Vierte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs
nach den Bankfeiertagen.
Vom 21. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15.
Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird für den Zahlungsverkehr der Institute, für
welche die Dritte Verordnung über die Wiederaufnahme
des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 18. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S.
376) gilt, verordnet:
A r t i k e l 1
Beauftragt ein Kontoinhaber ein Institut, einen von ihm
akzeptierten Wechsel ganz oder zum Teil einzulösen, so sind hierfür
Barauszahlungen und Überweisungen zulässig, soweit für solche Einlösungen das Konto
des Auftraggebers nicht mehr als dreitausend Reichsmark für einen Tag belastet wird.
A r t i k e l 2
Wer in den Fällen des Artikel 1
§ 1 Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Dritten Verordnung über die
Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 18. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 376) vorsätzlich unrichtige Angaben macht, um eine
Barauszahlung oder eine Überweisung zu erwirken, wird mit Gefängnis bis
zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
A r t i k e l 3
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1931 in Kraft.[1]
Berlin, den 21. Juli 1931.
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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