[Akzessionsvertrag betreffend den Beitritt Sr. Durchlaucht des
Fürsten Georg von Waldeck zum Rheinbund.[1]
Vom 18. April 1807.]
Napoleon von Gottes Gnaden und durch die
Konstitution Kaiser der Franzosen, König von Italien. Nachdem Wir
den Traktat eingesehen und erwogen haben, welcher zu Warschau am 18. April 1807 durch den
Herrn Karl Moriz Talleyrand, Fürsten von Benevent, Unsern Oberkammerherrn und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Kraft der von Uns
in dieser Hinsicht ihm ertheilten Vollmacht mit dem Herrn Baron von Gagern,
Staatsminister JJ. HH. DD. dem Herzoge und Fürsten von Nassau, Groskreuz des goldnen
Löwenordens, gleichfalls mit Vollmachten versehen, abgeschlossenen, festgesetzten
und unterzeichnet worden ist, und welcher seinem ganzen Inhalte nach
folgendermaßen lautet:
Da Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien, Beschützer des
rheinischen Bundes und Se. H. D. der Fürst von Waldeck festsetzen wollen, was den
Beitritt Ihro Hochfürstlichen Durchlaucht zum rheinischen Bunde betrifft, so
haben Sie zu Ihren bevollmächtigten Ministern ernannt, nämlich:
Ihre Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien den Herrn Moriz Talleyrand,
Fürsten von Benevent, Ihren Ober-Kammerherrn und Minister des auswärtigen
Angelegenheiten, Groskreuz der Ehrenlegion, Ritter des preussischen rothen und schwarzen
Adlerordens und des St. Hubertusordens. Und J. H. D. der Fürst von Waldeck Herrn Baron
von Gagern, welche nach ausgewechselten beiderseitigen Vollmachten, über folgendes
überein gekommen sind:
Art. 1. J. H. D. der Fürst von Waldeck treten dem zu Paris den 12. Juli
vergangenen Jahrs geschlossenen Verbindungs- und
Vereinigungstraktat bei und durch diesen Beitritt treten sie in alle Rechte und
Verbindlichkeiten dieses Verbindungs- und
Vereinigungstrakts, so, als wenn sie kontrahirende Theile des benannten Traktats gewesen wären.
Art. 2. J. H. D. der Fürst von Waldeck wird in dem Fürstenkollegio Sitz
nehmen. Ihr Rang in diesem Kollegio wird durch die allgemeine Versammlung bestimmt werden.
Art. 3. Ohne vorgängige Einwilligung des rheinischen Bundes soll in
keinem Falle und aus was Ursach es auch seyn möge, keinen fremden Truppen oder
Detaschements fremder nicht in diesem Bunde sich befindender Mächte, der
Durchmarsch durch die fürstlichen Lande verstattet werden.
Art. 4. Die Ausübung des katholischen Gottesdienstes soll in allen
Besitzungen J. H. D. dem des lutherischen gleich gestellt werden und die Unterthanen
beider Religionen sollen ohne Einschränkung gleiche Civil- und
politische Rechte genießen, ohne daß jedoch dem gegenwärtigen Besitz und der
Benutzung der Kirchengüter Abbruch geschähe.
Art. 5. Das Kontingent J. H. D. des Fürsten von Waldeck soll im Falle
eines Kriegs aus 400 Mann bestehen, und sogleich zu gegenwärtigen Feldzuge gestellt
werden.
Art. 6. Der gegenwärtige Traktat soll genehmigt und die Ratifikationen in
Berlin in Zeit von 20 Tagen von Unterzeichnung desselben an gerechnet, oder wenn es
noch früher geschehen kann, ausgewechselt werden.
So geschehen und unterzeichnet, Warschau am 18. April 1807.
Unterzeichnet: |
K. M. Talleyrand,
Fürst von Benevent.
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Baron von Gagern.
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So haben Wir vorstehenden Traktat in allen und jeden darin
enthaltenen Artikeln genehmigt, erklären auch, daß er angenommen, ratifizirt und
bestätiget ist, und versprechen, daß er unverbrüchlich gehalten werden soll.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Akte ausgefertigt, eigenhändig
unterschrieben und mit Unserm kaiserlichen Insiegel versehenen lassen.
In Unserm kaiserlichen Hauptquartier zu Finkenstein am 30. April 1807.
(L. S.) |
Unterzeichnet: Napoleon. |
Der Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten
K. M. Talleyrand,
Prinz von Benevent.
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Auf Befehl des Kaisers:
Der Minister Staatssekretair
H. B. Maret.
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