[Bedingungen, unter welchen die in der Rheinbundsakte angewiesenen Besitzungen den rheinischen Bundesgenossen durch die Kommissarien Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, Königs von Italiens und Protektor des Rheinischen Bundes Napoleon übergeben worden sind.[1]

aus dem Jahre 1806.]


I) Uebergabe vorhin reichsunmittelbarer
ständischer Lande.

Diese Uebergabe ist unter folgenden Bedingungen geschehen:

  1. Ihro Majestät der König (oder Se. Hoheit, Se. Durchlaucht u. s. w.) machen sich anheischig, die Gläubiger und Pensionisten zu beschützen, welche in den neuerdings Ihrer Souverainität unterworfenen Besitzungen vermöge des Rezesses von 1803 Rechte haben können.

  2. Ihro Majestät (Hoheit, Durchlaucht u. s. w.) werden in Gemäßheit des 29sten Artikels des Traktates zur Bezahlung der wirklichen Kriegsschulden nicht blos für ihre alten Besitzungen, sondern auch für jene beitragen, welche durch gegenwärtigen Akt Ihrer Souverainität unterworfen werden.

  3. Die eigentlichen Schulden auf den Besitzungen des Grafen (oder die Landschulden des Fürstenthums oder der Grafschaft) welche unter die Souverainität von  . . . .  kommen, sollen zwischen Ihm und deren lezten Besitzer (Fürsten oder Grafen) im Verhältniß der Einkünfte getheilt werden, welche besagter Besitzer (Fürst oder Graf) nach dem 27sten Artikel behält und  . . . .  (der Souverain) durch gegenwärtigen Akt erwirbt.

  4. Die bei der Verwaltung der Lande der Grafschaft (des Fürstenthums)  . . . .  angestellten Staatsdiener, welche  . . . .   (der Souverain) in ihrer Stelle beizubehalten nicht für gut fände, sollen eine Pension beziehen, welche derjenigen gleich ist, die den Beamten vom nämlichen Grade nach den Gesetzen und der Verfassung der ältern Lande (des Souverains) verwilligt wird.

  5. Der lezte Besitzer der Grafschaft (des Fürstenthums)  . . . .  soll aller der Rechte genießen, welche ihm durch die Artikel 27. 28. und 31. des Pariser Vertrags zugesichert worden sind, und  . . . .  (der Souverain) soll wachen, daß sie durch seine Gerichtshöfe nicht verlezt werden.

Ueber alles dieses, welches nach vorstehendem Innhalte Herr  . . . .  Namens seines Souverains angenommen hat, haben wir das gegenwärtige Protokoll abgefaßt  . . . .  welches hierauf, nachdem es mit lauter und vernehmlicher Stimme, sowohl in französischer als deutscher Sprache abgelesen worden, nebst uns von dem Kommissair   . . . .  (des Souverains) und Herrn  . . . .  (Deputirten des Fürsten oder Grafen) unterzeichnet worden ist u. s. w.


II) Uebergabe der reichsritterschaftlichen
Besitzungen.

Die dritte und fünfte Bedingung des vorstehenden Protokolls befinden sich nicht in den Protokollen der Uebergabe der reichsritterschaftlichen Besitzungen, die erste und zweite sind die nämlichen, und die dritte lautet wie die obenstehende vierte.

Uebrigens ist zu bemerken, daß die Protokolle weder vom Reichsritter selbst noch von einem Deputirten, sondern blos von den Kommissarien Sr. Majestät des Kaisers und jenen des Souverains unterschrieben wurden.


III) Uebergabe von Gebieten mit Eigenthum
und Souverainität.

Diese Uebergabe erfolgte unter nachstehenden Bedingungen:

  1) Die Rechte, welche für irgend einen Gläubiger und Pensionisten durch den Reichsschluß von 1803 begründet worden sind, bleiben demselben unverletzlich gesichert. Se. königliche Majestät von Baiern übernehmen daher die Verbindlichkeit für die Befriedung aller derjenigen zu sorgen, deren Bezahlung durch den bemerkten Reichsschluß auf das Gebiet oder die Stadt Nürnberg überwiesen worden ist.

  2) Se. königliche Majestät übernehmen andurch die Verpflichtung, zu Bezahlung der gegenwärtigen Kriegsschulden nach Verhältniß dieses Gebietszuwachses beizutragen.

  3) Diejenigen Bediensteten der Stadt und des Gebietes von Nürnberg, welche Se. königliche Majestät von Baiern in dem Staatsdienst nicht ferner zu verwenden gedenken, sollen eine Pension beziehen, welche derjenigen gleich ist, die den Beamten von demselben Grade nach den Gesetzen und der Verfassung der älteren Staaten verwilligt wird.

Ordensgeistliche oder Glieder militairischer Orden, welche etwa in Folge des Pariser Vertrags säkularisirt werden könnten, sollen eine jährliche Pension bekommen, welche den Einkünften, die sie vorhin bezogen haben, ihre Dignität und ihrem Alter angemessen seyn muß und die nächstdem den Gütern, von welchen sie die Nutznießung hatten, gesichert bleibt.

Ueber alles dasjenige, was nach dem vorstehenden Innhalte Se. Exzellenz der Freiherr von Montgelas im Namen seines Souverains anerkannt hat, haben wir das gegenwärtige Protokoll in 6 Exemplarien gefertigt; eine Abschrift davou ist den Administrativbehörden zugestellt worden, um solche in dem Archiv zu hinterlegen und weiter bekannt zu machen u. s. w.

 

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Anmerkung:
[1] Der im Original ebenfalls abgedruckte französische Text des Vertrags wird hier nicht wiedergegeben.


Quelle: P. A. Winkopp [Hrsg.]: Die Rheinische Konföderations-Akte, Frankfurt am Mayn 1808, S. 115


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bedingungen, unter welchen die in der Rheinbundsakte angewiesenen Besitzungen den rheinischen Bundesgenossen durch die Kommissarien Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, Königs von Italiens und Protektor des Rheinischen Bundes Napoleon übergeben worden sind (1806), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1806/rheinbund_protokolle-uebergabebedingungen.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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