Verordnung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Munitions-Gegenständen, Pferden und Schiffsbauholz
nach Dänemark;
vom 22. April 1849.
Der Reichsverweser, auf den Vortrag der Reichsminister des Krieges und
des Handels, verordnet wie folgt:
§. 1.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges mit Dänemark wird der
Verkauf, die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Pulver, Munitions-Gegenständen aller Art,
Pferden und Schiffsbauholz nach Dänemark im ganzen Umfange des deutschen Gebietes
verboten.
§. 2.
Diese Verordnung tritt unmittelbar mit dem Erscheinen derselben in Kraft.[1]
§. 3.
Die Reichsminister des Krieges und des Handels sind mit der
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Frankfurt, den 22. April 1849.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Die interimistischen Reichsminister |
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des Krieges
v. Peucker. |
des Handels
Duckwitz.
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