Verordnung
über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee.
(Besoldungsverordnung)

Vom 24. Januar 1962


Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I S. 2) wird verordnet:

I.  A b s c h n i t t
Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Grundwehrdienstes

§ 1

(1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes aktiven Wehrdienst leisten, erhalten für die Dauer des Grundwehrdienstes Wehrsold entsprechend Anlage.
(2) Die Zahlung beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes und endet mit dem Tag der Beendigung des Grundwehrdienstes.
(3) Der Wehrsold ist lohnsteuerfrei und unterliegt nicht der Beitragspflicht der Sozialversicherung.
(4) Zum Wehrsold werden für besondere physische und psychische Belastungen während der Ausübung des Dienstes Zuschläge gezahlt.[1]

§ 2

(1) Bei Nichtausübung des Dienstes infolge Krankheit (Dienstunfähigkeit) wird der Wehrsold in voller Höhe, längstens bis zum Tag der Beendigung des Grundwehrdienstes gezahlt.
(2) Für die Dauer einer Untersuchungshaft und während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist kein Wehrsold zu zahlen. Die Zahlung entfällt auch für die Dauer einer unerlaubten Entfernung oder eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst.

§ 3

(1) Für die Dauer des Grundwehrdienstes ruht die Beitragszahlung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. zur Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt; die Leistungsansprüche bleiben jedoch erhalten. Während dieser Zeit werden durch die Sozialversicherung an die Wehrpflichtigen keine Geldleistungen gewährt.
(3) Anspruchsberechtigte Familienmitglieder erhalten von der Sozialversicherung Leistungen entsprechend den geltenden Bestimmungen.

§ 4

(1) Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst entlassen werden und über den Entlassungstag hinaus vorübergehend arbeitsunfähig sind, erhalten Sach- und Geldleistungen von der Sozialversicherung.
(2) Auf der Grundlage des für die Zeit des Grundwehrdienstes ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses ist durch die Betriebe, staatlichen Organe und Institutionen Lohnausgleich gemäß § 104 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) zu zahlen. Mitglieder von sozialistischen Genossenschaften erhalten Leistungen nach den für sie geltenden Bestimmungen.

§ 5

(1) Durch Ausübung des Dienstes erlittene Körper- oder Gesundheitsschäden gelten als Folge von Arbeitsunfällen bzw. Berufserkrankungen.
(2) Bei Körper- oder Gesundheitsschäden von 20% und mehr infolge Dienstbeschädigung und bei Invalidität werden nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst durch die Sozialversicherung Renten nach den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt.
(3) Im Todesfall werden Überführungs- und Bestattungskosten durch die Nationale Volksarmee und Hinterbliebenenrenten nach den gesetzlichen Bestimmungen durch die Sozialversicherung gewährt.

§ 6

(1) Zur Berechnung der Leistungen der Sozialversicherung ist für die Dauer des Grundwehrdienstes der Durchschnittsverdienst des letzten Kalenderjahres vor der Einberufung zugrunde zulegen.
(2) Für Wehrpflichtige, die vor der Einberufung keine zur Sozialversicherung beitragspflichtigen Einkünfte hatten, wird zur Berechnung von kurzfristigen Geldleistungen durch die Sozialversicherung der doppelte Wehrsold entsprechend den erreichten Dienstgraden zugrunde gelegt. Renten sind in diesen Fällen nach den Bestimmungen der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten zu gewähren.

§ 7

(1) Bei Unfällen in Ausübung des Dienstes, die eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von 50% und mehr oder den Tod zur Folge haben, werden durch die Nationale Volksarmee Leistungen entsprechend den geltenden Bestimmungen über die zusätzliche Unfallversicherung für die Beschäftigten der staatlichen Organe und Institutionen gewährt.
(2) Die Leistungen sind auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes des letzten Kalenderjahres vor der Einberufung zu berechnen.
(3) Die Mindestleistung der zusätzlichen Unfallversicherung bei 100%iger dauernder Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall wird auf 5000 DM festgelegt.

§ 8

(1) Wehrpflichtige, die nach Ableistung des Grundwehrdienstes entlassen werden, erhalten ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe des Wehrsoldes für einen halben Monat.
(2) Das Überbrückungsgeld kann auch bei vorzeitiger Entlassung gezahlt werden, wenn mindestens 6 Monate Grundwehrdienst geleistet wurde.
(3) An Wehrpflichtige, die vom Wehrdienst ausgeschlossen wurden, ist kein Überbrückungsgeld zu zahlen.

§ 9

Wehrpflichtige, die nach Ableistung des Grundwehrdienstes als "Soldat auf Zeit" weiterhin aktiven Wehrdienst leisten, erhalten ein einmaliges Übergangsgeld in Höhe von 1500 DM.

II.  A b s c h n i t t
Finanzielle Versorgung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Reservistenwehrdienstes

§ 10

Wehrpflichtige, die gemäß §§ 27 bis 29 des Wehrpflichtgesetzes zur Reservistenausbildung oder zu Reservistenübungen einberufen werden, erhalten für die Dauer der Einberufung Wehrsold nach den §§ 1 und 2 dieser Verordnung.

§ 11

(1) Durch die Betriebe, staatlichen Organe und Institutionen ist den Reservisten, die gemäß § 10 Wehrsold erhalten, auf der Grundlage der bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisse für die Dauer der Einberufung der Tariflohn weiterzuzahlen. Der errechnete Nettolohn ist um 20% zu kürzen.[2]
(2) Die Festlegungen des Abs. 1 gelten auch für die Mitglieder von sozialistischen Genossenschaften. Die Berechnung erfolgt nach den für sie geltenden Bestimmungen.
(3) Studenten erhalten ihre Stipendien, die um die Höhe des Wehrsoldes für den Dienstgrad "Soldat" zu kürzen sind, weitergezahlt.[2]
(4) Reservisten, die keine Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten, können für nachweisbare Einkommensminderungen einen Ausgleich bei den zuständigen Räten der Kreise bzw. Städte beantragen. Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung des gezahlten Wehrsoldes in seiner Höhe zur Sicherung des Unterhaltes der Familienangehörigen des Reservisten sowie zur Deckung notwendiger Aufwendungen für die Zeit der Einberufung zu bemessen.

§ 12

(1) An Wehrpflichtige, die gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes zur Überprüfung der Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der Reservisten einberufen werden, ist für die Dauer der Einberufung auf der Grundlage der bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisse durch die Betriebe, staatlichen Organe und Institutionen ein Ausgleich gemäß § 77 Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) zu zahlen.[3]
(2) Die Festlegungen des Abs. 1 gelten auch für die Mitglieder von sozialistischen Genossenschaften. Die Berechnung des Ausgleiches erfolgt nach den für sie geltenden Bestimmungen.
(3) Studenten erhalten für die Dauer der Einberufung die Stipendien weitergezahlt.
(4) Reservisten, die keine Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten, können für nachweisbare Einkommensminderungen einen Ausgleich bei den zuständigen Räten der Kreise bzw. Städte beantragen. Der Ausgleich ist in seiner Höhe zur Sicherung des Unterhaltes der Familienangehörigen des Reservisten sowie zur Deckung notwendiger Aufwendungen für die Zeit der Einberufung zu bemessen.

§ 13

(1) Staatliche Kinderzuschläge und Ehegattenzuschläge sind durch die Betriebe, staatlichen Organe und Institutionen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen weiterzuzahlen.
(2) Bei Krankheit und Dienstbeschädigung sowie im Todesfall werden Leistungen entsprechend §§ 4 bis 7 dieser Verordnung gewährt.

III.  A b s c h n i t t
Besoldung der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten

§ 14

(1) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erhalten für die Dauer des aktiven Wehrdienstes Dienstbezüge.
(2) Weibliche Angehörige der Nationalen Volksarmee erhalten Dienstbezüge wie Soldaten auf Zeit bzw. Berufssoldaten.

§ 15

Die Dienstbezüge umfassen:
a) die Vergütungen für die Dienstgrade der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere;
b) die Vergütungen für die Dienststellungen der Offiziere;
c) die Vergütungen entsprechend den Studien- bzw. Lehrjahren für Offiziersschüler;
d) die Vergütungen für das Dienstalter.
Die Höhe der Dienstbezüge wird durch Beschluß des Ministerrates festgelegt.
(2) Die Vergütung für das Dienstalter beträgt
nach 5 Dienstjahren 5%
nach 10 Dienstjahren 10%
nach 15 Dienstjahren 15%
nach 20 Dienstjahren 20%
der im Abs. 1 Buchstaben a bis c angeführten Vergütungen.[4]

§ 16

(1) Zu den Dienstbezügen werden bei besonderen Bedingungen Zulagen sowie für besondere physische und psychische Belastungen während der Ausübung des Dienstes Zuschläge gezahlt.[5]
(2) Staatliche Kinderzuschläge und Ehegattenzuschläge sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
(2) Für nicht in Anspruch genommene Kasernenunterkunft ist an verheiratete Soldaten auf Zeit sowie verheiratete Berufssoldaten Wohnungsgeld zu zahlen.

§ 17

Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind für die Dauer der Ausbildung an der Militärakademie und den Schulen der Nationalen Volksarmee die Dienstbezüge weiterzuzahlen.[6]

§ 18

Für die Dauer einer Untersuchungshaft und während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entfällt auch für die Dauer der unerlaubten Entfernung oder eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst.

§ 19

Die Vergütungen für die Dienstgrade der Offiziere unterliegen dem gesetzlichen Lohnsteuerabzug. Alle anderen Vergütungen sowie die Zulagen und Zuschläge sind lohnsteuerfrei.[7]

§ 20

(1) Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten sowie weibliche Angehörige der Nationalen Volksarmee unterliegen den Bestimmungen der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee.
(2) Die Dienstbezüge und Zulagen unterliegen der Beitragspflicht nach der Versorgungsordnung.
(3) Anspruchsberechtigte Familienangehörige erhalten Leistungen von der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten entsprechend den geltenden Bestimmungen.

§ 21

Bei Unfällen in Ausübung des Dienstes, die eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von 50% und mehr oder den Tod zur Folge haben, werden Leistungen gemäß § 7 Absätzen 1 und 3 dieser Verordnung gewährt.

§ 22

(1) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erhalten, wenn sie in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, nach Dienstjahren gestaffelte Übergangsgebührnisse.
(2) An Offiziere können nach der Entlassung bei einer notwendigen Einarbeitung für den zivilen Beruf Beihilfen gezahlt werden.[8]

IV.  A b s c h n i t t
Sonstige Bestimmungen

§ 23

Die Gewährung von Reise- und Umzugskosten regelt der Minister für Nationale Verteidigung.

V.  A b s c h n i t t
Übergangsbestimmungen

§ 24

An Soldaten und Unteroffiziere, die zum Zeitpunkt der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht bereits aktiven Wehrdienst leisten, sind Dienstbezüge nach den für Soldaten auf Zeit geltenden Festlegungen zu zahlen.

VI.  A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen

§ 25

Die Festlegungen in den Abschnitten I, II, IV und V dieser Verordnung gelten auch für Wehrpflichtige, die Wehrersatzdienst in anderen bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik leisten.

§ 26

Der Nationale Verteidigungsrat erläßt im Falle des Verteidigungszustandes besondere Bestimmungen.

§ 27

(1) Durchführungsbestimmungen über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Wehrdienstes erläßt der Minister für Nationale Verteidigung.[9]
(2) Durchführungsbestimmungen zu den §§ 3 bis 6 und den §§ 11 und 12 erlassen die Leiter der zuständigen zentralen Staatsorgane im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung.

§ 28

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 24. Januar 1962

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik


Der Minister
für Nationale Verteidigung

Hoffmann

Stoph

Stellvertreter
des Vorsitzenden
des Ministerrates



Anlage
zu § 1 Abs. 1 vorstehender Verordnung

Wehrsold

Der Wehrsold beträgt: Monatlich
DM
Soldat/ Matrose/ Flieger 80
Gefreiter/ Obermatrose 90
Stabsgefreiter/ Stabsmatrose 100

Unteroffizier/ Maat

110
Unterfeldwebel/ Unterwachtmeister/ Obermaat 120
Feldwebel/ Wachtmeister/ Meister 130
Oberfeldwebel/ Oberwachtmeister/ Obermeister 140
Stabsfeldwebel/ Stabswachtmeister/ Stabsobermeister 150

Unterleutnant

140
Leutnant 160
Oberleutnant 180
Hauptmann/ Kapitänleutnant 200
Major/ Korvettenkapitän 240
Oberstleutnant/ Fregattenkapitän 260
Oberst/ Kapitän 330


 

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Anmerkungen
[1] § 1 erhielt durch § 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Besoldungsverordnung vom 11. November 1965 eine neue Fassung.
[2] Im § 11 erhielten die Abs. 1 und 3 durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Besoldungsverordnung vom 27. Mai 1964 eine neue Fassung.
[3] Im § 12 erhielt Abs. 1 durch § 2 der Verordnung vom 27. Mai 1964 eine neue Fassung.
[4] § 15 erhielt durch § 2 der Zweiten Verordnung vom 11. November 1965 eine neue Fassung.
[5] Im § 16 erhielt Abs. 1 durch § 3 der Zweiten Verordnung vom 11. November 1965 eine neue Fassung.
[6] § 17 erhielt durch § 4 der Zweiten Verordnung vom 11. November 1965 eine neue Fassung.
[7] § 19 erhielt durch § 5 der Zweiten Verordnung vom 11. November 1965 eine neue Fassung.
[8] Im § 22 wurde durch § 3 der Verordnung vom 27. Mai 1964 ein neuer Abs. 3 hinzugefügt. Durch § 6 der Zweiten Verordnung vom 11. November 1965 erhielt Abs. 2 eine neue Fassung.
[9] Im § 27 erhielt Abs. 1 durch § 8 der Verordnung vom 27. Mai 1964 eine neue Fassung.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1962 II, S. 49-52.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee (Besoldungsverordnung) (24.01.1962), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1962/nva-besoldungsverordnung.html, Stand: aktuelles Datum.


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