Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage.

Vom 13. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. S. 361) wird verordnet:

§ 1

  (1) Die Staatsbanken der Länder, die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, die Sparkassen, die Kommunalbanken, die Genossenschaftsbanken, die Banken und Bankgeschäfte, die Hypothekenbanken, Landschaften, Stadtschaften und andere öffentliche und private Realkreditinstitute und deren Banken bleiben in sämtlichen inländischen Niederlassungen mit ihren Geschäftseinrichtungen, Kassen- und Wechselstuben für den Verkehr mit ihrer Kundschaft, ihren Gläubigern und Schuldnern am Dienstag, den 14. Juli 1931, und Mittwoch, den 15. Juli 1931, geschlossen. Die Leistung und die Entgegennahme von Zahlungen und Überweisungen an das In- oder Ausland, auf welchem Wege auch immer, sind nicht zulässig. Dasselbe gilt für den Postscheckverkehr. Der Handel an den Wertpapierbörsen ist untersagt.
  (2) Für die Berechnung von Fristen und Terminen, für Willenserklärungen und Leistungen, die von einem Institut der in Abs. 1 genannten Art oder ihm gegenüber zu bewirken sind, gelten der 14. und 15. Juli 1931 als staatlich anerkannte allgemeine Feiertage.[1]
  (3) Für die Hinterlegung von Aktien zur Teilnahme an Generalversammlungen darf, sofern es sich um den letzten Tag der Hinterlegungsfrist handelt, in den Hauptniederlassungen der als Hinterlegungsstellen benannten Banken und Bankgeschäften ein Schalter von 10 bis 12 Uhr geöffnet sein.[2]

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juli 1931 in Kraft.[3]


  Berlin, den 13. Juli 1931.

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichspostminister
Dr. Schätzel

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Anmerkungen:
[1] § 1 Abs. 2 galt auf Grund des
– § 2 der Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 15. Juli 1931 auch für die Zeit vom 16. bis 18. Juli 1931;
– § 4 der Dritten Verordnung vom 18. Juli 1931 auch für die Zeit vom 20. bis 23. Juli 1931;
– § 6 der Fünften Verordnung vom 23. Juli 1931 auch für die Zeit vom 24. bis 28. Juli 1931;
– § 6 der Sechsten Verordnung vom 28. Juli 1931 auch für die Zeit vom 29. Juli bis 1. August 1931.
[2] Die Bestimmungen des § 1 galten auf Grund des § 6 der Siebenten Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 1. August 1931 auch für die Zeit vom 3. bis 8. August 1931.
[3] Diese Durchführungsverordnung der Reichsregierung wurde am 13. Juli 1931 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 361.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage (13.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/bankfeiertage_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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