Fünfte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs
nach den Bankfeiertagen.
Vom 23. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15.
Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:
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In der Zeit vom 24. bis 28. Juli 1931 gelten für den
Zahlungsverkehr der von den Bankfeiertagen betroffenen Institute folgende Bestimmungen:[1]
§ 1
(1) Die Kreditinstitute dürfen an
Kontoinhaber Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung nicht über zehn vom Hundert
des am 24. Juli 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens zweihundert
Reichsmark leisten. Bei Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken,
Sparkassen aller Art und Genossenschaften) beschränkt sich der Betrag auf höchstens
30 Reichsmark; die Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht
werden.
(2) Auf jeden Kreditbrief, der vor dem 14. Juli 1931 ausgestellt ist, dürfen bis
zu zweihundert Reichsmark ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte sich außerhalb
seines Wohnortes aufhält.
(3) Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen geleistet werden, soweit der
Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von |
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a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebührnissen und
ähnlichen Bezügen,
b) Arbeitslosen- und Krisenunterstützungen und Leistungen der öffentlichen und freien
Wohlfahrtspflege (Fürsorge),
c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an
Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen,
d) Steuern, Gebühren, Beiträgen zur Sozialversicherung und von sonstigen öffentlichen
Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist,
e) Frachten, wenn der Empfänger die Benachrichtigung einer Verkehrsunternehmung
über den Eingang von Gütern vorlegt,
f) Geldbeträgen an die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, soweit nicht bargeldlose
Entrichtung möglich ist. |
§ 2
(1) Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen.
(2) Über Guthaben, die nach dem 15. Juli 1931 aus Bareinzahlungen in Reichsmark,
durch den Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer
Währung (§ 1 der Verordnung vom 15. Juli 1931 Reichsgesetzbl.
I S. 366 ) oder aus Überweisungen von Konten, die einer Beschränkung
nicht unterliegen, entstanden sind, kann frei verfügt werden. Das gleiche gilt für die
nach dem 25. Juni 1931 an die Kreditinstitute überwiesenen Löhne, Gehälter,
Ruhegehälter, Versorgungsgebührnisse und ähnlichen Bezüge.
§ 3
(1) Überweisungen sind zulässig: |
- unbeschränkt,
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a) soweit sie erforderlich sind, um die im § 1 Abs. 3
zugelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen,
b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts vollziehen,
c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung der Reichsversicherungsordnung, des
Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes und des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden,
d) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer
Versicherungspflicht bewirkt werden,
e) aus Guthaben, über die gemäß § 2 Abs. 2 frei verfügt werden
kann; |
- zwischen allen von den Bankfeiertagen betroffenen Kreditinstituten insgesamt bis zur
Höhe der Hälfte des jeweiligen Guthabens des Auftraggebers und höchstens bis insgesamt
viertausend Reichsmark und nur auf ein bereits bestehendes Konto eines Dritten bei einem
von den Bankfeiertagen betroffenen Instituts.
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(2) Von den Beschränkungen des Abs.
1 Nr. 2 bleiben diejenigen Überweisungen unberührt, die auf den Vereinbarungen des
Überweisungsverbandes e. V. Berlin beruhen.
(3) Die in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bezeichneten Überweisungen dürfen nur mit
der Maßgabe ausgeführt werden, daß das neu entstehenden Guthaben des Empfängers
denselben Beschränkungen unterliegt, wie das bisherige Guthaben des Auftraggebers.
(4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 dürfen Überweisungen auf
Postscheck- und Reichsbankgirokonten nicht vorgenommen werden. Überweisungen von einem
Institut an das andere durch Postscheck oder über Reichsbankgirokonto sind jedoch
zulässig. |
§ 4
Beauftragt ein Kontoinhaber ein Institut, einen von ihm
akzeptierten Wechsel, der vor dem 22. Juli 1931 ausgestellt ist, ganz oder zum Teil
einzulösen, so sind hierfür Barauszahlungen und Überweisungen zulässig, soweit für
solche Einlösungen das Konto des Auftraggebers nicht mehr als fünftausend Reichsmark
für einen Tag belastet wird.
§ 5
Wer in den Fällen des § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 a, § 4 vorsätzlich unrichtige
Angaben macht, um eine Barauszahlung oder eine Überweisung zu erwirken, wird mit
Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 6
Insoweit die Kreditinstitute nach den Vorschriften der §§ 1 bis 4 Barauszahlungen und Überweisungen nicht
vornehmen dürfen, gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 2 die
Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 361) und des Artikel 2 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 363) auch für die Zeit vom 24. bis 28. Juli 1931. Die in der Zeit
vom Donnerstag, dem 2. Juli 1931 bis zum Montag, dem 20. Juli 1931 einschließlich
ausgestellten Schecks können noch bis zum Freitag, dem 31. Juli 1931 einschließlich
vorgelegt werden.
A r t i k e l 2
(1) Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit vom Sonnabend,
dem 11. bis Sonnabend, dem 18. Juli 1931 einschließlich liegt, darf in Verlängerung der
bisher bestimmten Fristen[2] die Erhebung des
Protestes noch bis einschließlich Montag, dem 27. Juli 1931 geschehen. Bei Wechseln,
deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sonntag, dem 19. bis Donnertag, dem 23. Juli
1931 einschließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktage
und darf noch am vierten, fünften und sechsten Werktage nach dem
Zahlungstage geschehen. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit vom Freitag,
dem 24. bis Dienstag, dem 28. Juli 1931 einschließlich liegt, kann die Erhebung des
Protestes nicht vor dem dritten Werktag und darf noch am vierten und fünften Werktag
nach dem Zahlungstage geschehen. Für die Kreditinstitute gelten hinsichtlich der
Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten aus der Annahme von Wechseln von Montag, dem
20. Juli 1931 ab keine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.
(2) Die besonderen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zur Verordnung des
Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. und 15. und 21. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359,
365, 388) bleiben unberührt.
A r t i k e l 3
A r t i k e l 4
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 1931 in Kraft.[1]
Berlin, den 23. Juli 1931.
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister der Justiz |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Joėl |
Staatssekretär |
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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