Verordnung
zur Änderung der Besoldungsverordnung.
Vom 27. Mai 1964
Zur Änderung der Besoldungsverordnung
vom 24. Januar 1964 (GBl. II S. 49) wird folgendes verordnet:
§ 1
§ 11
Absätze 1 und 3 der Verordnung
erhalten folgende Fassungen: |
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"(1) An Wehrpflichtige, die gemäß § 10 Wehrsold erhalten, ist für die
Dauer der Einberufung auf der Grundlage bestehender Arbeitsrechtsverhältnisse durch die
Betriebe, staatlichen Organe und Institutionen ein Ausgleich in Höhe des
Durchschnittsverdienstes entsprechend der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die
Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. II S. 551) zu
zahlen. Die Ausgleichszahlungen in Höhe des Durchschnittsverdienstes sind
lohnsteuerpflichtig und unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung
wie Arbeitsverdienst. Der errechnete Nettoverdienst ist um 20 %, jedoch mindestens um
monatlich 80,- DM zu kürzen.
(3) Studenten erhalten ihre Stipendien, die um den Betrag von monatlich 80,- DM zu kürzen
sind, weitergezahlt." |
§ 2
§ 12
Abs. 1 der Verordnung erhält
folgende Fassung: |
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"(1) An Wehrpflichtige, die gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes zur Überprüfung der
Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der Reservisten einberufen werden, ist für die
Dauer der Einberufung auf der Grundlage bestehender Arbeitsrechtsverhältnisse
durch die Betriebe, staatlichen Organisationen und Institutionen ein Ausgleich in Höhe
des Durchschnittsverdienstes entsprechend der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über
die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und die Lohnzahlung (GBl.
II S. 551) zu zahlen." |
§ 3
§ 22
der Verordnung wird durch folgenden
Absatz ergänzt: |
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"(3) Die Übergangsgebührnisse und Beihilfen sind bei der Gewährung
von Stipendien an Studierende der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen
Demokratischen Republik nicht anzurechnen." |
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1964 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1962 zur
Besoldungsverordnung (GBl. II S. 355) außer Kraft.
Berlin, den 27. Mai 1964
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik |
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Der Minister
für Nationale Verteidigung |
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Hoffmann |
Stoph |
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Erster Stellvertreter
des Vorsitzenden des Ministerrates
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