Siebente Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs
nach den Bankfeiertagen.
Vom 1. August 1931.
Auf Grund der Verordnung
des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:
A r t i k e l 1
Am 3. und 4. August 1931[1]
gelten vorbehaltlich der Sonderregelung des Artikel 5 für
Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern für den Zahlungsverkehr der
von den Bankfeiertagen betroffenen Institute die Vorschriften des Artikel 1 der Sechsten
Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 28.
Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 405) entsprechend; jedoch treten folgende Änderungen
ein: |
- Am 4. August 1931 sind Überweisungen auf Postscheck- und Reichsbankgirokonten nur unter
denselben Voraussetzungen wie am 3. August 1931 zulässig; im übrigen sind am 4. August
1931 Überweisungen unbeschränkt zulässig.
- Im § 6 Satz 1 werden die Worte "für die Zeit vom 29. Juli bis
1. August 1931" durch die Worte "für den 3. und 4. August 1931"
ersetzt.
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A r t i k e l 2
(1) Bei Wechseln, die am 2., 3. oder 4. August 1931 fällig
werden, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktag und darf noch am
vierten Werktag nach dem Zahlungstage geschehen. Bei Wechseln, die am 5. oder 6. August
1931 fällig werden, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem zweiten Werktag und
darf noch am dritten Werktag nach dem Zahlungstage geschehen.
(2) Die besonderen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zur Verordnung des
Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13., 15., 21. und 31.[1]
Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359, 365, 388, 417) bleiben unberührt.
A r t i k e l 3
Artikel 3 der Sechsten Verordnung über die Wiederaufnahme des
Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 28. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 405)
bleibt unberührt, jedoch werden in Nr. 1 die Worte "1. August 1931" durch die
Worte "4. August 1931" ersetzt.
A r t i k e l 4
Vom 5. August 1931 an unterliegt der Zahlungsverkehr der von den
Bankfeiertagen betroffenen Institute keinen Beschränkungen mehr, soweit sich
nichts anderes aus Artikel 5 ergibt.
A r t i k e l 5
Für Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken,
Sparkassen aller Art und Genossenschaften) gelten in der Zeit vom 3. bis 8. August
1931 folgende Bestimmungen:[2]
§ 1
(1) Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung dürfen nicht
über zehn vom Hundert des am 3. August 1931 vorhandenen Guthabens,
insgesamt aber höchstens bis zu fünfzig Reichsmark geleistet werden; die Auszahlung kann
vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
(2) Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen nach den Vorschriften des Artikel 1 § 1
Abs. 3, 4 der Sechsten Verordnung über die
Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 28. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 405) geleistet werden.
§ 2
(1) Überweisungen |
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a) soweit sie erforderlich sind, um die im § 1 Abs. 2
zugelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen,
b) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung der Reichsversicherungsordnung, des
Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes und des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden,
c) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer
Beitragspflicht bewirkt werden,
d) aus Guthaben, über die frei verfügt werden kann. |
(2) Im übrigen sind Überweisungen
nur auf ein anderes Guthaben aus einem Sparkonto oder einem Sparbuch zulässig und nur mit
der Maßgabe, daß das neu entstehende Guthaben des Empfängers denselben Beschränkungen
unterliegt wie das bisherige Guthaben des Auftraggebers. |
§ 3
Die Vorschriften des Artikel 1
§ 2 der Sechsten
Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 28.
Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 405) bleiben unberührt.
§ 4
Beauftragt ein Kontoinhaber ein Institut, einen von ihm
akzeptierten Wechsel, der vor dem 22. Juli 1931 ausgestellt ist, ganz oder zum Teil
einzulösen, so sind hierfür Barauszahlungen und Überweisungen zulässig, soweit für
solche Einlösungen das Konto des Auftraggebers nicht mehr als achttausend Reichsmark für
den Tag belastet wird.
§ 5
Wer in den Fällen der §§ 1 bis 4
vorsätzlich unrichtige Angaben macht, um eine Barauszahlung oder eine Überweisung zu
erwirken, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
§ 6
Insoweit die Kreditinstitut nach den Vorschriften der §§ 1 bis 4 Barauszahlungen und Überweisungen nicht
vornehmen dürfen, gelten die Vorschriften des § 1
Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 361) und des Artikel 2 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 363) auch für die Zeit vom 3. bis 8. August 1931.
§ 7
Artikel 3 der Sechsten Verordnung über die Wiederaufnahme des
Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 28. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 405)
bleibt unberührt; jedoch werden in Nr. 1 die Worte "1. August 1931" durch die
Worte "8. August 1931" ersetzt.
A r t i k e l 6
Diese Verordnung tritt am 2. August 1931 in Kraft.[3]
Berlin, den 1. August 1931.
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Tredelenburg |
Staatssekretär
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