Verordnung zur Durchführung der Zweiten Verordnung des
Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen.
Vom 18. Juli 1931.
Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Zweiten Verordnung des
Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 17. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 371) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Verordnung des
Reichspräsidenten vom 28. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) wird hiermit verordnet:
Die Bestimmungen der Ersten Verordnung
zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom
30. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 129) gelten, soweit
sie sich auf das Verbot periodischer Druckschriften beziehen, auch für die
Durchführung der Zweiten
Verordnung vom 17. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 371).
Berlin, den 18. Juli 1931.
Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
Der Reichsminister der Justiz |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Joėl |
Staatssekretär |
|