Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen.

Vom 15. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:

§ 1

  (1) Nach Ablauf der für den 14. und 15. Juli 1931 erklärten Bankfeiertage ist ein Zahlungsverkehr nach den folgenden Bestimmungen aufzunehmen.[1]
  (2) Die von den Bankfeiertagen betroffenen Institute, mit Ausnahme der Privatnotenbanken und der Deutschen Golddiskontbank, dürfen Barauszahlungen in der Zeit vom 16. bis einschließlich 18. Juli 1931 nur leisten, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von

a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebührnissen und ähnlichen Bezügen,
b) Arbeitslosen- und Krisenunterstützungen und Leistungen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (Fürsorge),
c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen,
d) Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist.
  (3) Die Vorschrift des Abs. 2 gilt entsprechend für den Überweisungsverkehr. Überweisungen sind jedoch unbeschränkt zulässig[2]
a) soweit sie erforderlich sind, um die im Abs. 2 zugelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen,
b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts vollziehen,
c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden,
d) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer Beitragspflicht bewirkt werden.
  (4) Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen. Über Guthaben, die aus Bareinzahlungen in Reichsmark nach dem 15. Juli 1931 entstanden sind, kann frei verfügt werden.

§ 2

  Insoweit die Institute nach der Vorschrift des § 1 Barauszahlungen und Überweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 361) und des Artikel 2 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 363) auch für den 16., 17. und 18. Juli 1931. Diese Tage gelten als staatlich anerkannte allgemeine Feiertage im Sinne der Wechselordnung und des Scheckgesetzes.

§ 3

  Wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bankfeiertagen oder die zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne sein Verschulden gehindert, eine Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen, so gelten die Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten, als nicht eingetreten. Die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hierdurch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Satz 1 nicht berufen, wenn er es unterläßt, die Verbindlichkeit unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses zu erfüllen.

§ 4

  Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft.[3]


  Berlin, den 15. Juli 1931.

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. zu vorhergehenden bzw. nachfolgenden Bestimmungen:
- Dritte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 18. Juli 1931 für die Zeit vom 20. bis 23. Juli 1931;
- Fünfte Verordnung vom 23. Juli 1931 für die Zeit vom 24. bis 28. Juli 1931;
- Sechste Verordnung vom 28. Juli 1931 für die Zeit vom 29. Juli bis 1. August;
- Siebente Verordnung 1. August 1931 für die Zeit vom 3. bis 4. August 1931.
[2] Vgl. dazu auch § 2 der Zweiten Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 15. Juli 1931.
[3] Diese Durchführungsverordnung der Reichsregierung wurde am 15. Juli 1931 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 365-366.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen (15.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/zahlungsverkehr_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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