[Friedens- und Akzessionsvertrag betreffend Friedensschluß und Beitritt Sr. kurfürstlichen Durchlaucht Friedrich August von Sachsen zum Rheinbund.[1]
("Posener Vertrag")

Vom 11. Dezember 1806.]


Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Konstitutionen Kaiser der Franzosen, König von Italien. Nachdem Wir den zu Posen am 11. Dezember 1806 von dem Herrn Divisionsgeneral Michel Düroc, Grosmarschall Unsers Pallastes, Groskreuz der Ehrenlegion u. s. w. vermöge der von Uns ihm hiezu ertheilten Vollmacht mit dem Herrn Grafen Karl von Bose, Oberstkämmerer Sr. kurfürstlichen Durchlaucht von Sachsen und des Nordsternordens Kommenthur, welcher hiezu gleichmäßig mit den gehörigen Vollmachten versehen - abgeschlossenen, festgesetzten und unterzeichneten Vertrag eingesehen und erwogen haben, der seinem ganzen Inhalte nach folgendermaßen lautet:

Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Protektor des rheinischen Bundes und Se. kurfürstliche Durchlaucht von Sachsen haben, belebt vom Wunsche einen festen Frieden zwischen beiderseitigen Staaten herzustellen, zu Ihren respektiven Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien den Divisionsgeneral Michel Düroc, Grosmarschall des Pallastes, Groskreuz der Ehrenlegion, Ritter des preussischen schwarzen und rothen Adlers, wie auch des badischen Ordens von der Treue, und Se. kurfürstliche Durchlaucht von Sachsen den Herrn Grafen Karl von Bose, Ihren Oberstkämmerer und Kommenthur des Nordsternordens, welche nach Auswechslung ihrer beiderseitigen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Von der Unterzeichnung gegenwärtigen Friedensschlusses an soll Friede und vollkommene Freundschaft zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von Italien und dem rheinischen Bunde einer, und Sr. kurfürstl. Durchlaucht von Sachsen anderer Seits seyn.

Art. 2. Se. kurfürstliche Durchlaucht von Sachsen treten dem am 12. Julius dieses Jahres zu Paris abgeschlossenen Konföderations- und Allianztraktate bei, und erhalten durch diesen Beitritt alle Rechte und alle Verbindlichkeiten des Bündnisses, als wenn dieselben Haupt-Mitkontrahent des besagten Vertrags gewesen wären.

Art. 3. Se. kurfürstliche Durchlaucht nehmen den Titel: König an, und haben im Kollegium und im Range der Könige den Sitz nach der Ordnung der Einführung desselben.

Art. 4. Es kann ohne vorläufige Einwilligung der rheinischen Konföderation in keinem Falle und aus keiner Ursache irgend einigen Truppen einer zu besagter Konföderation nicht gehörigen Macht der Durchmarsch durch das Königreich Sachsen verstattet werden.

Art. 5. Da die Gesetze und Akten, welche die wechselseitigen Rechte der in Deutschland bestehenden verschiedenen Glaubenskonfessionen bestimmen, durch die wirkliche Auflösung des ehemaligen deutschen Reichskörpers abgeschafft und übrigens nicht mit den Grundsätzen verträglich sind, auf welche die Konföderation gegründet worden; so soll die Ausübung des katholischen Gottesdienstes im ganzen Umfange des Königreichs Sachsen der Ausübung des lutherischen Gottesdienstes ganz gleich gestellt werden, und die Unterthanen beider Konfessionen sollen ohne Einschränkung der nämlichen bürgerlichen und politischen Rechte genießen. Se. Majestät der Kaiser machen dies zu einer ganz besondern Bedingung.

Art. 6. Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien machen sich anheischich, dem Könige von Sachsen im künftigen Friedensvertrage mit Preussen den Kottbusser Kreis abtreten zu lassen.

Art. 7. Se. Majestät der König von Sachsen treten dem Fürsten, welche Se. Majestät der Kaiser noch ernennen werden, in dem Theile von Thüringen zwischen den Fürstenthümern Eichsfeld und Erfurt ein Gebiet ab, welches an Bevölkerung und sonstigen Verhältnissen jenem des Kottbusser Kreises gleich ist. Dieses Gebiet soll dazu dienen, die genannten Fürstenthümer zu verbinden, und von dem zu bezeichnenden Fürsten mit vollem Eigenthum und mit vollkommener Souverainität besessen werden. Die Gränzen dieses Gebiets sollen durch von beiden Seiten ernannte Kommissarien gleich nach Auswechslung der Ratifikationen festgesetzt werden.

Art. 8. Das Kontingent des Königreichs Sachsen wird für den Fall eines Kriegs auf 20,000 wirklich dienstthuende Mann von allen Arten von Waffen bestimmt.

Art. 9. In Rücksicht der stattgehabten Ereignisse soll für den jetzigen Feldzug das Kontingent des Königreichs Sachsen bestehen aus 1500 Mann Kavallerie, 4200 Mann Infanterie, 300 Mann Artillerie und 12 Kanonen.

Art. 10. Alle Kontributionen sollen vom Augenblicke der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags an aufhören.

Are. 11. Der abgeschlossene Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen zu Dresden binnen zehn Tagen ausgewechselt werden.


So geschehen zu Posen am 11. Dezember 1806.


Unterzeichnet:
Düroc. Karl Graf von Bose.


So haben Wir genehmigt und genehmigen vorstehenden Vertrag in allen und jeden Artikel, welche darin enthalten sind, erklären, daß derselbe angenommen, ratifizirt und bestätigt sey, und versprechen, daß derselbe unverbrüchlich gehalten werden solle.

Zu dessen Beglaubigung haben Wir gegenwärtige von Uns eigenhändig unterzeichnete auch kontrasignirte und mit Unserm kaiserlichen Siegel versehene Urkunde ertheilt.


Posen, am 12. Dezember 1806.


(L. S.)     Napoleon.

Der Minister der
auswärtigen Angelegenheiten
K. M. Talleyrand,
Fürst von Benevent.

Auf Befehl des Kaisers:
Der Minister Staatssekretair
H. B. Maret.

 

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Anmerkung:
[1] Der im Original ebenfalls abgedruckte französische Text des Vertrags wird hier nicht wiedergegeben.


Quelle: P. A. Winkopp [Hrsg.]: Die Rheinische Konföderations-Akte, Frankfurt am Mayn 1808, S. 85-91.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Friedens- und Akzessionsvertrag betreffend Friedensschluß und Beitritt Sr. kurfürstlichen Durchlaucht Friedrich August von Sachsen zum Rheinbund ["Posener Vertrag"] (11.12.1806), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1806/rheinbund_akzessionsvertrag-kftm-sachsen.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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