Dritte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs
nach den Bankfeiertagen.
Vom 18. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15.
Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:
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In der Zeit vom 20. bis 23. Juli 1931 gelten für den
Zahlungsverkehr der von den Bankfeiertagen betroffenen Institute folgende
Bestimmungen:[1]
§ 1
(1) Die Kreditinstitute dürfen an Kontoinhaber
Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung nicht über 5 vom Hundert des am 19. Juli
1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens 100 Reichsmark leisten. Bei Guthaben
aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften)
beschränkt sich der betrag auf höchstens 20 Reichsmark; die Auszahlung kann vom
Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
(2) Auf jeden Kreditbrief, der vor dem 14. Juli 1931 ausgestellt ist, dürfen bis
zu 100 Reichsmark ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte sich außerhalb seines
Wohnortes aufhält.
(3) Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen geleistet werden, soweit der Empfänger die
Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von |
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a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebührnissen und
ähnlichen Bezügen,
b) Arbeitslosen- und Krisenunterstützungen und Leistungen der öffentlichen und freien
Wohlfahrtspflege (Fürsorge),
c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an
Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen,
d) Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung
möglich ist,
e) Frachten, wenn der Empfänger die Benachrichtigung einer Verkehrsunternehmung über den
Eingang von Gütern vorlegt,
f) Geldbeträgen an die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, soweit nicht bargeldlose
Entrichtung möglich ist.[2] |
§ 2
(1) Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen
Beschränkungen.
(2) Über Guthaben, die nach dem 15. Juli 1931 aus Bareinzahlungen in
Reichsmark, durch den Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in
ausländischer Währung (§ 1 der Verordnung vom 15. Juli 1931
Reichsgesetzbl. I S. 366 ) oder aus Überweisungen von Konten, die einer
Beschränkung nicht unterliegen, entstanden sind, kann frei verfügt werden. Das gleiche
gilt für die nach dem 25. Juni 1931 an die Kreditinstitute überwiesenen Löhne,
Gehälter, Ruhegehälter, Versorgungsgebührnisse und ähnlichen Bezüge.
§ 3
(1) Überweisungen sind zulässig: |
- unbeschränkt,
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a) soweit sie erforderlich sind, um die im § 1 Abs. 3
zugelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen,
b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts vollziehen,
c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung bewirkt werden,
d) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer
Versicherungspflicht bewirkt werden,
e) aus Guthaben, über die gemäß § 2 Abs. 2 frei verfügt werden
kann;[2] |
- zwischen allen von den Bankfeiertagen betroffenen Kreditinstituten insgesamt bis zur
Höhe der Hälfte des jeweiligen Guthabens des Auftraggebers und höchstens bis insgesamt
2.000 Reichsmark und nur auf ein bereits bestehendes Konto eines Dritten bei einem von den
Bankfeiertagen betroffenen Instituts.
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(2) Von den Beschränkungen des Abs.
1 Nr. 2 bleiben diejenigen Überweisungen unberührt, die auf den Vereinbarungen des
Überweisungsverbandes beruhen, der unter Mitwirkung der Reichsbank zwischen einzelnen
Kreditinstituten begründet worden ist.
(3) Die in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bezeichneten Überweisungen dürfen nur mit
der Maßgabe ausgeführt werden, daß das neu entstehenden Guthaben des Empfängers
denselben Beschränkungen unterliegt, wie das bisherige Guthaben des Auftraggebers.
(4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 dürfen Überweisungen auf
Postscheck- und Reichsbankgirokonten nicht vorgenommen werden. |
§ 4
Insoweit die Kreditinstitute nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 Barauszahlungen und Überweisungen nicht
vornehmen dürfen, gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 2 die
Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 361) und des Artikel 2 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 363) auch für die Zeit vom 20. bis 23. Juli 1931. Diese Tage gelten
als staatlich anerkannte allgemeine Feiertage im Sinne des Scheckgesetzes.
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(1) Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sonnabend,
dem 11. bis Sonnabend, dem 18. Juli 1931 einschließlich liegt, kann die Erhebung des
Protestes nicht am Montag, dem 20. und Dienstag dem 21. Juli 1931, darf jedoch noch in der
Zeit von Mittwoch, dem 22. bis Freitag, dem 24. Juli 1931 einschließlich
geschehen. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sonntag, dem 19. bis
Donnertag, dem 23. Juli 1931 einschließlich liegt, kann die Erhebung des
Protestes nicht vor dem dritten Werktage und darf noch am vierten und fünften Werktage
nach dem Zahlungstage geschehen. Für die Kreditinstitute gelten hinsichtlich der
Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten aus der Annahme von Wechseln von Montag,
dem 20. Juli 1931 ab keine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.
(2) Die besonderen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zur Verordnung des
Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. und 15. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359,
365) bleiben unberührt.
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§ 1
Wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bankfeiertagen oder
die zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne sein
Verschulden gehindert, eine Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen, so gelten unbeschadet
der Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeit die besonderen Rechtsfolgen, die
wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder
Vertrag eingetreten sind oder eintreten, als nicht eingetreten. Die auf Gesetz oder
Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hierdurch
nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Satz 1 nicht berufen,
wenn er es unterläßt, die Verbindlichkeit unverzüglich nach Beseitigung des
Hindernisses zu erfüllen.
§ 2
Ist bei der Versteigerung eines Grundstücks oder eines Schiffes
ein Gebot mangels Sicherheitsleistung nach § 70 Abs. 2 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Reichsgesetzbl. 1898 S. 713) zurückgewiesen, so
kann die Beschwerde gegen den Zuschlag auch darauf gestützt werden, daß der
zurückgewiesene Bieter infolge der Bankfeiertage oder infolge der Schließung der
deutschen Börsen nicht in der Lage gewesen sei, sich die zur Sicherheitsleistung
erforderlichen Mittel zu beschaffen. Als Bankfeiertage im Sinne dieser Vorschrift gelten
auch die in dem Zeitraum vom 16. bis 23. Juli liegenden Werktage.[3]
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Die Deutsche Reichspost, die Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank
unterliegen hinsichtlich des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs keinen Beschränkungen.
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§ 1
(1) Versieht eine nach § 2 des Scheckgesetzes scheckfähige
Person einen auf sie gezogenen, vor dem 1. August 1931 ausgestellten Verrechnungsscheck
(§ 14 des Scheckgesetzes) mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie hierdurch dem
Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller
und dem Indossanten. Die Einlösung kann nur durch Gutschrift auf dem Konto eines
Inhabers, der nicht Kreditinstitut ist, bei dem Bezogenen erfolgen.
(2) Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht
innerhalb der Vorlegungsfrist (§ 1 des Scheckgesetzes) zur Einlösung vorgelegt wird.
Hinsichtlich des Nachweises der Vorlegung finden die Vorschriften des § 16 des
Scheckgesetzes Anwendung.
(3) Für einen bestätigten Scheck auf dem eine Unterschrift gefälscht ist, gelten
die Vorschriften des § 23 des Scheckgesetzes, für die gerichtliche Geltendmachung von
Ansprüchen auf Grund der Bestätigung die Vorschriften des § 28 des Scheckgesetzes
entsprechend.
(4) Der Bezogene ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem
Bestätigungsvermerk zu versehen. Als Deckung gilt nur ein Guthaben im
Kontokorrent- oder Sparverkehr oder einer sonstigen laufenden Rechnung. Nicht in Anspruch
genommene Kredite sowie nicht fällige Forderungen aller Art bleiben bei der Berechnung
des Guthabens unberücksichtigt.
§ 2
Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung zur
Entrichtung des Wechselstempels oder einer landesgesetzlichen Abgabe.
§ 3
(1) Ein Bezogener, der vorsätzlich einen nach dem 31. Juli 1931
ausgestellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk versieht oder der entgegen der
Vorschrift des § 1 Abs. 4 einen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk
versieht, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht
ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
(2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit
Geldstrafe bestraft.
§ 4
(1) Wer vorsätzlich, ohne die passive Scheckfähigkeit zu
besitzen, einen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk versieht, wird, sofern die Tat nicht
nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer die im Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe
bestraft.
A r t i k e l 6
Diese Verordnung tritt am 19. Juli 1931 in Kraft.[4]
Berlin, den 18. Juli 1931.
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
Der Reichsminister der Justiz |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Joėl |
Staatssekretär |
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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