Verordnung über Sparguthaben.
Vom 6. August 1931.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15.
Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:
A r t i k e l 1
Vom 8. August 1931 an gelten für Guthaben aus Sparkonten und
Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) bis auf weiteres
folgende Bestimmungen:
§ 1
Bis zum Höchstbetrage von dreihundert Reichsmark werden Zahlungen
(Barauszahlungen und Überweisungen) ohne vorherige Kündigung geleistet.
Satzungsbestimmungen, die den Anspruch auf eine Zahlung ohne vorherige Kündigung auf
einen niedrigen Betrag beschränken, bleiben unberührt.
§ 2
(1) Die Zahlung eines höheren Betrags als insgesamt eines Betrags
von dreihundert Reichsmark innerhalb eines Zeitraums von einem Monat kann nur gefordert
werden, wenn eine rechtzeitige Kündigung erfolgt ist.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt, soweit keine längere Frist
ausdrücklich vereinbart worden ist, für Beträge von mehr als dreihundert
Reichsmark bis zu eintausend Reichsmark einen Monat, für Beträge über eintausend
Reichsmark drei Monate.
§ 3
Ist vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kündigung
erfolgt, so wird der Zeitraum vom 13. Juli 1931 bis zum 7. August 1931, soweit er in die
Kündigungsfrist fällt, nicht mitgerechnet.
A r t i k e l 2
Diese Verordnung tritt am 8. August 1931 in Kraft; zu
derselben Zeit tritt Artikel 5 der Siebenten Verordnung über die Wiederaufnahme des
Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 1. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 419)
außer Kraft.
Berlin, den 6. August 1931.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
H. Dietrich
Der Reichsminister der Justiz |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Joėl |
Staatssekretär |
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Tredelenburg |
Staatssekretär
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