[Akzessionsvertrag betreffend den Beitritt Ihrer Durchlauchten der Fürsten Heinrich XIII. von Reuß-Greiz, Heinrich XLII. von Reuß-Schleiz, Heinrich LIV. von Reuß-Lobenstein und Heinrich LI. von Reuß-Ebersdorf zum Rheinbund.[1]

Vom 18. April 1807.]


Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Konstitution Kaiser der Franzosen, König von Italien. Nachdem Wir den Traktat eingesehen und erwogen haben, welcher zu Warschau am 18. April 1807 durch den Herrn Karl Moriz Talleyrand, Fürsten von Benevent, Unsern Oberkammerherrn und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Kraft der von Uns in dieser Hinsicht ihm ertheilten Vollmacht mit dem Herrn Baron von Gagern, Staatsminister JJ. HH. DD. dem Herzoge und Fürsten von Nassau, Groskreuz des goldnen Löwenordens, gleichfalls mit Vollmachten versehen, abgeschlossenen, festgesetzten und unterzeichnet worden ist, und welcher seinem ganzen Inhalte nach folgendermaßen lautet:

Da Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien, Beschützer des rheinischen Bundes und Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten die Fürsten von Reuß-Greiz, Reuß-Schleiz, Reuß-Lobenstein und Reuß-Ebersdorf festsetzen wollen, was den Beitritt JJJ. HHH. DDD. zum rheinischen Bunde betrifft, so haben Sie zu Ihren bevollmächtigten Ministern ernannt, nämlich:

Ihre Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien den Herrn Moriz Talleyrand, Fürsten von Benevent, Ihren Ober-Kammerherrn und Minister des auswärtigen Angelegenheiten, Groskreuz der Ehrenlegion, Ritter des preussischen rothen und schwarzen Adlerordens und des St. Hubertusordens. Und J.J.J.J. H.H.H.H. D.D.D.D. die Fürsten von Reuß-Greiz, Reuß-Schleiz, Reuß-Lobenstein und Reuß-Ebersdorf Herrn Baron von Gagern – welche nach ausgewechselten beiderseitigen Vollmachten, über folgendes überein gekommen sind:

Art. 1. J.J.J.J. H.H.H.H. D.D.D.D. die Fürsten von Reuß-Greiz, Reuß-Schleiz, Reuß-Lobenstein und Reuß-Ebersdorf treten dem zu Paris den 12. Juli vergangenen Jahrs geschlossenen Verbindungs- und Vereinigungstraktat bei und durch diesen Beitritt treten sie in alle Rechte und Verbindlichkeiten dieses Verbindungs- und Vereinigungstrakts, so, als wenn sie kontrahirende Theile des benannten Traktats gewesen wären.

Art. 2. JJJ. HHH. DDD. werden in dem Fürstenkollegio Sitz nehmen. Die beiden Hauptlinien, in welche sich das Gesammthaus Reuß abtheilet, werden jede eine Stimme auf dem Bundestage haben, und zu dem Ende werden die Chefs dieser beiden Hauptlinien ihren Sitz im Kollegium der Fürsten haben. Ihr Rang in demselben wird durch die Bundesversammlung bestimmt werden.

Art. 3. Ohne vorgängige Einwilligung des rheinischen Bundes soll in keinem Falle und aus was Ursach es auch seyn möge, keinen fremden Truppen oder Detaschements fremder nicht in diesem Bunde sich befindender Mächte, der Durchmarsch durch die fürstlichen Lande verstattet werden.

Art. 4. Die Ausübung des katholischen Gottesdienstes soll in allen Besitzungen JJJ. HHH. DDD. dem des lutherischen gleich gestellt werden und die Unterthanen beider Religionen sollen ohne Einschränkung gleiche Civil- und politische Rechte genießen, ohne daß jedoch dem gegenwärtigen Besitz und der Benutzung der Kirchengüter Abbruch geschähe.

Art. 5. Das Kontingent der Fürstenthümer Reuß soll im Falle eines Krieges aus 450 Mann Infanterie bestehen. Diese werden auf die vier Fürstenthümer nach dem Verhältniß ihrer Volksmenge vertheilt. Die Fürsten von Reuß-Greiz haben die Direktion und Inspektion über dieses Kontigent, welches zu dem gegenwärtigen Kriege sogleich gestellt wird.

Art. 6. Der gegenwärtige Traktat soll genehmigt und die Ratifikationen in Berlin in Zeit von 20 Tagen von Unterzeichnung desselben an gerechnet, oder wenn es noch früher geschehen kann, ausgewechselt werden.


So geschehen und unterzeichnet, Warschau am 18. April 1807.


Unterzeichnet:

K. M. Talleyrand,
Fürst von Benevent.

Baron von Gagern.


So haben Wir vorstehenden Traktat in allen und jeden darin enthaltenen Artikeln genehmigt, erklären auch, daß er angenommen, ratifizirt und bestätiget ist, und versprechen, daß er unverbrüchlich gehalten werden soll.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Akte ausgefertigt, eigenhändig unterschrieben und mit Unserm kaiserlichen Insiegel versehenen lassen.


In Unserm kaiserlichen Hauptquartier zu Finkenstein am 30. April 1807.


(L. S.)

Unterzeichnet: Napoleon.

Der Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten
K. M. Talleyrand,
Prinz von Benevent.

Auf Befehl des Kaisers:
Der Minister Staatssekretair
H. B. Maret.

 

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Anmerkung:
[1] Der im Original ebenfalls abgedruckte französische Text des Vertrags wird hier nicht wiedergegeben.


Quelle: P. A. Winkopp [Hrsg.]: Die Rheinische Konföderations-Akte, Frankfurt am Mayn 1808, S. 93-103.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Akzessionsvertrag betreffend den Beitritt Ihrer Durchlauchten der Fürsten Heinrich XIII. von Reuß-Greiz, Heinrich XLII. von Reuß-Schleiz, Heinrich LIV. von Reuß-Lobenstein und Heinrich LI. von Reuß-Ebersdorf zum Rheinbund (18.04.1807), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1807/rheinbund_akzessionsvertrag-reuss.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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