Zweite Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs
nach den Bankfeiertagen.
Vom 15. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15.
Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:
§ 1
Die Reichsbank, die Privatnotenbanken und die Deutsche Golddiskontbank unterliegen hinsichtlich des Zahlungs- und
Überweisungsverkehrs keinen Beschränkungen.
§ 2
Außer den im § 1
Abs. 3 der Verordnung über die Wiederaufnahme des
Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 15. Juli 1931 für unbeschränkt
zulässig erklärten Überweisungen sind Überweisungen zulässig zwischen den von
den Bankfeiertagen betroffenen Geldinstituten, jedoch nur insgesamt bis zur Höhe des
Hälfte des Guthabens des Auftraggebers und höchstens bis insgesamt 10.000
Reichsmark und nur auf ein bereits bestehendes Konto eines Dritten bei einem von
den Bankfeiertagen betroffenen Institut.
§ 3
Die Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft.[1]
Berlin, den 15. Juli 1931.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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