Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den
Bankfeiertagen.
Vom 15. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15.
Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:
§ 1
(1) Nach Ablauf der für den 14. und
15. Juli 1931 erklärten Bankfeiertage ist ein Zahlungsverkehr nach den folgenden
Bestimmungen aufzunehmen.[1]
(2) Die von den Bankfeiertagen betroffenen Institute, mit Ausnahme der
Privatnotenbanken und der Deutschen Golddiskontbank, dürfen Barauszahlungen in der
Zeit vom 16. bis einschließlich 18. Juli 1931 nur leisten, soweit der Empfänger die
Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von |
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a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebührnissen und
ähnlichen Bezügen,
b) Arbeitslosen- und Krisenunterstützungen und Leistungen der öffentlichen und freien
Wohlfahrtspflege (Fürsorge),
c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an
Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen,
d) Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung
möglich ist. |
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 gilt entsprechend für
den Überweisungsverkehr. Überweisungen sind jedoch unbeschränkt zulässig[2] |
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a) soweit sie erforderlich sind, um die im Abs. 2 zugelassenen
Barauszahlungen zu ermöglichen,
b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts vollziehen,
c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über die
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden,
d) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer Beitragspflicht
bewirkt werden. |
(4) Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen
Beschränkungen. Über Guthaben, die aus Bareinzahlungen in Reichsmark nach dem 15. Juli
1931 entstanden sind, kann frei verfügt werden. |
§ 2
Insoweit die Institute nach der Vorschrift des § 1
Barauszahlungen und Überweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten die Vorschriften
des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung
vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 361) und des Artikel 2 der Zweiten
Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 363) auch für
den 16., 17. und 18. Juli 1931. Diese Tage gelten als staatlich anerkannte
allgemeine Feiertage im Sinne der Wechselordnung und des Scheckgesetzes.
§ 3
Wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bankfeiertagen oder
die zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne sein
Verschulden gehindert, eine Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen, so gelten die
Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung
nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten, als nicht eingetreten. Die auf
Gesetz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird
hierdurch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Satz 1 nicht
berufen, wenn er es unterläßt, die Verbindlichkeit unverzüglich nach Beseitigung des
Hindernisses zu erfüllen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft.[3]
Berlin, den 15. Juli 1931.
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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