Zweite Verordnung*
zur Änderung der Besoldungsverordnung.
Vom 11. November 1965
Zur Änderung der Besoldungsverordnung
vom 24. Januar 1962 (GBl. II S. 49) wird folgendes verordnet:[1]
§ 1
§ 1
der Verordnung erhält folgende
Fassung: |
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"(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten,
erhalten Wehrsold entsprechend der Anlage
zur Verordnung.
(2) Zum Wehrsold werden Zuschläge |
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a) für besondere physische oder psychische Belastungen während der
Ausübung des Dienstes (Erschwerniszuschläge),
b) bei Erreichung in militärischen Bestimmungen geregelten besonderen Leistungen
(Leistungszuschläge) |
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gezahlt.
(3) Der Wehrsold und die Zuschläge sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der
Beitragspflicht zur Sozialversicherung." |
§ 2
§ 15
der Verordnung erhält folgende
Fassung: |
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"(1) Die Dienstbezüge umfassen: |
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a) die Vergütungen für die Dienstgrade der Soldaten auf Zeit,
b) die Vergütungen für die Dienstgrade und Dienststellungen der
Berufssoldaten,
c) die Vergütungen für Unteroffiziersschüler und Offiziersschüler,
d) die Vergütungen für das Dienstalter. |
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Soldaten auf Zeit können den Berufssoldaten in den
Vergütungen gleichgestellt werden. Festlegungen hierzu trifft der Minister für Nationale
Verteidigung." |
§ 3
§ 16
Abs. 1 der Verordnung erhält
folgende Fassung: |
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"(1) Zu den Dienstbezügen werden bei besonderen Bedingungen
Zulagen sowie für besondere physische oder psychische Belastungen während der
Ausübung des Dienstes Zuschläge (Erschwerniszuschläge) gezahlt." |
§ 4
§ 17
der Verordnung erhält folgende
Fassung: |
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"Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erhalten für die Dauer der
Ausbildung an der Militärakademie und an den Schulen der Nationalen Volksarmee
Dienstbezüge." |
§ 5
§ 19
der Verordnung erhält folgende
Fassung: |
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"Die Vergütungen für die Dienstgrade der Berufssoldaten unterliegen
dem gesetzlichen Lohnsteuerabzug. Alle anderen Vergütungen sowie
die Zulagen und Zuschläge sind lohnsteuerfrei." |
§ 6
§ 22
Abs. 2 der Verordnung erhält
folgende Fassung: |
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"(2) An Berufssoldaten können nach der Entlassung aus dem aktiven
Wehrdienst bei einer notwendigen Einarbeitung für den zivilen Beruf Beihilfen gezahlt
werden." |
§ 7
§ 23
der Verordnung erhält folgende
Fassung: |
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"Festlegungen über Reisekostenvergütungen, Trennungsentschädigung
und Umzugskostenvergütung trifft der Minister für Nationale Verteidigung." |
§ 8
§ 27
Abs. 1 der Verordnung erhält
folgende Fassung: |
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"(1) Durchführungsbestimmungen und militärische Bestimmungen über
die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Wehrdienstes erläßt der Minister
für Nationale Verteidigung." |
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Berlin, den 11. November 1964
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Stoph |
Vorsitzender |
Der Minister
für Nationale Verteidigung
Hoffmann |
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* (1.) VO vom
27. Mai 1964 (GBl. II Nr. 60 S. 558)
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