Erste Durchführungsbestimmung
zur Erfassungsordnung, Musterungsordnung und Reservistenordnung.

Vom 10. April 1962


Zur Durchführung der Erfassungsordnung, der Musterungsordnung und der Reservistenordnung vom 24 Januar 1962 (GBl. I S. 13, 15 u. 21) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung und den Leitern der anderen zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes bestimmt:


Zu § 11 Abs. 1 der Erfassungsordnung und § 30 Abs. 1 der Musterungsordnung:

§ 1

(1) Für die Fahrt des Wehrpflichtigen zur zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei bzw. zum zuständigen Wehrkreiskommando ist der kürzeste, zweckdienlichste und billigste Reiseweg zu benutzen.
(2) Für die Erfassung, Musterung und Einberufungsüberprüfung ist die Zeit von der Ankunft bis zur Beendigung der Erfassung, Musterung und Einberufungsüberprüfung den Wehrpflichtigen zur Vorlage bei ihrer Arbeitsstelle oder Schule zu bestätigen.


Zu § 11 Abs. 2 der Erfassungsordnung und § 30 Abs. 2 der Musterungsordnung:

§ 2

Bei staatlichen Organen, staatlichen Einrichtungen und Betrieben der volkseigenen Wirtschaft ist der Ausgleich zu Lasten des geplanten Lohnfonds zu zahlen.

§ 3

(1) Für die Dauer der Freistellung wird den sozialistischen Genossenschaften der Landwirtschaft und der Fischerei empfohlen, den Wehrpflichtigen, soweit sie Mitglieder der Genossenschaften sind, unter Zugrundelegung der im vorausgegangenen Kalenderjahr geleisteten Arbeitseinheiten einen Vergütungsausgleich zu gewähren.
(2) Für Wehrpflichtige, die mit der Genossenschaft ein Arbeitsrechtsverhältnis haben, erfolgt die Zahlung des Ausgleiches aus den Kosten der Genossenschaft.

§ 4

(1) Für die Dauer der Freistellung wird den Produktionsgenossenschaften des Handwerks empfohlen, den Wehrpflichtigen, soweit sie Mitglieder der Genossenschaften sind, unter Zugrundelegung der im vorausgegangenen Kalenderjahr geleisteten Arbeit einen Vergütungsausgleich zu gewähren.
(2) Für Wehrpflichtige, die mit der Genossenschaft ein Arbeitsrechtsverhältnis haben, erfolgt die Zahlung des Ausgleiches aus den Kosten der Genossenschaft.

§ 5

Entstehende Lohnaufwendungen bei Genossenschaften, halbstaatlichen und privaten Betrieben, Kommissionshändlern und sonstig selbständig tätigen Bürgern und Handwerkern, die Handwerksteuer B entrichten, sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns bzw. Einkommens abzugsfähig.

§ 6

Eine Erstattung der Ausgleichzahlung gemäß den §§ 2 bis 5 aus dem Staatshaushalt erfolgt nicht.


Zu § 13 Abs. 2 der Erfassungsordnung und § 31 Abs. 1 der Musterungsordnung:

§ 7

Erstattet werden nur Fahrkosten, die durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Eisenbahn 2. Klasse bzw. Omnibus) entstehen. Bei Flugreisen ist der Tarif der Reichsbahn - 2. Klasse - für die Erstattung zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des Reisekostenrechts finden keine Anwendung.


Zu § 24 Abs. 4 der Musterungsordnung:

§ 8

(1) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel des privaten Verkehrswesens können die entstehenden Fahrkosten erstattet werden, sofern die Benutzung der Beförderungsmittel des volkseigenen Verkehrswesens nicht möglich ist.
(2) Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage der Fahrausweise durch den Truppenteil.


Zu § 4 Abs. 3 der Reservistenordnung:

§ 9

Für die zur Überprüfung der Diensttauglichkeit notwendigen Freistellungen der Reservisten von der Arbeit und für die damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen gelten die §§ 2 bis 8 entsprechend.

§ 10
Schlußbestimmungen

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 25. Januar 1962 in Kraft.[1]


  Berlin, den 10. April 1962

Der Minister der Finanzen
Rumpf

 

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Anmerkung
[1] Diese Erste Durchführungsbestimmung wurde durch § 20 Abs. 2 Buchst. d der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 30. Juli 1969 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1962 II, S. 241-242.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erste Durchführungsbestimmung zur Erfassungsordnung, Musterungsordnung und Reservistenordnung (10.04.1962), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1962/nva_erf-must-res-o_dbst01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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