Erste Durchführungsbestimmung
zur Erfassungsordnung, Musterungsordnung und Reservistenordnung.
Vom 10. April 1962
Zur Durchführung der Erfassungsordnung,
der Musterungsordnung und der Reservistenordnung vom 24 Januar 1962 (GBl. I S.
13, 15 u. 21) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung und den
Leitern der anderen zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes bestimmt:
Zu § 11 Abs. 1 der Erfassungsordnung und § 30 Abs. 1 der Musterungsordnung:
§ 1
(1) Für die Fahrt des Wehrpflichtigen zur zuständigen Meldestelle der
Deutschen Volkspolizei bzw. zum zuständigen Wehrkreiskommando ist der kürzeste,
zweckdienlichste und billigste Reiseweg zu benutzen.
(2) Für die Erfassung, Musterung und Einberufungsüberprüfung ist die
Zeit von der Ankunft bis zur Beendigung der Erfassung, Musterung und
Einberufungsüberprüfung den Wehrpflichtigen zur Vorlage bei ihrer Arbeitsstelle oder
Schule zu bestätigen.
Zu § 11 Abs. 2 der Erfassungsordnung und § 30 Abs. 2 der Musterungsordnung:
§ 2
Bei staatlichen Organen, staatlichen Einrichtungen und Betrieben der
volkseigenen Wirtschaft ist der Ausgleich zu Lasten des geplanten Lohnfonds zu zahlen.
§ 3
(1) Für die Dauer der Freistellung wird den sozialistischen
Genossenschaften der Landwirtschaft und der Fischerei empfohlen, den Wehrpflichtigen,
soweit sie Mitglieder der Genossenschaften sind, unter Zugrundelegung der im
vorausgegangenen Kalenderjahr geleisteten Arbeitseinheiten einen
Vergütungsausgleich zu gewähren.
(2) Für Wehrpflichtige, die mit der Genossenschaft ein Arbeitsrechtsverhältnis
haben, erfolgt die Zahlung des Ausgleiches aus den Kosten der Genossenschaft.
§ 4
(1) Für die Dauer der Freistellung wird den Produktionsgenossenschaften
des Handwerks empfohlen, den Wehrpflichtigen, soweit sie Mitglieder der Genossenschaften
sind, unter Zugrundelegung der im vorausgegangenen Kalenderjahr geleisteten Arbeit einen
Vergütungsausgleich zu gewähren.
(2) Für Wehrpflichtige, die mit der Genossenschaft ein Arbeitsrechtsverhältnis haben,
erfolgt die Zahlung des Ausgleiches aus den Kosten der Genossenschaft.
§ 5
Entstehende Lohnaufwendungen bei Genossenschaften, halbstaatlichen und
privaten Betrieben, Kommissionshändlern und sonstig selbständig tätigen Bürgern und
Handwerkern, die Handwerksteuer B entrichten, sind bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Gewinns bzw. Einkommens abzugsfähig.
§ 6
Eine Erstattung der Ausgleichzahlung gemäß den §§ 2
bis 5 aus dem Staatshaushalt erfolgt nicht.
Zu § 13 Abs. 2 der Erfassungsordnung und § 31 Abs. 1 der Musterungsordnung:
§ 7
Erstattet werden nur Fahrkosten, die durch Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel (Eisenbahn 2. Klasse bzw. Omnibus) entstehen. Bei Flugreisen ist
der Tarif der Reichsbahn - 2. Klasse - für die Erstattung zugrunde zu legen. Die
Bestimmungen des Reisekostenrechts finden keine Anwendung.
Zu § 24 Abs. 4 der Musterungsordnung:
§ 8
(1) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel des privaten Verkehrswesens können die entstehenden Fahrkosten erstattet
werden, sofern die Benutzung der Beförderungsmittel des volkseigenen
Verkehrswesens nicht möglich ist.
(2) Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage der Fahrausweise durch den Truppenteil.
Zu § 4 Abs. 3 der Reservistenordnung:
§ 9
Für die zur Überprüfung der Diensttauglichkeit notwendigen
Freistellungen der Reservisten von der Arbeit und für die damit im Zusammenhang stehenden
finanziellen Auswirkungen gelten die §§ 2 bis 8
entsprechend.
§ 10
Schlußbestimmungen
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 25. Januar 1962 in
Kraft.[1]
Berlin, den 10. April 1962
Der Minister der Finanzen
Rumpf
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