Sechste Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs
nach den Bankfeiertagen.
Vom 28. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15.
Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:
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In der Zeit vom 29. Juli bis 1. August 1931 gelten für den
Zahlungsverkehr der von den Bankfeiertagen betroffenen Institute folgende Bestimmungen:[1]
§ 1
(1) Die Kreditinstitute dürfen an
Kontoinhaber Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung nicht über zehn vom Hundert
des am 29. Juli 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens dreihundert
Reichsmark leisten. Bei Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken,
Sparkassen aller Art und Genossenschaften) beschränkt sich der Betrag auf höchstens
dreißig Reichsmark; die Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig
gemacht werden.
(2) Auf jeden Kreditbrief, der vor dem 14. Juli 1931 ausgestellt ist, dürfen
bis zu dreihundert Reichsmark ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte sich außerhalb
seines Wohnortes aufhält.
(3) Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen geleistet werden, soweit der Empfänger
die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von |
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a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebührnissen und
ähnlichen Bezügen,
b) Arbeitslosen- und Krisenunterstützungen und Leistungen der öffentlichen und freien
Wohlfahrtspflege (Fürsorge),
c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an
Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen,
d) Steuern, Gebühren, Beiträgen zur Sozialversicherung und von sonstigen öffentlichen
Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist,
e) Transportkosten, wenn der Empfänger die Benachrichtigung einer Verkehrsunternehmung
über den Eingang von Gütern vorlegt,
f) Geldbeträgen an die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, soweit nicht bargeldlose
Entrichtung möglich ist.
g) Mietzinsen für Wohnungen und gewerbliche Räume, sofern der Kontoinhaber nicht
Einnahmen der unter a beschriebenen Art hat. |
(4) Unbeschränkt dürfen ferner
Barauszahlungen geleistet werden, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich
benötigt, um Zins-, Renten- und Gewinnanteilsscheine einzulösen, oder soweit der aus
solchen Scheinen Berechtigte die Scheine einem Kreditinstitut zur Einlösung vorlegt. |
§ 2
(1) Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen.
(2) Über Guthaben, die nach dem 15. Juli 1931 aus Bareinzahlungen in
Reichsmark, durch den Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in
ausländischer Währung (§ 1 der Verordnung vom 15. Juli 1931 - Reichsgesetzbl. I
S. 366 -) oder aus Überweisungen von Konten, die einer Beschränkung nicht unterliegen,
entstanden sind, kann frei verfügt werden. Das gleiche gilt für die nach dem 25.
Juni 1931 an die Kreditinstitute überwiesenen Löhne, Gehälter, Ruhegehälter,
Versorgungsgebührnisse und ähnlichen Bezüge.
§ 3
(1) Überweisungen sind zulässig: |
- unbeschränkt,
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a) soweit sie erforderlich sind, um die im § 1 Abs.
3, 4 zugelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen,
b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts vollziehen,
c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung der Reichsversicherungsordnung, des
Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes und des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden,
d) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer
Versicherungspflicht bewirkt werden,
e) aus Guthaben, über die gemäß § 2 Abs. 2 frei verfügt werden
kann; |
- zwischen allen von den Bankfeiertagen betroffenen Kreditinstituten insgesamt bis zur
Höhe der Hälfte des jeweiligen Guthabens des Auftraggebers und höchstens bis insgesamt
sechzehntausend Reichsmark und nur auf ein bereits bestehendes Konto eines Dritten bei
einem von den Bankfeiertagen betroffenen Instituts.
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(2) Von den Beschränkungen des Abs.
1 Nr. 2 bleiben diejenigen Überweisungen unberührt, die auf den Vereinbarungen des
Überweisungsverbandes e. V. Berlin beruhen.
(3) Die in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bezeichneten Überweisungen dürfen nur mit
der Maßgabe ausgeführt werden, daß das neu entstehenden Guthaben des Empfängers
denselben Beschränkungen unterliegt, wie das bisherige Guthaben des Auftraggebers.
(4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 dürfen Überweisungen auf
Postscheck- und Reichsbankgirokonten nicht vorgenommen werden. Überweisungen
von einem Institut an das andere durch Postscheck oder über Reichsbankgirokonto sind
jedoch zulässig. |
§ 4
Beauftragt ein Kontoinhaber ein Institut, einen von ihm akzeptierten Wechsel, der vor dem 22. Juli 1931 ausgestellt ist, ganz oder zum
Teil einzulösen, so sind hierfür Barauszahlungen und Überweisungen zulässig, soweit
für solche Einlösungen das Konto des Auftraggebers nicht mehr als achttausend Reichsmark
für einen Tag belastet wird.
§ 5
Wer in den Fällen des § 1 Abs. 3, 4, § 3 Abs. 1 Nr. 1 a, § 4 vorsätzlich unrichtige
Angaben macht, um eine Barauszahlung oder eine Überweisung zu erwirken, wird mit
Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 6
Insoweit die Kreditinstitute nach den Vorschriften der §§ 1 bis 4 Barauszahlungen und Überweisungen nicht
vornehmen dürfen, gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 2 die
Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 361) und des Artikel 2 der
Zweiten Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 363) auch für die Zeit vom 29. Juli bis 1.
August 1931.[2] Die in der Zeit vom Donnerstag, dem
2. Juli 1931 bis zum Montag, dem 20. Juli 1931 einschließlich ausgestellten Schecks
können noch bis zum Freitag, dem 31. Juli 1931 einschließlich vorgelegt werden.
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(1) Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit vom
Sonnabend, dem 19. bis Donnerstag, dem 23. Juli 1931 einschließlich liegt, kann die
Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktage und darf noch am vierten, fünften
und sechsten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag
in der Zeit vom Freitag, dem 24. bis Dienstag, dem 28. Juli 1931 einschließlich liegt,
kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktag und darf noch am vierten und
fünften Werktag nach dem Zahlungstage geschehen. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in
der Zeit vom Mittwoch, dem 29. Juli bis Sonnabend, dem 1. August 1931 einschließlich
liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktag und darf noch am
vierten und fünften Werktag nach dem Zahlungstage geschehen. Für die
Kreditinstitute gelten hinsichtlich der Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten
aus der Annahme von Wechseln vom Mittwoch, dem 29. Juli 1931 ab keine Beschränkungen
des Zahlungsverkehrs.
(2) Die besonderen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zur Verordnung des
Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. und 15. und 21. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359,
365, 388) bleiben unberührt.
A r t i k e l 3
Die Artikel 3 bis 5
der Dritten Verordnung über die Wiederaufnahme des
Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 18. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 376)
bleiben unberührt; jedoch treten folgende Änderungen ein: |
- Artikel 3 § 2 Schlußsatz erhält folgende Fassung:
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Als Bankfeiertage im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die in dem
Zeitraum vom 16. bis 1. August[3] 1931 liegenden
Werktage. |
- Artikel 5 § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Versieht eine nach § 2 des Scheckgesetzes scheckfähige Person einen
auf sie gezogenen, vor dem 11. August 1931 ausgestellten Verrechnungsscheck (§ 14 des
Scheckgesetzes) mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie hierdurch dem Inhaber zur
Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie dem Aussteller und den
Indossanten. |
- Im Artikel 5 § 3 Abs. 1 werden die Worte "31. Juli
1931" durch die Worte "10. August 1931" ersetzt.
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A r t i k e l 4
Diese Verordnung tritt am 29. Juli 1931 in Kraft.[4]
Berlin, den 28. Juli 1931.
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister der Justiz |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Joėl |
Staatssekretär |
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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