Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der
Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung.
Vom 13. März 1963
Zur Änderung der Erfassungs-,
der Musterungs- und der Reservistenordnung vom 24. Januar 1962
(GBl. I S. 13, 15 und 21) wird folgendes angeordnet:
I. A b s c h n i t t
Erfassungsordnung
§ 1
Die §§ 2
und 3 der Erfassungsordnung erhalten folgende
Fassung: |
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"Zeitpunkt der Erfassung
§ 2
(1) Die Erfassung erfolgt in der Regel in den Monaten Januar/Februar eines jeden
Jahres.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt den Zeitpunkt, den zu erfassenden
Jahrgang und erläßt die Bekanntmachung der Erfassung.
(3) Die Erfassungstermine sind öffentlich, mindestens zwei Wochen vor dem ersten
Erfassungstag, durch die Wehrkreiskommandos bekanntzugeben.
§ 3
(1) Die Erfassung der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die der
Reservegruppe I angehören und die beabsichtigen, ihren ständigen Wohnsitz im Ausland zu
nehmen bzw. sich länger als 12 Monate zeitweilig im Ausland aufzuhalten, erfolgt vor
Antritt der Ausreise aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Sie haben sich
zum Zwecke der Erfassung mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Ausreise
bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu melden.
(2) Die Erfassung der im Abs.1 genannten Wehrpflichtigen ist durch die Meldestellen
der Deutschen Volkspolizei unabhängig von den zur Erfassung aufgerufenen Jahrgängen
durchzuführen." |
§ 2
(1) Der § 5
Absätze 2, 3, 4 und 5 der Erfassungsordnung
erhält folgende Fassung: |
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"(2) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der
Handelsflotte oder der Hochseefischerei (nachstehend Seeleute genannt) oder als
Binnenschiffer beschäftigt sind, melden sich bei der Meldestelle der Deutschen
Volkspolizei, die für den Hafen zuständig ist, in dem zum Zeitpunkt der Erfassung das
Schiff liegt. Befinden sich Seeleute und Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Erfassung auf
Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen
ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei der für diesen
Hafen zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden, auch
wenn der Erfassungstermin bereits abgelaufen ist. Befinden sich Seeleute und
Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Erfassung an ihrem ständigen Wohnsitz, so melden sie
sich bei der dafür zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei.
(3) Für die Binnenschiffahrt gilt als Hafen im Sinne des Abs. 2 auch eine Anlegestelle in
der Deutschen Demokratischen Republik, an der das Schiff be- oder entladen wird.
(4) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der
VVB Fischwirtschaft haben der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock und die
Deutsche Binnenreederei hat dem Präsidium der Volkspolizei Berlin eine Woche nach
Bekanntmachung der Erfassung eine namentliche Liste der zu erfassenden Wehrpflichtigen,
die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über die
Heimatanschrift des Wehrpflichtigen, über den Heimathafen sowie über die Zeit und den
Ort des Einlaufens des Schiffes enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind der
Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock bzw. dem Präsidium der Volkspolizei
Berlin unverzüglich mitzuteilen.
(5) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung in Kranken- oder Heilanstalten
und Kurheimen befinden, haben sich nach ihrer Entlassung aus diesen Anstalten oder Heimen
bei der für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei
zur Erfassung zu melden. Die Leiter der Anstalten und Heime haben der für den ständigen
Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei über den
Aufenthalt sowie über den Tag der Entlassung des zu erfassenden Wehrpflichtigen eine
Woche nach Bekanntmachung der Erfassung Mitteilung zu geben." |
(2) Der § 5
der Erfassungsordnung wird durch
folgende Absätze 9 und 10 ergänzt: |
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"(9) Die in den Absätzen 7 und 8 genannten Wehrpflichtigen haben
sich innerhalb einer Woche nach Entlassung persönlich bei dem für ihren Wohnsitz
zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.
(10) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung vorübergehend bis zu 12 Monaten
im Ausland aufhalten, haben sich nach ihrer Rückkehr in die Deutsche Demokratische
Republik unverzüglich bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen
Volkspolizei zur Erfassung zu melden, soweit keine Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962
(GBl. I S. 2) ergeht." |
§ 3
Im § 8 der Erfassungsordnung ist die Bezeichnung
"Wehrdienstbuch" in "Wehrstammbuch" abzuändern.
§ 4
Der § 9
der Erfassungsordnung erhält folgende
Fassung: |
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"Mitteilungspflicht über
Veränderungen zur Person
(1) Erfaßte Wehrpflichtige unterliegen gemäß § 5 des Wehrpflichtgesetzes der Meldepflicht.
Als erfaßt gelten: |
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a) Wehrpflichtige, die entsprechend dieser Anordnung erfaßt
wurden,
b) gediente Reservisten entsprechend § 1
Abs. 3 der Reservistenordnung vom 24.
Januar 1962 (GBl. I S. 21), auch wenn die Ableistung der aktiven Dienstzeit vor
Verkündung des Wehrpflichtgesetzes erfolgte,
c) ungediente Reservisten, die entsprechend § 9 der Reservistenordnung zur Überprüfung
ihrer Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft kurzfristig einberufen wurden,
d) Wehrpflichtige, die sich vor dem Aufruf ihres Jahrganges zur Erfassung entsprechend § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes freiwillig zur
Ableistung des Dienstes in der Nationalen Volksarmee melden, mit ihrer Meldung beim
zuständigen Wehrkreiskommando. |
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Die Meldung der in den Buchstaben b bis d genannten
Wehrpflichtigen zur Erfassung bei Aufruf ihres Jahrganges bleibt dadurch unberührt.
(2) Die Meldepflicht umfaßt: |
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a) die unverzügliche persönliche Meldung beim
Wehrkreiskommando |
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- über die Änderung des Namens,
- über die Änderung des Wohnsitzes bzw. Wohnungswechsel
(Bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kreis hat die persönliche Meldung beim
Wehrkreiskommando des bisherigen und des neuen Wohnsitzes zu erfolgen),
- über den beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltsortes für länger als zwei Monate,
- über die beabsichtigten Auslandsreisen,
- nach der Entlassung aus der Haft- oder Strafvollzugsanstalt gemäß § 5
Abs. 9; |
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b) die unverzügliche schriftliche Mitteilung an das
Wehrkreiskommando unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift |
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- über den Wechsel der Arbeitsstelle,
- über die Änderung des Familienstandes, wie Eheschließung, Auflösung der Ehe, Tod des
Ehegatten,
- über die Veränderungen in der Familie, wie Geburt von Kindern, Adoption, Tod von
Kindern oder eines Elternteils,
- über die Änderung des Berufes und der Ausbildung,
- über nachweisbare schwere körperliche oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen,
die die Diensttauglichkeit einschränken oder ausschließen. |
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(3) Das Wehrkreiskommando ist berechtigt, die Wehrpflichtigen
zum persönlichen Erscheinen aufzufordern, wenn es zur Berichtigung der Wehrunterlagen
erforderlich ist.
(4) Bei jeder persönlichen Meldung beim Wehrkreiskommando hat der bereits gemusterte
Wehrpflichtige den Wehrpaß vorzulegen. Dies gilt auch für gediente Reservisten.
(5) Die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, Abteilung Paß- und Meldewesen bzw.
Meldestelle, haben den Wehrkreiskommandos den Tod von erfaßten Wehrpflichtigen
unverzüglich mitzuteilen." |
§ 5
(1) Der § 11
der Erfassungsordnung erhält folgende
Überschrift: |
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"Freistellung von der Arbeit" |
(2) Der § 11
Abs. 1 der Erfassungsordnung erhält
folgende Fassung: |
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"(1) Die Wehrpflichtigen sind am Tage der Erfassung, der
persönlichen Meldung beim Wehrkreiskommando gemäß § 9 Abs. 2 Buchst.
a und der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Wehrkreiskommando gemäß § 9 Abs. 3 für die dazu benötigte Zeit von der Arbeit freizustellen." |
§ 6
Der § 13
der Erfassungsordnung erhält folgende
Fassung: |
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"Kostenträger
(1) Die mit der Erfassung gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2, der Erfüllung der
Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 und dem persönlichen Erscheinen gemäß
§ 9 Abs. 3 verbundenen Kosten (außer Fahrkosten über 1 DM) trägt der
Wehrpflichtige.
(2) Die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Erfassung ab 1 DM aufwärts werden bei Vorlage
der Fahrkarten durch die Meldestellen der Deutschen Volkspolizei bei der Erfassung
zurückerstattet. Eine mehrfache Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Wehrpflichtige
aus eigenem Verschulden zum nochmaligen Erscheinen aufgefordert wird. Bei Zuführung
gemäß § 12 trägt der
Wehrpflichtige die Fahrkosten.
(3) Die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Meldepflicht und dem
persönlichen Erscheinen ab 1 DM aufwärts werden bei Vorlage der Fahrkarten durch das
Wehrkreiskommando zurückerstattet. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der
Wehrpflichtige die Meldepflicht entsprechend § 9 Abs. 2 nicht
eingehalten hat." |
§ 7
(1) Die Erfassungsordnung wird durch folgenden neuen § 14
ergänzt: |
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"Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen |
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a) der Minister für Nationale Verteidigung,
b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem
Minister für Nationale Verteidigung." |
(2) Der bisherige § 14 der Erfassungsordnung wird § 15. |
II. A b s c h n i t t
Musterungsordnung[1]
§ 8
Der § 1
Abs. 2 der Musterungsordnung erhält
folgende Fassung: |
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"(2) Die Grundlage der Musterung bilden die Wehrunterlagen
(Erfassungsunterlagen, Wehrkartei, Wehrstammbücher) bei den Wehrkreiskommandos." |
§ 9
Der § 4
Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 der Musterungsordnung
erhält folgende Fassung: |
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"(1) Wehrpflichtige, die sich über den Zeitpunkt der
Musterung hinaus kurzfristig auf Schulen, Lehrgängen, Kursen oder Arbeitsstellen
außerhalb des Kreises ihres ständigen Wohnsitzes befinden und sich nach den Bestimmungen
der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik nicht polizeilich abmelden mußten,
haben sich bei dem für den ständigen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur
Musterung zu melden. Bei polizeilicher Abmeldung erfolgt die Musterung durch das für den
neuen Wohnsitz zuständige Wehrkreiskommando.
(3) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der
Hochseefischerei beschäftigt sind (nachstehend Seeleute genannt), melden sich nach
Bekanntmachung bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando
zur Musterung, auch wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben.
Befinden sich Seeleute zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen
Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der
Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen
Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock kann
die Musterung von Seeleuten der aufgerufenen Jahrgänge außerhalb der vom Nationalen
Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Musterungszeiten vor
Auslaufen bzw. nach Einlaufen ihrer Schiffe festlegen.
(4) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und einen ständigen Wohnsitz
an Land haben, haben sich nach Bekanntmachung der Musterung unverzüglich bei dem für
diesen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Befinden sich
Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen,
so haben sie sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur
Musterung zu melden: |
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a) nach erstmaligem Anlegen ihres Schiffes zur Be- oder Entladung während
einer Fahrt auf den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik oder
b) nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei
Rückkehr aus ausländischen Gewässern. |
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Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche Aufforderung zur
Musterung erhalten haben.
(5) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und keinen ständigen
Wohnsitz an Land haben, haben sich beim Wehrkreiskommando Berlin Mitte zu melden. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
(6) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der
VVB Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Deutsche Binnenreederei
hat dem Wehrbezirkskommando in Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Musterung eine
namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu
übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz des Wehrpflichtigen und
über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes, sowie bei Seeleuten der Heimathafen ihres
Schiffes, enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind dem Wehrbezirkskommando
Rostock bzw. dem Wehrbezirkskommando in Berlin unverzüglich mitzuteilen. Die Deutsche
Seereederei der Deutschen .Demokratischen Republik und die Betriebe der VVB
Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock außerdem die Änderung des
Arbeitsrechtsverhältnisses von erfaßten Seeleuten mitzuteilen." |
§ 10
(1) Der § 5
der Musterungsordnung erhält folgende Fassung: |
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"Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung vorübergehend
im Ausland aufhalten, können gemäß § 7
Abs. 1 Buchst. b von der Musterung zurückgestellt werden. Sie sind bei Zurückstellung
von der Musterung nach ihrer Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik gemäß § 18 nachzumustern, soweit keine Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes ergeht." |
(2) Im § 7
Abs. 1 Buchst. b sind die Worte "bis zu 12 Monaten" zu streichen. |
§ 11
Der § 9
Abs. 1 der Musterungsordnung erhält
folgende Fassung: |
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"(1) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw.
Stadtbezirke sind in den unter § 8
genannten Stützpunkten für die Dauer der Musterung geeignete, möglichst
zusammenhängende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind mit dem
erforderlichen Inventar einschließlich der medizinischen Einrichtungen auszustatten. Sie
müssen umfassen: |
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a) einen Aufenthaltsraum,
b) einen Umkleideraum,
c) einen Raum für den leitenden Arzt der Musterungskommission,
d) einen Raum für die medizinische Voruntersuchung,
e) einen Raum für die medizinische Hauptuntersuchung,
f) einen Raum für die Musterungskommission,
g) einen Raum für die Ergänzung der Wehrunterlagen und das Ausstellen der
Wehrpässe." |
§ 12
Der § 10
Absätze 2 und 3 der Musterungsordnung
erhält folgende Fassung: |
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"(2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt
zusammen |
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a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos
b) Mitglieder: |
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der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, der
Stadt bzw. des Stadtbezirkes für Inneres
ein verantwortlicher Mitarbeiter der staatlichen Organe im Kreis, in der Stadt bzw.
im Stadtbezirk auf dem Gebiet der Industrie bzw. der Landwirtschaft entsprechend der
örtlichen Wirtschaftsstruktur (bei der Musterung von Seeleuten ist dafür ein Mitarbeiter
der Seefahrtsbetriebe ein zusetzen)
ein bis zwei Offiziere der Nationalen Volksarmee
ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit
zwei bis drei Ärzte, die vorn Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes
benannt werden (davon ein leitender Arzt).
Als Berater sind Fachärzte entsprechend der Notwendigkeit hin zuzuziehen. |
|
(3) Werden im Bereich eines Wehrkreiskommandos mehrere
Musterungsstützpunkte geschaffen, kann eine entsprechende Anzahl von
Musterungskommissionen gebildet werden. Sie setzen sich aus den Stellvertretern oder
anderen verantwortlichen Mitarbeitern der im Abs. 2 genannten Personen zusammen. Die
Vorsitzenden dieser Musterungskommissionen werden vom Chef des Wehrbezirkskommandos
bestimmt." |
§ 13
Der § 11
Abs. 2 der Musterungsordnung erhält
folgende Fassung: |
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"(2) Die Musterungskommissionen |
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a) ergänzen die Wehrunterlagen,
b) stellen auf Grund der medizinischen Untersuchung die Diensttauglichkeit fest,
c) prüfen die Eignung der Wehrpflichtigen zur Ableistung ihres aktiven Wehrdienstes als
Soldat auf Zeit oder Berufssoldat (Offiziersbewerber) und unterbreiten entsprechende
Vorschläge,
d) entscheiden auf Grund der Gesamtergebnisse der Musterung über die Eignung der
Wehrpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen,
e) prüfen das Vorliegen von Ausschlußgründen nach Einholung der hierzu notwendigen
Unterlagen und Auskünfte,
f) entscheiden über die Zurück- oder Freistellung von Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auf
Grund vorliegender Anträge,
g) geben den Gemusterten ihre Entscheidung bekannt." |
§ 14
Der § 12
der Musterungsordnung wird durchfolgen
den Abs. 5 ergänzt: |
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"(5) Die zur Musterung aufgerufenen Wehrpflichtigen haben sich bis
zum Tage der Musterung eine Röntgenuntersuchung zu unterziehen und das Ergebnis am Tage
der Musterung der Musterungskommission vorzulegen. Die Räte der Kreise, der Städte bzw.
Stadtbezirke haben in Zusammenarbeit mit den Wehrkreiskommandos die rechtzeitige
Röntgenuntersuchung zu organisieren." |
§ 15
Der § 14
der Musterungsordnung erhält folgend
Fassung: |
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"Aufteilung der Wehrpflichtigen auf die Teile
der Nationalen Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes
Die Aufteilung der zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst heranzuziehenden
Wehrpflichtigen und der Freiwilligen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die
Organe des Wehrersatzdienstes sowie ihre Auswahl für die Heranbildung zum Offizier
(Offiziersbewerber) ist auf der Grundlage des Bedarfs, der Tauglichkeitsstufen, der
beruflichen und sonstigen Qualifikation unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche
durch die Wehrkreiskommando vorzunehmen." |
§ 16
Der § 16
der Musterungsordnung erhält folgende
Fassung: |
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"Ausschließungsschein
(1) Die im § 13 Absätze 1 und 2
des Wehrpflichtgesetzes genannten
Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen Ausschließungsschein.
(2) Für Wehrpflichtige, bei denen nach der Musterung ein Ausschließungsgrund entsteht,
ist vom zuständigen Wehrkreiskommando ein Ausschließungsschein der Strafvollzugsanstalt
zu übersenden. Der Ausschließungsschein ist dem Wehrpflichtigen von der Verwaltung
der Strafvollzugsanstalt bei der Haftentlassung auszuhändigen.
(3) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung ihres Jahrganges in einer
Strafvollzugsanstalt befinden, erhalten den Ausschließungsschein bei ihrer Musterung nach
der Haftentlassung, soweit Ausschlußgründe gemäß § 13 Absätze 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes vorliegen." |
§ 17
(1) Der § 17
Absätze 1, 2, 3, 6 und 7 der Musterungsordnung
erhält folgende Fassung: |
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"(1) Die Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos
treffen die Entscheidung über die Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst und
Reservistenwehrdienst auf Grund vorliegender Anträge. Die Zurück- oder Freistellung ist
für die im Abs. 2 genannten Wehrpflichtigen einzeln zu beantragen.
(2) Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst. oder Reservistenwehrdienst kann
erfolgen: |
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a) auf Grund zeitlicher Dienstuntauglichkeit des
Wehrpflichtigen: |
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Zurückstellung entsprechend den Ergebnissen der medizinischen
Untersuchung; |
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b) Auf Grund der fachlichen oder sonstigen Qualifikation und
der damit verbundenen Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen: |
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Zurück- oder Freistellung auf Antrag des Betriebes, der Einrichtung oder
der gesellschaftlichen Organisation, bei dem bzw. bei der der Wehrpflichtige beschäftigt
ist. Für Betriebe und Einrichtungen, die gemäß § 14 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht antragsberechtigt
sind, stellt auf deren Anregung hin das zuständige staatliche Organ den Antrag. Der
Antrag ist nach Stellungnahme durch das dem Antragsteller übergeordnete bzw. für ihn
zuständige Organ mindestens fünf Tage vor der Musterung an das zuständige
Wehrkreiskommando einzureichen; |
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c) auf Grund außergewöhnlicher familiärer Verhältnisse
beim Wehrpflichtigen: |
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Zurückstellung auf Antrag des Wehrpflichtigen. Der Antrag ist 10 Tage vor
der Musterung durch den Wehrpflichtigen beim Rat des Kreises einzureichen. Der Rat des
Kreises hat fünf Tage vor der Musterung den Antrag mit Stellungnahme an das zuständige
Wehrkreiskommando zu übergeben; |
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d) auf Grund des Besuches einer Universität, Hochschule,
Fachschule oder einer anderen gleichgestellten und staatlich anerkannten Lehranstalt bzw.
auf Grund einer noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrlinge): |
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Zurückstellung auf Antrag einer dieser Einrichtungen oder Betriebe. Der
Antrag ist nach Stellungnahme durch das dem Antragsteller übergeordnete bzw. für ihn
zuständige Organ mindestens fünf Tage vor der Musterung an das zuständige
Wehrkreiskommando einzureichen; |
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e) auf Grund der Delegierung zum Studium ins Ausland: |
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Zurückstellung für die Dauer des Studiums auf Antrag des
Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen; |
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f) auf Grund der Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei,
wenn die Wehrpflichtigen das 23. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres im Dienst der Deutschen Volkspolizei verbleiben: |
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Zurück- oder Freistellung von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vom
aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst auf Antrag der Volkspolizeikreisämter. |
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(3) Die Zurückstellung erfolgt grundsätzlich nur bis zu
einem Jahr. Sie ist bei Fortbestehen der Gründe neu zu beantragen. Wehrpflichtige können
nur insgesamt dreimal zurückgestellt werden. Bei der dritten beantragten Zurückstellung
kann über eine Freistellung entschieden werden. Bei Studenten bzw. Lehrlingen kann die
Zurückstellung für die Dauer des Studiums bzw. der Berufsausbildung erfolgen. Bei
Angehörigen der Deutschen Volkspolizei gemäß Abs. 2 Buchst. f kann die Zurückstellung
vorn aktiven Wehrdienst bis zu drei Jahren erfolgen.
(6) Die Einreichung eines Antrages auf Zurück- oder Freistellung hat keine
aufschiebende Wirkung. Anträgen auf Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst nach
Erhalt des Einberufungsbefehls kann nur stattgegeben werden, wenn dafür außerordentliche
Gründe vorliegen, die nicht bereits vor der Einberufung bestanden. Die Gründe sind durch
die Antragsteller ausführlich zu erläutern und zu belegen.
(7) Die zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen können bei einer jährlichen
Nachuntersuchung bis zu insgesamt drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst
zurückgestellt werden. Bei der dritten Nachuntersuchung ist die endgültige
Tauglichkeitsstufe festzulegen. Wehrpflichtige, bei denen auf Grund eines
Facharztgutachtens feststeht, daß sie bis zu drei Jahren zeitlich dienstuntauglich
sind, können auf Vorschlag des leitenden Arztes der Musterungskommission für die
entsprechende Zeit ohne jährliche Nachuntersuchung zurückgestellt werden. Nach
Ablauf dieser Frist ist durch eine Nachuntersuchung die Tauglichkeitsstufe
festzulegen." |
(2) Der § 17
der Musterungsordnung wird durch
folgenden Abs. 9 ergänzt: |
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"(9) Den im Abs. 2 genannten Antragstellern ist vom
Wehrkreiskommando innerhalb von 14 Tagen nach Entscheidung durch die Musterungskommission
Bescheid zu erteilen, wenn der Antrag auf Zurück- oder Freistellung abgelehnt wurde.
Zwischenbescheide sind nicht zu erteilen." |
§ 18
Der § 18
der Musterungsordnung erhält folgende
Fassung: |
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"Nachmusterung
(1) Der Minister für Nationale Verteidigung legt bei Notwendigkeit, die sich aus den
Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Anordnung ergibt, eine Nachmusterung
fest.
(2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange.
(3) Bei der Nachmusterung sind auch solche Wehrpflichtige zu mustern, die in den
Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen ohne vorher gemustert zu sein oder
aus anderen Gründen nicht gemustert wurden." |
§ 19
Der § 19
Absätze 1, 4 und 5 der Musterungsordnung
erhält folgende Fassung: |
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"(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der
Musterung durch die Wehrkreiskommandos einen Wehrpaß. Die Aushändigung des Wehrpasses
erfolgt in der Regel am Tage der Musterung.
(4) Wehrpflichtige, die sich für einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt ins
Ausland abmelden, haben den Wehrpaß beim Wehrkreiskommando für die Zeit des
Auslandsaufenthalts zu hinterlegen.
(5) Wehrpflichtige, die bei der Musterung ausgeschlossen oder ausgemustert wurden,
erhalten keinen Wehrpaß. Nachträglich ausgeschlossene oder ausgemusterte
Wehrpflichtige haben ihren Wehrpaß unverzüglich dem Wehrkreiskommando
zurückzugeben." |
§ 20
Der § 20
Absätze 3, 4 und 5 der Musterungsordnung
erhält folgende Fassung: |
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"(3) Bei den Wehrbezirkskommandos sind Kommissionen zu
bilden, die über solche Beschwerden entscheiden, denen die Wehrkreiskommandos nicht
stattgegeben haben. Die getroffenen Entscheidungen dieser Kommissionen sind endgültig.
Die Kommissionen setzen sich wie folgt zusammen: |
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a) Vorsitzender: Chef des Wehrbezirkskommandos
b) Mitglieder: |
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Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Inneres
ein verantwortlicher Mitarbeiter der staatlichen Organe im Bezirk auf dem Gebiet
der Industrie bzw. der Landwirtschaft. |
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(4) Den Beschwerdeführenden sind durch die Wehrkreiskommandos
bzw. die Wehrbezirkskommandos Mitteilungen über die Art der Entscheidung zu geben.
(5) Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen bei der Festlegung der
Eignung für die einzelnen Waffengattungen gemäß § 11 Abs. 2 Buchst.
d und über die Einberufung zu einer anderen Waffengattung, als bei der Musterung
festgelegt, sind nicht zulässig." |
§ 21
Der § 21
der Musterungsordnung erhält folgende
Fassung |
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"Zeitpunkt der Einberufung
Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt: |
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a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum
aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst,
b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung von Wehrpflichtigen zum
Reservistenwehrdienst." |
§ 22
Im § 22 Abs. 2 der Musterungsordnung sind die Worte
"der Einberufungskommission" zu streichen.
§ 23
Der § 23
der Musterungsordnung erhält folgende
Fassung: |
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"Zuständigkeit für die Einberufung
(1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst, zum
Wehrersatzdienst und zum Reservistenwehrdienst sind die Wehrkreiskommandos.
(2) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über die Einberufung der Wehrpflichtigen auf
Grund der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee und der
Organe des Wehrersatzdienstes. Sie treffen die Entscheidung über die Zuteilung von
Wehrpflichtigen zum Überbestand des Jahrganges.
(3) Die Wehrkreiskommandos können vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige
Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst oder
Wehrersatzdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Zur Überprüfung der
Diensttauglichkeit sind von den Räten der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke die
notwendige Anzahl Ärzte zu benennen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur
medizinischen Untersuchung zur Verfügung zu steilen." |
§ 24
(1) Im Abs. 2 des § 24 der Musterungsordnung ist das Wort
"Einstellungstermin" zu streichen und dafür "Einberufungstermin"
einzusetzen.
(2) Der § 24 der Musterungsordnung wird durch folgenden
neuen Abs. 4 ergänzt: |
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"(4) Die Wehrpflichtigen haben sich spätestens drei Tage vor ihrer
Einberufung unter Vorlage des Einberufungsbefehls und des Wehrpasses bei der für ihren
Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden.
Bei Einberufung zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst hat die
Meldestelle der Deutschen Volkspolizei den Personalausweis des Wehrpflichtigen einzuziehen
und auf dem Einberufungsbefehl die Abmeldung und
Einziehung des Personalausweises zu bestätigen. Bis zum Eintreffen im
Truppenteil gilt der Wehrpaß in Verbindung mit dem Einberufungsbefehl als Personalausweis
des Wehrpflichtigen." |
(3) Die bisherigen Absätze 4 und 5 des § 24 der Musterungsordnung werden Absätze 5 und
6. |
§ 25
Der § 31
der Musterungsordnung erhält folgende
Fassung: |
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"Kosten
(1) Den Wehrpflichtigen werden die mit der Musterung, der
Diensttauglichkeitsuntersuchung und der Einberufungsüberprüfung verbundenen Fahrkosten
ab 1 DM aufwärts bei Vorlage der Fahrkarten vom Wehrkreiskommando
zurückerstattet. Bei wiederholtem Erscheinen des Wehrpflichtigen durch eigenes
Verschulden vor der Musterungskommission, beim Wehrkreiskommando bzw. bei der
Zuführung zur Musterung oder Diensttauglichkeitsuntersuchung trägt der Wehrpflichtige
die Kosten.
(2) Die Räte der Kreise, der Städte bzw. der Stadtbezirke tragen die mit der Musterung
gemäß §§ 9 und 12
Abs. 5 sowie mit der Einberufungsüberprüfung gemäß § 23 Abs. 3
dieser Anordnung verbundenen
Kosten." |
§ 26
(1) Die Musterungsordnung
wird durch folgenden neuen § 32 ergänzt: |
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"Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen |
|
|
a) er Minister für Nationale Verteidigung,
b) de Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem
Minister für Nationale Verteidigung." |
(2) Der bisherige § 32 der Musterungsordnung wird § 33. |
III. A b s c h n i t t
Reservistenordnung
§ 27
Der § 1
der Reservistenordnung wird durch
folgenden Abs. 5 ergänzt: |
|
"(5) Weibliche Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die
freiwillig aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee gemäß § 6 Abs. 5 der Dienstlaufbahnordnung vom 24. Januar 1962
(GBl. I S. 6) oder Dienst in den Organen des Wehrersatzdienstes geleistet haben, sind bis
zur Vollendung des 50. Lebensjahres den gedienten Reservisten nach Abs. 3 Buchst. a
gleichgestellt." |
§ 28
(1) Der § 4
Abs. 3 der Reservistenordnung erhält
folgende Fassung: |
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"(3) Vor Beginn der Reservistenausbildung oder einer
Reservistenübung haben sich die Reservisten nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando
einer Überprüfung der Diensttauglichkeit zu unterziehen." |
(2) Der § 4
der Reservistenordnung wird durch
folgenden Abs. 4 ergänzt: |
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"(4) Die Räte der Kreise, der Städte bzw. der Stadtbezirke haben
hinsichtlich der Einrichtung von Stützpunkten und der Durchführung der
Diensttauglichkeitsuntersuchung die gleichen Aufgaben wie bei der Durchführung von
Musterungen gemäß dem II. Abschnitt
der Musterungsordnung vom 24. Januar 1962
(GBl. I S. 15). Der § 31 Abs. 2 der Musterungsordnung gilt
entsprechend." |
§ 29
(1) Die Reservistenordnung
wird durch folgenden neuen § 18 ergänzt: |
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"Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen |
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a) der Minister für Nationale Verteidigung,
b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem
Minister für Nationale Verteidigung." |
(2) Der bisherige § 18 der Reservistenordnung wird § 19. |
IV. A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen
§ 30
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[2]
§ 31
Die Musterungsordnung
und die Erfassungsordnung erhalten
entsprechend dieser Anordnung die anliegenden Fassungen.[3]
Berlin, den 13. März 1963
Der Vorsitzende
des Nationalen Verteidigungsrates
W. Ulbricht
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