Gesetz,
betreffend die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage.

[vom 12. April 1849]


  Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz:

Reichsgesetz
über die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage.

  Die Mitglieder des Staatenhauses und des Volkshauses erhalten ein Taggeld von sieben Gulden rheinisch und eine Reisekostenentschädigung von einem Gulden für die Meile, sowohl der Hinreise als der Rückreise, und genießen Portofreiheit für alle an sie gelangenden, oder von ihnen ausgehenden Correspondenzen und Drucksachen.


  Frankfurt, den 12. April 1849.[1]


Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.

Die interimistischen Reichsminister
H. v. Gagern.     v. Peucker.     v. Beckerath.      Duckwitz.     R. Mohl.

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 16. April 1849 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetz-Blatt 1849, S. 84.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage (12.04.1849), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1849/reichstagsabgeordnete-geld_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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