Gesetz
über die Zusammensetzung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 8. November 1950
Artikel 1
Der gemäß Artikel 60
der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von
der Provisorischen Volkskammer bestellte ständige Ausschuß für allgemeine
Angelegenheiten hat durch Beschluß vom 20. Oktober 1950 über die Bildung der
Länderkammer folgendes bestimmt:
Die Länderkammer zur Vertretung der deutschen Länder
besteht aus: |
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dreizehn Abgeordneten des Landes Sachsen,
elf Abgeordneten des Landes Sachsen-Anhalt,
zehn Abgeordneten des Landes Thüringen,
neun Abgeordneten des Landes Brandenburg,
sieben Abgeordneten des Landes Mecklenburg. |
Die Hauptstadt Berlin entsendet in die Länderkammer dreizehn
Vertreter mit beratender Stimme.
Dieser Beschluß wird hiermit bestätigt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1950 in Kraft.
Berlin, den 8. November 1950
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem
neunten November neunzehnhundertundfünzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den neunten November neunzehnhundertundfünzig
Der Präsident der
Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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