Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage vom 13. Juli 1931.

Vom 14. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. S. 361) wird verordnet:

A r t i k e l  1

  Die auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 361) festgesetzten Bankfeiertage gelten als staatlich anerkannte allgemeine Feiertage im Sinne der Wechselordnung und des Scheckgesetzes.

A r t i k e l  2

  Sind in gerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren für die Zahlung von Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen oder für den Nachweis einer solchen Zahlung Fristen vorgesehen, an deren Ablauf sich Rechtsnachteile knüpfen, und fällt der letzte Tag der Frist auf einen Bankfeiertag, so endet die Frist nicht vor Ablauf einer Woche nach dem letzten Bankfeiertage.

A r t i k e l  3

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Juli 1931 in Kraft.[1]


  Berlin, den 14. Juli 1931.

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister der Justiz

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Dr. Joėl

Staatssekretär

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Anmerkung:
[1] Diese Durchführungsverordnung der Reichsregierung wurde am 15. Juli 1931 im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger verkündet. Die Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt erfolgte am 16. Juli 1931.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 363.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage vom 13. Juli 1931 (14.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/bankfeiertage_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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