Ausführungsbestimmungen und Richtlinien für die Handhabung der
Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28.
März 1931, vom 17. Juli 1931 und vom 10. August 1931.
Vom 10. August 1931.
Auf Grund der Verordnungen des Reichspräsidenten zur Bekämpfung
politischer Ausschreitungen[1] wird folgendes
bestimmt:
§ 1
[1] Kundgebungen und Entgegnungen, deren Aufnahme auf
Grund von § 1
der Zweiten
Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen verlangt
wird, sollen nicht mehr als 500 Worte umfassen. Für die überschießenden Zeilen sind die
üblichen Einrückungsgebühren zu ersetzen.
[2] Die Kundgebung oder Entgegnung ist an der vom Einsender bestimmten Stelle,
mit der von ihm bestimmten Überschrift,
in der von ihm bestimmten Schriftgröße und in dem von ihm
bestimmten Schriftgrad zum Abdruck zu bringen.
[3] Der Einsender soll darauf Bedacht nehmen, nur solche Anforderungen
bezüglich des Abdrucks zu stellen, die sich im Rahmen der der periodischen
Druckschrift zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten halten.
§ 2
Vor dem Erlasse jedes Verbots einer periodischen
Druckschrift ist zu prüfen, ob der erstrebte Zweck nicht schon
durch eine Verwarnung und eine amtliche Entgegnung erreicht werden kann. In
leichteren Fällen, bei denen der angerichtete Schaden gering ist und anzunehmen ist, daß
lediglich fahrlässiges Handeln vorliegt, ist statt eines Verbots zunächst eine
Verwarnung auszusprechen, sofern der Verlag sich sofort bereit erklärt, durch
unverzügliche Veröffentlichung einer den verletzten oder gefährdeten Interessen
Rechnung tragenden Erklärung den Schaden wieder gut zu machen.
Berlin, den 10. August 1931.
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
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