[Vertrag zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Kaisers
der Franzosen, Königs von Italien mit den im Vertrage selbst genannten Bevollmächtigten
deutscher Fürsten.
("Rheinbundsakte")[1]
Vom 12. Juli 1806.]
Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Staatsgrundgesetze Kaiser
der Franzosen und König von Italien.
Nachdem Wir den Vertrag eingesehen und geprüft haben, welchen Herr Karl Moriz Talleyrand,
Fürst von Benevent, Unser Oberkammerherr und Minister der auswärtigen Angelegenheiten
Kraft der ihm hiezu ertheilten Vollmachten zu Paris am 12. Julius 1806 mit den in diesem
Vertrage genannten Bevollmächtigten abgeschlossen, festgesetzt und unterzeichnet hat, und
welcher, wie nachstehend lautet:
Da Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien einer- und andern Seits Ihro
Majestäten die Könige von Baiern und Würtemberg, Ihro Durchlauchten die Kurfürsten
Reichserzkanzler und von Baden, der Herzog von Berg und Kleve, der Landgraf von
Hessen-Darmstadt, die Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, die Fürsten von
Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, die Fürsten von Salm-Salm und
Salm-Kyrburg, der Fürst von Isenburg-Birstein, der Herzog von Ahremberg, der Fürst von
Lichtenstein und der Graf von der Leyen den Wunsch nährten, durch eine
angemessene Uebereinkunft den inneren und äusseren Frieden dem mittägigen Deutschland zu
versichern, welchem, wie die Erfahrung seit langem und noch ganz neuerlich lehrte, die
deutsche Reichsverfassung keine Art von Gewähr mehr leisten konnte, haben zur
Abschliessung derselben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen König von Italien: Herrn Moriz Talleyrand,
Fürsten und Herzog von Benevent, Allerhöchstihren Oberstkämmerer und
Minister der auswärtigen Verhältnisse, Groskreuz der Ehrenlegion, des preussischen
schwarzen und rothen Adlerordens, auch des St. Hubertusordens Ritter.
Se. Majestät der König von Baiern: Herrn Anton von Cetto,
Allerhöchstihren ordentlichen Staatsrath, ausserordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen König von Italien,
des Löwenordens Ritter.
Se. Majestät der König von Würtemberg: Herrn Levin Grafen von Winzingeroda,
Allerhöchstihren Staats-Konferenz- und Kabinetsminister, Ihres grosen Ordens Ritter,
Kommenthur des Johanniterordens und Ritter des weisen Adlers.
Se. kurfürstliche Gnaden des Kurfürst-Erzkanzler des deutschen Reichs: den Herrn Karl
Grafen von Beust, Höchstihren ausserordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen König von Italien,
des goldenen Löwenordens Ritter.
Se. kurfürstliche Durchlaucht von Baden: den Herrn Sigmund Karl Johann Freiherrn von
Reitzenstein, Kabinetsminister Sr. kurfürstl. Durchlaucht, Groskreuz des Ordens
der Treue.
Se. kaiserl. Hoheit der Herr Prinz Joachim, Herzog von Kleve und Berg; Herrn Maximilian
Freiherrn von Schell.
Se. Durchlaucht der Landgraf von Hessen-Darmstadt: Herrn August Freiherrn von
Pappenheim, Höchstihren bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Kaiser
der Franzosen König von Italien.
Ihre Durchlauchten die Fürsten von Nassau-Usingen und Weilburg: Herrn Johann Ernst
Freiherrn von Gagern, Höchstihren Minister.
Ihre Durchlauchten die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen:
Herrn Franz Xavier Major von Fischler.
Ihre Durchlauchten die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg: denselben Herrn Franz
Xavier Major von Fischler.
Se. Durchlaucht der Fürst von Isenburg-Birstein: Herrn von Greuhm,
Residenten und Bevollmächtigten Sr. Durchlaucht.
Se. Durchlaucht der Herzogvon Ahremberg: Herrn Durand-St.-André.
Der Graf von der Leyen: Herrn Durand-St.-André.
Und diese sind nach wechselseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten über nachstehende
Artikel übereingekommen:
Art. 1. Die Staaten Ihrer Majestäten der Könige von Baiern und
Würtemberg, Ihrer Durchlauchten der Kurfürsten Erzkanzler und von Baden,
des Herzogs von Berg und Kleve, des Landgrafen von Hessen-Darmstadt, der Fürsten von
Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, der Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und
Hohenzollern-Sigmaringen, der Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, des Fürsten
Isenburg-Birstein, des Herzogs von Ahremberg und des Fürsten von
Lichtenstein und des Grafen von der Leyen werden für immer vom deutschen
Reichsgebiete abgesondert, und unter sich durch eine besondere Konföderation unter
dem Namen: rheinische Bundesstaaten vereinigt.
Art. 2. Alle deutsche Reichsgesetze, die im vorigen Artikel
benannten Könige, Fürsten und die Grafen, ihre Unterthanen und ihre Staaten oder
Theile derselben bisher angehen, oder für sie verbindlich seyn
konnten, sollen für die Zukunft in Hinsicht Ihrer benannten Majestäten und Durchlauchten
und des gedachten Grafen ihrer Staaten und Unterthanen nichtig und von keiner Wirkung
seyn. Ausgenommen hievon sind jedoch die Rechte, welche die Staatsgläubiger und
Pensionisten durch den Rezeß von 1803 erlangt haben,
desgleichen die Verfügungen des 39. §. besagten Rezesses in Betreff der Rheinschiffahrtsoktroi, welche noch
ferner nach Form und Inhalt in Vollzug gesetzt werden sollen.
Art. 3. Jeder der konföderirten Könige und Fürsten verzichtet
auf jene seiner Titel, welche irgend eine Beziehung auf das deutsche Reich ausdrücken,
und wird am ersten Tage des nächsten Monats August dem Reichstage seine Trennung vom
Reiche bekannt machen lassen.[2]
Art. 4. Se. kurfürstliche Gnaden der Reichserzkanzler nimmt den
Titel: Fürst Primas und Durchlauchtigste Hoheit an.
Mit dem Titel: Fürst Primas ist aber keine Vorzug verbunden, welcher der vollen
Souverainität entgegen wäre, die jeder Konföderirte genießen soll.
Art. 5. Ihre Durchlauchten der Kurfürst von Baden, der Herzog von
Berg und Kleve, und der Landgraf von Hessen-Darmstadt nehmen den Titel: Grosherzog
an. Sie genießen der Rechte, Ehren und Vorzüge, welche mit der königlichen Würde
verbunden sind. Ihr Rang und Ihr Vorgangsrecht sind und bleiben nach der Ordnung
festgesetzt, in welcher sie im gegenwärtigen Titel genannt sind. Das Haupt des Hauses
Nassau nimmt den Titel eines Herzogs, und der Graf von der Leyen jenen eines Fürsten an.
Art. 6. Die gemeinschaftlichen Interessen der Bundesstaaten werden
auf dem Bundestage verhandelt, der zu Frankfurt seinen Sitz hat, und sich in zwei
Kollegien theilt, nämlich in das Kollegium der Könige und in das Kollegium der Fürsten.
Art. 7. Die Fürsten müssen notwendig von jeder dem rheinischen
Bunde fremden Macht unabhängig seyn; sie können daher auch Dienste irgend einer Art nur
in den rheinischen oder mit dem Bunde allirten Staaten annehmen. Diejenigen, welche sich
bereits in Diensten anderer Mächte befinden, und in denselben bleiben wollen, sind
gehalten, ihre Fürstenthümer einem ihrer Kinder zu überlassen.
Art. 8. Sollte der Fall eintreten, daß einer der genannten
Fürsten seine Souverainität völlig oder nur zum Theil abtreten wollte, so kann er es
nur zu Gunsten einer der konföderirten Staaten.
Art. 9. Alle Streitigkeiten, welche sich unter den Bundesstaaten
ergeben dürften, werden von der Bundesversammlung zu Frankfurt entschieden.
Art. 10. In der Bundesversammlung hat Se. Hoheit der Fürst Primas
den Vorsitz. Hat eines der beiden Kollegien über irgend eine Angelegenheit sich allein zu
berathen, so hat in jenem der Könige Se. Hoheit und in jenem der Fürsten der Herzog von
Nassau den Vorsitz.
Art. 11. Die Zeitpunkte, wo sich entweder der ganze Bund oder ein
Kollegium insonderheit zu versammeln hat, die Art der Zusammenberufung, die Gegenstände
der Berathung, die Art und Weise, wie Beschlüsse zu fassen und in Vollzug zu setzen
sind, werden durch ein Fundamental-Statut bestimmt. Dieses wird Se. Hoheit der Fürst
Primas binnen einem Monate nach der zu Regensburg erfolgten Notifikation vorlegen,
und muß von den Bundesstaaten genehmigt werden. Eben dieses Fundamental-Statut
wird den Rang der Mitglieder des Fürsten-Kollegiums bestimmt festsetzen.
Art. 12. Se. Majestät der Kaiser der Franzosen wird als Protektor
des rheinischen Bundes ausgerufen, und in dieser Eigenschaft ernennt derselbe nach dem
jedesmaligen Abgange des Fürsten Primas dessen Nachfolger.
Art. 13. Se. Majestät der König von Baiern tritt an Se.
Majestät den König von Würtemberg die Herrschaft Wiesensteig ab, und verzichtet auf die
Rechte, welche Allerhöchstdieselbe von wegen der Markgrafschaft Burgau auf die Abtei
Wiblingen haben oder ansprechen könnte.
Art. 14. Se. Majestät der König von Würtemberg tritt an Se.
Hoheit den Grosherzog von Baden ab: die Grafschaft Bondorf, die Städte Breunlingen und
Villingen mit demjenigen Theile des Gebiets dieser leztern, welcher auf der rechten Seite
der Brigach liegt, desgleichen die Stadt Tuttlingen mit den auf dem rechten Donauufer
liegenden Zugehörenden des Amtes dieses Namens.
Art. 15. Se. Hoheit der Grosherzog von Baden tritt ab an Se.
Majestät den König von Würtemberg Stadt und Gebiet von Biberach nebst allen
Zugehörenden.
Art. 16. Se. Durchlaucht der Herzog von Nassau tritt ab an Se.
kaiserliche Hoheit den Grosherzog von Berg und Kleve die Stadt Deutz oder Duytz mit ihrem
Gebiete, die Stadt und das Amt Königswinter, und das Am[t] Villich.
Art. 17. Se. Majestät der König von Baiern wird die Stadt
Nürnberg nebst ihrem Gebiete, ferner die Deutsch-Ordens-Kommenden Rohr und Waldstetten
mit seinen Staaten vereinigen und solche mit vollem Eigenthum und Souverainität besitzen.
Art. 18. Se. Majestät der König von Würtemberg wird mit seinen
Staaten vereinigen und mit vollem Eigenthum und Souverainität besitzen: die
Herrschaft Wiesensteig, und Stadt, Gebiet und Dependenzen von Biberach vermöge der
von Sr. Majestät dem Könige von Baiern und Sr. Hoheit dem Grosherzoge von Baden
geschehenen Abtretungen, ferner die Stadt Waldsee, die Grafschaft Schelklingen
und die Kommenden Kapfenburg oder Lauchheim und Altschhausen (mit Ausnahme der
Herrschaften Achberg und Hohenfels) endlich die Abtei Wiblingen.
Art. 19. Se. Hoheit der Grosherzog von Baden wird mit seinen
Staaten vereinigen, und mit vollem Eigenthum und Souverainität besitzen: die Grafschaft
Bondorf, die Städte Breunlingen, Villingen und Tuttlingen nebst den im vierzehenten
Artikel verzeichneten Theilen ihrer Gebiete und Dependenzen, so wie sie Sr. Hoheit von
Sr. Majestät dem Könige von Würtemberg abgetreten worden sind.
Se. Hoheit wird ferner mit vollem Eigenthum besitzen: das Fürstenthum Heitersheim nebst
allen jenen dazu gehörigen Theilen, welche in Höchstihren vermöge des gegenwärtigen
Vertrags bestimmten Besitzungen liegen.
Auf gleiche Weise wird Höchstderselbe die Deutsch-Ordens-Kommenden Beuggen und Freiburg
mit vollem Eigenthum besitzen.
Art. 20. Se. kaiserl. Hoheit der Grosherzog von Berg wird mit
voller Souverainität und Eigenthum besitzen: Die Stadt Deutz oder Duytz mit ihrem
Gebiete, Stadt und Amt Königswinter, und das Amt Villich gemäs der von Sr. Durchlaucht
dem Herzoge von Nassau geschehenen Abtretungen.
Art. 21. Se. Hoheit der Grosherzog von Hessen-Darmstadt wird mit
seinen Staaten die Burggrafschaft Friedberg vereinigen, und sie, so lang der jetzige
Burggraf lebt, blos mit Souverainität, nach seinem Tode aber zugleich mit vollem
Eigenthum besitzen.
Art. 22. Se. Hoheit der Fürst Primas wird die Stadt Frankfurt und
ihr Gebiet mit seinen Staaten vereinigen, und mit vollem Eigenthum und Souverainität
besitzen.
Art. 23. Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen
wird mit vollem Eigenthum und Souverainität besitzen: die vorhin zur Kommende Alschhausen
gehörigen Herrschaften Achberg und Hohenfels, ferner die Köster Klosterwald und
Habsthal.
Se. Durchlaucht wird mit Souverainität jene ritterschaftlichen Besitzungen erhalten,
welche innerhalb seiner gegenwärtigen Lande und den Bezirken im Norden der Donau liegen,
über die sich Kraft gegenwärtigen Vertrags seine Souverainität erstrecken soll,
namentlich die Herrschaften Gamertingen und Hettingen.
Art. 24. Ihre Majestäten die Könige von Baiern und Würtemberg,
Ihre Hoheiten die Grosherzoge von Baden, Berg und Hessen-Darmstadt, Ihre Hoheit der Fürst
Primas, Ihre Durchlauchten der Herzog und die Fürsten von Nassau-Usingen und Weilburg,
Hohenzollern-Sigmaringen, Salm-Kyrburg, Isenburg-Birstein und der Herzog von Ahremberg
werden alle Souverainitätsrechte ausüben und zwar:
Se. Majestät der König von Baiern über das Fürstenthum Schwarzenberg, die Grafschaft
Kastel, die Herrschaften Speckfeld und Wiesentheid, die Theile des Fürstenthums
Hohenlohe, welche in der Markgrafschaft Ansbach und im Gebiete von
Rothenburg eingeschlossen sind, namentlich das Oberamt Schillingsfürst und
Kirchberg; ferner über die Grafschaften Sternstein, die Fürstenthümer Oettingen,
die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis im Norden des Fürstenthums Neuburg, die
Grafschaft Edelstetten, die Besitzungen des Fürsten und der Grafen Fugger, das
Burggrafthum Winterrieden und endlich die Herrschaften Buxheim und Tannhausen so wie über
die Totalität der Heerstraße, welche von Memmingen nach Lindau führt.
Se. Majestät der König von Würtemberg: über die Besitzungen der Fürsten und Grafen
von Truchseß-Waldburg, die Grafschaften Baindt, Egloffs, Guttenzell, Hegbach, Isny,
Königseck-Aulendorf, Ochsenhausen, Roth, Schussenried, und Weisenau, über die
Herrschaften Mietingen und Sulmingen, Neu-Ravensburg, Tannheim, Warthausen und Weingarten,
mit Ausnahme der Herrschaft Hagnau, über die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis
(mit Ausschluß derjenigen, welche dem Fürstenthum Neuburg nördlich liegen, der
Herrschaft Strasberg und des Amts Ostrach) ferner über die Herrschaften Gundelfingen und
Neustra, über die Theile der Grafschaft Limburg-Gaildorf, welche besagte Se. Majestät
noch nicht besitzen, über alle Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe mit der im
vorhergehenden Abschnitte gemachten Ausnahme; endlich über den Theil des vormals
kurmainzischen Amtes Krautheim, welcher auf der linken Seite der Jagst liegt.
Se. Hoheit der Grosherzog von Baden: über das Fürstenthum Fürstenberg (wovon jedoch die
Herrschaften Gundelfingen, Neustra, Trochtelfingen, Jungnau, und der auf der linken Seite
der Donau liegende Theil des Amtes Möskirch ausgenommen sind) über die Herrschaft
Hagnau, die Grafschaft Thengen, die Landgrafschaft Klettgau, die Aemter Neudenau und
Billigheim, das Fürstenthum Leiningen, die auf der linken Mainseite liegenden Besitzungen
des Fürsten und der Grafen von Löwenstein-Wertheim, wovon jedoch die Grafschaft
Löwenstein, der den Grafen von Löwenstein gehörige Antheil an Limburg-Gaildorf, so wie
die Herrschaften Heubach, Breuberg und Habizheim ausgenommen sind, und endlich über die
Besitzungen des Fürsten von Salm-Reiferscheid-Krautheim auf der Nordseite der Jagst.
Se. kaiserl. Hoheit der Grosherzog von Berg: über die Herrschaften Limburg-Styrum, Bruck,
Hardenberg, Gimborn-Neustadt, und Wildenberg; über die Grafschaften Homburg, Bentheim,
Steinfurt, Horstmar, und die Besitzungen des Herzogs von Looz, über die Grafschaften
Siegen, Dillenburg (mit Ausnahme der Aemter Wehrheim und Burbach) und Hadamar, über
die Herrschaften Westerburg, Schadeck und Beilstein, dann über den Theil der
Herrschaft Runkel, welcher eigentlich so genannt wird und auf der rechten Seite der Lahn
liegt. Um einen Verbindung zwischen dem Herzogthum Kleve und den obengenannten im Norden
desselben liegenden Besitzungen zu haben, soll Sr. kaiserl. Hoheit der Gebrauch einer
Straße durch die Staaten der Fürsten von Salm frei stehen.
Se. Hoheit der Grosherzog von Darmstadt: über die Herrschaften Breuberg und Heubach,
über die Herrschaft oder das Amt Habizheim, über die Grafschaft Erbach, die Herrschaft
Ilbenstadt, den Stollberg-Gedernschen Antheil an der Grafschaft Königstein, über die in
den Staaten Sr. Hoheit eingeschlossenen oder daran stoßenden Besitzungen der Freiherrn
von Riedesel, namentlich die Gerichte Lauterbach, Stockhausen, Moos und Freienstein, über
die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Solms in der Wetterau mit Ausnahme der Aemter
Hohensolms, Braunfels und Greifenstein, endlich über die Grafschaften Wittgenstein und
Berleburg und über das Amt Hessen-Homburg, welches die davon benannte appanagirte Linie
des Hauses Hessen-Darmstadt im Besitz hat.
Se. Hoheit der Fürst Primas: über die auf der rechten Seite des Mains gelegenen
Besitzungen des Fürsten und der Grafen von Löwenstein-Wertheim, und über die Grafschaft
Rineck.
Ihre Durchlauchten der Herzog von Nassau-Usingen und der Fürst von Nassau-Weilburg: über
die Aemter Dierdorf, Altenwied, Neuerburg und den dem Fürsten von Wied-Runkel gehörigen
Antheil an der Grafschaft Nieder-Isenburg, über die Grafschaften Wied-Neuwied und
Holzapfel, über die Herrschaft Schaumburg, die Grafschaft Diez samt Dependenzen, über
den dem Fürsten von Nassau-Fulda gehörigen Antheil am Dorfe Münzfelden, über die
Aemter Wehrheim und Burbach, über den auf der linken Seite der Lahn gelegenen Theil der
Herrschaft Runkel, über das Rittergut Kranzberg, und endlich über die Aemter Hohensolms,
Braunfels und Greifenstein.
Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen: über die Herrschaften
Trochtelfingen, Jungnau und Strasberg, über das Amt Ostrach und den am linken Ufer der
Donau liegenden Theil der Herrschaft Mößkirch.
Se. Durchlaucht der Fürst von Salm-Kyrburg: über die Herrschaft Gehmen.
Se. Durchlaucht der Fürst von Isenburg-Birstein: über die Besitzungen der Grafen von
Isenburg-Büdingen, Wächtersbach und Meerholz, ohne daß die appanagirten Grafen seiner
Linie diese Stipulationen zum Grunde von irgend einigen Ansprüchen gegen ihn anführen
dürfen.
Endlich Se. Durchlaucht der Herzog von Ahremberg: über die Grafschaft Dülmen.
Art. 25. Ein jeder der konföderirten Könige und Fürsten soll
die in seinen Besitzungen eingeschlossene ritterschaftliche Güter mit voller
Souverainität besitzen. Die zwischen zwei konföderirten Staaten gelegene
ritterschaftliche Güter sollen in Hinsicht auf Souverainität so gleich als möglich
getheilt werden, dergestalten jedoch, daß daraus weder eine Zerstückelung noch eine
Vermischung der Gebiete entstehe.
Art. 26. Die Rechte der Souverainität sind: Gesetzgebung, obere
Gerichtsbarkeit, Ober-Polizei, militairische Konscription oder Rekrutenzug und Recht der
Auflagen.
Art. 27. Ein jeder der jetzt regierenden Fürsten oder Grafen
behält als Patrimonial und Privat-Eigenthum ohne Ausnahme alle Domainen, welche sie
gegenwärtige besitzen und so auch alle Herrschafts- und Feudalrechte, die nicht
wesentlich zur Souverainität gehören, namentlich das Recht der niedern und
mittleren bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit, der forsteilichen
Gerichtsbarkeit und Polizei, der Jagd und Fischerei, der Berg- und
Hüttenwerke, des Zehnten und der Feudalgefälle, das Patronatrecht und andere
diesen ähnliche, so wie die aus besagten Domainen und Rechten fließenden Einkünfte.
Ihre Domainen und Güter sollen in Rücksicht der Auflagen wie die Domainen und Güter der
Prinzen des Hauses gehalten werden, unter dessen Souverainität sie Kraft des
gegenwärtigen Vertrags stehen. Sollte kein Prinz dieses Hauses unbewegliche Güter
besitzen, so werden jene den Domainen und Gütern der privilegirtesten Klasse
gleichgehalten.
Uebrigens können besagte Domainen und Rechte an keinen der Konföderation fremden
Souverain verkauft, noch auf andere Art veräussert werden, wenn sie nicht zuvor dem
Fürsten, unter dessen Souverainität sie stehen, angeboten worden sind.
Art. 28. In peinlichen Fällen genießen die jetzt regierenden
Fürsten und Grafen und ihre Erben das Recht der Austrägal-Instanz, das heißt, das Recht
von ihren Ebenbürtigen gerichtet zu werden; und in keinem Falle darf die Einziehung ihrer
Güter ausgesprochen oder verhängt, sondern nur die Einkünfte können während der
Lebenszeit des Verurtheilten sequestrirt werden.
Art. 29. Die konföderirten Staaten tragen zur Bezahlung der
dermaligen Kriegsschulden nicht blos in Rücksicht ihrer alten Besitzungen bei, sondern
auch für jene Gebiete, die jetzt ihrer Souverainität unterworfen werden.
Die Schulden des schwäbischen Kreises fallen Ihren Majestäten den Königen von Baiern
und Würtemberg, dann Ihro Hoheit dem Grosherzoge von Baden, und Ihren Durchlauchten den
Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, von Lichtenstein und von der Leyen
zur Last und werden nach Verhältniß der künftigen Besitzungen eines jeden der besagten
Könige und Fürsten vertheilt.
Art. 30. Die besondere Schulden eines jeden Fürstenthums, einer
jeden Graf- oder Herrschaft, die unter die Souverainität eines der konföderirten Staaten
kommen, sollen zwischen dem genannten Staate und den jetzt regierenden Fürsten oder
Grafen nach dem Verhältniß der Einkünfte getheilt werden, welche der Souverain erwirbt,
und die Fürsten und Grafen nach obigen Bestimmungen behalten.
Art. 31. Den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen und ihren
Erben soll frei seyn, ihre Residenz zu verlegen, wohin sie wollen, nur muß diese in den
Staaten eines Mitglieds oder Alliirten der rheinischen Konföderation, oder in den
Besitzungen seyn, welche sie mit Souverainität ausserhalb des Gebiets besagter
Konföderation behalten. Sie können alsdann ihre Einkünfte oder Kapitalien beziehen ohne
irgend einem Recht oder irgend einer Auflage unterworfen zu seyn.
Art. 32. Die bei den öffentlichen Verwaltungen in den
Fürstenthümern, Graf- oder Herrschaften, welche Kraft des gegenwärtigen Vertrags unter
die Souverainität eines der konföderirten Staaten kommen, angestellte Personen, deren
Beibehaltung in ihren Diensten der Souverain nicht für dienlich hält, sollen eine
Pension genießen, die derjenigen gleich kommen muß, welche die Gesetze oder Verordnungen
des Staates den Bediensteten von gleichem Grade zusichern.
Art. 33. Die Mitglieder der militairischen oder geistlichen Orden,
welche zu Folge des gegenwärtigen Vertrags ausser Besitz kommen, oder säkularisirt
werden könnten, erhalten eine jährliche und lebenslängliche Pension, welche ihren
bisher gehabten Einkünften, ihrer Würde und ihrem Alter angemessen ist; und diese soll
auf die Güter verhypothezirt werden, deren Nutznießer sie waren.
Art. 34. Die konföderirten Könige, Grosherzoge, Herzoge und
Fürsten entsagen, jeder für sich, seine Erben und Nachfolger, jedem jetzt bestehenden
Rechte, welches derselbe auf die jetzigen oder durch gegenwärtigen Vertrag bestimmten
Besitzungen anderer Glieder der Konföderation hat oder in Anspruch nehmen könnte.
Ausgenommen bleiben blos die eventuellen Rechte der Nachfolge, aber nur für den Fall,
wenn ein Haus oder eine Linie erlöschen sollte, welche dermalen die Gebiete, Domainen und
Güter, über die sich obgedachte Rechte erstrecken können, als Souverain besitzt, oder
vermöge des gegenwärtigen Vertrags besitzen soll.
Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den rheinischen
Bundesstaaten soll in ihrer Gesamtheit sowohl als mit jedem einzelnen ein Bundniß Statt
haben, vermöge wessen jeder Krieg auf dem festen Lande, den einer der kontrahirenden
Theile zu führen haben könnte, für alle andere unmittelbar zur gemeinsamen Sache wird.
Art. 36. Im Falle eine diesem Bündnisse fremde und benachbarte
Macht sich rüstet, sollen die hohen kontrahirenden Theile, um nicht unvorbereitet
überfallen zu werden, auf die Anforderung, welche der Mininster eines konföderirten
Staats desfalls zu Frankfurt machen wird, sich ebenfalls bewaffnen.
Das Kontingent, welches ein jeder von den Verbündeten zu stellen hat, wird in Viertel
getheilt, und die Bundesversammlung hat zu bestimmen, wie viel Viertel mobil gemacht
werden sollen; aber die Bewaffnung darf nicht eher bewerkstelligt werden, als in Folge
einer von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige an jeden der verbundenen Mächte erlassenen
Einladung.
Art. 37. Se. Majestät der König von Baiern macht sich
anheischig, die Städte Augsburg und Lindau zu befestigen, im ersten dieser beiden Plätze
Artillerie-Etablissements zu errichten und zu allen Zeiten zu unterhalten; am zweiten Orte
aber einen hinlänglichen Vorrath an Flinten und Munition zu haben, der als Reserve dienen
soll, desgleichen auch in Augsburg Bäckereien anzulegen, um einen Vorrath von Zwieback
backen lassen zu können, damit im Falle eines Kriegs der Marsch der Armeen keinen
Aufenthalt erleide.
Art. 38. Das von jedem der Verbündeten im Falle eines Krieges zu
stellende Kontingent wird auf folgende Weise festgesetzt:
Frankreich stellt 200,000 Mann von jeder Art Waffen; das Königreich Baiern 30,000 von
jeder Waffengattung; das Königreich Würtemberg 12,000; der Grosherzog von Baden 8000;
der Grosherzog von Berg 5000; der Grosherzog von Darmstadt 4000. Ihre Durchlauchten
der Herzog und der Fürst von Nassau stellen mit den übrigen verbündeten Fürsten
ein Kontingent von 4000 Mann.
Art. 39. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich vor, in der
Folge auch andere Fürsten und Staaten Deutschlands in dem neuen Bunde aufzunehmen, deren
Aufnahme man dem gemeinschaftlichen Interesse angemessen finden wird.
Art. 40. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags sollen am 25. Juluis des
laufenden Jahrs zu München ausgewechselt werden. So geschehen Paris am 12. Julius 1806.
Unterzeichnet: |
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Karl Moriz Talleyrand, Fürst von Benevent, Oberstkämmerer
Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, Königs von Italien, Minister der auswärtigen
Verhältnisse. |
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Anton von Cetto.
Levin Graf von Winzingeroda.
Karl Graf von Beust.
Sigismund K. J. Freiherr von Reizenstein.
Maximilian Freiherr von Schell.
August von Pappenheim.
Johann Ernst Freiherr von Gagern. |
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Für die Häuser von Hohenzollern |
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Franz Xavier von Fischler. |
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Für die Häuser von Salm |
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|
Franz Xavier von Fischler. |
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Für den Fürsten von Isenburg-Birstein |
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Ludwig von Greuhm. |
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Für Se. Durchlaucht den Herzog von Ahremberg |
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Durand St. André. |
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Für den Grafen von der Leyen |
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|
Durand St. André. |
So haben wir genehmigt und genehmigen vorstehenden Vertrag in allen und jeden Artikel,
welche darin enthalten sind, erklären, daß derselbe angenommen, ratifizirt und
bestätigt sey, und versprechen, daß derselbe unverbrüchlich gehalten werden solle.
Zu dessen Beglaubigung haben Wir gegenwärtige von Uns eigenhändig unterzeichnete auch
kontrasignirte und mit Unserm kaiserlichen Siegel versehene Urkunde ertheilt.
In Unserm Pallaste St. Cloud am 19. Julius des Jahres 1806.
Napoleon. |
Der Minister der auswärtigen
Verhältnisse
Karl Moriz Talleyrand,
Fürst von Benevent.
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Auf Befehl des Kaisers:
Der Minister Staatssekretair
H. B. Maret. |
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