Gesetz
über die Zusammensetzung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 8. November 1950


Artikel 1

  Der gemäß Artikel 60 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von der Provisorischen Volkskammer bestellte ständige Ausschuß für allgemeine Angelegenheiten hat durch Beschluß vom 20. Oktober 1950 über die Bildung der Länderkammer folgendes bestimmt:

  Die Länderkammer zur Vertretung der deutschen Länder besteht aus:
dreizehn Abgeordneten des Landes Sachsen,
elf Abgeordneten des Landes Sachsen-Anhalt,
zehn Abgeordneten des Landes Thüringen,
neun Abgeordneten des Landes Brandenburg,
sieben Abgeordneten des Landes Mecklenburg.

  Die Hauptstadt Berlin entsendet in die Länderkammer dreizehn Vertreter mit beratender Stimme.

  Dieser Beschluß wird hiermit bestätigt.

Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1950 in Kraft.


  Berlin, den 8. November 1950


  Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem neunten November neunzehnhundertundfünzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den neunten November neunzehnhundertundfünzig


Der Präsident der
Deutschen Demokratischen Republik

W. Pieck

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, S. 1135.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Zusammensetzung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik (08.11.1950), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1950/ddr-laenderkammer_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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