, der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde hat für die
Musterungsstützpunkte geeignete, möglichst zusammenhängende Räume in der
erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit der medizinischen
Ausrüstung und dem sonstigen notwendigen Inventar auszustatten.
(3) Durch den Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des
Stadtbezirkes sind im Einvernehmen mit dem Wehrkreiskommando der Musterungskommission die
erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres medizinisches
Personal) sowie verwaltungstechnisches und darüber hinaus notwendiges Personal im
erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Verwirklichung der dem Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes oder der
Gemeinde in den Absätzen 2 und 3 gestellten Aufgaben sind alle volkseigenen Betriebe,
staatlichen Einrichtungen und Institutionen, unabhängig von ihrem
Unterstellungsverhältnis, verpflichtet, die vom Rat geforderten Leistungen zu erfüllen.
§ 7
(1) Durch das Wehrkreiskommando ist für
jeden Musterungsstützpunkt eine Musterungskommission zu bilden. Die Mitglieder der
Musterungskommission werden vom Leiter des Wehrkreiskommandos im
Einvernehmen mit den zuständigen Leitern eingesetzt.
(2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt zusammen: |
|
a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos bzw. ein
anderer verantwort licher Mitarbeiter des Wehrkreiskommandos
b) Mitglieder: - der Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Kreises,
der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des Stadtbezirkes oder ein von ihm
beauftragter Mitarbeiter |
|
|
- ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit
- drei Ärzte, die vom Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw.
des Stadtbezirkes benannt werden (davon ein leitender Arzt). |
(3) Die Einsetzung der Mitglieder der
Musterungskommission hat für die gesamte Dauer der Musterung zu erfolgen. Eine
Auswechselung von Mitgliedern der Musterungskommission darf nur in Ausnahmefällen
vorgenommen werden.
(4) Die Musterungskommission kann zu ihrer Beratung andere Personen, insbesondere
Fachärzte, Mitarbeiter staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Mitarbeiter
von Betrieben, entsprechend der Notwendigkeit hinzuziehen. Darüber hinaus ist sie
berechtigt, Auskünfte bzw. Unterlagen von staatlichen Organen, Betrieben,
gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Bürgern einzuholen.
Sie ist berechtigt, Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien.
(5) Die Musterungskommission arbeitet auf der Grundlage des Wehrpflichtgesetzes, dieser Anordnung und
der Bestimmungen des Ministers für Nationale Verteidigung. Der Leiter des
Wehrkreiskommandos ist berechtigt, den Mitgliedern der Musterungskommission zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Musterung Weisungen zu erteilen. |
§ 8
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen während
der Musterung der medizinischen Untersuchung zur Feststellung der Diensttauglichkeit.
(2) Über die Tauglichkeit ist von der Musterungskommission folgende Entscheidung zu
treffen: |
|
a) tauglich
b) zeitlich dienstuntauglich oder
c) dauernd dienstuntauglich. |
(3) Die medizinische Untersuchung ist auf
der Grundlage der vom Ministerium für Nationale Verteidigung herausgegebenen Bestimmungen
durchzuführen und einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem
Tag abzuschließen.
(4) Die Wehrpflichtigen haben den zumutbaren Forderungen zur Herstellung bzw. Erhaltung
der Diensttauglichkeit nachzukommen.
(5) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung einer Röntgenuntersuchung zu
unterziehen. Der Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw. des
Stadtbezirkes hat in Zusammenarbeit mit dem Wehrkreiskommando die Röntgenuntersuchung zu
organisieren und dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Röntgenuntersuchung rechtzeitig
bei der Musterungskommission bzw. beim Wehrkreiskommando vorliegt.
(6) Für die Diensttauglichkeitsuntersuchung gelten die §§ 6 und 8 Absätze, 1 bis 5 entsprechend. |
§ 9
(1) Eine Zurückstellung vom aktiven Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder
Reservistenwehrdienst hat nur in Ausnahmefällen und nur für einen befristeten Zeitraum
zu erfolgen. Für die Beurteilung der gesellschaftlichen Notwendigkeit einer
Zurückstellung ist der Bedarf der Nationalen Volksarmee und der Organe des
Wehrersatzdienstes maßgebend. Eine Zurückstellung von der Überprüfung der Reservisten
gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes ist nicht statthaft.
(2) Während der Musterung entscheidet über die Zurückstellung die
Musterungskommission auf Grund vorliegender Anträge. Außerhalb der Musterung entscheidet
darüber der Leiter des Wehrkreiskommandos. Der Antrag auf Zurückstellung
hat für die Einberufung keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller ist innerhalb
von 14 Tagen nach der Musterung bzw. nach der Entscheidung des Leiters des
Wehrkreiskommandos Bescheid zu erteilen.
(3) Fallen die Gründe der Zurückstellung vorzeitig weg, dann hebt der Leiter des
Wehrkreiskommandos die Zurückstellung auf. Ist eine Aufhebung der Zurückstellung aus
anderen Gründen notwendig, so entscheidet darüber der Chef des
Wehrbezirkskommandos.
§ 10
(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung
durch das Wehrkreiskommando Wehrdokumente. Die Aushändigung der Wehrdokumente erfolgt in
der Regel am Tage der Musterung. Die während der Musterung als dauernd dienstuntauglich
festgestellten Wehrpflichtigen erhalten kein Wehrdokument, sondern einen
Ausmusterungsschein.
(2) Der Wehrpflichtige ist für die sorgfältige Aufbewahrung der Wehrdokumente und deren
Schutz vor Mißbrauch verantwortlich.
(3) Wehrpflichtige, die in das Ausland reisen, haben die Wehrdokumente vor ihrer Ausreise
persönlich beim Wehrkreiskommando für die Zeit des Auslandsaufenthalts zu hinterlegen.
§ 11
(1) Zur Entscheidung über Beschwerden gemäß § 19 des Wehrpflichtgesetzes, denen das
Wehrkreiskommando nicht stattgegeben hat, ist eine Kommission zuständig, die sich aus dem
Chef des Wehrbezirkskommandos und dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des
Rates des Bezirkes zusammensetzt. Bei ihrer Tätigkeit kann sie den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 entsprechend verfahren.
(2) Dem Beschwerdeführenden ist durch den Leiter des Wehrkreiskommandos bzw. bei
Entscheidungen durch die Beschwerdekommission gemäß Abs. 1 durch den Chef des
Wehrbezirkskommandos Mitteilung über die Art der Entscheidung zu geben. Die Entscheidung
der Beschwerdekommission ist endgültig.
III. A b s c h n i t t
Die Einberufung
§ 12
Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt: |
|
a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum
aktiven Wehrdienst oder zum Wehrersatzdienst
b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung zum Reservistenwehrdienst sowie die
Dauer des Reservistenwehrdienstes. |
§ 13
(1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven
Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst ist das Wehrkreiskommando.
(2) Das Wehrkreiskommando entscheidet über die Einberufung der Wehrpflichtigen zu den
einzelnen Teilstreitkräften oder Waffengattungen der Nationalen Volksarmee bzw. zu den
Organen des Wehrersatzdienstes auf Grund der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der
Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes. Es kann den Wehrpflichtigen
zu einer anderen als der von der Musterungskommission festgelegten
Waffengattung einberufen, wenn das notwendig ist.
(3) Das Wehrkreiskommando kann vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige
Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst,
Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Die
§§ 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Zur Überprüfung der Reservisten gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes können gediente und
ungediente Reservisten einberufen werden, auch wenn sie noch nicht erfaßt oder gemustert
wurden.
(5) Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für
Staatssicherheit ist eine Einberufung im Sinne des Abs. 1. Diese Einstellung erfolgt in
eigener Zuständigkeit durch die Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit. Die
Einstellung ist dem zuständigen Wehrkreiskommando spätestens am Tage der Einstellung
schriftlich mitzuteilen.
§ 14
(1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch das
Wehrkreiskommando einen Einberufungsbefehl. Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den
Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit gemäß § 13 Abs. 5
erfolgt nach den im Ministerium für Staatssicherheit geltenden Bestimmungen.
(2) Der Einberufungsbefehl beinhaltet den Zeitpunkt und den Ort des Eintreffens und die zu
leistende Art des Wehrdienstes.
(3) Der Wehrpflichtige ist ab 0.00 Uhr des im Einberufungsbefehl festgelegten
Einberufungstages Angehöriger der Nationalen Volksarmee bzw. des Organs des
Wehrersatzdienstes.
(4) Die Wehrpflichtigen haben sich spätestens 3 Tage vor ihrer Einberufung unter Vorlage
des Einberufungsbefehls und des persönlichen Wehrdokuments bei der für ihren Wohnsitz
zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden. Das gilt
nicht bei der Einberufung zum Reservistenwehrdienst oder bei der Einberufung im
Verteidigungszustand.
(5) Der Einberufungsbefehl berechtigt zur Freifahrt vom Wohnort zum Einberufungsort.
IV. A b s c h n i t t
Mitteilungspflicht, Freistellung von der Arbeit und Kosten
(1) Der Mitteilungspflicht über
Veränderungen zur Person gemäß § 5
des Wehrpflichtgesetzes unterliegen: |
|
a) Wehrpflichtige von dem Zeitpunkt der Erfassung an, soweit sie zum
persönlichen Erscheinen aufgefordert wurden
b) Wehrpflichtige mit dem Zeitpunkt, an dem sie die Aufforderung zur Musterung erhalten,
soweit sie nicht bereits von den Bestimmungen unter Buchst. a erfaßt sind
c) gediente Reservisten, auch wenn die Ableistung des Wehrdienstes vor
Verkündung des Wehrpflichtgesetzes bzw. Einberufung
zur Überprüfung der Reservisten gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes vor der Erfassung bzw.
Musterung erfolgte
d) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Ableistung des aktiven Wehrdienstes,
Wehrersatzdienstes oder Reservistenwehrdienstes melden, mit ihrer Meldung beim
zuständigen Wehrkreiskommando. |
(2) Nach Vollendung des 35. Lebensjahres des
Wehrpflichtigen beschränkt sich die Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person
auf Änderungen des Wohnsitzes und Auslandsreisen. Das gilt nicht für Wehrpflichtige, die
vom Wehrkreiskommando besondere Auflagen erhalten haben.
(3) Dauernd dienstuntaugliche Wehrpflichtige unterliegen nicht der Mitteilungspflicht
über Veränderungen zur Person. Die Pflichten nach § 17 Satz 2 und § 18 des Wehrpflichtgesetzes bleiben davon
unberührt.
(4) Das Wehrkreiskommando ist berechtigt, die Wehrpflichtigen zum persönlichen Erscheinen
aufzufordern, wenn es zur Berichtigung der Wehrunterlagen erforderlich ist.
(5) Bei jeder persönlichen Meldung beim Wehrkreiskommando haben die Wehrpflichtigen die
Wehrdokumente vorzulegen.
(6) Die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei haben dem Wehrkreiskommando die
Änderungen des Wohnsitzes und den Tod von erfaßten Wehrpflichtigen unverzüglich
mitzuteilen.
(7) Der Minister für Nationale Verteidigung ist berechtigt, staatlichen Organen,
Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen Pflichten zur
Meldung von Tatsachen über Wehrpflichtige aufzuerlegen. |
§ 16
(1) Die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen
oder sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, die Wehrpflichtigen für die benötigte
Zeit zur Erfassung (soweit persönliches Erscheinen verlangt wird), Musterung,
Diensttauglichkeitsuntersuchung, Einberufungsüberprüfung, einschließlich der dazu
erforderlichen ambulanten medizinischen Untersuchungen, oder zur Erfüllung der
Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person, wenn das persönliche Erscheinen beim
Wehrkreiskommando erforderlich ist, von der Arbeit freizustellen.
(2) Für die Dauer der Freistellung von der Arbeit gemäß Abs. 1 ist den Wehrpflichtigen,
die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen bzw. die Mitglieder von Genossenschaften
sind, durch die staatlichen Organe, Betriebe, gesellschaftlichen Organisationen oder
sonstigen Einrichtungen ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes zu zahlen.
Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige das persönliche Erscheinen selbst
verschuldet hat bzw. seiner Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person nicht
unverzüglich nachgekommen ist.
§ 17
(1) Der Rat des Kreises, der Stadt (außer kreisangehörige Städte) bzw.
des Stadtbezirkes trägt die mit der Musterung oder Diensttauglichkeitsuntersuchung
gemäß den §§ 6 und 8 Absätze 5 und 6 sowie mit der
Einberufungsüberprüfung gemäß § 13 Abs. 3 verbundenen Kosten.
(2) Die Erstattung von Fahrkosten, die dem Wehrpflichtigen bei der Erfüllung der
Wehrpflicht entstehen, regelt der Minister für Nationale Verteidigung.
V. A b s c h n i t t
Sonderbestimmungen für den Verteidigungszustand
§ 18
(1) Die Wehrpflichtigen können im Verteidigungszustand einberufen
werden, ohne gemustert zu sein; Musterungskommissionen werden nicht mehr gebildet. Alle
Rechte, die sich aus dieser Anordnung für die Musterungskommission bzw.
Beschwerdekommission ergeben, gehen auf das Wehrkreiskommando bzw. Wehrbezirkskommando
über. Die im Zusammenhang mit der Musterung und Einberufung für die Wehrkreiskommandos
festgelegten Fristen sind nicht mehr verbindlich. Über die Art und Weise der
Benachrichtigung zur Musterung bzw. Einberufung kann das Wehrkreiskommando selbständig
entscheiden, wenn es die Bedingungen des Verteidigungszustandes erfordern.
(2) Für die Verpflichtung von Frauen zu einem Sonderdienst in der Nationalen
Volksarmee gelten die gleichen Bestimmungen wie für die männlichen Wehrpflichtigen.
Mit ihrer Einberufung werden die Frauen Angehörige der Nationalen Volksarmee.
(3) Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik
haben, unterliegen im Verteidigungszustand der Wehrpflicht.
(4) Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt die zur Vorbereitung der Einberufung
im Verteidigungszustand notwendigen Maßnahmen.
VI. A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen
§ 19
Durchführungsbestimmungen oder
militärische bzw. innerdienstliche Bestimmungen zu dieser Anordnung erlassen: |
|
a) der Minister für Nationale Verteidigung
b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem
Minister für Nationale Verteidigung. |
§ 20
Der Vorsitzende
des Nationalen Verteidigungsrates
W. Ulbricht
__________
* den Beteiligten direkt zugestellt
|