Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über Bankfeiertage.
Vom 13. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung
des Reichspräsidenten über Bankfeiertage vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. S. 361)
wird verordnet:
§ 1
(1) Die Staatsbanken der Länder, die öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten, die Sparkassen, die Kommunalbanken, die Genossenschaftsbanken, die Banken
und Bankgeschäfte, die Hypothekenbanken, Landschaften, Stadtschaften und andere
öffentliche und private Realkreditinstitute und deren Banken bleiben in sämtlichen
inländischen Niederlassungen mit ihren Geschäftseinrichtungen, Kassen- und
Wechselstuben für den Verkehr mit ihrer Kundschaft, ihren Gläubigern und Schuldnern
am Dienstag, den 14. Juli 1931, und Mittwoch, den 15. Juli 1931, geschlossen. Die
Leistung und die Entgegennahme von Zahlungen und Überweisungen an das In- oder
Ausland, auf welchem Wege auch immer, sind nicht zulässig. Dasselbe gilt für den
Postscheckverkehr. Der Handel an den Wertpapierbörsen ist untersagt.
(2) Für die Berechnung von Fristen und Terminen, für Willenserklärungen und
Leistungen, die von einem Institut der in Abs. 1 genannten Art oder
ihm gegenüber zu bewirken sind, gelten der 14. und 15. Juli 1931 als staatlich anerkannte
allgemeine Feiertage.[1]
(3) Für die Hinterlegung von Aktien zur Teilnahme an
Generalversammlungen darf, sofern es sich um den letzten Tag der
Hinterlegungsfrist handelt, in den Hauptniederlassungen der als
Hinterlegungsstellen benannten Banken und Bankgeschäften ein Schalter von 10
bis 12 Uhr geöffnet sein.[2]
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juli 1931 in Kraft.[3]
Berlin, den 13. Juli 1931.
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichspostminister
Dr. Schätzel
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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