Verordnung über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln.
Vom 15. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15.
Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:
§ 1
[1] Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in
ausländischer Währung dürfen gegen inländische Zahlungsmittel nur von oder durch
Vermittlung der Reichsbank erworben und nur an die Reichsbank oder durch ihre Vermittlung
abgegeben werden. Die Reichsbank kann die Befugnis zum An- und Verkauf (kommissionsweise
oder für eigene Rechnung) anderen Kreditinstituten verleihen.
[2] Die Reichsbank kann von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen
zulassen.
§ 2
Termingeschäfte in ausländischen Zahlungsmitteln oder
Forderungen in ausländischer Währung oder in Edelmetall gegen inländische
Zahlungsmittel sind verboten.
§ 3
[1] Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geldsorten
(Münzgeld, Papiergeld, Banknoten und dergleichen), Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und
Wechsel.
[2] Forderungen in ausländischer Währung im Sinne dieser Verordnung sind
Forderungen, bei denen der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in effektiver ausländischer
Währung hat. Als Forderungen in ausländischer Währung gelten nicht ausländische
Wertpapiere.
[3] Edelmetalle im Sinne dieser Verordnung sind Gold, Silber, Platin und
Platinmetalle in den im Handel mit solchen Metallen üblichen Formen.
§ 4
[1] Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer
Währung, für die eine amtliche Notierung in Berlin erfolgt, dürfen gegen
inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren als dem letztbenannten amtlich in Berlin
notierten Briefkurse erworben oder abgegeben werden.
[2] Der Kurs für Auszahlungen ist auch für Geschäfte in Geldsorten maßgebend,
wenn für die Geldsorten kein besonderer amtlicher Kurs notiert wird. Wird ein besonderer
Kurs notiert, so gilt er nur für Geschäfte in Geldsorten.
§ 5
[1] Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer
Währung, für die eine amtliche Notierung in Berlin nicht vorliegt, dürfen gegen
inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren als dem letzbenannten, von einem Ausschuß
der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierverkehr als Briefkurs
ermittelten und in der Presse veröffentlichten Preise erworben oder abgegeben werden.
[2] Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer
Währung, für die weder eine amtliche Notierung in Berlin erfolgt, noch gemäß Abs. 1
Preise ermittelt und veröffentlicht werden, dürfen gegen
inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren als einem Preise erworben oder
abgegeben werden, der auf der Grundlage einerseits eines letzbenannten ausländischen
Briefkurses dieses Zahlungsmittels und andererseits des letzbenannten amtlich in Berlin
notierten Briefkurse der Währung des ausländischen Börsenplatzes errechnet ist.
§ 6
[1] Geschäfte, die gegen eine Vorschrift der §§ 2,
4 oder 5 verstoßen, sind nichtig.
[2] Die Nichtigkeit kann nicht zum Nachteil von Personen geltend gemacht werden,
die den die Nichtigkeit begründenden Sachverhalt beim Abschluß des Geschäftes nicht
kannten.
§ 7
Die §§ 2, 4 bis 6
gelten nicht für Geschäfte, die mit der Reichsbank oder der Deutschen Golddiskontbank
abgeschlossen werden.
§ 8
Als inländische Kurse ausländischer Zahlungsmittel dürfen nur
die amtlichen Notierungen der Berliner Börse oder ihnen gleichgestellte Preise
veröffentlicht werden.
§ 9
[1] Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle kann von
jedermann Auskunft über im eigenen oder fremden Namen und für eigene oder fremde
Rechnung abgeschlossene oder vermittelte Geschäfte mit ausländischen Zahlungsmittel
und Forderungen in ausländischer Währung fordern, insbesondere Vorlage der Bücher und
sonstigen Belege verlangen.
[2] Der Reichswirtschaftsminister kann anordnen, daß ihm oder der von ihm
bestimmten Stelle gegenüber die Richtigkeit einer Auskunft nach Abs. 1
eidesstattlich versichert wird.
§ 10
[1] Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zum
Zehnfachen des Wertes der ausländischen Zahlungsmittel, der Forderungen in ausländischer
Währung oder der Edelmetalle wird bestraft, wer vorsätzlich |
- dem § 1 zuwider ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in
ausländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel erwirbt oder abgibt;
- dem § 1 zuwider den Erwerb oder die Abgabe von ausländischen
Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung gegen inländische
Zahlungsmittel vermittelt;
- ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung gegen
inländische Zahlungsmittel zu einem höheren als dem nach den §§ 4, 5 zugelassenen Preise abgibt oder erwirbt oder einen solchen Erwerb
vermittelt;
- Termingeschäfte in ausländischen Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer
Währung oder in Edelmetallen gegen inländische Zahlungsmittel abschließt oder
vermittelt.
|
[2] Wird eine der Handlungen fahrlässig
begangen, tritt nur die Geldstrafe ein. An Stelle einer Geldstrafe tritt bei
Nichtbeitreibbarkeit Gefängnis.
[3] Mit der im Abs. 1 bezeichneten Strafe wird ferner bestraft, wer vorsätzlich zu
einer im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, anreizt oder sich erbietet.
[4] Neben der Strafe können die ausländischen Zahlungsmittel und Forderungen in
ausländischer Währung, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zugunsten des Reichs
eingezogen werden, auch wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer nicht
gehören. Die Einziehung unterbleibt, wenn der von der Einziehung Betroffene nachweist,
daß er von der Straftat weder Kenntnis hatte noch haben konnte, er von der Straftat
auch keinen Vorteil gehabt hat. Erweist sich die Einziehung als nicht durchführbar, so
kann das Gericht nachträglich durch Beschluß die Einziehung des Wertes anordnen. Der
Feststellung des Wertes der Zahlungsmittel und Forderungen ist der nach den
Vorschriften dieser Verordnung errechnete mittlere Kurswert im Zeitpunkt der verbotenen
Handlung zugrunde zu legen.
[5] Zur Sicherung der Geldstrafe oder der Einziehung kann das Vermögen des
Angeschuldigten ganz oder teilweise beschlagnahmft werden. |
§ 11
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
- Kurse ausländischer Zahlungsmittel veröffentlicht, die nach § 8
nicht veröffentlicht werden dürfen,
- die vom Reichswirtschaftsminister oder der von ihm bestimmten Stelle erforderten
Auskünfte nicht, nicht in bestimmter Frist, unvollständig oder unrichtig erstattet oder
die Bücher oder sonstigen Belege nicht, nicht in der bestimmten Frist oder unvollständig
vorlegt.
|
§ 12
In den Fällen der §§ 10 und 11
finden die Vorschriften des § 416 der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung.
§ 13
Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Er kann anordnen, daß und in welchem Umfang bei
Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsbestimmungen die Strafbestimmungen der §§ 10 bis 12 Anwendung finden.
§ 14
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 9131 in Kraft.[1]
Berlin, den 15. Juli 1931.
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
|
|