Verordnung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Munitions-Gegenständen, Pferden und Schiffsbauholz nach Dänemark;

vom 22. April 1849.


  Der Reichsverweser, auf den Vortrag der Reichsminister des Krieges und des Handels, verordnet wie folgt:

§. 1.

  Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges mit Dänemark wird der Verkauf, die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Pulver, Munitions-Gegenständen aller Art, Pferden und Schiffsbauholz nach Dänemark im ganzen Umfange des deutschen Gebietes verboten.

§. 2.

  Diese Verordnung tritt unmittelbar mit dem Erscheinen derselben in Kraft.[1]

§. 3.

  Die Reichsminister des Krieges und des Handels sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.


  Frankfurt, den 22. April 1849.


Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.

Die interimistischen Reichsminister
des Krieges
v. Peucker.
des Handels
Duckwitz.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Reichsverwesers wurde am 23. April 1849 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetz-Blatt 1849, S. 85-86.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Munitions-Gegenständen, Pferden und Schiffsbauholz nach Dänemark (22.04.1849), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1849/ausfuhrverbot-daenemark_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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