Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über Bankfeiertage vom 13. Juli 1931.
Vom 14. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über
Bankfeiertage vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. S. 361) wird verordnet:
A r t i k e l 1
Die auf Grund der Verordnung
des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 361) festgesetzten
Bankfeiertage gelten als staatlich anerkannte allgemeine Feiertage im Sinne der Wechselordnung und des Scheckgesetzes.
A r t i k e l 2
Sind in gerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und
verwaltungsbehördlichen Verfahren für die Zahlung von Gebühren, Auslagen oder
Vorschüssen oder für den Nachweis einer solchen Zahlung Fristen vorgesehen, an
deren Ablauf sich Rechtsnachteile knüpfen, und fällt der letzte Tag der
Frist auf einen Bankfeiertag, so endet die Frist nicht vor Ablauf einer Woche nach
dem letzten Bankfeiertage.
A r t i k e l 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Juli 1931 in Kraft.[1]
Berlin, den 14. Juli 1931.
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister der Justiz |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Joėl |
Staatssekretär |
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär |
|