Verordnung
über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen
Volksarmee.
(Besoldungsverordnung)
Vom 24. Januar 1962
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine
Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I S. 2) wird verordnet:
I. A b s c h n i t t
Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Grundwehrdienstes
§ 1
(1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes aktiven Wehrdienst leisten,
erhalten für die Dauer des Grundwehrdienstes Wehrsold entsprechend Anlage.
(2) Die Zahlung beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes und endet mit dem Tag der
Beendigung des Grundwehrdienstes.
(3) Der Wehrsold ist lohnsteuerfrei und unterliegt nicht der Beitragspflicht der
Sozialversicherung.
(4) Zum Wehrsold werden für besondere physische und psychische Belastungen während der
Ausübung des Dienstes Zuschläge gezahlt.[1]
§ 2
(1) Bei Nichtausübung des Dienstes infolge Krankheit
(Dienstunfähigkeit) wird der Wehrsold in voller Höhe, längstens bis zum Tag der
Beendigung des Grundwehrdienstes gezahlt.
(2) Für die Dauer einer Untersuchungshaft und während des Vollzuges einer
Freiheitsstrafe ist kein Wehrsold zu zahlen. Die Zahlung entfällt auch für die Dauer
einer unerlaubten Entfernung oder eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst.
§ 3
(1) Für die Dauer des Grundwehrdienstes ruht die Beitragszahlung zur
Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. zur Sozialversicherung bei der
Deutschen Versicherungs-Anstalt; die Leistungsansprüche bleiben jedoch erhalten. Während
dieser Zeit werden durch die Sozialversicherung an die Wehrpflichtigen keine
Geldleistungen gewährt.
(3) Anspruchsberechtigte Familienmitglieder erhalten von der Sozialversicherung Leistungen
entsprechend den geltenden Bestimmungen.
§ 4
(1) Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst entlassen werden und
über den Entlassungstag hinaus vorübergehend arbeitsunfähig sind, erhalten Sach- und
Geldleistungen von der Sozialversicherung.
(2) Auf der Grundlage des für die Zeit des Grundwehrdienstes ruhenden
Arbeitsrechtsverhältnisses ist durch die Betriebe, staatlichen Organe und Institutionen
Lohnausgleich gemäß § 104 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen
Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) zu zahlen. Mitglieder von sozialistischen
Genossenschaften erhalten Leistungen nach den für sie geltenden Bestimmungen.
§ 5
(1) Durch Ausübung des Dienstes erlittene Körper- oder
Gesundheitsschäden gelten als Folge von Arbeitsunfällen bzw. Berufserkrankungen.
(2) Bei Körper- oder Gesundheitsschäden von 20% und mehr infolge Dienstbeschädigung und
bei Invalidität werden nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst durch die
Sozialversicherung Renten nach den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt.
(3) Im Todesfall werden Überführungs- und Bestattungskosten durch die Nationale
Volksarmee und Hinterbliebenenrenten nach den gesetzlichen Bestimmungen durch die
Sozialversicherung gewährt.
§ 6
(1) Zur Berechnung der Leistungen der Sozialversicherung ist
für die Dauer des Grundwehrdienstes der Durchschnittsverdienst des letzten Kalenderjahres
vor der Einberufung zugrunde zulegen.
(2) Für Wehrpflichtige, die vor der Einberufung keine zur Sozialversicherung
beitragspflichtigen Einkünfte hatten, wird zur Berechnung von kurzfristigen
Geldleistungen durch die Sozialversicherung der doppelte Wehrsold entsprechend den
erreichten Dienstgraden zugrunde gelegt. Renten sind in diesen Fällen nach den
Bestimmungen der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten zu gewähren.
§ 7
(1) Bei Unfällen in Ausübung des Dienstes, die eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit von 50% und mehr oder den Tod zur Folge haben, werden durch die
Nationale Volksarmee Leistungen entsprechend den geltenden Bestimmungen über die
zusätzliche Unfallversicherung für die Beschäftigten der staatlichen Organe und
Institutionen gewährt.
(2) Die Leistungen sind auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes des letzten
Kalenderjahres vor der Einberufung zu berechnen.
(3) Die Mindestleistung der zusätzlichen Unfallversicherung bei 100%iger dauernder
Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall wird auf 5000 DM festgelegt.
§ 8
(1) Wehrpflichtige, die nach Ableistung des Grundwehrdienstes entlassen
werden, erhalten ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe des Wehrsoldes für einen
halben Monat.
(2) Das Überbrückungsgeld kann auch bei vorzeitiger Entlassung gezahlt werden, wenn
mindestens 6 Monate Grundwehrdienst geleistet wurde.
(3) An Wehrpflichtige, die vom Wehrdienst ausgeschlossen wurden, ist kein
Überbrückungsgeld zu zahlen.
§ 9
Wehrpflichtige, die nach Ableistung des Grundwehrdienstes als
"Soldat auf Zeit" weiterhin aktiven Wehrdienst leisten, erhalten ein einmaliges
Übergangsgeld in Höhe von 1500 DM.
II. A b s c h n i t t
Finanzielle Versorgung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Reservistenwehrdienstes
§ 10
Wehrpflichtige, die gemäß §§ 27
bis 29 des Wehrpflichtgesetzes zur Reservistenausbildung oder
zu Reservistenübungen einberufen werden, erhalten für die Dauer der Einberufung Wehrsold
nach den §§ 1 und 2 dieser Verordnung.
§ 11
(1) Durch die Betriebe, staatlichen Organe und Institutionen ist den
Reservisten, die gemäß § 10 Wehrsold erhalten, auf der Grundlage der
bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisse für die Dauer der Einberufung der Tariflohn
weiterzuzahlen. Der errechnete Nettolohn ist um 20% zu kürzen.[2]
(2) Die Festlegungen des Abs. 1 gelten auch für die Mitglieder von
sozialistischen Genossenschaften. Die Berechnung erfolgt nach den für sie geltenden
Bestimmungen.
(3) Studenten erhalten ihre Stipendien, die um die Höhe des Wehrsoldes für den
Dienstgrad "Soldat" zu kürzen sind, weitergezahlt.[2]
(4) Reservisten, die keine Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten, können für
nachweisbare Einkommensminderungen einen Ausgleich bei den zuständigen Räten der Kreise
bzw. Städte beantragen. Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung des gezahlten
Wehrsoldes in seiner Höhe zur Sicherung des Unterhaltes der Familienangehörigen des
Reservisten sowie zur Deckung notwendiger Aufwendungen für die Zeit der Einberufung zu
bemessen.
§ 12
(1) An Wehrpflichtige, die gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes
zur Überprüfung der Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der Reservisten einberufen
werden, ist für die Dauer der Einberufung auf der Grundlage der
bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisse durch die Betriebe, staatlichen Organe und
Institutionen ein Ausgleich gemäß § 77 Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen
Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) zu zahlen.[3]
(2) Die Festlegungen des Abs. 1 gelten auch für die Mitglieder von sozialistischen
Genossenschaften. Die Berechnung des Ausgleiches erfolgt nach den für sie geltenden
Bestimmungen.
(3) Studenten erhalten für die Dauer der Einberufung die Stipendien weitergezahlt.
(4) Reservisten, die keine Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten, können für
nachweisbare Einkommensminderungen einen Ausgleich bei den zuständigen Räten der
Kreise bzw. Städte beantragen. Der Ausgleich ist in seiner Höhe zur Sicherung des
Unterhaltes der Familienangehörigen des Reservisten sowie zur Deckung notwendiger
Aufwendungen für die Zeit der Einberufung zu bemessen.
§ 13
(1) Staatliche Kinderzuschläge und Ehegattenzuschläge sind durch die
Betriebe, staatlichen Organe und Institutionen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
weiterzuzahlen.
(2) Bei Krankheit und Dienstbeschädigung sowie im Todesfall werden Leistungen
entsprechend §§ 4 bis 7 dieser Verordnung gewährt.
III. A b s c h n i t t
Besoldung der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten
§ 14
(1) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erhalten für die Dauer des aktiven
Wehrdienstes Dienstbezüge.
(2) Weibliche Angehörige der Nationalen Volksarmee erhalten Dienstbezüge wie Soldaten
auf Zeit bzw. Berufssoldaten.
§ 15
Die Dienstbezüge umfassen: |
|
a) die Vergütungen für die Dienstgrade der Soldaten, Unteroffiziere und
Offiziere;
b) die Vergütungen für die Dienststellungen der Offiziere;
c) die Vergütungen entsprechend den Studien- bzw. Lehrjahren für Offiziersschüler;
d) die Vergütungen für das Dienstalter. |
Die Höhe der Dienstbezüge wird durch Beschluß des
Ministerrates festgelegt.
(2) Die Vergütung für das Dienstalter beträgt |
|
nach 5 Dienstjahren 5%
nach 10 Dienstjahren 10%
nach 15 Dienstjahren 15%
nach 20 Dienstjahren 20% |
der im Abs. 1 Buchstaben a bis c angeführten Vergütungen.[4] |
§ 16
(1) Zu den Dienstbezügen werden bei besonderen Bedingungen Zulagen sowie
für besondere physische und psychische Belastungen während der Ausübung des Dienstes
Zuschläge gezahlt.[5]
(2) Staatliche Kinderzuschläge und Ehegattenzuschläge sind entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu zahlen.
(2) Für nicht in Anspruch genommene Kasernenunterkunft ist an verheiratete Soldaten auf
Zeit sowie verheiratete Berufssoldaten Wohnungsgeld zu zahlen.
§ 17
Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind für die Dauer der Ausbildung
an der Militärakademie und den Schulen der Nationalen Volksarmee die Dienstbezüge
weiterzuzahlen.[6]
§ 18
Für die Dauer einer Untersuchungshaft und während des Vollzuges einer
Freiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entfällt auch für die
Dauer der unerlaubten Entfernung oder eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst.
§ 19
Die Vergütungen für die Dienstgrade der Offiziere unterliegen dem
gesetzlichen Lohnsteuerabzug. Alle anderen Vergütungen sowie die Zulagen und Zuschläge
sind lohnsteuerfrei.[7]
§ 20
(1) Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten sowie weibliche Angehörige der
Nationalen Volksarmee unterliegen den Bestimmungen der Versorgungsordnung der Nationalen
Volksarmee.
(2) Die Dienstbezüge und Zulagen unterliegen der Beitragspflicht nach der
Versorgungsordnung.
(3) Anspruchsberechtigte Familienangehörige erhalten Leistungen von der
Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten entsprechend den geltenden Bestimmungen.
§ 21
Bei Unfällen in Ausübung des Dienstes, die eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit von 50% und mehr oder den Tod zur Folge haben, werden Leistungen
gemäß § 7 Absätzen 1 und 3 dieser Verordnung gewährt.
§ 22
(1) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erhalten, wenn sie in Ehren aus
dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, nach Dienstjahren
gestaffelte Übergangsgebührnisse.
(2) An Offiziere können nach der Entlassung bei einer notwendigen Einarbeitung für den
zivilen Beruf Beihilfen gezahlt werden.[8]
IV. A b s c h n i t t
Sonstige Bestimmungen
§ 23
Die Gewährung von Reise- und Umzugskosten regelt der Minister für Nationale
Verteidigung.
V. A b s c h n i t t
Übergangsbestimmungen
§ 24
An Soldaten und Unteroffiziere, die zum Zeitpunkt der Einführung der
allgemeinen Wehrpflicht bereits aktiven Wehrdienst leisten, sind Dienstbezüge nach den
für Soldaten auf Zeit geltenden Festlegungen zu zahlen.
VI. A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen
§ 25
Die Festlegungen in den Abschnitten I, II,
IV und V dieser Verordnung gelten auch für
Wehrpflichtige, die Wehrersatzdienst in anderen bewaffneten Organen der Deutschen
Demokratischen Republik leisten.
§ 26
Der Nationale Verteidigungsrat erläßt im Falle des Verteidigungszustandes besondere
Bestimmungen.
§ 27
(1) Durchführungsbestimmungen über die Besoldung der Wehrpflichtigen
für die Dauer des Wehrdienstes erläßt der Minister für Nationale Verteidigung.[9]
(2) Durchführungsbestimmungen zu den §§ 3 bis 6 und
den §§ 11 und 12 erlassen die Leiter der
zuständigen zentralen Staatsorgane im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale
Verteidigung.
§ 28
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1962
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik |
Der Minister
für Nationale Verteidigung
|
Hoffmann
Stoph |
Stellvertreter
des Vorsitzenden
des Ministerrates |
Anlage
zu § 1 Abs. 1 vorstehender Verordnung
Wehrsold
Der Wehrsold beträgt: |
Monatlich |
|
DM |
Soldat/ Matrose/ Flieger |
80 |
Gefreiter/ Obermatrose |
90 |
Stabsgefreiter/ Stabsmatrose |
100 |
Unteroffizier/ Maat |
110 |
Unterfeldwebel/ Unterwachtmeister/ Obermaat |
120 |
Feldwebel/ Wachtmeister/ Meister |
130 |
Oberfeldwebel/ Oberwachtmeister/ Obermeister |
140 |
Stabsfeldwebel/ Stabswachtmeister/ Stabsobermeister |
150 |
Unterleutnant |
140 |
Leutnant |
160 |
Oberleutnant |
180 |
Hauptmann/ Kapitänleutnant |
200 |
Major/ Korvettenkapitän |
240 |
Oberstleutnant/ Fregattenkapitän |
260 |
Oberst/ Kapitän |
330 |
|