[Friedens- und Akzessionsvertrag betreffend Friedensschluß und
Beitritt Sr. kurfürstlichen Durchlaucht Friedrich August von Sachsen zum Rheinbund.[1]
("Posener Vertrag")
Vom 11. Dezember 1806.]
Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Konstitutionen
Kaiser der Franzosen, König von Italien. Nachdem Wir den zu Posen am 11.
Dezember 1806 von dem Herrn Divisionsgeneral Michel Düroc, Grosmarschall Unsers
Pallastes, Groskreuz der Ehrenlegion u. s. w. vermöge der von Uns ihm hiezu
ertheilten Vollmacht mit dem Herrn Grafen Karl von Bose,
Oberstkämmerer Sr. kurfürstlichen Durchlaucht von Sachsen und des Nordsternordens
Kommenthur, welcher hiezu gleichmäßig mit den gehörigen Vollmachten versehen -
abgeschlossenen, festgesetzten und unterzeichneten Vertrag eingesehen und erwogen haben,
der seinem ganzen Inhalte nach folgendermaßen lautet:
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Protektor des rheinischen
Bundes und Se. kurfürstliche Durchlaucht von Sachsen haben, belebt vom Wunsche einen
festen Frieden zwischen beiderseitigen Staaten herzustellen, zu Ihren respektiven
Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von
Italien den Divisionsgeneral Michel Düroc, Grosmarschall des Pallastes, Groskreuz der
Ehrenlegion, Ritter des preussischen schwarzen und rothen Adlers, wie auch
des badischen Ordens von der Treue, und Se. kurfürstliche
Durchlaucht von Sachsen den Herrn Grafen Karl von Bose, Ihren Oberstkämmerer
und Kommenthur des Nordsternordens, welche nach Auswechslung ihrer beiderseitigen
Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Von der Unterzeichnung gegenwärtigen Friedensschlusses an soll
Friede und vollkommene Freundschaft zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen,
König von Italien und dem rheinischen Bunde einer, und Sr. kurfürstl. Durchlaucht von
Sachsen anderer Seits seyn.
Art. 2. Se. kurfürstliche Durchlaucht von Sachsen treten dem am 12.
Julius dieses Jahres zu Paris abgeschlossenen Konföderations-
und Allianztraktate bei, und erhalten durch diesen Beitritt alle Rechte und alle
Verbindlichkeiten des Bündnisses, als wenn dieselben Haupt-Mitkontrahent des besagten Vertrags gewesen wären.
Art. 3. Se. kurfürstliche Durchlaucht nehmen den Titel: König an, und
haben im Kollegium und im Range der Könige den Sitz nach der Ordnung der Einführung
desselben.
Art. 4. Es kann ohne vorläufige Einwilligung der rheinischen
Konföderation in keinem Falle und aus keiner Ursache irgend einigen Truppen einer zu
besagter Konföderation nicht gehörigen Macht der Durchmarsch durch das Königreich
Sachsen verstattet werden.
Art. 5. Da die Gesetze und Akten, welche die wechselseitigen Rechte der in
Deutschland bestehenden verschiedenen Glaubenskonfessionen bestimmen, durch die wirkliche
Auflösung des ehemaligen deutschen Reichskörpers abgeschafft und übrigens nicht mit den
Grundsätzen verträglich sind, auf welche die Konföderation
gegründet worden; so soll die Ausübung des katholischen Gottesdienstes im ganzen
Umfange des Königreichs Sachsen der Ausübung des lutherischen
Gottesdienstes ganz gleich gestellt werden, und die Unterthanen beider
Konfessionen sollen ohne Einschränkung der nämlichen bürgerlichen und politischen
Rechte genießen. Se. Majestät der Kaiser machen dies zu einer ganz besondern Bedingung.
Art. 6. Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien machen
sich anheischich, dem Könige von Sachsen im künftigen Friedensvertrage mit Preussen den
Kottbusser Kreis abtreten zu lassen.
Art. 7. Se. Majestät der König von Sachsen treten dem Fürsten, welche
Se. Majestät der Kaiser noch ernennen werden, in dem Theile von Thüringen zwischen den
Fürstenthümern Eichsfeld und Erfurt ein Gebiet ab, welches an Bevölkerung und sonstigen
Verhältnissen jenem des Kottbusser Kreises gleich ist. Dieses Gebiet
soll dazu dienen, die genannten Fürstenthümer zu verbinden, und von dem zu bezeichnenden
Fürsten mit vollem Eigenthum und mit vollkommener Souverainität besessen werden. Die
Gränzen dieses Gebiets sollen durch von beiden Seiten ernannte Kommissarien gleich nach
Auswechslung der Ratifikationen festgesetzt werden.
Art. 8. Das Kontingent des Königreichs Sachsen wird für den Fall eines
Kriegs auf 20,000 wirklich dienstthuende Mann von allen Arten von Waffen bestimmt.
Art. 9. In Rücksicht der stattgehabten Ereignisse soll für den jetzigen
Feldzug das Kontingent des Königreichs Sachsen bestehen aus 1500 Mann Kavallerie,
4200 Mann Infanterie, 300 Mann Artillerie und 12 Kanonen.
Art. 10. Alle Kontributionen sollen vom Augenblicke der Unterzeichnung
des gegenwärtigen Vertrags an aufhören.
Are. 11. Der abgeschlossene Vertrag soll ratifizirt und die
Ratifikationen sollen zu Dresden binnen zehn Tagen ausgewechselt werden.
So geschehen zu Posen am 11. Dezember 1806.
Unterzeichnet: |
Düroc. |
Karl Graf von Bose. |
So haben Wir genehmigt und genehmigen vorstehenden Vertrag in allen und
jeden Artikel, welche darin enthalten sind, erklären, daß derselbe angenommen,
ratifizirt und bestätigt sey, und versprechen, daß derselbe unverbrüchlich gehalten
werden solle.
Zu dessen Beglaubigung haben Wir gegenwärtige von Uns
eigenhändig unterzeichnete auch kontrasignirte und mit Unserm
kaiserlichen Siegel versehene Urkunde ertheilt.
Posen, am 12. Dezember 1806.
(L. S.) Napoleon. |
Der Minister der
auswärtigen Angelegenheiten
K. M. Talleyrand,
Fürst von Benevent.
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Auf Befehl des Kaisers:
Der Minister Staatssekretair
H. B. Maret.
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