Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen.
Vom 30. März 1931.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Verordnung des
Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) werden als leitende
Beamte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Reichskanzler, die Reichsminister und die Staatssekretäre des Reichs
bestimmt.
Berlin, den 30. März 1931.
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
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