Zweite Verordnung*
zur Änderung der Besoldungsverordnung.

Vom 11. November 1965


Zur Änderung der Besoldungsverordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. II S. 49) wird folgendes verordnet:[1]

§ 1

§ 1 der Verordnung erhält folgende Fassung:
"(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten, erhalten Wehrsold entsprechend der Anlage zur Verordnung.
(2) Zum Wehrsold werden Zuschläge
a) für besondere physische oder psychische Belastungen während der Ausübung des Dienstes (Erschwerniszuschläge),
b) bei Erreichung in militärischen Bestimmungen geregelten besonderen Leistungen (Leistungszuschläge)
gezahlt.
(3) Der Wehrsold und die Zuschläge sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung."

§ 2

§ 15 der Verordnung erhält folgende Fassung:
"(1) Die Dienstbezüge umfassen:
a) die Vergütungen für die Dienstgrade der Soldaten auf Zeit,
b) die Vergütungen für die Dienstgrade und Dienststellungen der Berufssoldaten,
c) die Vergütungen für Unteroffiziersschüler und Offiziersschüler,
d) die Vergütungen für das Dienstalter.
Soldaten auf Zeit können den Berufssoldaten in den Vergütungen gleichgestellt werden. Festlegungen hierzu trifft der Minister für Nationale Verteidigung."

§ 3

§ 16 Abs. 1 der Verordnung erhält folgende Fassung:
"(1) Zu den Dienstbezügen werden bei besonderen Bedingungen Zulagen sowie für besondere physische oder psychische Belastungen während der Ausübung des Dienstes Zuschläge (Erschwerniszuschläge) gezahlt."

§ 4

§ 17 der Verordnung erhält folgende Fassung:
"Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erhalten für die Dauer der Ausbildung an der Militärakademie und an den Schulen der Nationalen Volksarmee Dienstbezüge."

§ 5

§ 19 der Verordnung erhält folgende Fassung:
"Die Vergütungen für die Dienstgrade der Berufssoldaten unterliegen dem gesetzlichen Lohnsteuerabzug. Alle anderen Vergütungen sowie die Zulagen und Zuschläge sind lohnsteuerfrei."

§ 6

§ 22 Abs. 2 der Verordnung erhält folgende Fassung:
"(2) An Berufssoldaten können nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst bei einer notwendigen Einarbeitung für den zivilen Beruf Beihilfen gezahlt werden."

§ 7

§ 23 der Verordnung erhält folgende Fassung:
"Festlegungen über Reisekostenvergütungen, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung trifft der Minister für Nationale Verteidigung."

§ 8

§ 27 Abs. 1 der Verordnung erhält folgende Fassung:
"(1) Durchführungsbestimmungen und militärische Bestimmungen über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Wehrdienstes erläßt der Minister für Nationale Verteidigung."

§ 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.


  Berlin, den 11. November 1964

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Stoph

Vorsitzender


Der Minister
für Nationale Verteidigung

Hoffmann


__________
* (1.) VO vom 27. Mai 1964 (GBl. II Nr. 60 S. 558)

 

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Anmerkung
[1] Zuvor war die Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee (Besoldungsverordnung) vom 24. Januar 1962 schon durch die Verordnung zur Änderung der Besoldungsverordnung vom 27. Mai 1964 geändert worden.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1965 II, S. 821.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Änderung der Besoldungsverordnung (11.11.1965), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1965/nva-besoldungsverordnung-aender_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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