[Akzessionsvertrag betreffend den Beitritt Sr. königlichen
Hoheit des Erzherzogs Ferdinand von Würzburg zum Rheinbund.[1]
Vom 25. September 1806.]
Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Konstitutionen
Kaiser der Franzosen, König von Italien. Nachdem Wir den zu Paris am 25.
September 1806 von Herrn Karl Moriz Talleyrand, Fürsten und Herzogen von Benevent, Unserm
Minister der auswärtigen Angelegenheiten etc. vermöge der von Uns
ihm hiezu ertheilten Vollmacht mit Herrn Karl Philipp Baron von Würzburg, welcher
hiezu gleichmäßig mit den gehörigen Vollmachten versehen, abgeschlossenen,
festgesetzten und unterzeichneten Vertrag eingesehen und erwogen haben, der seinem
ganzen Inhalte nach folgendermaßen lautet:
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Protektor des rheinischen
Bundes und Se. königliche Hoheit der Erzherzog, souverainer Fürst von Würzburg haben zu
Regulirung alles dessen, was den von Sr. Hoheit gewünschten Beitritt zum Vertrage vom 12. Julius betrifft, zu Ihren
Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien Herrn Karl Moriz Talleyrand,
Fürsten und Herzog von Benevent, Ihren Ober-Kammerherrn und Minister der auswärtigen
Angelegnheiten, Großkreuz der Ehrenlegion, des Preussischen rothen und schwarzen
Adlers- auch des St. Hubertusordens Ritter; und Se. königl. Hoheit der
Erzherzog, souverainer Fürst von Würzburg Herrn Karl Philipp Baron von
Würzburg, Seinen bevollmächtigten Minister, welche nach Auswechslung ihrer
beiderseitigen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Se. königl. Hoheit der Erzherzog, souverainer Fürst von
Würzburg tritt dem zu Paris am 12. Julius dieses Jahrs abgeschlossenen Konföderations- und Allianzvertrage
bei, und zufolge dieses Beitritts erhält derselbe alle Rechte und
Verbindlichkeiten der Konföderation und Allianz, als wenn derselbe
Haupt-Mitkontrahent besagten Vertrags gewesen wäre.
Art. 2. Se. königliche Hoheit nimmt den Titel: Erzherzog Grosherzog von
Würzburg an, und hat in dieser Eigenschaft den Sitz im Kollegium der Könige. Sein Rang unter den Mitgliedern dieses Kollegiums wird von der
Bundesversammlung bestimmt.
Art. 3. Se. königliche Hoheit soll mit allem Eigenthum und Souverainität
alle Güter des Ordens des h. Johannes von Jerusalem besitzen, die im Umfange seines
Grosherzogthums liegen.
Art. 4. Se. königliche Hoheit soll alle Souverainitätsrechte ausüben
über die Besitzungen des Grafen von Ortenburg, über die Baronien Tann und Weihers, über
die ritterschaftlichen Besitzungen, die in seinen
Staaten eingeschlossen sind, oder zwischen dem Grosherzogthum und den Besitzungen der
Herzoge von Sachsen liegen, oder die, wenn auch in diesen
Besitzungen eingeschlossen, Lehen des Fürstenthums Würzburg sind. Jene
ritterschaftlichen Besitzungen, welche zwischen dem Grosherzogthum Würzburg und den
übrigen konföderirten Staaten liegen, sollen in Gemäsheit des 25sten Artikels des Vertrags
vom 12. Julius d. J. vertheilt werden.
Art. 5. Man ist übereingekommen, daß die Rechte, welche Se. königl.
Hoheit als Gliede der kaiserl. österreichischen Familie zustehen können, demselben
vorbehalten bleiben.
Art. 6. Das Kontingent Sr. königl. Hoheit im Falle des Kriegs wird auf
2000 Mann bestimmt.
Art. 7. Die Ratifikationen sollen zu Mainz in Zeit von 14 Tagen, vom
Tage der Unterzeichnung gerechnet, ausgewechselt werden.
So geschehen zu Paris am 25. September 1806.
Unterzeichnet: |
K. M. Talleyrand,
Fürst von Benevent. |
Baron von Würzburg.
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So haben Wir genehmigt und genehmigen vorstehenden Vertrag in allen und
jeden Artikel, welche darin enthalten sind, erklären, daß derselbe angenommen,
ratifizirt und bestätigt sey, und versprechen, daß derselbe unverbrüchlich gehalten
werden solle.
Zu dessen Beglaubigung haben Wir gegenwärtige von Uns
eigenhändig unterzeichnete auch kontrasignirte und mit Unserm kaiserlichen Siegel
versehene Urkunde ertheilt.
(L. S.) |
Napoleon. |
Der Minister der Auf
auswärtigen Angelegenheiten
K. M. Talleyrand,
Fürst von Benevent.
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Befehl des Kaisers:
Der Minister Staatssekretair
H. B. Maret.
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